Lösung: Zusatzfall LG Detmold

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1 Fall LG Detmold 3. Ha&et die 17jährige S5, die auf der Vollversammlung war, aus ihrem Taschengeld die 35 bestricen hat, das ihr zur freien Verfügung überlassen war, und sich eifrig um die AusstaCung des Ballsaales kümmerte? Sie dur&e dabei Material im Wert von 200 bei einem Schreibwareneschä& bestellen.

2 Lösung: Zusatzfall LG Detmold Anspruch aus 649 Satz 1 BGB I. AJ als GbR: Problem 107 f. BGB II. Vertreten nach 714 BGB (+) III. Voraussetzungen des 649 Satz 1 BGB (+) IV. Ha&ung aus 128 Satz 1 HGB analog als Gesellscha5er wegen 107 f. BGB?

3 Lösung: Zusatzfall LG Detmold Anspruch aus 649 Satz 1 BGB I. AJ als GbR: Problem 107 f. BGB S5 hace Rechtsbindungswillen, an AJ teilzunehmen, aber: Die Beteiligung von S5 an AJ ist nicht lediglich rechtlich vorteilha& nach 107 BGB und deshalb schwebend unwirksam nach 108 Abs. 1 BGB

4 Lösung: Zusatzfall LG Detmold Problem: 110 BGB?

5 Lösung: Zusatzfall LG Detmold Problem: 110 BGB? Problem: 35 wurden zur freien Verfügung überlassen. A b e r b e a c h t e : Gesellscha&sbeitriC hängt nicht von Leistung dieses Betrages ab, sondern von konkreter Mitwirkung bei der Vermögensverwaltung: 110 HGB passt daher schon nicht!

6 Lösung: Zusatzfall LG Detmold Problem: 110 BGB? Im Übrigen Normzweck: Konkludente Einwilligung des gesetzlichen Vertreters isd. 108 Abs. 1 BGB (1) Kann Entscheidungsspielraum des gesetzlichen Vertreters nicht erweitern ( 1822 Nr. 3 BGB allerdings nicht berührt) (2) Gilt allein, wenn Leistung bewirkt wird. Hier wenn überhaupt - Erwerb eines Surrogats, mit dem eine existenzgefährdende Ha&ung einhergeht.

7 Lösung: Zusatzfall LG Detmold Anspruch aus 649 Satz 1 BGB I. AJ als GbR: Problem 107 f. BGB Die Beteiligung von S5 an AJ ist nicht lediglich rechtlich vorteilha& nach 107 BGB. 110 BGB (-)

8 Lösung: Zusatzfall LG Detmold Anspruch aus 649 Satz 1 BGB I. AJ als GbR Der Vertragsschluss zwischen den Gesellscha&ern muss einsemmig sein. Schwebende Unwirksamkeit nach 108 Abs. 1 BGB Konsequenz?

9 Lösung: Zusatzfall LG Detmold Konsequenz? Lehre von der fehlerha&en Gesellscha& (1) Konsens (2) Invollzugsetzen (3) Keine überwiegenden Interessen der Allgemeinheit und kein überwiegender Individualschutz.

10 Lösung: Zusatzfall LG Detmold (1) Konsens Einigung der Gesellscha&er über e i n e G b R, a b e r rechtsgeschä&liche Wirksamkeit nach 108 Abs. 1 BGB nicht gegeben.

11 Lösung: Zusatzfall LG Detmold (1) Konsens (+) (2)Invollzugsetzen: Gesellscha&er muss als Rechtsträger au&reten. Ist der Fall, wenn eigenes Vermögen gebildet wird oder ein AußenauNriO vorliegt. => Liegt hier vor.

12 Lösung: Zusatzfall LG Detmold (1) Konsens (+) (2) Invollzugsetzen (+) (3) Keine überwiegenden Interessen der Allgemeinheit und kein überwiegender Individualschutz. Problem: Minderjährigen- und Gläubigerschutz im Konflikt. H.M. (K. Schmidt, GesR, 4. Aufl., S. 152 f.): Kompromiss: GbR kommt zustande, nur ha&et der Minderjährige nicht.

