Firma = Name, unter dem der Träger das Unternehmensvermögen verwaltet Unternehmensve rmögen Träger = Inhaber des Vermögens = natürliche Person, juristische Person oder (teil-)rechtsfähige Personengesellschaft
OHG Entstehung/Umwandlung 1. Entstehung: a) 105 HGB: Vereinbarung zu einem gemeinsamen Zweck - Zweck = Betrieb eines Handelsgewerbes (I) oder - Eintragung in das Handelsregister (II). b) 123 HGB - Eintragung in das Handelsregister (I) - Geschäftsaufnahme II = Zustimmung aller Gesellschafter. 2. Zu einem Einzelkaufmann tritt ein Partner hinzu. -> Entstehung einer OHG nach 105 I, 123 II HGB. -> Haftung des Neueintretenden für die Altschulden: 28 HGB 3. Von zwei Partnern beendet einer seine Tätigkeit. -> Untergang der OHG, weil 105 HGB nicht mehr gewahrt. -> Der Verbleibende wird Rechtsnachfolger der OHG (Universalsukzession), arg. e 140 I 2 HGB.
Fall 7 A) X und Y sind jeweils zur Hälfte Inhaber der im Handelsregister eingetragen Filmproduktionsfirma Alcona Productions OHG (A); jeder von ihnen hat Einzelvertretungsmacht. Dies ist im Handelsregister eingetragen. Am 01.06.2008 verkaufen beide das Unternehmen an den Produzenten Z, der es unter der Firma Alcona Entertainment (A2) betreibt. X verbleibt für eine Übergangszeit im Geschäft, um die neue Mannschaft einzuarbeiten. Nach außen soll er dabei nicht mehr in Erscheinung treten. Eintragungen zum Handelsregister hat Z wegen chronischer Arbeitsüberlastung noch nicht eingeleitet. Am 10.06.2008 engagiert X indes aufgrund eines besonders günstigen Angebots spontan die Sängerin M für einen Kurzauftritt in der von A2 produzierten Show (Gagenforderung 250.000 ). Nachdem die A2 den zum 30.06.2008 vereinbarten Vorschuss nicht geleistet hat, fragt M, ob Z für die im Konzertvertrag vereinbarte Vertragsstrafe i.h.v. 250.000 verantwortlich ist. Z verneint den Anspruch dem Grunde nach und beantragt vorsorglich Herabsetzung der Vertragsstrafe.
Lösung Fall 7 (1) A. Anspruch auf die Vertragsstrafe: M gegen Z aus 341 I BGB. Vereinbarung nach 341 I BGB? Problem: Vertretung des Z durch X? 1. Eigene WE des X. 2. Problem: Im Namen des Z ( 164 Abs. 2 BGB). Handeln für einen Betrieb: Vertretung des jeweiligen Betriebsinhabers. Problem: Wechsel der Inhaberschaft auf Z noch nicht eingetragen und daher nicht erkennbar ( 15 Abs. 1, 31 Abs. 1 HGB: eintragungspflichtige Tatsache). Aber: Rechtslage. Lehre vom Wahlrecht: Berufung auf die wahre
Lösung Fall 7 (2) 3. Vertretungsmacht des X? a) Vertretungsmacht des X für Z? 133, 157 BGB: Vertretungsmacht nach 54 Abs. 1 dritte Variante HGB? Nein: X sollte nicht nach außen in Erscheinung treten, sondern nur intern bei der Einarbeitung helfen. b) 15 I HGB? - 107 HGB: Die Änderung der Vertretungsmacht eines Gesellschafters ist eine eintragungspflichtige Tatsache. - in Angelegenheiten des Z? Bezeichnet ist damit Person, die durch die Eintragung einen Rechtsvorteil hat. Dies ist hier nicht Z; denn die Vertretungsmacht bezog sich auf die OHG von X und Yund nicht auf Z => (-) Zwischenergebnis: 15 I HGB ist nicht anwendbar. X hatte keine Vertretungsmacht für Z.
Lösung Fall 7 (3) II. K gegen Z aus 341 Abs. 1 BGB i.v.m. 25 Abs. 1 Satz 1, 15 Abs. 1 HGB. 1. Vereinbarung zwischen A-OHG und M nach 341 Abs. 1 BGB? a) X hat eine eigene Willenserklärung abgegeben. b) Handeln für einen Betrieb Problem: Hier für Betrieb der A (Inhaber = die OHG aus X und Y) und nicht der A1 (Inhaber = Z) gehandelt. Allerdings: Z kann sich mglw. wegen 15 I HGB nicht auf den Inhaberwechsel berufen. aa) Inhaberschaft an der Firma ist nach 31 Abs. 1 HGB eine eintragungspflichtige Tatsache bb) Ist (auch) in Angelegenheiten des Z einzutragen cc) Handelsregister schweigt und M hat keine positive Kenntnis. => Zugunsten der M ist davon auszugehen, dass X für den Betrieb der A (Inhaber = OHG aus X und Y) gehandelt hat.
Lösung Fall 7 (4) c) X müsste Vertretungsmacht für die A gehabt haben. Vertretungsmacht besteht für den OHG-Gesellschafter typischerweise nach 125 Abs. 1 HGB? Problem: Die A-OHG ist als solche untergegangen und existiert höchstens noch als GbR nach 705 ff. BGB (identitätswahrender gesetzlicher Rechtsformwechsel) Wiederum: 15 Abs. 1 aa) Eintragungspflichtige Tatsache ( 107 HGB = Änderung der Vertretungsmacht des OHG-Gesellschafters; kein Fall der Auflösung nach 143 ivm. 131 HGB) bb) in Angelegenheiten der A und damit von X und Y einzutragen. cc) Handelsregister schweigt und M hat keine Kenntnis. => X hatte Vertretungsmacht d) Zwischenergebnis: Zugunsten des M ist von einer Vereinbarung zwischen ihm (M) und der A nach 341 Abs. 1 BGB.
