1. Jahrgang Ausgabe 1/2004 Rhede,

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Transkript:

AMTSBLATT der Stadt Rhede Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Rhede 1. Jahrgang Ausgabe 1/2004 Rhede, 28.12.2004 Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Rhede, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden im Amtsblatt der Stadt Rhede vollzogen. Das Amtsblatt erscheint bei Bedarf. Auf sein Erscheinen soll jeweils in der Tageszeitung Bocholter-Borkener Volksblatt hingewiesen werden. ( 16 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Rhede) Das Amtsblatt liegt im Rathaus (u.a. im Bürgerbüro) sowie in allen Geschäftsstellen der örtlichen Banken und Sparkassen zur kostenlosen Mitnahme aus. Einzellieferung oder Dauerbezug erfolgt kostenlos durch die Stadtverwaltung Rhede - Ratsbüro -, Rathausplatz 9, 46414 Rhede, Tel. 02872/930-0, E-Mail: info@rhede.de Im Internet steht das Amtsblatt unter www.rhede.de zur Verfügung. Dort besteht auch die Möglichkeit, den kostenlosen E-Mail-Newsletter zu bestellen, mit dem der Abonnent auf neu erschienene Amtsblätter automatisch hingewiesen wird. Datum Inhalt Seite 27.12.2004 Bekanntmachung der 18. Änderungssatzung zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung...2 27.12.2004 Bekanntmachung der 7. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Rhede über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer zweiter Ordnung... 4 27.12.2004 Bekanntmachung der Satzung für den Seniorenbeirat der Stadt Rhede vom 27.12.2004... 6 27.12.2004 Wahlordnung für den Seniorenbeirat der Stadt Rhede... 10

Bekanntmachung der 18. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) in der Stadt Rhede vom 27. Dezember 2004 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW 1994 S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Februar 2004 (GV NRW 2004 S. 96), der 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969 S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV NRW 20011 S. 708/728), und der 1 bis 4 des Straßenreinigungsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (StrReinG NW) vom 18. Dezember 1975 (GV NRW 1975 S. 706, 1976 S. 12), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1997 (GV NRW 1997 S. 430/438), hat der Rat der Stadt Rhede in seiner Sitzung am 22. Dezember 2004 folgende Satzung beschlossen: Artikel I Das Straßenverzeichnis zur Satzung über die Straßenreinigung und über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Rhede vom 04. April 1989 in der Fassung der 17. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2002 wird wie folgt ergänzt: Unter Gruppe 1 (Straßen die überwiegend dem Anlieger- bzw. Fußgängerverkehr dienen) werden die Straßen Ingeborg-Bachmann-Straße, Marie-Curie-Straße, Hedwig-Dohm-Straße, Lilly-Fischer-Straße, Lise-Meitner-Straße, Maria-Montessorie-Straße, Nelly- Sachs-Straße, Sophie-Scholl-Straße, Clara-Schumann-Straße, Edith-Stein- Straße, Boltzmannstraße, Keplerstraße, Kopernikusstraße, Sonnenallee, Stefanstraße, Aachener Straße, Bremer Straße, Mainzer Straße, Kölner Straße, Leipziger Straße, Münchener Straße, Terwegenkamp - 2 -

eingefügt. Unter Gruppe 2 (Straßen, die überwiegend dem innerörtlichen Verkehr dienen) wird die Straße Johann-Strauß-Straße eingefügt. Artikel II Diese Satzung tritt am 01. Januar 2005 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende 18. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) in der Stadt Rhede wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Rhede, den 27. Dezember 2004 Lothar Mittag Bürgermeister - 3 -

Bekanntmachung der 7. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Rhede über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer zweiter Ordnung vom 27. Dezember 2004 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW 1994 S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2004 (GV NW 2004 S. 96), der 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW 1969 S. 712/SGV NW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV NW 2001 S. 708/728), und der 91 und 92 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) vom 25. Juni 1995 (GV NW 1995 S. 926/SGV NW 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV NW 2001 S. 708/734), hat der Rat der Stadt Rhede in seiner Sitzung am 22. Dezember 2004 folgende Satzung beschlossen: Artikel I 4 der Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes der Stadt Rhede für fließende Gewässer zweiter Ordnung vom 21. Dezember 1995 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 19. Dezember 2003 erhält folgende Fassung: 4 Gebührenmaßstab und Gebührensatz Maßstab für die Berechnung der Gebühr ist die Flächengröße des Grundstückes in Ar und die Art der Grundstücksnutzung aufgrund der Unterlagen des Katasteramtes Borken bzw. die tatsächliche Art der Grundstücksnutzung. Der jährliche Gebührensatz beträgt für Grundstücke im Unterhaltungsverband/Einzugsgebiet: - 4 -

