Betreff: Stabilitätsgesetz 2014 die wichtigsten steuerlichen Neuigkeiten

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Transkript:

An unsere Kunden Ihre Anschriften Bozen den, 20/01/2014 Betreff: Stabilitätsgesetz 2014 die wichtigsten steuerlichen Neuigkeiten Sehr geehrte Kunden, mit diesem Rundschreiben, möchten wir Sie über die wichtigsten steuerlichen Neuerungen, welche mit dem Stabilitätsgesetz 2014 (Ges. Nr. 147/2014), erlassen am 27.12.2013 und am 1.1.2014 in Kraft getreten sind, informieren. Zusammenfassung der wichtigsten steuerlichen Änderungen. GEGENSTAND IRPEF-Abzug für Gebäudeerneuerungen IRPEF-Abzug für den Kauf von Möbel und Elektrogeräte ZUSAMMENFASSUNG DER NEUERUNGEN Für außerordentliche Instandhaltungsarbeiten, Umstrukturierungen und Sanierungen von Wohnimmobilien, ist folgender Steuerabsetzbetrag vorgesehen: 50%, für alle Ausgaben, welche zwischen dem 26.6.2012 und 31.12.2014 getätigt werden; 40%, für alle Ausgaben, welche zwischen dem 1.1.2015 und 31.12.2015 getätigt Für den Ankauf von Möbel und Haushaltsgeräte (mit bestimmten Eigenschaften) für die Einrichtung von Wohnimmobilien, für welche der IRPEF Abzug für Sanierungsarbeiten geltend gemacht wird, kann ein Steuerabsetzbetrag von 50% für alle Ausgaben welche bis zum 31.12.2014 getätigt werden, beansprucht Für energetische Sanierungen an Gebäuden gelten folgende Steuerabsetzbeträge: 65%, für Ausgaben, welche zwischen dem 6.6.2013 und 31.12.2014 getätigt werden; 50%, für Ausgaben, welche zwischen dem 1.1.2015 und 31.12.2015 getätigt IRPEF/IRES-Abzug für energetische Sanierung Für Sanierungen der Gemeinschaftsanteile eines Kondominiums oder bezüglich aller Einheiten, aus denen das Kondominium zusammengesetzt ist, gelten folgende Steuerabsetzbeträge: 65%, für Ausgaben, welche zwischen dem 6.6.2013 und 30.6.2015 getätigt werden; 50%, für Ausgaben, welche zwischen dem 1.7.2015 und 30.6.2016 getätigt 1

Solidaritätsbeitrag Die Anwendungen des Solidaritätszuschlages von 3% auf das IRPEF Gesamteinkommen, welches den jährlichen Bruttobetrag von 300.000 Euro überschreitet, wird vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2016 verlängert. Dieser Solidaritätsbeitrag von 3% ist nicht auf Pensionsauszahlungen zu berechnen, auf welche ein spezifischer Prozentsatz von 6-12-18% anfällt und an die zuständigen Vorsorgesysteme abgeführt wird, wobei aber diese Rentenbeträge für die Bestimmung der Grenze von 300.000 Euro relevant sind. Für die Leasingverträge, welche ab dem 1.1.2014 abgeschlossen werden, wird der Zeitraum innerhalb welchen der Leasingaufwand abgesetzt werden kann, geändert. Insbesondere gilt Folgendes: Steuerliche Abzugsfähigkeit der Leasingraten Aufwertung der Betriebsgüter für die beweglichen Güter der Unternehmen (mit Ausnahme von den Fahrzeugen, welche nicht ausschließlich für den Unternehmensgebrauch genutzt werden) wird der Zeitraum der Absetzbarkeit von 2/3 der tabellarischen Abschreibungsperiode auf ½ reduziert ; für die Immobilien der Unternehmen wird der Zeitraum der Absetzbarkeit von 2/3 der tabellarischen Abschreibungsperiode minimal 11 Jahre und maximal 18 Jahre durch eine fixe Periode von 12 Jahren ersetzt; für die unbeweglichen Güter der Freiberufler wird der Zeitraum auf ein Minimum von 12 Jahren abgeändert. Die Unternehmen, welche die nationalen Rechnungslegungsstandards verwenden, dürfen folgende Betriebsgüter aufwerten: die materiellen und immateriellen Güter, welche seit dem 31.12.2012 in der Bilanz ausgewiesen sind, mit Ausnahme jener Güter, deren Produktion und Handel die direkte Unternehmenstätigkeit betreffen, sowie auch die Beteiligungen an kontrollierten oder verbundenen Unternehmen, welche im immateriellen Anlagevermögen festgehalten werden; mittels