Titel: Verkehrsunfall: Schätzung des merkantilen Minderwertes eines Unfallfahrzeugs; Hinzuziehung der Schätzmethoden

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Transkript:

AG Pfaffenhofen, Urteil v. 11.07.2014 1 C 430/13 Titel: Verkehrsunfall: Schätzung des merkantilen Minderwertes eines Unfallfahrzeugs; Hinzuziehung der Schätzmethoden Normenketten: 249 BGB 250 BGB 823 BGB 7 StVG 10 StVG 17 StVG 18 StVG 287 ZPO Orientierungsatz: Der Festlegung des merkantilen Minderwertes eines Unfallfallfahrzeugs liegt grundsätzlich eine Schätzung der zukünftigen Schäden in Form der Einbuße beim Weiterverkauf des Unfallwagens zugrunde, so dass dem Gericht gemäß 287 ZPO ein Entscheidungsermessen eröffnet ist. Danach lässt sich die Höhe des merkantilen Minderwerts regelmäßig nicht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen nach einem festen Prozentsatz aus der Summe von Zeitwert und Reparaturkosten errechnen. Die ursprünglich für die Schätzung herangezogenen Schätzmethoden sind mittlerweile überholt. Insbesondere ist eine Schätzung nach der Methode Halbgewachs sowie nach der Methode Ruhkopf/Sahm nicht mehr zeitgemäß. Schlagworte: Abzüge, Beschädigung, Betriebsleistung, Fahrleistung, Gutachten, Haftung, hochpreisiges Fahrzeug, Kausalität, Kreuzung, Kreuzungsbereich, materieller Schaden, merkantiler Minderwert, Notwendigkeit, Reparatur, Reparaturkosten, Restschaden, Sachverständigengutachten, Sachverständiger, Schaden, Schadenersatz, Schadensverursachung, technischer Minderwert, tragende Teile, Unfallereignis, Unfallhergang, Unfallschaden, Verkehrsunfall, Wiederbeschaffungswert Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.100,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.10.2012 sowie weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 555,60 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 58 % und die Beklagte 42 %. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 2.600,00 festgesetzt. Tatbestand 1

Die Klägerin macht Restschadensersatz aus Verkehrsunfall geltend. 2 Gegenstand war ein Verkehrsunfall vom 17.10.2012 in P. im Kreuzungsbereich der W.straße/P.. 3 Der Unfallhergang und die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte hat die Haftung dem Grunde nach anerkannt. 4 Die Parteien streiten über die Höhe der merkantilen Wertminderung. 5 Die Klägerin trägt vor, dass es sich vorliegend um eine merkantile Wertminderung nicht um eine technische Wertminderung handle, zudem lediglich eine Betriebsleistung von 16.623 Kilometer vorliegt und es sich um ein hochpreisiges Fahrzeug handeln würde. Insoweit ist die Klägerin der Auffassung, dass hier trotz des Umstands, dass die Reparaturkosten weniger als 10 % des Wiederbeschaffungswertes betragen würden, potentielle Käufer wegen des Unfallereignisses Abzüge machen würde. Dabei ist die Klägerin der Auffassung, dass mindestens eine merkantile Wertminderung von 2.600,00 anzusetzen sei. 6 Die Klägerin beantragt zuletzt, 7 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.600,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2012 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die der Klägerin außergerichtlich entstandenen Anwaltsgebühren in Höhe von 603,70 zu zahlen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 Klageabweisung 10 Die Beklagte ist der Auffassung, dass überhaupt keine Wertminderung vorliegen würde, da keine tragenden Teile beschädigt seien, lediglich Blechschäden vorliegen würden. Insoweit ist die Beklagte der Auffassung dass eine Wertminderung nicht vorliege, da die Reparaturkosten weniger als 10 % des Wiederbeschaffungswertes betragen würden. Des Weiteren wurden die vorprozessualen Anwaltskosten bestritten. 11 Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie das gerichtliche Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. St. vom 09.01.2014 sowie das Ergänzungsgutachten vom 10.03.2014 und vom 27.04.2014 und auf den Beschluss vom 27.05.2014 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 12 Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. 13 Die Klägerin hatte in Höhe von 1.100,00 einen Restschadensersatzanspruch gegen die Beklagte. 14

