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Transkript:

Beitragspflichtige Einnahmen - Rentner Normen 228, 237, 238, 238a, 240 SGB V Kurzinfo Die Beiträge von versicherungspflichtigen Rentnern berechnen sich aus der Rente, den Versorgungsbezügen (Betriebsrenten) und dem Arbeitseinkommen. Krankenversicherungsbeiträge aus der Rente werden aus dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen berechnet. Dieser beträgt seit dem 01.01.2015 14,6 %. Die Rentenversicherung übernimmt die Hälfte des Beitragssatzes (7,3 %). Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen hat der Rentner allein zu tragen. Ebenso hat der Rentner einkommensabhängige Zusatzbeiträge allein zu tragen. Beiträge zur Pflegeversicherung sind generell vom Rentner allein zu tragen. Information Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Renten der gesetzlichen Rentenversicherung 3. Versorgungsbezüge 4. Arbeitseinkommen 5. Reihenfolge der Einnahmearten 1. Allgemeines Bei den beitragspflichtigen Einnahmen von Rentnern ist zu unterscheiden, ob der Rentner 1. wegen einer Beschäftigung als Arbeitnehmer pflichtversichert ist (vgl. Beitragspflichtige Einnahmen - Versicherungspflichtig Beschäftigte ), 2. als freiwilliges Mitglied krankenversichert ist (vgl. Beitragspflichtige Einnahmen - Freiwillige KV ) oder 3. in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert ist. Im Folgenden werden die beitragspflichtigen Einnahmen im Rahmen der KVdR beschrieben. Der Beitragspflicht i.r.d. Krankenversicherung der Rentner unterliegen die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, die Versorgungsbezüge und ggf. das Arbeitseinkommen. 2. Renten der gesetzlichen Rentenversicherung Als Renten der gesetzlichen Rentenversicherung kommen die Renten der Deutschen Rentenversicherung sowie die Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung in Betracht. Zu den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung gehören auch Rentenleistungen aus der Höherversicherung ( 228 Abs. 1 SGB V ). Die Renten der gesetzlichen Unfallversicherung werden bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für die Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz oder Renten, die in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes gewährt werden, sowie für Renten, die nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Reparationsschädengesetz, dem Flüchtlingshilfegesetz und dem Entschädigungsrentengesetz. Beachten: Ausländische Renten als beitragspflichtige Einnahmen Zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören grundsätzlich auch ausländische Renten. Das gilt jedoch nur dann, wenn sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Ausland bezogen und mit einer Rente der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung i.s.d. 228 Abs. 1 Satz 1 SGB V vergleichbar sind. 1 2017 aok-business.de - PRO Online, 7.03.2017

Für den Bereich der EU, des EWR und der Schweiz lassen sich die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in den anderen Staaten über das sog. EESSI-Verzeichnis ("EESSI-Directory" bzw. "Master Directory") der Europäischen Kommission ermitteln. Von einer Vergleichbarkeit der Rentenleistung ist im Bereich der EU, des EWR und der Schweiz grundsätzlich auszugehen, wenn der betreffende ausländische Träger nach dem EESSI-Verzeichnis für einen der folgenden darin aufgeführten Zweige der sozialen Sicherheit zuständig ist: Invalidität - staatliches Invalidenrentensystem, Altersrente - staatliches Altersrentensystem, Hinterbliebenenrente. Bei Abkommensstaaten (außerhalb des EWR und der Schweiz) kann auf eine Übersicht der DVKA und ggf. ergänzende Auskünfte der DVKA zurückgegriffen werden. Beim vertragslosen Ausland hat eine individuelle Prüfung stattzufinden, ob es sich bei dem ausländischen Träger um einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung handelt. In Zweifelsfällen sollte die Deutsche Rentenversicherung um Unterstützung gebeten werden. Auf eine Prüfung, ob auch hinsichtlich der Rentenart sowie der einzelnen Anspruchsvoraussetzungen für den Rentenanspruch (z.b. berechtigter Personenkreis, Altersgrenzen) eine Vergleichbarkeit gegeben ist, kann im Regelfall verzichtet werden. Von der Regelung sind nicht nur Personen betroffen, die gleichzeitig auch eine Rente der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert sind. Aufgrund der Geltung des 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V sind neben den unmittelbar erfassten versicherungspflichtig Beschäftigten auch alle anderen versicherungspflichtigen Personenkreise betroffen, für die diese Vorschrift anwendbar ist. Unter dem Zahlbetrag der Rente ist der Betrag zu verstehen, der vom Rentenversicherungsträger - unter Anwendung evtl. Ruhens- oder Nichtleistungsvorschriften - ausgezahlt wird. Rententeilbeträge, die an Dritte gezahlt werden, mindern diesen Zahlbetrag somit nicht. Werden also Teilbeträge vom Zahlbetrag abgetrennt, weil z.b. eine Abtretung oder eine Pfändung zu berücksichtigen ist, hat dies auf die Beitragsbemessungsgrundlage keinen Einfluss. Zu dem Zahlbetrag der Rente gehört ferner auch der auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallende Teil der Rente; dieser ist im Rentenbescheid gesondert ausgewiesen. Eine Beschränkung der Beitragspflicht auf den Ertragsanteil ist ebenfalls nicht vorgesehen ( BSG, 21.09.2005 - B 12 KR 12/04 R ). Der Beitragspflicht unterliegen nicht nur die laufenden Rentenleistungen. Auch Rentennachzahlungen, die für zurückliegende Zeiten gezahlt werden, sind grundsätzlich beitragspflichtig, soweit sie für einen Zeitraum gezahlt werden, in dem der Rentenberechtigte einen Anspruch auf Leistungen der Kranken- bzw. Pflegeversicherung hatte ( 228 Abs. 2 SGB V ). Dabei genügt es, dass ein Anspruch auf die Leistungen dem Grunde nach vorhanden war; nicht erforderlich ist, dass die Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen wurden. Von der Nachzahlung sind demnach Beiträge für Zeiten zu entrichten, in denen bestand. eine Mitgliedschaft aufgrund von Versicherungspflicht ( 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 SGB V ), eine Familienversicherung ( 10 SGB V, 7 KVLG 1989 ) oder ein Anspruch auf Leistungen nach 19 SGB V Die Beitragspflicht aufgrund einer Familienversicherung bzw. aufgrund eines Anspruchs auf Leistungen nach 19 SGB V beschränkt sich allerdings auf die Fälle, in denen auch der laufende Rentenbezug Beitragspflicht auslöst. Sofern sich eine laufende Zahlung nicht ergibt, weil z.b. die Rente von vornherein befristet ist, unterliegt die Rentennachzahlung für Zeiten einer Familienversicherung bzw. eines nachgehenden Anspruchs auch dann der Beitragspflicht, wenn am letzten Tag des Nachzahlungszeitraums Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat. 2 2017 aok-business.de - PRO Online, 7.03.2017