Rheder Bach 0,5163 /Ar = Grundstücksflächen mit versiegelten Anteilen 0,0861 /Ar = Grundstücksflächen mit Waldanteilen 0,1721 /Ar = Grundstücksflächen mit sonstiger Nutzung Mengering-Rümping-Honselbach 0,6693 /Ar = Grundstücksflächen mit versiegelten Anteilen 0,1116 /Ar = Grundstücksflächen mit Waldanteilen 0,2231 /Ar = Grundstücksflächen mit sonstiger Nutzung Holtwicker Bach 0,8457 /Ar = Grundstücksflächen mit versiegelten Anteilen 0,1410 /Ar = Grundstücksflächen mit Waldanteilen 0,2819 /Ar = Grundstücksflächen mit sonstiger Nutzung Raesfelder Isselverband 0,6471 /Ar = Grundstücksflächen mit versiegelten Anteilen 0,1079 /Ar = Grundstücksflächen mit Waldanteilen 0,2157 /Ar = Grundstücksflächen mit sonstiger Nutzung Untere Issel Nord 0,1657 /Ar = Grundstücksflächen mit Waldanteilen 0,3313 /Ar = Grundstücksflächen mit sonstiger Nutzung Obere Issel 0,1252 /Ar = Grundstücksflächen mit Waldanteilen 0,2504 /Ar = Grundstücksflächen mit sonstiger Nutzung Die Einzugsgebiete der Unterhaltungsverbände ergeben sich aus ihren jeweils gültigen Satzungen. Artikel II Diese Satzung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende 7. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Rhede über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer zweiter Ordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. - 5 -

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Rhede, den 27. Dezember 2004 Lothar Mittag Bürgermeister Bekanntmachung der Satzung für den Seniorenbeirat der Stadt Rhede vom 27.12.2004 Der Rat der Stadt Rhede hat in seiner Sitzung am 22. Dezember 2004 folgende Satzung erlassen: 1 Aufgaben Satzung für den Seniorenbeirat der Stadt Rhede vom 27.12.2004 (1) Der Seniorenbeirat nimmt die Interessen und Belange der älteren und alten Menschen wahr und entwickelt Ideen zur Verbesserung der Lebensverhältnisse der Seniorinnen und Senioren in der Stadt Rhede. (2) Der Seniorenbeirat erfüllt seine Aufgaben unabhängig von Parteien, Konfessionen, Verbänden und Vereinen. (3) Er unterbreitet dem Rat und der Verwaltung der Stadt Rhede Vorschläge und berät im Rahmen seiner Möglichkeiten Organisationen, Vereine, Verbände sowie sonstige Träger von - 6 -

Altenhilfemaßnahmen in allen Belangen, die Seniorinnen und Senioren betreffen. (4) Der Seniorenbeirat entwickelt seine Aufgaben aus eigener Initiative. 2 Rechtsstellung (1) Der Seniorenbeirat ist kein Ausschuss oder Beirat im Sinne des Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NW). (2) Die Mitglieder des Seniorenbeirates arbeiten ehrenamtlich. 3 Mitwirkung in den Ausschüssen des Rates der Stadt Rhede (1) Der Seniorenbeirat soll bei allen die Seniorinnen und Senioren betreffenden Fragen gehört werden, insbesondere in Bereichen wie: Stadt- und Verkehrsplanung Wohnen und Betreuung Freizeit und Sport Sozial- und Gesundheitswesen Bildung und Kultur (2) Der Seniorenbeirat kann sich mit Anregungen oder Beschwerden zur weiteren Veranlassung an die/den Bürgermeister/in wenden ( 24 GO NW). (3) Er ist über anstehende Maßnahmen, die die Aufgaben des Seniorenbeirates betreffen, rechtzeitig durch die Stadtverwaltung zu informieren. (4) Der Seniorenbeirat erhält die Sitzungseinladungen des Rates der Stadt Rhede und seiner Ausschüsse und ferner die Sitzungsvorlagen der öffentlichen Sitzungen der Fachausschüsse (HFA/BPUA/SBSA). (5) Der Seniorenbeirat berät den Rat der Stadt Rhede und seine Fachausschüsse. Er ist auf eigenen Wunsch zu beteiligen und entsendet ein Mitglied aus dem Seniorenbeirat. 4 Zusammensetzung des Seniorenbeirates (1) Der Seniorenbeirat besteht aus 7 Mitgliedern. (2) Für jedes Mitglied werden zwei Stellvertreter/innen in der Reihenfolge als persönliche Vertreter/in gewählt. (3) Das Nähere regelt die Wahlordnung des Seniorenbeirates der Stadt Rhede in der derzeit gültigen Fassung. - 7 -