Die Schadensersatzpflicht dem Grunde nach wurde durch die Beklagte eingeräumt, 7, 17, 18 StVG, 823 Abs. 1 BGB. 15 Nach dem Gutachten des Dipl.-Sachverständigen St. beläuft sich der durchschnittliche merkantile Minderwert des streitgegenständlichen Pkw auf Grund des durch den Unfall erfolgten Unfallschadens auf 1.100,00. 16 Der gerichtliche Sachverständige hatte dabei verschiedene Methoden der Berechnung zugrundegelegt. 17 Die Festlegung der merkantilen Wertminderung beruht auf einer Schätzung zukünftiger Schäden in Form der Einbuße beim Weiterverkauf des Unfallwagens, so dass dem Gericht gemäß 287 ZPO ein Entscheidungsermessen eröffnet ist (vgl. BGH NJW 2005, 277). Danach lässt sich die Höhe des merkantilen Minderwerts nicht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen nach einem festen Prozentsatz aus der Summe von Zeitwert und Reparaturkosten errechnen. 18 Die Schätzung ist dann nicht zu beanstanden, wenn sie auf allgemein anerkannten Schätzmethoden beruht. 19 Bei der Bewertung von Sachschäden ist eine Objektivierung, die von individuellen Besonderheiten absieht und sich an die im Verkehr geltenden Wertmaßstäbe hält, unerlässlich (vgl. Urteil BGH vom 17.05.1966, Az. VI ZR 252/64). 20 Der gerichtliche Sachverständige stellt in seinem Gutachten vom 09.01.2014 zu den Schäden am Fahrzeug fest: Das Fahrzeug hat einen erheblichen Streifschaden im Bereich der linken Fahrzeugseite erlitten. Hierbei waren beide linke Türen verschrammt und eingedrückt worden. Die Kratzspuren reichten bis in das Kniestück der linken Seitenwand hinein. Ausweislich der vorliegenden Lichtbilder aus dem Gutachten des Sachverständigen Petri waren schadensbedingt beide linken Türen einschließlich diverser Anbauteile zu erneuern, das linke Kniestück war instand zu setzen und einschließlich der linken Seitenwand zu lackieren. Gutachten und Rechnungen (Anlage K 1) wiesen nahezu übereinstimmende Reparaturkosten aus (4.844,14 im Gutachten bzw. 4.872,90 in der Rechnung). Als technische Grundlage zur Bestimmung der merkantilen Wertminderung ist also zusammenzufassen, dass 2 geschraubte Karosserieteile erneuert werden mussten, am Kniestock möglicherweise geringfügig Richtarbeiten erforderlich waren. 21 Zur Höhe der merkantilen Wertminderung führte der Sachverständige in seinem Gutachten aus: Das 8 Monate alte Fahrzeug der Klägerin befand sich zum Unfallzeitpunkt noch innerhalb der Neuwagengarantie. Bei solch neuen Fahrzeugen mit derart geringen Laufleistungen werden üblicherweise deutliche Preisnachlässe ausgehandelt, wenn reparierte Unfallschäden vorliegen, da vergleichbare Fahrzeuge überwiegend ohne reparierten Unfallschaden auf den Gebrauchtfahrzeugmarkt angeboten werden und der potentielle Käufer somit eher mühelos auf nicht vorbeschädigte Fahrzeuge zurückgreifen kann. Unter Berücksichtigung von Fahrzeugalter, Neupreis, Wiederbeschaffungs- und Veräußerungswert, der Aufteilung der Reparaturkosten in mehr und weniger wertminderungsrelevante Positionen, des Reparaturumfangs sowie der Marktgängigkeit des Fahrzeugs ergeben sich - unter der Voraussetzung, dass das Klägerfahrzeug zum Schadenszeitpunkt unfall- und schadfrei war - nach den genannten Methoden die folgenden gerundeten Wertminderungsbeträge: 22 BVSK 1.030,00 MFM 1.190,00 Heintges 1.110,00 23

