Lösung: Zusatzfall LG Detmold
|
|
- Rolf Holtzer
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Fall LG Detmold 3. Ha&et die 17jährige S5, die auf der Vollversammlung war, aus ihrem Taschengeld die 35 bestricen hat, das ihr zur freien Verfügung überlassen war, und sich eifrig um die AusstaCung des Ballsaales kümmerte? Sie dur&e dabei Material im Wert von 200 bei einem Schreibwareneschä& bestellen.
2 Lösung: Zusatzfall LG Detmold Anspruch aus 649 Satz 1 BGB I. AJ als GbR: Problem 107 f. BGB II. Vertreten nach 714 BGB (+) III. Voraussetzungen des 649 Satz 1 BGB (+) IV. Ha&ung aus 128 Satz 1 HGB analog als Gesellscha5er wegen 107 f. BGB?
3 Lösung: Zusatzfall LG Detmold Anspruch aus 649 Satz 1 BGB I. AJ als GbR: Problem 107 f. BGB S5 hace Rechtsbindungswillen, an AJ teilzunehmen, aber: Die Beteiligung von S5 an AJ ist nicht lediglich rechtlich vorteilha& nach 107 BGB und deshalb schwebend unwirksam nach 108 Abs. 1 BGB
4 Lösung: Zusatzfall LG Detmold Problem: 110 BGB?
5 Lösung: Zusatzfall LG Detmold Problem: 110 BGB? Problem: 35 wurden zur freien Verfügung überlassen. A b e r b e a c h t e : Gesellscha&sbeitriC hängt nicht von Leistung dieses Betrages ab, sondern von konkreter Mitwirkung bei der Vermögensverwaltung: 110 HGB passt daher schon nicht!
6 Lösung: Zusatzfall LG Detmold Problem: 110 BGB? Im Übrigen Normzweck: Konkludente Einwilligung des gesetzlichen Vertreters isd. 108 Abs. 1 BGB (1) Kann Entscheidungsspielraum des gesetzlichen Vertreters nicht erweitern ( 1822 Nr. 3 BGB allerdings nicht berührt) (2) Gilt allein, wenn Leistung bewirkt wird. Hier wenn überhaupt - Erwerb eines Surrogats, mit dem eine existenzgefährdende Ha&ung einhergeht.
7 Lösung: Zusatzfall LG Detmold Anspruch aus 649 Satz 1 BGB I. AJ als GbR: Problem 107 f. BGB Die Beteiligung von S5 an AJ ist nicht lediglich rechtlich vorteilha& nach 107 BGB. 110 BGB (-)
8 Lösung: Zusatzfall LG Detmold Anspruch aus 649 Satz 1 BGB I. AJ als GbR Der Vertragsschluss zwischen den Gesellscha&ern muss einsemmig sein. Schwebende Unwirksamkeit nach 108 Abs. 1 BGB Konsequenz?
9 Lösung: Zusatzfall LG Detmold Konsequenz? Lehre von der fehlerha&en Gesellscha& (1) Konsens (2) Invollzugsetzen (3) Keine überwiegenden Interessen der Allgemeinheit und kein überwiegender Individualschutz.
10 Lösung: Zusatzfall LG Detmold (1) Konsens Einigung der Gesellscha&er über e i n e G b R, a b e r rechtsgeschä&liche Wirksamkeit nach 108 Abs. 1 BGB nicht gegeben.
11 Lösung: Zusatzfall LG Detmold (1) Konsens (+) (2)Invollzugsetzen: Gesellscha&er muss als Rechtsträger au&reten. Ist der Fall, wenn eigenes Vermögen gebildet wird oder ein AußenauNriO vorliegt. => Liegt hier vor.
12 Lösung: Zusatzfall LG Detmold (1) Konsens (+) (2) Invollzugsetzen (+) (3) Keine überwiegenden Interessen der Allgemeinheit und kein überwiegender Individualschutz. Problem: Minderjährigen- und Gläubigerschutz im Konflikt. H.M. (K. Schmidt, GesR, 4. Aufl., S. 152 f.): Kompromiss: GbR kommt zustande, nur ha&et der Minderjährige nicht.