5 Wahl des Seniorenbeirates (1) Die Wahl der Mitglieder des Seniorenbeirates sowie seiner Stellvertreter/innen erfolgt durch die Delegiertenwahl. (2) Das Wahlverfahren richtet sich nach der Wahlordnung des Seniorenbeirates der Stadt Rhede. 6 Konstituierende Sitzung Zur konstituierenden Sitzung des Seniorenbeirats lädt die/der Bürgermeister/in - mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen - ein. Diese Sitzung hat innerhalb von 60 Tagen nach der Wahl stattzufinden. 7 Zusammenarbeit mit der Stadt Rhede (1) Der Seniorenbeirat erhält auf Anfrage Unterstützung von Vertreter/ innen des Rates und der Verwaltung. Er wird in seinem Bestreben, die Bedürfnisse und Interessen der Seniorinnen und Senioren zu vertreten, von der Stadtverwaltung unterstützt. (2) Der Seniorenbeirat gibt einmal jährlich im zuständigen Fachausschuss einen ausführlichen Bericht ab. (3) Zur Finanzierung der entstehen Sachkosten (z.b. Porto, Telefon, Reisekosten, Fortbildungen, PC) wird dem Seniorenbeirat ein jährliches Budget zugewiesen. (4) Für Sitzungen des Seniorenbeirates stellt die Stadt Rhede entsprechende Räumlichkeiten im Rathaus unentgeltlich zur Verfügung. (5) Die im Seniorenbeirat ehrenamtlich Tätigen werden auf Kosten der Stadt Rhede unfall-/haftpflichtversichert. 8 Geschäftsordnung Der Seniorenbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung und legt sie dem Rat der Stadt Rhede zur Kenntnisnahme vor. - 8 -

9 Amtszeit (1) Die Wahlzeit des Seniorenbeirates korrespondiert mit der Legislaturperiode des Rates der Stadt Rhede. (2) Der Seniorenbeirat bleibt bis zur seiner Neuwahl im Amt. Die Neuwahl hat spätestens innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Amtszeit stattzufinden. 10 Ausscheiden, Nachrücken (1) Die Mitgliedschaft im Seniorenbeirat endet durch Verzicht, Wegzug aus dem Gebiet der Stadt Rhede oder durch Tod. (2) Scheidet ein Mitglied aus, so rückt ein/e Stellvertreter/in nach. Diese Regelung gilt auch für die Stellvertreter/innen. 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung für den Seniorenbeirat der Stadt Rhede wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Rhede, den 27. Dezember 2004 Lothar Mittag Bürgermeister - 9 -

Wahlordnung für den Seniorenbeirat der Stadt Rhede 1 Wahlform und Wahlverfahren (1) Die Wahl der Mitglieder des Seniorenbeirates sowie der Stellvertreter/innen erfolgt durch die Delegiertenwahl. Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder und Stellvertreter/innen des Seniorenbeirates ist in der Satzung für den Seniorenbeirat der Stadt Rhede in seiner derzeit gültigen Fassung festgelegt. (2) Das Wahlverfahren zur Wahl richtet sich nach nachstehenden Ausführungen der Wahlordnung für den Seniorenbeirat der Stadt Rhede. 2 Benennung der Delegierten/Kandidat/innen (1) Alle in der örtlichen Seniorenarbeit tätigen Vereine, Verbände und Gruppen in der Stadt Rhede sind berechtigt, Delegierte für die Delegiertenversammlung sowie Kandidaten/innen für den Seniorenbeirat zu benennen. Jeder Verein, jeder Verband und jede Gruppe kann bis zu vier stimmberechtigte Delegierte benennen. (2) Auch nichtorganisierte einzelne Seniorinnen und Senioren können Delegierte für die Delegiertenversammlung sowie Kandidaten/innen für den Seniorenbeirat sein. Sie müssen 10 Unterschriften für eine Delegation oder Kandidatur beibringen. Die Vorschlagsliste muss Name, Vorname, Wohnort, Straße, Geburtsdatum und Unterschrift der Seniorinnen/Senioren enthalten, die/den Delegierten/ Kandidatin/en unterstützen. (3) Die Aufforderung an die in der örtlichen Seniorenarbeit tätigen Vereine, Verbände und Gruppen, Delegierte für die Delegiertenversammlung sowie Kandidaten/innen für die Wahl des Seniorenbeirates zu benennen, erfolgt in Briefform durch die/den Bürgermeister/in. Nichtorganisierte Seniorinnen und Senioren werden über die Tagespresse informiert. (4) Die Benennung der Delegierten für die Delegiertenversammlung sowie der Kandidaten/innen für den Seniorenbeirat muss in schriftlicher Form mindestens vierzehn Tage vor dem Wahltermin gegenüber der/dem Bürgermeister/in der Stadt Rhede erfolgen. (5) Termin und Ort der Wahl zum Seniorenbeirat der Stadt Rhede sind rechtzeitig, das heißt mindestens vier Wochen vorher, bekanntzumachen. - 10 -