Für Zeiten des Bestehens einer freiwilligen Versicherung innerhalb des Nachzahlungszeitraums kommt eine Erhebung von Beiträgen durch den Rentenversicherungsträger nach 228 Abs. 2 SGB V nicht, ggf. aber die Zahlung eines Beitragszuschusses nach 106 Abs. 2 SGB VI, in Betracht. Die von der Nachzahlung zu entrichtenden Beiträge gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Dies bedeutet, dass die Nachzahlungsbeträge auf die Monate verteilt werden müssen, für die sie bestimmt sind. Dabei sind für die Beitragsberechnung grundsätzlich die Beitragsbemessungsgrenze und der Beitragssatz der jeweils in Betracht kommenden Monate zugrunde zu legen. Die von der Nachzahlung betroffenen Beiträge sind an den Gesundheitsfonds zu zahlen, sofern nicht die landwirtschaftliche Krankenkasse betroffen ist. Bei der Beitragsberechnung zur sozialen Pflegeversicherung sind Nachzahlungen von Renten zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum fallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung hatte ( 57 Abs. 1 SGB XI i.v.m. 237 Satz 2, 228 Abs. 2 SGB V ). 3. Versorgungsbezüge Neben den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung werden bei pflichtversicherten Rentnern auch Einnahmen bei der Beitragsberechnung berücksichtigt, die einer Rente vergleichbar sind (sog. Versorgungsbezüge). Als Versorgungsbezüge gelten: Pensionen (z.b. Beamtenpensionen) und ähnliche Bezüge, Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischer Staatssekretäre und Minister, berufsständische Versorgungsleistungen, Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Altershilfe der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe, Renten der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrenten) ( 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V ). Praxistipp zu Riester-Renten: Sofern der Arbeitgeber keine tariflichen Leistungen zahlt, die der Prämienzahlung für die Riester-Rente dienen, handelt es sich nicht um beitragspflichtige Versorgungsbezüge. Erfolgt hingegen eine Riester-Förderung im Rahmen eines Durchführungsweges der betrieblichen Altersversorgung nach dem Betriebsrentenrecht, gilt die Riester-Rente als beitragspflichtiger Versorgungsbezug. In anderen Fällen der Riester-Förderung hat sich die Rechtsauffassung hinsichtlich der Beitragspflicht aufgrund des Urteils des Bundessozialgerichts ( BSG, 30.03.2011 - B 12 KR 24/09 R ) geändert: Auch wenn der Arbeitgeber Leistungen einbringt, aber sonst in keiner Weise in die Beschaffung des Riester-Vertrages eingebunden ist, liegt kein beitragspflichtiger Versorgungsbezug vor (so: Fachkonferenz Beiträge des GKV-Spitzenverbandes vom 22.11.2011). Die Versorgungsbezüge werden allerdings nur dann zur Beitragsberechnung herangezogen, wenn sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden; auf den Grad der Erwerbsminderung oder auf das Lebensalter kommt es dabei nicht an. Im Übrigen sind Versorgungsbezüge auch dann beitragspflichtig, wenn sie aus dem Ausland oder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gezahlt werden und sie den oben genannten Versorgungsbezügen entsprechen ( 229 Abs. 1 Satz 2 SGB V ). Regelmäßig kommen als Versorgungsbezüge laufende Geldleistungen in Betracht. Beitragspflicht besteht jedoch auch bei einer Kapitalabfindung oder wenn ein laufend gezahlter Versorgungsbezug durch eine einmalige Zahlung abgefunden wird. In diesem Fall tritt an die Stelle des laufenden Zahlbetrages eine einmalige Abfindung, sodass aus diesen Einmalzahlungen Beiträge zu entrichten sind. Dabei kommt es hinsichtlich der Beitragsberechnung zu einer Sonderregelung: Als monatlicher Zahlbetrag gilt dann 1/120 der Abfindung. In der Konsequenz wird der Betrag der Abfindung also auf zehn Jahre umgelegt. Diese Regelungen gelten auch dann, wenn eine solche Leistung bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles vereinbart oder zugesagt wurde ( 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V ). 3 2017 aok-business.de - PRO Online, 7.03.2017