13 Lösung: Zusatzfall LG Detmold Konsequenz? Lehre von der fehlerha&en Gesellscha& (1) Konsens (+) (2) Invollzugsetzen (+) (3) Kein überwiegender Individualschutz (+) AJ als GbR entstanden
14 Lösung: Zusatzfall LG Detmold Anspruch aus 649 Satz 1 BGB I. AJ als GbR: Problem 107 f. BGB (+) II. Vertreten nach 714 BGB (+) III. Voraussetzungen des 649 Satz 1 BGB (+) IV. Ha&ung aus 128 Satz 1 HGB analog als Gesellscha5er wegen 107 f. BGB?
15 Lösung: Zusatzfall LG Detmold Problem: Ha&ung aus 128 Satz 1 HGB analog? Hier wird der Konflikt zu 107 f. BGB nach h.m. aufgelöst. S5 wird zwar Gesellscha&erin einer GbR, ha&et aber nicht wegen der insoweit vorrangigen 107 f. BGB.
16 Lösung: Zusatzfall LG Detmold Anspruch aus 649 Satz 1 BGB I. AJ als GbR (+) II. Vertreten nach 714 BGB (+) III. Voraussetzungen des 649 Satz 1 BGB (+) IV. Problem: Ha&ung aus 128 Satz 1 HGB analog (-) V. Ergebnis: Der Anspruch besteht nicht.
17 Fall 6 Die X-GmbH (Stammkapital: , Gesellscha&er A, B, C und D mit einer Stammeinlage von jeweils ) wird von A mit Alleinvertretungsmacht und B und C mit Gesamtvertretungsmacht vertreten; D hat hingegen keine Vertretungsmacht. Am 1. April 2008 scheidet C aus der Gesellscha& aus und wird als Geschä&sführer abberufen; beides ist bisher noch nicht beim Handelsregister zur Eintragung angemeldet worden.
18 Fall 6 Obwohl B im Juni einen psychischen Zusammenbruch erleidet und danach zeitweise einen sehr verwirrten Eindruck macht, unternehmen A und D zunächst nichts. Erst im September wird im Einverständnis mit dem Betreuer des B das Erlöschen seiner Vertretungsmacht im Handelsregister eingetragen. Im August hace B noch für die GmbH einen Kaufvertrag mit G geschlossen, aus dem die X vermeintlich schuldet. Nachträglich stellt sich heraus, dass B in diesem Zeitpunkt geschä&sunfähig war. Vgl. dazu einen Auszug aus der Publizitätsrichtlinie 2009/101/EG Art. 9: Sind die Formalitäten der Offenlegung hinsichtlich der Personen, die als Organ zur Vertretung der Gesellscha5 befugt sind, erfüllt worden, so kann ein Mangel ihrer Bestellung DriNen nur entgegengesetzt werden, wenn die Gesellscha5 beweist, dass die DriNen den Mangel kannten. Wie ist die Rechtslage?
19 Lösung Fall 6 Anspruch des G gegen die X aus 433 Abs. 2 BGB I. Problem: Vertretung der X durch B?
20 Lösung Fall 6 Anspruch des G gegen die X aus 433 Abs. 2 BGB I. Problem: Vertretung der X durch B? 1. Eigene Willenserklärung. Problem: 105 I BGB a) 15 I HGB? ArgumentaPon: Beendigung der G e s c h ä & s f ü h r e r s t e l l u n g i s t eintragungspflichtge Tatsache ( 39 I G m b H G ). D i e Geschä&sführerstellung besteht nur solange wie Geschä&sfähigkeit ( 6 Abs. 2 Satz 1 GmbHG).
21 Lösung Fall 6 Gegen Anwendung des 15 I HGB: Dagegen: 39 I GmbHG bezieht sich nur auf die organscha&liche Vertretungsmacht, nicht auf die Fähigkeit Willenserklärungen abzugeben.
