EINWOHNERGEMEINDE KRAUCHTHAL. Gebührenverordnung

Ähnliche Dokumente
Gebührenreglement Verwaltungsgebühren. der. Einwohnergemeinde Wynigen. (GebR)

Gebührenreglement. der Einwohnergemeinde Reichenbach

Einwohnergemeinde Auswil. Gebührenreglement. vom 31. Mai 2013

Gebührenreglement. der. Einwohnergemeinde Bleienbach - 1 -

Gebührenreglement. Einwohnergemeinde. Oberbipp. der

Einwohnergemeinde Kiesen. Gebührenreglement

Gebührenreglement 2013

Einwohnergemeinde Ferenbalm. Gebührenreglement. Inkl. 1. Teilrevision vom Inkl. 2. Teilrevision vom

Gebührenreglement. Einwohnergemeinde Lengnau

Gebührenreglement der Einwohnergemeinde Bettenhausen EINWOHNERGEMEINDE BETTENHAUSEN GEBÜHRENREGLEMENT. 01. Juli

Gebührenreglement EINWOHNERGEMEINDE BETTENHAUSEN. Gebührenreglement

Gebührenreglement der Einwohnergemeinde Diemerswil

141/ Reglemente und Verordnungen Gebührenreglement Verwaltungsgebühren Beratung und Beschlussfassung über die Reglementsänderung

Einwohnergemeinde Gerzensee

Einwohnergemeinde Mühledorf BE. Gebührenreglemt. mit Gebührentarif

G e b ü h r e n r e g l e m e n t. Einwohnergemeinde Kandersteg

Gebührenreglement. Gemischten Gemeinde Brienzwiler

Gebührenreglement. Gemischte Gemeinde Oberried (Einwohner- und Burgergut) Gemischte Gemeinde 3854 Oberried am Brienzersee

Einwohnergemeinde Habkern

Gebührenreglement. 1. August 2011 Revision 1. Juli 2013

Einwohnergemeinde Beatenberg. Gebührenreglement

Einwohnergemeinde. Wald. Gebührenreglement

Gebührenreglement. der. Einwohnergemeinde Brüttelen

EINWOHNERGEMEINDE OBERBURG. Gebührenreglement. 1. Januar 2013

EINWOHNERGEMEINDE BLUMENSTEIN

Einwohnergemeinde Rümligen BE. Gültig ab 1. Januar Gebührenreglement und Gebührentarif

Einwohnergemeinde Eggiwil

VERORDNUNG ÜBER DIE GEBÜHREN. (Gebührenverordnung)

Gebührenreglement. der Einwohnergemeinde Zweisimmen

Gebührenreglement vom 28. November 2002

Gebührenreglement. der. Einwohnergemeinde. Frutigen

Gebührenreglement. Einwohnergemeinde Schwarzenburg

Einwohnergemeinde Röthenbach i. E.

Gebührenreglement und Gebührentarif

EINWOHNERGEMEINDE LEUZIGEN. Gebührenreglement

EINWOHNERGEMEINDE TRACHSELWALD 3453 HEIMISBACH Telefon Fax

Gebührenverordnung. Einwohnergemeinde Port ^ 7. Mit Änderung von Anhang II per Mit Änderung von Anhang l per

Gebührenverordnung. vom (Stand am ) 1 von 12

EINWOHNERGEMEINDE KAPPELEN. Gebührenreglement. Auflageexemplar vom

Gebührenreglement Ausgabe 2017

Gebührenverordnung 2014

Gebührenreglement. Einwohnergemeinde. Adelboden

EINWOHNERGEMEINDE WYNAU

URSENBACH. Gebührenreglement. der Einwohnergemeinde Ursenbach. Gebührenreglement.doc

EINWOHNERGEMEINDE WICHTRACH. Gebührenreglement

Gebührenreglement. Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES 3 GEGENSTAND 3 BEMESSUNG 3 GEBÜHRENSCHULDNERIN / GEBÜHRENSCHULDNER 4 ERHEBUNG 4

Gebührenreglement Koppigen

Einwohnergemeinde Unterseen Gebührenreglement

EINWOHNERGEMEINDE BARGEN BE

G e b ü h r e n r e g l e m e n t

Einwohnergemeinde Thunstetten. Gebührenreglement 2008

Tarifübersicht Abfall-, Wasser-, Abwasser- und Baugebühren

Gebührenreglement zur Bau- und Nutzungsordnung

Gebührenverordnung der Einwohnergemeinde Rubigen

Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes

Chronologie. Änderungen Änderung vom 4. Juli 2011 (Art. 5, 14, 14a); Inkrafttreten am 1. September 2011 (siehe Beschluss vom 4. Juli 2011).