der Zahlung von einer Ersatzsteuer von 16% (für Güter, die einer Abschreibung unterzogen werden), oder 12% (für Güter, die nicht abgeschrieben werden können). Die Unternehmen, bei denen das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, müssen die Aufwertung in der Bilanz zum 31.12.2013 vornehmen. Die Ersatzsteuer wird in drei Raten ohne Zinsen, wobei die erste innerhalb der Zahlungsfrist der Steuerschuld von 2013 und die weiteren zwei jeweils bei Zahlungsfrist der Steuerschuld für die Jahre 2014 bzw.2015 fällig sind, bezahlt. Die aufgewerteten Werte können steuerlich verwertet werden: ab der Steuerperiode 2016 im Allgemeinen; ab der Steuerperiode 2017 für die steuerrechtliche Ermittlung der Mehrwerte und Minderwerte beim Verkauf der Anlagen. Zudem wird auch die Möglichkeit geboten, die Aufwertungsrücklage, welche eine Reserve unter Steueraussetzung darstellt, durch die Zahlung einer Ersatzsteuer von 10% zu befreien. Anpassung der steuerrechtlich anerkannten Kosten bei Beteiligungen und Grundstücke Innerhalb 30.6.2014 ist es möglich den steuerrechtlichen Anschaffungswert der nicht börsennotierten Beteiligungen oder der Grundstücke, welche außerhalb des Unternehmervermögens gehalten werden, zum Stichtag 1.1.2014 anzupassen: indem eine vereidigte Schätzung durch einen befähigten Experten von dem Grundstück oder der Beteiligung vorgenommen wird; und eine Ersatzsteuer von 2% (bei nicht-qualifizierten Beteiligungen) oder von 4% (bei qualifizierten Beteiligungen oder Grundstücken) bezahlt wird. Die Bezahlung der Ersatzsteuer ist wie folgt zu entrichten: entweder durch eine einzige Rate, innerhalb 30.6.2014; 2

oder durch drei jährliche Raten, welche am 30.6.2014, am 30.6.2015 und am 30.6.2016, mit einem Zinssatz von 3% bezahlt werden müssen. Jene Subjekte, welche schon eine Anpassung der Beteiligungs- und Grundstückswerte in der Vergangenheit vorgenommen haben, dürfen von der neuerlich geschuldeten Ersatzsteuer die bereits bezahlte Steuer in den Vorjahren abziehen. Jene Steuersubjekte, welche die Anzahl der Beschäftigten mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag gegenüber der durchschnittlichen Anzahl der Beschäftigten mit demselben Arbeitsvertrag im Vorjahr, erhöhen, können ab der laufenden Steuerperiode zum 31.12.2014 die dabei angefallenen Personalkosten für die IRAP zu folgenden Bedingungen absetzen: IRAP-Abzug um die Beschäftigung zu fördern Transfer pricing für den Steuerzeitraum, in welchen die Neuanstellungen fallen, und für die folgenden zwei; für einen Betrag, der nicht höher als 15.000 Euro für jeden neuen Angestellten sein darf; innerhalb eines Limits der gesamten Erhöhung der Personalkosten, welche in den Erfolgsrechnungspositionen B.9 und B.14 klassifiziert sind. Bei der Ermittlung der Beschäftigungserhöhung müssen eventuelle Personalverringerungen bei kontrollierenden oder verbundenen Unternehmen, gemäß Artikel 2359 Z.G.B., oder auch bei Unternehmen, welche indirekt zur Gruppe gehören, in Abzug gebracht Der steuerliche Anreiz steht auch neugegründeten Unternehmen zu, falls der Personalzuwachs nicht aus einer Umstrukturierung des Unternehmens hervorgeht, oder zur Gänze oder teilweise auf die Übernahmen von anderen Unternehmen zurückzuführen ist. Für die zukünftigen Steuerzeiträume ab dem 31.12.2007 werden die Regelungen der Verrechnungspreise im Rahmen von Transaktionen mit verbundenen und direkt oder indirekt kontrollierten Unternehmen, die im Ausland ansässig sind, auch in Bezug auf die IRAP angewendet. Da die Norm rückwirkend in Kraft getreten ist, sieht der Gesetzgeber vor, dass für die Vergangenheit im Falle von Beanstandungen keine Strafen verhängt Ab dem 1.1.2014 tritt folgendes in Kraft: Besteuerung der