22 Lösung Fall 6 b) Aber: Allgemeine RechtsscheinhaNung.
23 Lösung Fall 6 b) Aber: Allgemeine RechtsscheinhaNung. (1) Rechtsscheintatbestand: Eintragung des B als Gf. = Erklärung der X über seine Geschä&sfähigkeit. Dies erzwingt richtlinienkonforme Anwendung des HGB: Schutz ausländischer Investoren, die Einblick in das Handelsregister nehmen. Dies erzwingt Art. 9 PublizitätsRL
24 Lösung Fall 6 b) Aber: Allgemeine RechtsscheinhaNung. (1) Rechtsscheintatbestand: Problem: Sperre durch 15 II 1 HGB?
25 Lösung Fall 6 b) Aber: Allgemeine RechtsscheinhaNung. (1) Rechtsscheintatbestand: (+) (2) Zurechnung gegenüber X?
26 Lösung Fall 6 b) Aber: Allgemeine RechtsscheinhaNung. (1) Rechtsscheintatbestand: (+) (2) Zurechnung gegenüber X: Arg. e 165 BGB? Nur die Willenserklärung eines beschränkt Geschä&sfähigen ist zurechenbar, nicht die eines Geschä&sunfähigen. Dagegen: Rechtsgedanke des 10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG; im Handelsverkehr überwiegt Verkehrsschutz. Art. 9 der Publizitätsrichtlinie zwingt auch hier zu einer richtlinienkonformen Auslegung des 10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG.
27 Lösung Fall 6 b) Aber: Allgemeine RechtsscheinhaNung. (1) Rechtsscheintatbestand: (+) (2) Zurechnung gegenüber X (+) (3) Schutzwürdigkeit des Vertrauens des G? Muss konkret in das Handelsregister Einblick genommen haben und sich deswegen geirrt haben. Hier: Beweis des ersten Anscheins.
28 Lösung Fall 6 c) Zwischenergebnis: 1. WE der X liegt vor(+) 2. C hat in fremdem Namen gehandelt. 3. Vertretungsmacht des B?
29 Lösung Fall 6 3. Vertretungsmacht des B? a) Problem: Untergang nach 6 Abs. 2 Satz 1 GmbHG?
30 Lösung Fall 6 3. Vertretungsmacht des B? a) Problem: Untergang nach 6 Abs. 2 Satz 1 GmbHG? Aber: 15 I HGB Beendigung der organscha&lichen V e r t r e t u n g s m a c h t = eintragungspflichtge Tatsache ( 39 I GmbHG); Register schweigt.
31 Lösung Fall 6 b) Gesamtvertretungsmacht nach 35 Abs. 2 Satz 2 GmbHG.
32 Lösung Fall 6 b) Gesamtvertretungsmacht nach 35 Abs. 2 Satz 2 GmbHG. (1) Aber: Ausscheiden des C als Geschä&sführer. Lehre vom Wahlrecht: G kann sich auf die wahre Rechtslage berufen.
33 Lösung Fall 6 b) Gesamtvertretungsmacht nach 35 Abs. 2 Satz 2 GmbHG. Problem: Verlust des Wahlrechts, weil hinsichtlich der Vertretungsmacht des B Scheinrechtslage gewählt?
34 Lösung Fall 6 Rosinentheorie: BGHZ 65, Das Wahlrecht kann auch teilweise ausgeübt werden. Es g r e i & e i n Meistbegünstgungsprinzip 2. K. Schmidt: Gewählt werden die Rechtsfolgen nicht die Tatbestände.
35 Lösung Fall 6 Rosinentheorie: BGHZ 65, 309 Konsequenz: Für Vertretungsmacht nach 35 Abs. 2 Satz 1 GmbHG kann G sich auf die wahre Rechtslage berufen. => Ausscheiden des C
36 Lösung Fall 6 (3) Nach Ausscheiden des C Alleinvertretungsmacht des B? Ergänzende Vertragsauslegung nach 157 BGB analog? Hypothetscher Wille der X - Gesamtvertretungsmacht hat Kontrollfunkton innerhalb der Vertreter - Einzelvertretungsmacht nur, wenn GmbH handlungsunfähig würde (arg. e 744 II BGB). Hier wegen Vertretungsmacht des A kein Problem.
37 Lösung Fall 6 Rosinentheorie: BGHZ 65, 309 (3) Nach Ausscheiden des C Alleinvertretungsmacht des B? Nein II. Ergebnis: Der Kaufvertrag kam nicht zustande. Der Anspruch besteht nicht.
