Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (Stand: Februar 2008)

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1 Definition der Versicherungspflicht Wann gilt die Pflichtversicherung? Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Es muß eine Rente aus der GRV bezogen bzw. beantragt werden. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um eine Altersrente (Voll- oder Teilrente), eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Hinterbliebenenrente handelt. Es muß die sog. Vorversicherungszeit erfüllt sein. D.h. der Rentner muß in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens mindestens 9/10 dieses Zeitraumes gesetzlich krankenversichert gewesen sein. Berücksichtigt werden sowohl Zeiten der Pflichtversicherung als auch Zeiträume einer freiwilligen Versicherung oder einer Familienversicherung. Wann gilt die Freiwillige Versicherung? Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Es muß eine Rente aus der GRV bezogen bzw. beantragt werden. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um eine Altersrente (Voll- oder Teilrente), eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Hinterbliebenenrente handelt. Der Rentner hat sich aufgrund der nicht für die Pflichtversicherung erfüllten Vorversicherungszeit* freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. * Erläuterung siehe linke Spalte 1

2 Definition der beitragspflichtigen Versorgungsbezüge Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage Bei Eintritt des Versorgungsfalles (Erlebensfall, Tod, Invalidität): Alters,- Hinterbliebenen u. Invalidenrenten Originär vereinbarte Kapitalleistungen (z.b. aus einer Kapital-DV) Kapitalabfindungen von Rentenleistungen Alle Renten- oder Kapitalleistungen aus unverfallbaren Anwartschaften Betrifft alle Durchführungswege Bei vorzeitiger Auszahlung: Alle vorzeitigen Renten- oder Kapitalleistungen aus unverfallbaren Anwartschaften (d.h. ab dem vollendeten 60. Lbj.) Abfindungszahlungen für unverfallbare Anwartschaften i.s.v. 3 BetrAVG, wenn der AN zum Zeitpunkt der Auszahlung mind. das 59. Lbj. vollendet hat. Exkurs: Alle anderen Zahlungen im Rahmen einer Rückabwicklung (= Auflösung der bav-anwartschaft gegen Zahlung einer Abfindung oder eines Rückkaufswertes) werden als Arbeitsentgelt angesehen, mit der Folge der Beitragspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung (gesetzl. Renten-, Arbeitslosen-, ). Bei Renten der mtl. Rentenbetrag Bei Kapitalleistungen: mtl. 1/120 der ungekürzten Kapitalleistung (d.h. ohne Kürzung durch eine evtl. fällige Kapitalertragsteuer oder durch ein evtl. gewährtes Policendarlehen) 2

3 Bagatellgrenze Es wird kein Beitrag erhoben, wenn der Gesamtbetrag aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen, das neben der gesetzl. Rente bezogen wird, weniger als 1/20 der mtl. Bezugsgröße nach 18 Abs. 1 SGB IV (West) beträgt in 2008: mtl. 124,25 EUR (gültig für West und Ost) Arbeitseinkommen = Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Land- u. Forstwirtschaft u. Gewerbebetrieb Beitragsbemessungsgrenze Die Beitragserhebung erfolgt unter Berücksichtigung der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Kranken- u. Pflegeversicherung Beitragssatz Voller allgemeiner Beitragssatz zur KV und PV (kein Zuschuss durch AG oder Staat) Kinderlose, die nach dem geboren wurden, zahlen in der Pflegeversicherung ab dem einen erhöhten Beitragssatz (1,95% anstatt 1,7%) Für freiwillig Versicherte gibt es keine Bagatellgrenze Die Beitragsbemessung erfolgt gemäß der Satzung der jeweiligen Krankenkasse nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds Beitragspflicht auf privat finanzierte Leistungen Leistungen aus Verträgen, die privat fortgeführt werden, sind auch mit dem privat finanzierten Teil beitragspflichtig. Diese Auffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen wurden durch die neuesten Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom bestätigt. Ob hiergegen Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt wird, ist derzeit nicht bekannt. Die Zahlstellen der AXA melden daher die gesamte Leistung an die Krankenkasse. Bei freiwillig Versicherten kann - je nach Satzung der Krankenkasse - auch der privat finanzierte Teil der Beitragspflicht unterliegen Wer trägt die Beiträge? Die Beiträge (auf Renten und Kapitalleistungen) werden zu 100 % vom Rentner getragen (keine Arbeitgeberbeteiligung!) 3