Gebührenreglement. evangelisch-reformierte Kirchgemeinde. Bätterkinden. für die

Gebührentarif für die Erfüllung. baurechtlicher Aufgaben

Allgemeine Gebührenregelung Politische Gemeinde Eglisau

Tarifblatt Abfall-, Wasser-, Abwasser- und Baugebühren

EINWOHNERGEMEINDE KRIECHENWIL

EINWOHNERGEMEINDE LOHN-AMMANNSEGG. Gebührenreglement

Gebührenreglement. Einwohnergemeinde Wiedlisbach

EINWOHNERGEMEINDE DIEPFLINGEN GEBÜHRENORDNUNG

Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen

BAUGEBÜHRENREGLEMENT

Gebührenreglement zur Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Stadt Baden

Verordnung über die Gebühren im Ausländerrecht *

GESETZ ÜBER DIE ALLGEMEINEN GEBÜHREN DER GEMEINDE ILANZ/GLION

über die Gebühren im Bereich der Fremdenpolizei

Ausgabe 2014 EINWOHNERGEMEINDE LOTZWIL

Gebührenreglement 8. Dezember 2005 Teilrevision: 20. Juni 2013

Einwohnergemeinde Auswil. Gebührentarif zum Abfallreglement

Verordnung über die Gebühren im Bestattungs-, Friedhof-, Siegelungs-, Erbgangssicherungsund Testamentswesen

Reglement über die Erhebung von Gebühren für planungsund baurechtliche Aufgaben (Baugebührenreglement) 1

Gemeinde Murgenthal. Gebührenreglement. betreffend das. Bauwesen

EINWOHNERGEMEINDE SEEBERG. Gebührenverordnung

Nr 224a VERORDNUNG ÜBER DIE GEBÜHREN (GEBÜHRENVERORDNUNG)

Gebührentarif zum Abfallreglement EINWOHNERGEMEINDE BETTENHAUSEN. Gebührentarif zum Abfallreglement

Reglement für den Erwerb des Bürgerrechts der Stadt Kreuzlingen (Einbürgerungsreglement)

Reglement über Grundeigentümerbeiträge und gebühren (S 133)

Nr 601 RICHTLINIEN ÜBER DAS EINBÜRGE- RUNGSVERFAHREN FÜR AUSLÄNDE- RINNEN UND AUSLÄNDER

STEUERREGLEMENT DER GEMEINDE OBERWIL

Richtlinie über die Gebühren im Beurkundungswesen. vom 27. April 2015

Reglement über Verwaltungsgebühren und Ersatzabgaben im Raumplanungs- und Bauwesen vom 24. April 1995

VERWALTUNGSGEBÜHREN...

Einwohnergemeinde Attinghausen TARIFORDNUNG

Einwohnergemeinde Spiringen

Einwohnergemeinde Mirchel. Abfallverordnung. 7. Dezember 2011 Stand am 1. Januar 2014

Gebührenverordnung mit Erläuterungen. Genehmigt durch GR am

Gebührentarif Bau- und Planungswesen

Gebührenreglement Wasserversorgung. (inkl. Gebührenverordnung mit Änderung vom )

Verordnung über die Erteilung des Bürgerrechts der Stadt Adliswil (Bürgerrechtsverordnung) vom 3. Februar 1993 (Stand )

in Ausführung von Art. 163 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. Juni 1911,

vom 22. Mai 2012 Aufgrund von Art. 58 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 1 Bst. o des Eisenbahngesetzes Art. 1 Gegenstand und Bezeichnungen

Nr. 687 Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden. vom 23. November 2010* (Stand 1. Januar 2011)

GEBÜHRENTARIF ZUM ABFALLREGLEMENT DER EINWOHNERGEMEINDE WORBEN

Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:

Verordnung über das Bürgerrecht der Stadt Winterthur vom 30. März 1992

Steuerreglement für die Einwohnergemeinde Bennwil

Transkript:

EINWOHNERGEMEINDE KRAUCHTHAL Gebührenverordnung Inkraftsetzung: 1. Mai 2012 Teilrevision: 1. Januar 2015

Inhaltsverzeichnis Artikel Seite Gegenstand 1 1 Auslagen 2 1 Mehrwertsteuer 3 1 en 4 1 Bezug der Gebühren 5 2 Fälligkeit und Zahlungsfrist 6 2 Säumnis 7 2 Inkrafttreten 8 2 Genehmigung 9 2 Publikationen 3 4 Anhang 1: Tarif für die Benutzung des öffentlichen Grundes 5 Anhang 2: Tarif für die Benutzung der "Tageskarte Gemeinde" 6 Anhang 3: Tarif für die Gebühren im Bereiche Finanzen und Steuern 7 Anhang 4: Tarif für die Gebühren im Bereich Bau 8 9 Anhang 5: Tarif für die Gebühren im Bereich öffentliche Sicherheit 10 11 Anhang 6: Tarif für die Gebühren in den Bereichen Personen-, Familien-, 12 Erbrecht Anhang 7: Tarif für weitere Gebühren 13

1 Der Gemeinderat erlässt gestützt auf - Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a der Gemeindeordnung vom 04. Dezember 2007 und - Artikel 8 Absatz 1, 2 und 4 sowie Artikel 16 Absatz 4 des Gebührenreglements vom 1. Mai 2012 folgende Gegenstand Art. 1 Gebührenverordnung 1 Ausgehend vom Gebührenreglement werden die Gebühren nach den Tarifen in den Anhängen bemessen. 2 Die Anhänge sind Bestandteil der Verordnung. Auslagen Art. 2 3 Vorbehalten bleibt die Erhebung von Gebühren nach besonderen kommunalen Vorschriften sowie nach direkt anwendbaren Bestimmungen des übergeordneten Rechts. 1 Zuzüglich zu den Gebühren erhebt die Gemeinde Auslagen. Mehrwertsteuer Art. 3 en Art. 4 2 Als Auslagen im Sinn von Artikel 4 des Gebührenreglements gelten insbesondere: a Porti und Kosten der Telekommunikation b Reise- und Transportkosten, insbesondere Auslagen für Fahrzeuge, die in Zusammenhang mit gebührenpflichtigen Verrichtungen verwendet werden; c Kosten für Bestätigungen, Bescheinigungen, Fotokopien und andere Unterlagen Dritter; d weitere Kosten und Honorare für Arbeiten, die durch Dritte ausgeführt und in Rechnung gestellt werden. 3 Ist in den Tarifen nichts anderes bestimmt, werden die tatsächlichen Auslagen verrechnet. 4 Auslagen nach Absatz 2 werden auch in Rechnung gestellt, wenn sie in den Tarifen nicht ausdrücklich erwähnt sind. Für allfällig mehrwertsteuerpflichtige Leistungen ist die Mehrwertsteuer zusätzlich zu den Gebühren geschuldet. Gestützt auf Artikel 8 des Gebührenreglements setzt der Gemein-

2 Bezug der Gebühren Art. 5 derat die en wie folgt fest: a I: 60.-- Franken/Stunde; b II: 100.-- Franken/Stunde. 1 Die Gebühren sind von den Leistungsbeziehenden in der Regel bar zu bezahlen. In Ausnahmefällen oder wenn der Tarif es vorsieht, werden die Gebühren in Rechnung gestellt. 2 Die Gebühren können ganz oder teilweise zum Voraus bezogen oder in Rechnung gestellt werden. Fälligkeit und Zahlungsfrist Art. 6 1 Die geschuldeten Beträge sind mit Erhalt der Rechnung fällig. 2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. Säumnis Art. 7 Inkrafttreten Art. 8 1 Die Abteilung Finanzen mahnt säumige Gebührenpflichtige unmittelbar nach Ablauf der Zahlungsfrist. 2 Der Gemeinderat verfügt Gebühren und Auslagen, die bestritten oder trotz Mahnung nicht bezahlt werden. 3 Für die Anfechtung der Verfügung gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989. 4 Ist die Verfügung rechtskräftig, betreibt die Gemeinde den Schuldner oder die Schuldnerin. 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Mai 2012 in Kraft. Genehmigung Art. 9 2 Mit dem Inkrafttreten sind alle widersprechenden Vorschriften aufgehoben. Die Verordnung wurde durch den Gemeinderat am 30. Januar 2012 genehmigt. IM NAMEN DES EINWOHNERGEMEINDERATES KRAUCHTHAL Der Präsident: Die Gemeindeschreiberin: sig. Claude B. Sonnen sig. Claudia Jenni