38 Lösung Fall 6 V gegen die X aus 433 II BGB 1. WE der X? a) WEdes G a u s a l l g. Rechtsscheinha&ung. b) Im fremden Namen c) Keine Vertretungsmacht wegen 35 Abs. 2 Satz 2 GmbHG 2. Ergebnis: Der Anspruch besteht nicht
39 Lösung Fall 6 Erste Abwandlung Erste Abwandlung: P hat den von X geschlossenen Kaufvertrag mit G noch einmal im Oktober gegenüber G bestätgt. P war als leitender Angestellter auf Probe, ausgestacet mit Prokura, bei der X angestellt worden. Solange das Probearbeitsverhältnis bestand, wollte die Geschä&sführung die Anmeldung der Prokura zum Handelsregister nicht vornehmen. Nachträglich erwies sich diese Entscheidung als vermeintlich kluger Schachzug; denn P erwies sich als unzuverlässig und wurde nach Ablauf der Probezeit Ende August entlassen. Eine Eintragung in das Handelsregister unterblieb daher vollständig. Wie ist die Rechtslage?
40 Lösung Fall 6 Erste Abwandlung Erste Abwandlung: Anspruchs aus 433 Abs. 2 BGB Nicht: 141 I BGB, sondern 177 I BGB. Vertretungsmacht des P? 1. Eigene WE, im fremden Namen. 2.
41 Lösung Fall 6 Erste Abwandlung 2. Vertretungsmacht a) Prokura nach 48 HGB erteilt. b) Widerruf nach 52 I HGB. c) 15 I HGB?
42 Lösung Fall 6 Erste Abwandlung 2. Vertretungsmacht 15 I HGB? - Eintragungspflichtge Tatsache ( 53 II HGB) - Schweigen des Registers - Problem: Kommt es auf Voreintragung der Rechtsentstehung an?
43 Lösung Fall 6 Erste Abwandlung Problem: Kommt es auf Voreintragung der Rechtsentstehung an? h.m. Nein: (1) Wortlaut der Norm (2) Negatve Publizität; posipve Voreintragungen bedeutungslos. (3) Tatsache kann in sonstger Weise in den Verkehr gelangt sein.
44 Lösung Fall 6 Erste Abwandlung Ergebnis: Zugunsten des V wird nach 15 Abs. 1 HGB davon ausgegangen, dass P gem. 177 BGB bestätgt hat. Ergebnis: Kaufvertrag kam zustande.
45 Lösung Fall 6 Zweite Abwandlung P bestätgt den Kaufvertrag gegenüber G, indem er G gegenüber als Prokurist au&ric. Bei P handelt es sich um einen Raumpfleger, der bei X eingestellt ist und dem überhaupt keine Vertretungsmacht erteilt ist. G steht allerdings auf dem Standpunkt, das Handelsregister schweige über einen Widerruf der Prokura des P; deshalb dürfe er von dieser ausgehen. Wie ist die Rechtslage?
46 Lösung Fall 6 Zweite Abwandlung Hier passt 15 Abs. 1 HGB nicht, weil anders als bei der ersten Abwandlung keine eintragungspflichtge Tatsache vorlag..
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 11 A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 350,- aus 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung hierfür
MehrStellvertretung Vertretungsmacht
Vertretungsmacht gesetzlich, (z.b. 1626, 1629, 1793, 1902 BGB) organschaftlich für jur.pers. ( z.b. 35 GmbHG, 78 AktG, 24 I GenG) gesellschaftsrechtlich für Personengesellschaften (z.b. 714, 709 BGB, 125,
MehrLösung BGB AT - Fall 11
Lösung BGB AT - Fall 11 A. Anspruch auf Kaufpreiszahlung A könnte einen Anspruch gegen L auf Zahlung des Kaufpreises haben, 433 Abs. 2 BGB. Vorauss.: wirksamer Kaufvertrag gem. 433 BGB über das Mofa zu
MehrFall LG Detmold LG Detmold NJW 2015, 3176:
Fall LG Detmold LG Detmold NJW 2015, 3176: Der Abiturjahrgang des Albertus-Magnus- Gymnasiums, bestehend aus 120 Schülern, plant nach abgeschlossener Prüfung einen Abiball für den 15. Juni 2015. Auf einer
MehrFall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?
Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.
Mehr2. Der Kann-Kaufmann. Nach 2 S.3 HGB kann der Gewerbetreibende seine Eintragung wieder löschen lassen.
2. Der Kann-Kaufmann Wer einen Geschäftsbetrieb betreibt, der kaufmännische Einrichtungen nicht erfordert, kann nach 2 S.1 HGB zum Kaufmann werden, indem er seine Eintragung im Handelsregister herbeiführt.
MehrLösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)
3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.
MehrBearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen?
Fall 1: Die dreizehnjährige K wünscht sich schon seit langem einen MP3-Player. Ihre Eltern haben die Erfüllung des Wunsches versprochen, sobald sich die Gelegenheit für den günstigen Kauf eines gebrauchten
Mehr1. Erstellen Sie ein Gutachten zu der Frage, ob V von der A & B-OHG Zahlung in Höhe von verlangen kann.
Wiss. Mitarbeiter Ass. iur. Alexander Kraus, LL.M. Wiss. Mitarbeiter RA Dr. Ludwig Griebl Fachgebiet Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht Hinweis: Die Musterlösung der Klausur aus dem Sommersemester
MehrFall 4 Lösung ausformuliert. Grundfall. A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) I. Herausgabe des Bildbandes gemäß 985 BGB
Fall 4 Lösung ausformuliert Grundfall A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) Beachte: Hier ist danach gefragt, ob V bzw. K etwas zurückverlangen können. Zu prüfen sind daher nur solche Ansprüche,
MehrHEX HGR SoSe 2016 Teil 4: HGB 15 Absatz 1
HEX HGR SoSe 2016 Teil 4: HGB 15 Absatz 1 Fall 1: Schutz, wem Schutz gebührt Fall 2: Was schert mich mein Argument von eben? Fall B: Gibt minus und minus plus? 1 Fall 1: Schutz, wem Schutz gebührt (Sachverhalt)
MehrArbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder)
Fall 1: I. Ansprüche V gegen die M A. Anspruch V gegen M auf die Zahlung der restlichen 200 Euro gem. 433 II BGB I. Kaufvertragsschluss 1. WE des V (+) 2. WE der M P: M ist gem. 106, 2 BGB beschränkt geschäftsfähig,
MehrJun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht
21 Die Vertretungsmacht A. Grundlagen Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht Gesetzliche Vertretungsmacht Vertretungsmacht kraft Rechtsschein Einzel- und Gesamtvertretungsmacht B. Gesetzliche Vertretungsmacht
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht 08. Einheit
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 08. Einheit - 15.11.2011 Institut für Recht der Wirtschaft Wirksamkeit von Verträgen Die Geschäftsfähigkeit Die Geschäftsfähigkeit Als Geschäftsfähigkeit wird die Fähigkeit
MehrBeispiele. S fragt, welchen Umfang in den folgenden Gestaltungen seine Vollmacht hat, V zu vertreten.
Beispiele S fragt, welchen Umfang in den folgenden Gestaltungen seine Vollmacht hat, V zu vertreten. - V erklärt dem S, S solle V vertreten können, um ihm eine (bestimmte) Wohnung bis zu einem Preis von
MehrFahrradkauf/Lösung (Fall 1)
Fahrradkauf/Lösung (Fall 1) A könnte gegen X einen Anspruch auf Übereignung des Mountainbike gemäß 433 Abs. 1 BGB haben. Dann müsste ein Kaufvertrag zwischen A und X wirksam zustande gekommen sein. Ein
MehrDie D-AG verlangt von der ABC-GmbH Zahlung von 1,2 Mio. Zug um Zug gegen Lieferung des Geschäftsflugzeugs. Zu Recht?