landwirtschaftlichen Unternehmen Abzugsfähigkeit der IMU von Einkommen der Unternehmen und der Freiberufler OHGs, KGs, GmbHs und Genossenschaften, die als landwirtschaftliche Unternehmen qualifiziert werden, können wieder für die Besteuerung des Einkommens auf der Grundlage des Katasterwertes optieren; OHGs, KGs und GmbHs, welche aus landwirtschaftlichen Unternehmern zusammengesetzt sind und ausschließlich als Tätigkeit die Verarbeitung, die Lagerung, die Vermarktung und die Förderung von landwirtschaftlichen Produkten haben, welche von den Mitgliedern angeliefert werden, dürfen wiederum für die pauschale Erhebung des Einkommens optieren, indem ein Rentabilitätskoeffizient von 25% auf den Ertrag aufgeschlagen wird. Die IMU der betrieblichen Gebäude klassifiziert durch die Bestimmung und die Natur des Objektes kann vom Einkommen der Unternehmen und der Freiberufler abgezogen Die IMU bleibt hingegen in Bezug auf die IRAP nicht abziehbar, unabhängig von der Art der Immobilie. Die IMU ist im folgenden Ausmaß vom Einkommen der Freiberufler und Unternehmer absetzbar: 30%, für die laufende Steuerperiode zum 31.12.2013; 20%, ab der laufenden Steuerperiode zum 31.12.2014. 3

IRPEF für nicht vermietete Immobilien Gebührenermäßigung in der Landwirtschaft für die Erweiterung des kleinbäuerlichen Eigentums. Andere Übertragungen von landwirtschaftlichen Grundstücken Auflösung des Leasingvertrages Stempelsteuer der Finanzprodukte IVAFE Ab der Steuerperiode vom 31.12.2013 gilt, dass das Einkommen von leerstehenden Immobilien zur Ermittlung der IRPEF-Steuergrundlage herangezogen werden muss und zwar in Höhe von 50% des Katasterwertes. Diese Regelung betrifft alle IMU-pflichtigen Gebäude, welche sich in der Gemeinde, in der der Eigentümer den Hauptwohnsitz eingetragen hat, befinden. Ab dem 1.1.2014 kann weiterhin die Gebührenermäßigung in der Landwirtschaft für die Erweiterung des kleinbäuerlichen Eigentums in Anspruch genommen Die Übertragung von Grundstücken und den dazugehörenden Gebäuden, welche aufgrund der aktuellen Urbanistik-Richtlinien als landwirtschaftlich qualifiziert werden, an Direktanbauer oder landwirtschaftlich professionelle Unternehmern (IAP), die in den entsprechenden Rentenkassen eingeschrieben sind, unterliegen folgender Besteuerung: Registersteuer und fixe Hypothekenbesteuerung (200,00 Euro jeweils); Katastersteuer in der Höhe von 1%. Beginnend mit dem 1.1.2014 unterliegen alle Übertragungen von landwirtschaftlichen Grundstücken und die dazugehörigen Liegenschaften an Subjekte, welche keine Direktanbauer oder landwirtschaftliche Unternehmer mit entsprechenden Eintragung in den Sozialkassen sind, einer Registersteuer von 12%. Beginnend mit dem 1.1.2014 ist der Abtritt von Leasingverträgen, welche gewerbliche Immobilien, auch wenn sie noch im Bau sind, zum Gegenstand haben, einer Registersteuer in Höhe von 4% unterworfen, auch wenn das Entgelt für den Abtritt der MwSt. unterworfen ist. Die Steuer wird auf das vereinbarte Übertragungsentgelt zuzüglich der noch zu bezahlenden Kapitalraten der Leasingraten berechnet. Ab dem Jahr 2014 wird die Stempelsteuer auf alle periodischen Informationen an Kunden, die im Besitz von Finanzprodukten sind: von 0,15% auf 0,2% erhöht; es wird nicht mehr eine Mindesthöhe von 34,20 Euro angewandt; in Bezug auf alle Kunden, mit Ausnahme der natürlichen Personen, wird der Maximalbetrag von 4.500,00 auf 14.000,00 Euro erhöht. Ab 2014 wird die Vermögenssteuer auf den Wert des ausländischen Finanzvermögens (IVAFE) für natürliche Personen mit Wohnsitz in Italien von 0,15% auf 0,2% erhöht. Provinziale Übertragungssteuer (IPT) Vinkuliertes Konto für Immobilien- und Betriebskäufe Bezahlung der Miete für Wohneinheiten Ab dem 1.1.2014 ist