3 Publikationen Der Gemeinderatsbeschluss wurde am 15. März 2012 zusammen mit dem Inkrafttreten des Gebührenreglements im Anzeiger Region Burgdorf publiziert. Die Gemeindeschreiberin sig. Claudia Jenni TEILREVISION 2014 Die vorliegende Teilrevision per 1. April 2014 der Gebührenverordnung der Einwohnergemeinde Krauchthal wurde an der Gemeinderatssitzung vom 17. März 2014 genehmigt. GEMEINDERAT KRAUCHTHAL sig. Claude B. Sonnen Präsident sig. Valdet Limani Verwaltungsleiter AUFLAGEZEUGNIS Der Gemeinderatsbeschluss wurde am 27. Märt 2014 im Anzeiger Burgdorf publiziert. sig. Valdet Limani Verwaltungsleiter TEILREVISION 2015 Die vorliegende Teilrevision per 1. Januar 2015 der Gebührenverordnung der Einwohnergemeinde Krauchthal wurde an der Gemeinderatssitzung vom 13. Oktober 2014 und 12. Januar 2015 genehmigt. GEMEINDERAT KRAUCHTHAL _._... Claude B. Sonnen Präsident ~ ;~C~~~ Valdet Limani Verwaltungsleiter

AUFLAGEZEUGNIS Der Gemeinderatsbeschluss wurde am 22. Januar 2015 im Anzeiger Burgdorf publiziert. ~~6~ Valdet Limani Verwaltungsleiter Beilagen Anhänge (Tarife)

5 Anhang 1: Tarif für die Benutzung des öffentlichen Grundes Öffentlicher Grund (z. B. Strassen, Gehwege oder öffentliche Plätze) kann von Dritten unter gewissen Bedingungen beansprucht werden. Es gelten folgende Tarife: 1.1 Vorübergehende Beanspruchung 1.1.1 Grundgebühr für Bearbeitung Bewilligungsgesuch Fr. 40.-- 1.1.2 Gebühr pro m2 und Tag: - befestigter Boden (wie z.b. Strasse, Trottoir, Platz) - unbefestigter Boden Maximale Tagesgebühr (ohne Grundgebühr) 1.1.3 Bewilligung zum Sammeln von Unterschriften für Initiativen und Referenden Fr. 0.50 Fr. 0.20 Fr. 150.00 Keine Gebühr

6 Anhang 2: Tarif für die Benutzung der "Tageskarte Gemeinde" Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Krauchthal können bei der Gemeinde Krauchthal die "Tageskarte Gemeinde" kaufen. Die Abgabe erfolgt in Form von einzelnen, für den Geltungstag vordatierten Karten. Sie berechtigen zur freien Fahrt in der 2. Klasse auf dem Streckennetz der SBB (Bahnen, Schiffe, Postautolinien, Tram/Busstrecken in den meisten Schweizer Städten und Agglomerationen). Es gelten folgende Tarife: 2.1 "Tageskarte Gemeinde" 2. Klasse, pro Stück 1 Fr. 40.-- Besondere Bestimmungen Die "Tageskarte Gemeinde" ist beim Bezug bar zu bezahlen. Wird die "Tageskarte Gemeinde" nicht benutzt oder verloren, erfolgt keine Rückerstattung der bezahlten Gebühr. Für reservierte, nicht abgeholte Tageskarten wird die Benützungsgebühr in Rechnung gestellt. Im Weiteren gelten die Benützungsbestimmungen der Gemeinde Krauchthal. 1 Teilrevision per 01.01.2015