Die oben genannten Beträge entsprechen nach der Sachverständigenauffassung des Unterzeichners dem beim Verkauf des Fahrzeugs zu erwartenden Mindererlös gegenüber einem unfallfreien Fahrzeug. 24 Als zusammenfassend führte der Sachverständige aus: Durch den gegenständlichen Schaden ist das Fahrzeug nicht mehr unfallfrei, der Nimbus der Unfallfreiheit ist somit nicht mehr gegeben. Der eingetretene Schaden ist selbst bei optimaler und ordnungsgemäßer Instandsetzung beim Verkauf zu offenbaren. Das Fahrzeug ist daher gegenüber einem unfallfreien Fahrzeug nicht zum gleichen Betrag zu veräußern, weil der - möglicherweise unbegründete - Verdacht, durch den Unfallschaden könnten verborgene Mängel vorhanden sein, nicht vollends ausgeräumt werden kann und dies daher von einem potenziellen Käufer des Fahrzeugs als Argument zur Kaufpreisminderung eingesetzt wird. Das unfallbedingte Vorliegen einer merkantilen Wertminderung ist aus diesen Gründen aus Sachverständigersicht gegeben. 25 In seinem Ergänzungsgutachten vom 10.03.2014 legte der gerichtliche Sachverständige die Berechnungsmethoden dar und kam zusammenfassend zu folgendem Ergebnis: Wie unter den Punkten 2.1. bis 2.3 des Gutachtens ausführlich dargestellt, liegt die merkantile Wertminderung des Klägerfahrzeugs unter Zugrundelegung moderner Berechnungsmethoden im Mittel bei 1.100,00. Dieser Betrag erscheint dem Unterzeichner vor dem Hintergrund der Geringfügigkeit der Schäden (Austausch zweier Türen und minimaler Richtarbeit am Kniestück) der Höhe nach widerspruchsfrei und nachvollziehbar angemessen. 26 Die Methode Halbgewachs - die nach Auffassung des Unterzeichners nicht zeitgemäß ist und die Schadenscharakteristik nicht ausreichend berücksichtigt - führt zu einer Obergrenze der merkantilen Wertminderung von 2.600,00. 27 In seinem weiteren Ergänzungsgutachten vom 27.04.2014 kam der Sachverständige zu folgender Stellungnahme: Es ist heute Stand der Technik, Berechnungen mit Tabellen, Kalkulationen und Simulationsprogrammen durchzuführen. In diesen Programmen sind die Berechnungsgrundlagen in Form von Tabellen, Kurven und Formeln hinterlegt und werden nach Eingabe der Variablen angewandt. Es ist heute üblich, die im Hintergrund ablaufenden, vielfach verifizierten Prozesse nicht en detail wiederzugeben und schon gar nicht Schritt für Schritt darzulegen und von Hand nachzurechnen. Die Ergebnisse der Kalkulationen wurden im Gutachten wiedergegeben. Die Forderung der Klagepartei, die Berechnungsgrundlagen offenzulegen, erfordert es die Formeln und Kurven einzeln anzugeben und zu berechnen. Dieser erhebliche zeitliche Mehraufwand gegenüber der EDV gestützten Berechnung wurde im Ergänzungsgutachten naturgemäß in Rechnung gestellt. Es hätte - sofern dies entgegen der Üblichkeit vom Beweisbeschluss abgedeckt worden wäre -natürlich auch bereits im Erstgutachten (allerdings erst nach Beantragung eines weiteren Kostenvorschusses auf Grund der hier eben anfallenden erheblichen Mehrarbeit) erfolgen können; ein derartiges Vorgehen wird aber regelmäßig nicht verlangt und ist daher aus kostenökonomischen Gründen zunächst zu unterlassen. Schließlich sollten die Kosten eines Gutachtens im wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum Streitwert stehen. Wird dieser Grundsatz im Gutachten verfolgt, kann dies unmöglich zu Lasten des Sachverständigen gehen. Zu den einzelnen Methoden führte der Sachverständige in seinem Gutachten vom 09.01.2014 aus: Letztlich ist die merkantile Wertminderung ein Marktdefekt, der auf psychologischen Grundlagen basiert. Mehrere Autoren haben in den letzten Jahrzehnten versucht, den Marktdefekt mit mathematischen Formeln zu beschreiben. Hierzu gehört auch die von Beklagtenseite zitierte Methode Ruhkopf/Sahm. 28 Richtig ist, dass nach der genannten Methode Ruhkopf/Sahm (genau wie nach der Methode Halbgewachs ) keine merkantile Wertminderung ergibt, wenn die Reparaturkosten bei weniger als 10 % des Wiederbeschaffungswertes liegen. Diese Regelung mag vor dreißig Jahren sinnvoll gewesen sein, angesichts der heutigen Wiederbeschaffungswerte hochwertiger Fahrzeuge - wie auch im gegenständlichen