die Übertragung von Fahrzeugen - welche Gegenstand von Leasingverträgen sind - im Zuge der Ausübung des Ablöserechtes von der provinzialen Übertragungsteuer (IPT) befreit. In Bezug auf Verträge mittels welchen das Eigentum von Immobilien und Betrieben übertragen wird, oder von Verträgen mittels welchen Realrechte von Immobilien und Betrieben übertragen, gegründet oder erlöscht werden, muss der Kaufpreis und alle anderen Beträge, die durch Beratung, Gebühren, Spesenrückvergütungen, Steuern oder Beiträge anfallen, auf ein vinkuliertes Konto eines Notars hinterlegt Die Beträge, welche auf diesem Konto zu hinterlegen sind, werden dem Verkäufer durch den Notar nur unter folgenden Voraussetzungen ausbezahlt: wenn alle Überschreibungs- und Eintragungspflichten eingehalten wurden; sofern ab dem Datum des Vertrages keine negativen Belastungen in Bezug auf das Vertragsobjekt eingetreten sind. Mietzahlungen für Wohneinheiten, mit Ausnahme von Sozialwohnungen, müssen ab dem Jahr 2014 folgendermaßen erfolgen: 4

nur mehr mittels Banküberweisung oder anderen nachvollziehbaren Zahlungsmethoden Barzahlungen sind verboten - damit eine eindeutige Nachvollziehbarkeit und auch der Beweis für die Beihilfen oder für die Steuerabzüge gewährleistet werden kann; und dies unabhängig von der Höhe des Mietbetrages. Sichtvermerk der Einkommenssteuererklärung als Voraussetzung für die Verrechnung von Steuerguthaben Vorkontrollen bezüglich die Rückzahlungen von Guthaben aufgrund der 730 - Modelle Jene Steuerzahler, welche über den Einzahlungsvordruck F24 Steuerguthaben über einen Betrag von Euro 15.000 betreffend die Einkommenssteuer, die IRPEF-Zuschläge, die Quellensteuern, die Ersatzsteuern und die Wertschöpfungssteuer (IRAP) horizontal verrechnen wollen, müssen die entsprechenden Steuererklärungen ab dem Jahr 2013, aus welchen die Guthaben hervorgehen, mit einem Sichtvermerk von Seiten eines befähigten Beraters versehen lassen. Alternativ zum Sichtvermerk kann die Steuererklärung von einem Rechnungsprüfer im Sinne des Art. 2409-bis Z.G.B. unterschrieben werden, welcher dadurch: die reguläre Führung und Aufbewahrung der Rechnungsunterlagen; die Übereinstimmung der Werte, die in der Steuererklärung angeführt werden, mit jenen der Rechnungsunterlagen und der dazugehörigen Dokumentation, bestätigt. Beginnend mit den Vordrucken 730/2014 (in Bezug auf die Steuerperiode 2013), muss die Agentur der Einnahmen Vorkontrollen, oder auch dokumentarische Kontrollen, durchführen, wobei: die Rechtmäßigkeit der Steuerabzüge für zu lasten lebende Familienmitglieder bei Rückvergütungen über Euro 4.000, auch wenn diese aus den Vorjahren stammen, geprüft werden; die Kontrollen innerhalb von sechs Monaten ab dem Ablaufen der Frist für die telematische Übermittlung der 730-Modelle durchzuführen sind. Die Rückzahlung, welche aufgrund der Kontrollen als rechtens eingestuft wird, wird von Seiten der Agentur der Einnahmen vorgenommen. ACE Eigenkapitalförderung Der Prozentsatz für die Berechnung der Nominalrendite, in Bezug auf die Eigenkapitalförderung (ACE) wurde für die Zukunft folgendermaßen festgelegt: 4%, für den Steuerzeitraum bis zum 31.12.2014; 4,5%, %, für den Steuerzeitraum bis zum 31.12.2015; 4,75%,%, für den Steuerzeitraum bis zum 31.12.2016. Die Steuervorauszahlung für die Einkommenssteuer für die zum 31.12.2014 und 31.12.2015 laufenden Steuerperioden, müssen mit dem Prozentsatz der vorherigen Steuerperiode berechnet Wir hoffen Ihnen eine nützliche Zusammenfassung über die steuerlichen Neuerungen, welche durch das Stabilitätsgesetz 2014 in Kraft getreten sind verschafft zu haben und stehen Ihnen für eventuelle Rückfragen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Palla s Knoll & Partner 5