3 Verteilung der Sitze/Stellvertretung (1) Die in der örtlichen Seniorenarbeit tätigen Organisationen (Vereine, Verbände und Gruppen) sind mit nachstehendem Stimmrecht im Seniorenbeirat vertreten: a) Verbände der freien Wohlfahrtspflege 1 Mitglied b) Sozialverbände/sonstige Vereine und Gruppen 1 Mitglied c) Kirchliche Gruppen 2 Mitglieder d) Stadtsportverband Rhede (für die Rheder Sportvereine insgesamt) 1 Mitglied e) Alten- und Pflegeheime Haus St. Hildegard und Haus Tenking in Rhede 1 Mitglied f) Seniorinnen/Senioren, die keinem Verband/ Verein bzw. keiner Gruppierung angehören 1 Mitglied (2) Für jedes Mitglied des Seniorenbeirates werden zwei persönliche Stellvertreter/innen gewählt. 4 Wahlrecht (aktiv/passiv) (1) Wahlberechtigt ist, wer als Delegierte/r 60 Jahre und älter ist und ihren/seinen Wohnsitz in Rhede hat (aktives Wahlrecht). (2) In den Seniorenbeirat wählbar ist, wer 60 Jahre und älter ist oder in der örtlichen Seniorenarbeit aktiv tätig ist. Sie/er muss in Rhede wohnhaft sein (passives Wahlrecht). 5 Einladung Die/der Bürgermeister/in lädt die Delegierten/Kandidaten/innen zur Delegiertenversammlung ein. 6 Wahlleiter/in (1) Aus der Mitte der Delegierten wird durch die/den Bürgermeister/in ein/e Wahlleiter/in bestimmt. Die/der Wahlleiter/in ist verantwortlich für die Durchführung der Wahl und die Leitung des Wahlvorganges. (2) Außerdem werden aus der Delegiertenversammlung drei Stimmzähler/innen benannt. - 11 -

7 Wahlvorgang (1) Die Delegierten wählen in öffentlicher Versammlung aus ihrer Mitte die sieben Seniorenbeiratsmitglieder und vierzehn Stellvertreter/ innen. Sie stimmen in getrennten Wahlvorgängen über die Wahlvorschläge der einzelnen Wahlgruppen nach 3 Absatz 1 Buchstaben a) - f) ab. (2) Die Stimmabgabe erfolgt grundsätzlich in offener Wahl. Auf Antrag einer/eines Delegierten wird geheim abgestimmt. (3) In den Seniorenbeirat gewählt sind die Kandidaten/innen, die die meisten abgegebenen gültigen Stimmen in der jeweiligen Gruppe bekommen haben. (4) Die Kandidaten/innen mit den jeweils nächst niedrigeren gültigen Stimmen werden erste/r bzw. zweite/r Stellvertreter/in. (5) Sofern bei der Wahl in einer Wahlgruppe nicht zwei Stellvertreter/ innen gefunden werden, können durch Beschluss der Delegiertenversammlung Kandidaten aus anderen Wahlgruppen als Stellvertreter/ innen benannt werden. 8 Bekanntgabe des Wahlergebnisses Das Wahlergebnis wird der Delegiertenversammlung in einem Protokoll schriftlich mitgeteilt und dem Rat der Stadt Rhede zur Kenntnisnahme zugeleitet. 9 Inkrafttreten Diese Wahlordnung tritt gleichzeitig mit der Satzung für den Seniorenbeirat der Stadt Rhede in Kraft. Ergänzender Hinweis: Der vollständige Text der Satzungen kann unter www.rhede.de/stadt & Politik/Ortsrecht eingesehen werden. - 12 -