Lösung Fall 7 (5) 2. Haftung des Z nach 25 Abs. 1 Satz 1 HGB? a) Erwerb eines Handelsbetriebs unter Lebenden (+) b) Fortführung der Firma der A ( 17 HGB)? Problem: Firmenkern hier fortgeführt (Kontinuitätstheorie) c) Problem: Forderung wurde im Handelsbetrieb des alten Inhabers A gegründet. 15 Abs. 1 HGB i.v.m. 31 Abs. 1 HGB. d) Z haftet folglich nach 25 Abs. 1 Satz 1 HGB. 3. Herabsetzung der Vertragsstrafe nach 343 BGB? Scheidet aus wegen 348 HGB. 4. Ergebnis: Der Anspruch besteht.
Fall 7 - Variante Im Zusammenhang mit dem Erwerb stellt sich für Z eine weitere wichtige Frage: Die A hatte ihre Show in einem Produktionsstudio hergestellt, das von P gepachtet worden war. Pächter war nach dem Ausscheiden des Y allein X. Anlässlich des Studiokaufs wurden keine weiteren Vereinbarungen getroffen, weil X und Z davon ausgingen, dass der Studiovertrag, der noch 5 Jahre laufen soll, mitverkauft sei. P hingegen bietet Z einen neuen Vertrag mit deutlich höherer Pacht an. Wie ist die Rechtslage?
Lösung Fall 7 - Variante Übergang des Pachtvertrages nach 581 BGB über 25 Abs. 1 Satz 2 HGB analog? 25 Abs. 1 Satz 2 HGB nicht unmittelbar anwendbar, da nach h.m. keine Legalzession. Hier: Keine Zession, sondern Frage nach Vertragsübergang kraft Gesetzes. Wegen Wertung der 414 f. BGB nicht ohne Zustimmung der Vertragsgegenseite (h.m.). Gegenauffassung (K. Schmidt, Lieb): Schutz der Kontinuität des Unternehmens, Rechtsgedanke aus 25 Abs. 1 Satz 2 HGB.
Zahlungsdienstevertrag Beispiel: An einem Geldausgabeautomaten werden 1.500 Euro vom Konto des K abgehoben. Seiner Bank B gegenüber behauptet K, er habe kurze Zeit vorher seine ec-karte verloren und konnte dies nicht mehr rechtzeitig melden. 3 Erklärungsmöglichkeiten: 1. K hat das Geld selbst abgehoben = Erteilung einer Autorisierung nach 675 Abs. 1 Satz 1 BGB. Folge: Aufwendungsersatzanspruch nach 675c Abs. 1, 670 BGB (vgl. 675 u) 2. K hat die PIN gemeinsam mit der ec-karte aufbewahrt: Schadensersatz nach 675v Abs. 2 ivm. 675l Satz 1 BGB. 3. K hat den Verlust der Karte zu spät gemeldet. Hier greift eine tatsächliche Vermutung: Die PIN ist so gut verschlüsselt, dass sie nicht innerhalb von Stunden aus dem Magnetstreifen der Karte ausgelesen werden kann. Schadensersatz nach 675v Abs. 2 ivm. 675l S. 2 BGB
Fall 8 (1) (BGH, 16.6.2015 XI ZR 243/13, BB 2015, 2065, Rn. 17 ff.): Victoria (V) hat Kerstin (K) einen Gebrauchwagen verkauft. Vereinbart ist ein Kaufpreis ihv. 10.000 aus 433 Abs. 2 BGB. K mindert den Kaufpreis wegen eines angeblichen Mangels nach 437 Nr. 2, 441 BGB auf 5.000. V bestreitet hingegen das Vorliegen eines Mangels und die Berechtigung der Minderung. K weist ihre Bank (B1) an, 5.000 auf das von V angegebene Konto bei der Bank B2 zu überweisen und dies V mitzuteilen. B1 erledigt den Auftrag noch am selben Tag und teilt dies V telefonisch mit. Bei B2 führt man die Zahlung allerdings nicht aus. Denn das angegebene Konto lautet nicht auf V, die im Überweisungsvordruck als Zahlungsempfängerin ausgewiesen ist, sondern auf eine Hans Altmeyer GmbH. B2 meldet dies B1 und B1 benachrichtigt darauf K. K und B1 vereinbaren daraufhin, dass die Überweisung nicht ausgeführt werden soll. K überweist vielmehr den Betrag i.h.v. 5.000 auf ein andere Konto der V im Wege des Online-Banking. Vor Eingang des Betrages ruft V jedoch bei B1 an und fragt, wo die avisierten 5.000 blieben, über deren Überweisung B1 der V Mitteilung gemacht habe. V spricht mit einem anderen Mitarbeiter der
Fall 8 (2) B1, der auf das Problem mit der Kontoinhaberschaft hinweist, aber von der Absprache mit K über das Nichtausführen der Überweisung nichts weiß. V erklärt, dass sie selbst Inhaberin der Firma Altmeyer sei. Nach einem Blick ins elektronische Handelsregister stellt der Mitarbeiter fest, dass dies richtig ist und führt die liegen gebliebene Überweisung nun aus. So gehen bei V zweimal 5.000 ein: einmal über K direkt und einmal über B1. B1 fordert die von ihr weitergeleiteten 5.000 von V heraus. Zu Recht?
Fall 8 (3) B1 B2 Zweite 5.000 Euro K Erste 5.000 Euro V