7 Anhang 3: Tarif für die Gebühren in den Bereichen Finanzen und Steuern 3.1 Steuerwesen 2 3.1.1 Auszug/Bescheinigung aus dem Steuerregister (Einkommen/Gewinn bzw. Vermögen/ Kapital und amtlicher Wert pro steuerpflichtige Person und Veranlagungsperiode) Fr. 10.-- 3.1.2 Fotokopie des Bewertungsprotokolls amtliche Bewertung (pro Grundstück) gemäss Ziff. 7.2.5 3.2 Inkassowesen 3.2.1 2. Mahnung eingeschrieben Fr. 20.-- 3.2.2 Verfügung bestrittener Gebührenforderungen I Minimalansatz Fr. 30.-- 3.2.3 Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind ohne weiteres ein Verzugszins in der Höhe des vom Regierungsrat für das Steuerwesen jährlich festgelegten Verzugszinssatzes sowie die Inkassogebühren geschuldet. 2 Teilrevision per 01.04.2014 (Ziff. 3.1.2)

8 Anhang 4: Tarif für die Gebühren im Bereich Bau 4.1 Voranfragen Baubewilligungsverfahren II 4.2 Baugesuche (inkl. Reklamebewilligungen, Gastgewerbebewilligungen und Anlagegenehmigungen, Mitwirkung bei Planauflagegenehmigungen und Anhörungsverfahren) 4.2.1 Vorläufige formelle und materielle Prüfung - Kontrolle auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit (Erstprüfung) - Profilkontrolle - Aufforderung zur Behebung einfacher Mängel - Prüfung auf formelle und offensichtliche materielle Mängel (Zweitprüfung) - Rückweisung zur Verbesserung - Nichteintretensentscheid/Bauabschlag (Blitzescheid) / Abschreibungsverfügung / Feststellungsverfügung 4.2.2 Materielle Prüfung, Koordination und Bauentscheid wenn Gemeinde Baubewilligungsbehörde ist - Prüfung gemäss Leitfaden für das Baubewilligungsverfahren - Publikation - Mitteilung an die Nachbarn - Einspracheverhandlung - Bauentscheid - Bewilligungen, die durch Gemeinde ausgestellt werden, wie z.b.: - Wasseranschluss - Strassenanschluss bei Gemeindestrasse 4.3 Beratung und Antrag an andere Baubewilligungsbehörde - Prüfen und Behandeln von Einsprachen - Teilnahme an Einspracheverhandlungen - Antrag an Bewilligungsbehörde - Amtsberichte - Baukontrollen und Schlussabnahme II II II 4.4 Projektänderung/Verlängerung der Baubewilligung - Prüfung und Entscheid des Gesuchs um Projektänderung oder um Verlängerung der Baubewilligung - Bewilligung des Ausführungsprojekts (bei genereller Baubewilligung) 4.5 Vorzeitige Baubewilligung - Prüfung und Entscheid des Gesuchs um vorzeitige Baubewilligung 4.6 Vorzeitiger Baubeginn - Prüfung und Entscheid des Gesuchs um vorzeitige Baubewilligung 4.7 Baupolizeiliche Verrichtungen - Anzeige des Baubeginns (im Lastenausgleichsverfahren) - Kontrollen auf dem Bauplatz wie Schnurgerüst, Bauplatzinstallation, Schutzraumarmierung, Rohbau, energietechnische Massnahmen, Kanalisations- und Wasseranschluss, Feuerpolizei, Schutzraumabnahme u. dgl. - Schlussabnahme - Baupolizeiliche Massnahmen wie Verfahrensinstruktion, Baueinstellung, Verfügungen nach Artikel 45 Baugesetz, Feststellungs-/ Nichteintretensverfügungen u. dgl. II II II II

9 4.8 Weitere Leistungen Planung - Erarbeiten oder Abändern einer Überbauungsordnung oder der baurechtlichen Grundordnung, wenn durch ein Bauvorhaben ausgelöst. Vorbehalten bleiben Kostenvereinbarungen im Rahmen eines Infrastrukturvertrags 4.9 Aussergewöhnliche Bauvorhaben - Verrichtungen im Rahmen von aussergewöhnlichen Bauvorhaben, die nicht unter die kantonale Bewilligungshoheit fallen, wie militärische Bauten, Autobahn- oder Bahnbauten u. dgl. II II 4.10 Dienstleistungen Werkhof - Leistungen des Werkhofs - während der ordentlichen Arbeitszeiten - ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeiten (Überstunden, Nachtund Wochenendarbeiten) I I zuzüglich 50 %