Fall - ist jedoch nicht mehr zeitgemäß. Letztendlich würde dies ja bedeuten, dass beispielsweise ein fast neuer Dacia mit einem Schaden in Höhe von 1.000,00 eine Wertminderung erleiden würde, während ein Maserati nach einem Schaden in Höhe von 12.000,00 gegenüber einem gleichen Fahrzeug ohne Vorschaden zum gleichen Preis zu veräußern wäre. 29 Somit können aus sachverständiger Sicht weder die Methode Ruhkopf/Sahm noch die Methode Halbgewachs im gegenständlichen Fall Anwendung finden, zumal sie auch für die Bemessung der merkantilen Wertminderung an Fahrzeugen die lediglich Schäden an untergeordneten Bauteilen (geschraubten, nicht tragenden Elementen der Fahrzeuge) auch nicht konzipiert wurden. 30 Grundsätzlich wurden die Berechnungsmethoden in den letzten Jahren immer wieder verfeinert. Moderne (respektive modernisierte) Berechnungsmethoden berücksichtigen neben Fahrzeugalter, Wiederbeschaffungswert und Höhe der Reparaturkosten auch die Marktgängigkeit und den Schadensumfang. Hier sind insbesondere die Methoden BVSK, MFM und Heintges zu nennen, die im Folgenden zur Bemessung der merkantilen Wertminderung herangezogen werden. 31 Entsprechend der vom BGH im Urteil vom 18.09.1979, Az. VI ZR 16/79 vertretenen Ansicht, lässt sich der merkantile Minderwert nicht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen berechnen. 32 Dementsprechend war entgegen dem Vortrag der Klägerin und der Beklagten die Ermittlung des merkantilen Minderwerts durch den gerichtlichen Sachverständigen in Höhe von 1.100,00 zu schätzen. Dabei hatte der gerichtliche Sachverständige nicht nur auf eine Berechnungsmethode, sondern auf mehrere Berechnungsmethoden zurückgegriffen und sodann den Wert nach seiner sachverständigen Einschätzung überprüft. Insoweit kam der gerichtliche Sachverständige zu einem durchschnittlichen merkantilen Minderwert im streitgegenständlichen Fall von 1.100,00, dem sich das Gericht vollumfänglich anschließt. 33 Anhaltspunkte, an den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen zu zweifeln bzw. berechtigte Einwände zur Feststellung des merkantilen Minderwerts durch den gerichtlichen Sachverständigen, waren nicht ersichtlich. Zu allen von Seiten insbesondere der Klagepartei aufgeworfenen Fragen hatte der gerichtliche Sachverständige Stellung genommen und insbesondere darauf hingewiesen, dass es sich bei dem festgestellten merkantilen Minderwert um einen Schätzwert handelt. 34 Das Gericht hat insoweit keinen Zweifel an den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen und dessen Schlußfolgerungen. 35 Damit war der merkantile Minderwert auf 1.100,00 zu schätzen, 287 ZPO. 36 Dieser Betrag war noch durch die Beklagte an die Klägerin zu zahlen. Insoweit war die Klage begründet, darüber hinaus allerdings unbegründet. 37 Daneben war noch vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 555,60 und die Verzugszinsen durch die Beklagte zu tragen. 38 Üblicherweise wird von der Versicherung die Einschaltung eines Anwaltes in Verkehrsunfallsachen gefordert. Letztlich erfolgt ein Ausgleich auch in der Regel erst nach Anschreiben durch einen Anwalt. Hier liegt streitgegenständlich auch kein Bagatellfall vor, so dass die Einschaltung eines Anwaltes erforderlich

und notwendig war. Dementsprechend hatte auch die Beklagte auf einen Gegenstandswert des Gesamtschadens zuzüglich der 1.100,00 merkantiler Wertminderung, somit eines Gegenstandswertes von 7.470,70 die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu regulieren. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf 708 Nr. 11, 711 ZPO.