Geschäftsflugzeug P ist leitender Finanzbuchhalter bei der Baustoffe ABC-GmbH und als solcher auch zur Zeichnung ppa ermächtigt, wobei es ihm untersagt ist, Vertretungshandlungen außerhalb des Bereichs
MehrEigene WE des Vertreters (Abgrenzung zum Boten)
Stellvertretung I. Prüfungsaufbau Zulässigkeit der Stellvertretung, grundsätzlich bei jeder Willenserklärung, nicht bei Höchstpersönlichen Rechtsgeschäften (Bsp: Eheschließung) Ausschluss durch Rechtsgeschäft
MehrUnwirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte nach 111 BGB
Unwirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte nach 111 BGB 1. Unwirksamkeit nach 111 Satz 1 BGB a) Einseitiges Rechtsgeschäft durch Minderjährigen selbst b) Erforderlichkeit der Einwilligung (1) 107 BGB (nicht
MehrAnspruchsgrundlagen. Gesetzliche Anspruchsgrundlagen
Gesetzliche Anspruchsgrundlagen Anspruchsgrundlagen - Beispiele: 823 Abs. 1, 546 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB - Rechtsfolge (Schadensersatz, Herausgabe etc.) hängt von gesetzlicher Regelung ab. - Tatbestand
MehrLaubsauger. Hat die F-GmbH gegen die I-GmbH einen Anspruch auf Übereignung der 50 Geräte Zug-um-Zug gegen Zahlung des Kaufpreises?
Laubsauger G ist alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der I-GmbH, einem Fachgeschäft für Gartenartikel. Er hat eine geschäftstüchtige Telefonistin T, die sich angewöhnt hat, eingehende Bestellungen
MehrJura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung
Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Teil 1 A. Anspruch des H gegen die E-GmbH I. Anspruch aus 433 II BGB 1. Gegen die E-GmbH H könnte einen Anspruch gegen die E-GmbH auf Zahlung des Kaufpreises
MehrFelix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005
Lösungen zu den Fällen auf Blatt 7 Geschäftsunfähigkeit 1. Lösung Geschäftsunfähigkeit Kinder Fall (1) Um Eigentümer des Legobausatzes, sein zu können, müsste A möglicher Träger von Rechten sein (Eigentum
MehrDienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: )
Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: 07.01.2013) Ausbildungsberuf: Polizeivollzugsbeamte Lehrgang: Unterweisungszeit Gesamte Stundenzahl: 28 Doppelstunden (entspricht
MehrVorlesung BGB AT. Auslegung von Willenserklärungen. Dr. Michael Bohne
Auslegung von Willenserklärungen Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Universität Münster 1 Auslegung Normen: 133 BGB (Auslegung einer Willenserklärung) Bei der Auslegung einer
MehrLösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB
Lösungsskizze Übungsfall BGB AT Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB A) Entstehung: Wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V I) Zustandekommen des Kaufvertrags
MehrPropädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Sommersemester 2008
Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht Dr. Georgios Zagouras Sommersemester 2008 Fall 4: Airsoftgun: Sachverhalt Der 14jährige K kauft ohne Wissen seiner Eltern bei V von seinem Taschengeld eine Pistole
Mehr1. Gesellschaftsrecht (Probe)
[ORGANIZATION] [SUBUNIT] [AUTHOR] [SURVEY] Markieren Sie so: Korrektur: [MARK] [CORRECTION] Bitte ausfüllen (Die Angabe des Namens ist freiwillig.): Vorname: Nachname: Für die eindeutige Zuordnung der
MehrAG Handels- und Gesellschaftsrecht Sommersemester 2009
Fall 6 Die im Handelsregister eingetragene S-OHG hat den Handel mit zeitgenössischer Kunst als Geschäftsgegenstand. Als Gesellschafter sind der S und der Z im Handelsregister eingetragen. In der Galerie
MehrJura Online - Fall: Die süße Susi - Lösung
Jura Online - Fall: Die süße Susi - Lösung M könnte gegen H einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Einlage in Höhe von Euro 800,- haben. A. Vertragliche Ansprüche Ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch
MehrDie GmbH. - Haben sie die ihnen obliegende Einlage erbracht, so haften die Gesellschafter in der Regel nicht mehr (vgl. aber 30 I, 31 I GmbHG).