4 Zahlstelle für die Beiträge Regelung bei mehreren beitragspflichtigen Einnahmen / Reihenfolge der Verbeitragung Bei laufenden Renten: Der jeweilige Versorgungsträger: Pensionszusage: der Arbeitgeber U-Kasse: die jeweilige U-Kasse PK, DV u. PF: die jeweilige Gesellschaft Bei Kapitalleistungen: Bei Kapitalleistungen ist alleine der Versicherte für die Abführung der Beiträge verantwortlich. Die Zahlstellen trifft lediglich eine Meldepflicht für die Auszahlung gegenüber der Krankenkasse (auch bei Beträgen unterhalb der Bagatellgrenze die Krankenkasse muss dann überprüfen, ob zusammen mit anderen Einkünften die Bagatellgrenze unterschritten wird). Der Versicherte hat der Zahlstelle die entsprechenden Angaben zur Krankenkasse zu machen. Erreicht bei versicherungspflichtigen Rentnern die gesetzliche Rente nicht die Beitragsbemessungsgrenze, so werden nacheinander die Versorgungsbezüge ein evtl. Arbeitsentgelt aus einer abhängigen Beschäftigung sowie ein evtl. Arbeitseinkommen * bis zur Beitragsbemessungsgrenze für die Beitragspflicht herangezogen. Für Miet-, Pacht-, Kapital-, u. sonstige Einkünfte zahlen pflichtversicherte Rentner keine Krankenkassenbeiträge. * Arbeitseinkommen = Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Land- u. Forstwirtschaft u. Gewerbebetrieb 4 Freiwillig Versicherte haben den Beitrag direkt zu entrichten. Die Zahlstellen trifft lediglich eine Meldepflicht für die Auszahlung gegenüber der Krankenkasse. Der Versicherte hat der Zahlstelle die entsprechenden Angaben zur Krankenkasse zu machen. Für freiwillig versicherte Rentner wird die Beitragsbemessung durch die Satzung der jeweiligen Krankenkasse geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt wird. Die Satzung muß jedoch mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemesssung zugrundezulegen sind. Je nach Satzung können damit auch Miet-, Pacht-, Kapital-, u. sonstige Einkünfte bei freiwillig Versicherten verbeitragt werden. Hierfür gilt jedoch der ermäßigte Beitragssatz.

5 Regelung bei mehreren beitragspflichtigen Einnahmen / Reihenfolge der Verbeitragung Bei freiwillig Versicherten werden der Beitragsbemessung nacheinander die gesetzl. Rente (falls eine bezogen wird) die Versorgungsbezüge das Arbeitseinkommen * und die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds bestimmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt. Freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse werden jährlich per Fragebogen nach ihren Einkünften gefragt. Nach Beantwortung des Fragebogens wird jeweils der Beitrag per Leistungsbescheid festgestellt. 5

6 II. Sonderfall: Rückabwicklung von Anwartschaften in der bav* Folge: In der gesamten Sozialversicherung beitragspflichtige Leistungen! Welche Leistungen sind als Arbeitsentgelt beitragspflichtig? Als Arbeitsentgelt beitragspflichtig sind Alle Zahlungen im Rahmen einer Rückabwicklung der Versorgungsanwartschaft (= Auflösung der bav-anwartschaft gegen Zahlung einer Abfindung oder eines Rückkaufswertes) z.b. Abfindungszahlung/Rückkaufswert an den AN aus einer verfallbaren Anwartschaft oder Abfindungszahlung/Rückkaufswert an den AN im bestehenden Dienstverhältnis Einzige Ausnahme: Abfindungszahlungen für unverfallbare Anwartschaften i.s.v. 3 BetrAVG, wenn der AN zum Zeitpunkt der Auszahlung mind. das 59. Lbj. vollendet hat. (Dann liegen Versorgungsbezüge vor, mit der Folge Beitragspflicht in der gesetzl. ). Konsequenz: Es sind Beiträge in allen Sozialversicherungszweigen (gesetzl. Renten-, Arbeitslosen-, ) zu zahlen. (* gilt nach Auffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger in allen Durchführungswegen der bav) 6

7 Rechtliche Grundlagen: Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) vom Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen vom zur Anwendung des maßgebenden Beitragssatzes und zur Beitragsbemessung Schreiben des vdak (Verband der angestellten Krankenkassen e.v.) vom zur Beitragspflicht von Kapitalleistungen der bav Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen vom zur Durchführung des GKV-Modernisierungsgesetzes Schreiben des vdak vom zur Beitrags- u. Meldepflicht für Kapitalleistungen aus Direktversicherungen, Gemeinsamer Fragen-/Antwortenkatalog der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen vom zum Kinder-Berücksichtigungs-Gesetz Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom zu Entgeltumwandlungen zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersvorsorge; Auswirkungen auf die Arbeitsentgelteigenschaft Niederschrift über die Besprechung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger am 21./ zur beitragsrechtlichen Beurteilung der Rückabwicklung von Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung S. Sieben, Rückabwicklung von Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung, BetrAV 2007, S. 621 ff. Rechtlicher Hinweis: Die hier dargestellten rechtlichen Rahmenbedingungen können sich in Zukunft ändern und zu einer gegenüber dem hier zugrunde gelegten Rechtsstand vom veränderten Situation führen. Es handelt sich hier nur um eine rechtsunverbindliche Übersicht. Detailinformationen sind den o.g. rechtlichen Grundlagen zu entnehmen. Info-Material: Rentner und ihre Krankenversicherung, 2. Aufl., Stand 04/2007 (Broschüre der Deutschen Rentenversicherung Bund - DRVB) 7

54.600,00 4.550,00 2.2 Bezugsgröße p.a. mtl. 2.135,00 2.100,00 2.3 Beitragssatz 2,8 % 2,8 % 2.4 Höchstbeitrag mtl. 151,20 127,40

54.600,00 4.550,00 2.2 Bezugsgröße p.a. mtl. 2.135,00 2.100,00 2.3 Beitragssatz 2,8 % 2,8 % 2.4 Höchstbeitrag mtl. 151,20 127,40 Sozialversicherungsdaten 2009 Nachfolgend finden Sie die ab dem 01.01.2009 geltenden Daten zu den Sozialversicherungszweigen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Rentenversicherung

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