13 Lösung: Zusatzfall LG Detmold Konsequenz? Lehre von der fehlerha&en Gesellscha& (1) Konsens (+) (2) Invollzugsetzen (+) (3) Kein überwiegender Individualschutz (+) AJ als GbR entstanden

14 Lösung: Zusatzfall LG Detmold Anspruch aus 649 Satz 1 BGB I. AJ als GbR: Problem 107 f. BGB (+) II. Vertreten nach 714 BGB (+) III. Voraussetzungen des 649 Satz 1 BGB (+) IV. Ha&ung aus 128 Satz 1 HGB analog als Gesellscha5er wegen 107 f. BGB?

15 Lösung: Zusatzfall LG Detmold Problem: Ha&ung aus 128 Satz 1 HGB analog? Hier wird der Konflikt zu 107 f. BGB nach h.m. aufgelöst. S5 wird zwar Gesellscha&erin einer GbR, ha&et aber nicht wegen der insoweit vorrangigen 107 f. BGB.

16 Lösung: Zusatzfall LG Detmold Anspruch aus 649 Satz 1 BGB I. AJ als GbR (+) II. Vertreten nach 714 BGB (+) III. Voraussetzungen des 649 Satz 1 BGB (+) IV. Problem: Ha&ung aus 128 Satz 1 HGB analog (-) V. Ergebnis: Der Anspruch besteht nicht.

17 Fall 6 Die X-GmbH (Stammkapital: , Gesellscha&er A, B, C und D mit einer Stammeinlage von jeweils ) wird von A mit Alleinvertretungsmacht und B und C mit Gesamtvertretungsmacht vertreten; D hat hingegen keine Vertretungsmacht. Am 1. April 2008 scheidet C aus der Gesellscha& aus und wird als Geschä&sführer abberufen; beides ist bisher noch nicht beim Handelsregister zur Eintragung angemeldet worden.

18 Fall 6 Obwohl B im Juni einen psychischen Zusammenbruch erleidet und danach zeitweise einen sehr verwirrten Eindruck macht, unternehmen A und D zunächst nichts. Erst im September wird im Einverständnis mit dem Betreuer des B das Erlöschen seiner Vertretungsmacht im Handelsregister eingetragen. Im August hace B noch für die GmbH einen Kaufvertrag mit G geschlossen, aus dem die X vermeintlich schuldet. Nachträglich stellt sich heraus, dass B in diesem Zeitpunkt geschä&sunfähig war. Vgl. dazu einen Auszug aus der Publizitätsrichtlinie 2009/101/EG Art. 9: Sind die Formalitäten der Offenlegung hinsichtlich der Personen, die als Organ zur Vertretung der Gesellscha5 befugt sind, erfüllt worden, so kann ein Mangel ihrer Bestellung DriNen nur entgegengesetzt werden, wenn die Gesellscha5 beweist, dass die DriNen den Mangel kannten. Wie ist die Rechtslage?

19 Lösung Fall 6 Anspruch des G gegen die X aus 433 Abs. 2 BGB I. Problem: Vertretung der X durch B?

20 Lösung Fall 6 Anspruch des G gegen die X aus 433 Abs. 2 BGB I. Problem: Vertretung der X durch B? 1. Eigene Willenserklärung. Problem: 105 I BGB a) 15 I HGB? ArgumentaPon: Beendigung der G e s c h ä & s f ü h r e r s t e l l u n g i s t eintragungspflichtge Tatsache ( 39 I G m b H G ). D i e Geschä&sführerstellung besteht nur solange wie Geschä&sfähigkeit ( 6 Abs. 2 Satz 1 GmbHG).