10 Anhang 5: Tarif für die Gebühren im Bereich öffentliche Sicherheit 3 5.1 Einwohner- und Fremdenkontrolle 5.1.1 Handlungsfähigkeitszeugnis (Leumundszeugnis) Nach kantonalem Recht (Verordnung vom 18.06.1986 über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer, BSG 122.161) 5.1.2 Verrichtungen in Zusammenhang mit Niederlassung und Aufenthalt von Schweizerinnen und Schweizern 5.1.3 Verrichtungen in Zusammenhang mit Niederlassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern 5.1.4 Überprüfung der Personalien bei Lernfahrausweisen, Wohnsitzbestätigung auf Formularen von Dritten, Lebensbescheinigung Nach kantonalem Recht (Verordnung vom 18.06.1986 über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer, BSG 122.161) Nach kantonalem Recht (Verordnung vom 16.12.1987 über die Gebühren in Fremdenpolizeisachen, BSG 122.26) gebührenfrei 5.1.5 Erstgespräche Fr. 45.-- 5.1.6 Interkulturelle Übersetzung (Dolmetscher) Fr. 76.-- 5.2 Einbürgerungen: Bearbeitung Einbürgerungsgesuche 5.2.1 Ausländerinnen und Ausländer ab dem vollendeten 25. Altersjahr II Maximalgebühr bei negativem Entscheid: Fr. 500.-- 5.2.2 Ausländerinnen und Ausländer zwischen 11 15 Jahre, ungeachtet der absolvierten Schulbildung in der Schweiz 5.2.3 Ausländerinnen und Ausländer zwischen 16 25 Jahre, mindestens 9 Semester obligatorische Schulbildung in der Schweiz 5.2.4 Ausländerinnen und Ausländer zwischen 16 25 Jahre, weniger als 9 Semester obligatorische Schulbildung in der Schweiz 5.2.5 Kinder, welche im Gesuch des gesetzlichen Vertreters eingeschlossen sind Fr. 200.-- (Art. 15 Abs. 4 KBüG) Fr. 200.-- Fr. 600.-- Nach übergeordnetem Recht (Art. 15 Abs. 5 KBüG) kostenlos 2 5.2.6 Schweizerinnen und Schweizer II 5.2.7 Organisation und Durchführung Einbürgerungstest Fr. 300.-- 5.2.8 Aufgehoben 3 Teilrevision per 01.04.2014 (Ziff. 5.1.1, 5.2.7 und 5.2.8) Teilrevision per 01.01.2015 (Ziff. 5.1.5 und 5.1.6)

11 5.3 Gastgewerbe und Handel mit alkoholischen Getränken 5.3.1 Gesuche um Zusicherung der Betriebsbewilligung werden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens behandelt und verrechnet (inkl. Einspracheverhandlung und Abnahme). II 5.3.2 Stellungnahme zur a Erteilung der Betriebsbewilligung II: Minimalansatz Fr. 100.-- b Übertragung einer Betriebsbewilligung II c Beurteilung des Betriebs nach Artikel 3 Gastgewerbegesetz (Vereinslokal, Personalrestaurant, etc.) II d Schliessung oder Anordnung von Verwaltungszwang II 5.3.3 Stellungnahme zu Gesuch um Erteilung einer Einzelbewilligung Fr. 15.-- 5.3.4 Stellungnahme zu Gesuch um Erteilung einer Überzeitbewilligung Fr. 20.-- 5.4 Handel und Gewerbe 5.4.1 Stellungnahme zu Gesuch um Einrichtungs- und Betriebsbewilligung für einen Spielsalon I 5.4.2 Jahresgebühr pro aufgestellten bewilligungspflichtigen Apparat Nach übergeordnetem Recht. Gebühr entsprechend der Staatsabgabe 5.4.3 Stellungnahme zu Gesuch um Waffenerwerbsschein Nach übergeordnetem Recht (Verordnung vom 15.12.2004 über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts, BSG 943.511.1) 5.5 Weitere gemeindepolizeiliche Verrichtungen 5.5.1 Kontrollgebühr für Fundgegenstände Keine Verrechnung 5.5.2 Amts- und Vollzugshilfe: Inanspruchnahme der Polizeiorgane im Rahmen des Schuldbetreibungsrechts 5.5.3 Ausserordentliche gemeindepolizeiliche Begutachtungen, Bescheinigungen und Bewilligungen Nach übergeordnetem Recht (Gebührenverordnung zum SchKG) I Besondere Bestimmungen Einbürgerungswesen Rechnungsstellung Die Einbürgerungsgebühren werden zusammen mit der Eröffnung des Gemeinderatsentscheids (Zusicherung, Erteilung oder Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs) in Rechnung gestellt. Der bei Gesuchseinreichung geleistete Kostenvorschuss wird an die effektive Gebühr angerechnet.