Hinweis: Die seit dem 01.01.2004 bestehende Beitragspflicht von kapitalisierten Versorgungsbezügen ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht verfassungswidrig. Die Verfassungsbeschwerde (- 1 BvR 1924/07) wurde deshalb nicht zur Entscheidung angenommen. Beiträge aus Versorgungsbezügen sind nur dann zu entrichten, wenn sie monatlich (ggf. zusammen mit evtl. erzieltem Arbeitseinkommen) insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (2017 148,75 EUR) übersteigen; dann allerdings nicht nur von dem übersteigenden, sondern von dem vollen Betrag ( 226 Abs. 2 Satz 1 SGB V ). Wie die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen auch die Versorgungsbezüge mit ihrem Zahlbetrag der Beitragspflicht. Im Übrigen sind auch Nachzahlungen von Versorgungsbezügen sowie Einmalzahlungen (z.b. Weihnachtsgelder) beitragspflichtig ( 229 Abs. 2 SGB V ). 4. Arbeitseinkommen Neben den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und den Versorgungsbezügen wird auch das von dem Rentner erzielte Arbeitseinkommen zur Beitragsberechnung herangezogen. Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit ( 15 SGB IV ). Zum Arbeitseinkommen zählen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb ( Einkünfte - selbstständige Arbeit ). Für die Anrechnung des Arbeitseinkommens als beitragspflichtige Einnahme ist es nicht erforderlich, dass es sich um regelmäßig wiederkehrendes Arbeitseinkommen handelt. Auch ein in größeren Zeitabständen als monatlich erzieltes Arbeitseinkommen muss entsprechend berücksichtigt werden. Das Arbeitseinkommen ist allerdings nur dann zur Beitragsberechnung heranzuziehen, wenn es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem Versorgungsbezug gezahlt wird. Darüber hinaus sind Beiträge aus dem Arbeitseinkommen nur dann zu zahlen, wenn es - ggf. zusammen mit den Versorgungsbezügen - insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (2017 148,75 EUR) überschreitet - dann allerdings nicht nur von dem übersteigenden, sondern von dem vollen Betrag. Für die Beitragsberechnung aus Arbeitseinkommen gilt der gleiche Beitragssatz wie bei den Versorgungsbezügen. 5. Reihenfolge der Einnahmearten Für die Ermittlung der Beiträge zur KVdR werden die beitragspflichtigen Einnahmen insgesamt bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2017 4.350,00 EUR) herangezogen. Wird die Beitragsbemessungsgrenze durch den Gesamtbetrag der beitragspflichtigen Einnahmen überschritten, sind diese in der nachstehenden Reihenfolge zu berücksichtigen: 1. Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, 2. Versorgungsbezüge, 3. Arbeitseinkommen ( 238 SGB V ). Die Versorgungsbezüge bzw. das Arbeitseinkommen können also nur dann noch für die Beitragsberechnung herangezogen werden, soweit die Beitragsbemessungsgrenze durch die Rente noch nicht ausgeschöpft ist. Beispiel: Sachverhalt: Robert Rüstig ist Rentner und hat im Jahr 2017 monatlich folgende Einkünfte: Gesamt Rente 4.400,00 EUR 1.800,00 EUR 4 2017 aok-business.de - PRO Online, 7.03.2017

Versorgungsbezüge Arbeitseinkommen Beurteilung: Für die Beitragsberechnung sind heranzuziehen: 1.400,00 EUR 1.200,00 EUR Gesamt (Beitragsbemessungsgrenze) Rente Versorgungsbezüge 4.350,00 EUR 1.800,00 EUR 1.400,00 EUR Arbeitseinkommen 1.150,00 EUR Das restliche Arbeitseinkommen i.h.v. 50,00 EUR bleibt wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze (2017 4.350,00 EUR) unberücksichtigt. 5 2017 aok-business.de - PRO Online, 7.03.2017