21 Lösung Fall 6 Gegen Anwendung des 15 I HGB: Dagegen: 39 I GmbHG bezieht sich nur auf die organscha&liche Vertretungsmacht, nicht auf die Fähigkeit Willenserklärungen abzugeben.

22 Lösung Fall 6 b) Aber: Allgemeine RechtsscheinhaNung.

23 Lösung Fall 6 b) Aber: Allgemeine RechtsscheinhaNung. (1) Rechtsscheintatbestand: Eintragung des B als Gf. = Erklärung der X über seine Geschä&sfähigkeit. Dies erzwingt richtlinienkonforme Anwendung des HGB: Schutz ausländischer Investoren, die Einblick in das Handelsregister nehmen. Dies erzwingt Art. 9 PublizitätsRL

24 Lösung Fall 6 b) Aber: Allgemeine RechtsscheinhaNung. (1) Rechtsscheintatbestand: Problem: Sperre durch 15 II 1 HGB?

25 Lösung Fall 6 b) Aber: Allgemeine RechtsscheinhaNung. (1) Rechtsscheintatbestand: (+) (2) Zurechnung gegenüber X?

26 Lösung Fall 6 b) Aber: Allgemeine RechtsscheinhaNung. (1) Rechtsscheintatbestand: (+) (2) Zurechnung gegenüber X: Arg. e 165 BGB? Nur die Willenserklärung eines beschränkt Geschä&sfähigen ist zurechenbar, nicht die eines Geschä&sunfähigen. Dagegen: Rechtsgedanke des 10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG; im Handelsverkehr überwiegt Verkehrsschutz. Art. 9 der Publizitätsrichtlinie zwingt auch hier zu einer richtlinienkonformen Auslegung des 10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG.

27 Lösung Fall 6 b) Aber: Allgemeine RechtsscheinhaNung. (1) Rechtsscheintatbestand: (+) (2) Zurechnung gegenüber X (+) (3) Schutzwürdigkeit des Vertrauens des G? Muss konkret in das Handelsregister Einblick genommen haben und sich deswegen geirrt haben. Hier: Beweis des ersten Anscheins.

28 Lösung Fall 6 c) Zwischenergebnis: 1. WE der X liegt vor(+) 2. C hat in fremdem Namen gehandelt. 3. Vertretungsmacht des B?

29 Lösung Fall 6 3. Vertretungsmacht des B? a) Problem: Untergang nach 6 Abs. 2 Satz 1 GmbHG?

30 Lösung Fall 6 3. Vertretungsmacht des B? a) Problem: Untergang nach 6 Abs. 2 Satz 1 GmbHG? Aber: 15 I HGB Beendigung der organscha&lichen V e r t r e t u n g s m a c h t = eintragungspflichtge Tatsache ( 39 I GmbHG); Register schweigt.

31 Lösung Fall 6 b) Gesamtvertretungsmacht nach 35 Abs. 2 Satz 2 GmbHG.

32 Lösung Fall 6 b) Gesamtvertretungsmacht nach 35 Abs. 2 Satz 2 GmbHG. (1) Aber: Ausscheiden des C als Geschä&sführer. Lehre vom Wahlrecht: G kann sich auf die wahre Rechtslage berufen.

33 Lösung Fall 6 b) Gesamtvertretungsmacht nach 35 Abs. 2 Satz 2 GmbHG. Problem: Verlust des Wahlrechts, weil hinsichtlich der Vertretungsmacht des B Scheinrechtslage gewählt?

34 Lösung Fall 6 Rosinentheorie: BGHZ 65, Das Wahlrecht kann auch teilweise ausgeübt werden. Es g r e i & e i n Meistbegünstgungsprinzip 2. K. Schmidt: Gewählt werden die Rechtsfolgen nicht die Tatbestände.