12 Anhang 6: Tarif für die Gebühren in den Bereichen Personen-, Familien-, Erbrecht 6.1 AHV-Zweigstelle 4 6.1.1 Aufgehoben 6.2 Erbrechtliche Verrichtungen 6.2.1 Siegelung und Entsiegelung: II 6.2.2 Sperre und Aufhebung je Konto Fr. 30.-- 6.2.3 Aufbewahren einer letztwilligen Verfügung, mit Empfangsschein Fr. 30.-- 6.2.4 Eröffnung einer letztwilligen Verfügung, mit Zeugnis (inkl. Grundlagenbeschaffung, namentlich Publikation eines Erbenrufs und Einholen von Familienscheinen) II 6.2.5 Auszug aus letztwilliger Verfügung inkl. Beglaubigung, pro Person II 6.2.6 Bescheinigung, dass keine letztwillige Verfügung zur Eröffnung eingereicht wurde Fr. 20.-- 6.2.7 Einsprachebescheinigung Fr. 25.-- 6.2.8 Erbenbescheinigung nach Artikel 559 ZGB Fr. 30.-- 6.2.9 Willensvollstreckerbescheinigung Fr. 25.-- 6.3.1 Überwachung einer Einsargung und Versiegelung für den Transport ins Ausland (inkl. Assistenz bei einer Exhumation und Ausstellung eines Leichenpasses) Fr. 50.-- 6.3.2 Übriger Aufwand II 4 Teilrevision per 01.04.2014 (Ziff. 6.1.1)

13 Anhang 7: Tarif für weitere Gebühren 7.1 Information und Datenschutz 7.1.1 Einzelauskünfte Fr. 10.-- 7.1.2 Abgabe von freien Daten an ortsansässige Parteien und Vereine, zu nicht kommerziellen Zwecken Adressen auf Klebeetiketten, je Etikettenbogen I Fr. 1.-- 7.1.3 Auskünfte und Einsicht in eigene Daten gemäss Datenschutzgesetz gebührenfrei 7.2 Verschiedenes 5 7.2.1 Einsichtnahme in Archivakten I 7.2.2 Nachschlagen im Gemeindearchiv, in Plänen oder Registern; Erstellen von Abschriften 7.2.3 Ausstellen von Bescheinigungen, Bewilligungen, etc. sofern in dieser Verordnung oder in übergeordnetem Recht nicht geregelt. I, Minimalansatz Fr. 10.-- I, Minimalansatz Fr. 20.-- 7.2.4 Abfassen von Gesuchen oder Eingaben verschiedener Art I, Minimalansatz Fr. 20.-- 7.2.5 Erstellen von Fotokopien, wenn nicht in anderer Verrichtung bereits inbegriffen oder besonders geregelt - A4, pro Stück schwarz/weiss - A4, pro Stück farbig - A3, pro Stück schwarz/weiss - A3, pro Stück farbig 7.2.5 a Erstellen von Fotokopien, wenn nicht in anderer Verrichtung bereits inbegriffen oder besonders geregelt für die Kirchgemeinden oder die Vereine mit Sitz in Krauchthal - A4, pro Stück schwarz/weiss - A4, pro Stück farbig - A3, pro Stück schwarz/weiss - A3, pro Stück farbig Eigenes Papier - A4, pro Stück schwarz/weiss - A4, pro Stück farbig - A3, pro Stück schwarz/weiss - A3, pro Stück farbig 7.2.6 Besondere, in den Tarifen nicht aufgeführte Leistungen auf Ersuchen hin, je nach eingesetzter Person Fr. -.50 Fr. 1.00 Fr. 1.00 Fr. 2.00 Fr. -.20 Fr. -.40 Fr. -.40 Fr. -.80 Fr. -.10 Fr. -.20 Fr. -.20 Fr. -.40 I oder II 5 Teilrevision per 01.04.2014 (Ziff. 7.2.5 a )