35 Lösung Fall 6 Rosinentheorie: BGHZ 65, 309 Konsequenz: Für Vertretungsmacht nach 35 Abs. 2 Satz 1 GmbHG kann G sich auf die wahre Rechtslage berufen. => Ausscheiden des C

36 Lösung Fall 6 (3) Nach Ausscheiden des C Alleinvertretungsmacht des B? Ergänzende Vertragsauslegung nach 157 BGB analog? Hypothetscher Wille der X - Gesamtvertretungsmacht hat Kontrollfunkton innerhalb der Vertreter - Einzelvertretungsmacht nur, wenn GmbH handlungsunfähig würde (arg. e 744 II BGB). Hier wegen Vertretungsmacht des A kein Problem.

37 Lösung Fall 6 Rosinentheorie: BGHZ 65, 309 (3) Nach Ausscheiden des C Alleinvertretungsmacht des B? Nein II. Ergebnis: Der Kaufvertrag kam nicht zustande. Der Anspruch besteht nicht.

38 Lösung Fall 6 V gegen die X aus 433 II BGB 1. WE der X? a) WEdes G a u s a l l g. Rechtsscheinha&ung. b) Im fremden Namen c) Keine Vertretungsmacht wegen 35 Abs. 2 Satz 2 GmbHG 2. Ergebnis: Der Anspruch besteht nicht

39 Lösung Fall 6 Erste Abwandlung Erste Abwandlung: P hat den von X geschlossenen Kaufvertrag mit G noch einmal im Oktober gegenüber G bestätgt. P war als leitender Angestellter auf Probe, ausgestacet mit Prokura, bei der X angestellt worden. Solange das Probearbeitsverhältnis bestand, wollte die Geschä&sführung die Anmeldung der Prokura zum Handelsregister nicht vornehmen. Nachträglich erwies sich diese Entscheidung als vermeintlich kluger Schachzug; denn P erwies sich als unzuverlässig und wurde nach Ablauf der Probezeit Ende August entlassen. Eine Eintragung in das Handelsregister unterblieb daher vollständig. Wie ist die Rechtslage?

40 Lösung Fall 6 Erste Abwandlung Erste Abwandlung: Anspruchs aus 433 Abs. 2 BGB Nicht: 141 I BGB, sondern 177 I BGB. Vertretungsmacht des P? 1. Eigene WE, im fremden Namen. 2.

41 Lösung Fall 6 Erste Abwandlung 2. Vertretungsmacht a) Prokura nach 48 HGB erteilt. b) Widerruf nach 52 I HGB. c) 15 I HGB?

42 Lösung Fall 6 Erste Abwandlung 2. Vertretungsmacht 15 I HGB? - Eintragungspflichtge Tatsache ( 53 II HGB) - Schweigen des Registers - Problem: Kommt es auf Voreintragung der Rechtsentstehung an?

43 Lösung Fall 6 Erste Abwandlung Problem: Kommt es auf Voreintragung der Rechtsentstehung an? h.m. Nein: (1) Wortlaut der Norm (2) Negatve Publizität; posipve Voreintragungen bedeutungslos. (3) Tatsache kann in sonstger Weise in den Verkehr gelangt sein.

44 Lösung Fall 6 Erste Abwandlung Ergebnis: Zugunsten des V wird nach 15 Abs. 1 HGB davon ausgegangen, dass P gem. 177 BGB bestätgt hat. Ergebnis: Kaufvertrag kam zustande.

45 Lösung Fall 6 Zweite Abwandlung P bestätgt den Kaufvertrag gegenüber G, indem er G gegenüber als Prokurist au&ric. Bei P handelt es sich um einen Raumpfleger, der bei X eingestellt ist und dem überhaupt keine Vertretungsmacht erteilt ist. G steht allerdings auf dem Standpunkt, das Handelsregister schweige über einen Widerruf der Prokura des P; deshalb dürfe er von dieser ausgehen. Wie ist die Rechtslage?

46 Lösung Fall 6 Zweite Abwandlung Hier passt 15 Abs. 1 HGB nicht, weil anders als bei der ersten Abwandlung keine eintragungspflichtge Tatsache vorlag..

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