Die GmbH Die GmbH ist eine Gesellschaftsform, bei welcher die Gesellschafter anders als bei der OHG oder BGB-Gesellschaft nicht unbeschränkt persönlich haften. Daher auch der Name: GmbH Gesellschaft mit
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 14 Obersatz: B könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung der 899,- Euro gem. 433 Abs.2 BGB haben. 1. Voraussetzung: - Voraussetzung dafür ist, der Abschluss eines
MehrLösungsskizze zu Fall 4
Lösungsskizze zu Fall 4 Ausgangsfall: A) Wer ist Eigentümer des Fernsehers? historische Prüfung! I. Ursprünglich E = Eigentümer II. Verlust des Eigentums an K gemäß 929 S. 1 BGB? a) Einigung? E und K müssten
MehrGeschäftsfähigkeit. Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts
Geschäftsfähigkeit Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts Geschäftsfähigkeit Ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vornehmen zu können ( 105 I) Zu unterscheiden von: Ehe- und Testierfähigkeit
MehrGliederung1. Musterlösung zur Einsendeaufgabe des Kurses 0027, KE 1 (Handelsrecht) Verf.: wiss. Mitarbeiterinnen Gabriele Milanovic/Lydia Gudera 1
Verf.: wiss. Mitarbeiterinnen Gabriele Milanovic/Lydia Gudera 1 Gliederung1 A. Anspruch V gegen W auf Zahlung von 4000,- DM AGL: 535 S. 2 BGB I. wirksamer Mietvertrag W-V 1. wirksames Angebot des W a)
MehrE. Rechtsgeschäftslehre IV: Beseitigung eines Rechtsgeschäfts
E. Rechtsgeschäftslehre IV: Beseitigung eines Rechtsgeschäfts I. Rücktritt II. Kündigung III. Widerruf IV. Anfechtung V. Actus contrarius: Vertragsaufhebung Folie 225 Beispiele V hat auf den wirksamen
MehrBGB AT - Fall 4 - Lösung
BGB AT - Fall 4 - Lösung V K auf Bezahlung und Abnahme des Weines gemäß 433 II 1 A. Entstehung des Anspruchs Voraussetzung: Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages I. Vertragsschluss Bei einer Versteigerung
MehrBeispiel 68a. Hat B als Kommanditist Vertretungsmacht und daher den Kaufvertrag mit der X-KG abschließen können? Folie 370
Beispiel 68a Die X-KG hat drei Gesellschafter: A ist Komplementär, B und C sind Kommanditisten. Der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass allen Gesellschaftern die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht,
MehrGrundzüge des Rechts, Teil B Sommersemester Übungsveranstaltung. Prüfungsaufbau im Gutachtenstil 1. Schritt: Bildung des Obersatzes
1 Grundzüge des Rechts, Teil B Sommersemester 2008 2. Übungsveranstaltung Prüfungsaufbau im Gutachtenstil 1. Schritt: Bildung des Obersatzes 2. Schritt: Feststellung der notwendigen rechtlichen Voraussetzungen
MehrVertiefung im Handels- und Gesellschaftsrecht. Vertiefung im Handels- und Gesellschaftsrecht 1.2.
Teil 1, Abschnitt 2: Unternehmens- und Handelsregister und Registerpublizität Unternehmensregister (UR) durch das EHUG neu geschaffen; geregelt in 8b HGB; wird geführt im Auftrag des Bundesministeriums
MehrKurs 55101: Bürgerliches Recht I
Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Videobesprechung Teil 6 Uta Wichering Übungsfall 6-1 - Sachverhalt: (3. EA, Teile 5 und 6, SoSe 2004) M wird 14 Jahre alt. Bei der Geburtstagsfeier überreicht Patenonkel
MehrFälle zu Willensmängeln: Lösungsskizzen. I. Angebot auf Abschluss eines Abonnementvertrages Angebot = Willenserklärung
Konversatorium zum Grundkurs im Bürgerlichen Recht I Fälle zu Willensmängeln: Lösungsskizzen Fall 1 I. Angebot auf Abschluss eines Abonnementvertrages Angebot = Willenserklärung 1. Äußerer Tatbestand der
MehrI. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB
Der 17-jährige Fußballfan F hat ohne das Wissen seiner Eltern von seinem reichen Patenonkel P einige wertvolle und seltene Panini-Bilder der WM 2006 geschenkt bekommen. Als er seinem 18-jährigen Klassenkameraden
MehrZivilrecht I. Fachbereich Wirtschaftswissenschaften. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr.
Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Inhaltsverzeichnis Literatur... VII 1: Grundlagen...1 A. Aufbau des BGB...1 I. Bücher...1 II. Allgemeiner
MehrDie Organe der GmbH. Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG).
Die Organe der GmbH Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG). 2. Die Gesamtheit der Gesellschafter. Eine GmbH kann aber wie
MehrHandels- und Gesellschaftsrecht I
1 Dr. Ulf Müller WS 07 / 08 Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht - zivilrechtliche Abteilung - Handels- und Gesellschaftsrecht I für Nebenfachstudierende 1. Teil: Handelsrecht
MehrBeispiel 21. Folie 108. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby
Beispiel 21 A, B und C sind Gesellschafter einer GbR, die einen Imbiss-Stand betreibt. A möchte gerne einen neuen Imbisswagen anschaffen, B und C sind dagegen. Dessen ungeachtet bestellt A schriftlich
MehrPersonengesellschaftsrecht II. # 6 Fehlerhafte Gesellschaften und Scheingesellschaften
Personengesellschaftsrecht II # 6 Fehlerhafte Gesellschaften und Scheingesellschaften Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 2 Ein kleiner Fall Im Januar
MehrPD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht
PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht Entscheidender Zeitpunkt, in dem der nicht Berechtigte fälschlich im Grundbuch eingetragen sein muss: Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs Entscheidender Zeitpunkt,
MehrLehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsche und europäische Rechtsgeschichte Prof. Dr. Stefan Chr. Saar
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsche und europäische Rechtsgeschichte Prof. Dr. Stefan Chr. Saar Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Klausur Nr. 1 im Sommer 2014 Sachverhalt: Der 14-jährige
Mehr19 Handelsrechtliche Vollmachten
19 Handelsrechtliche Vollmachten Handelsrechtliche Besonderheiten einer Stellvertretung sind, dass ein Kaufmann nur zwei Arten rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht [ dazu bereits oben 18 I. 3. der Gliederung
Mehr6. Tutorium 18.12.15. Zivilrechtstutorium WS 15/16
Zivilrechtstutorium 6. Tutorium 18.12.15 Wiederholung Geschäftsfähigkeit Fähigkeit, Willenserklärung wirksam abzugeben und entgegenzunehmen und somit am Rechtsverkehr teilzunehmen. Geschäftsunfähigkeit,
MehrDie handelsrechtliche Vertretung
Die handelsrechtliche Vertretung Die Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung sind auch bei Sachverhalten mit handelsrechtlichem Einschlag 164 I 1 BGB zu entnehmen. Jemand muß folglich - eine eigene
MehrHandels- und Gesellschaftsrecht. Universität Potsdam Dr. Christoph Luther Sommersemester 2011
Handels- und Gesellschaftsrecht Universität Potsdam Dr. Christoph Luther Sommersemester 2011 1 Das Kaufmannsrecht 2 Die fünf Bücher des HGB 1. Buch: Handelsstand 2. Buch: Handelsgesellschaften 3. Buch:
MehrFall 9 Sammlers Leid. Lösung
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 9 Sammlers Leid Lösung Teil 1 A. Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Übereignung der Briefmarkensammlung gemäß 433 I 1
MehrBGB AT Lösungsskizze Fall 23
BGB AT Lösungsskizze Fall 23 Eigentumserwerb des S 1? I. Nach dem SV ist davon auszugehen, dass ursprünglich V Eigentümer war 2. II. Eigentumserwerb des S von V gem. 873 I, 925 3? 1. Eintragung des S als
MehrVoraussetzungen eines Vertrags (vertraglichen Erfüllungsanspruchs)
Voraussetzungen eines Vertrags (vertraglichen Erfüllungsanspruchs) 1. Einigung a) Antrag/Angebot (auf Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung) (1) Erforderlicher Inhalt: wesentliche Vertragsbestandteile
MehrGmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche Neugründung; Unterbilanzhaftung; Einlageleistung; Volleinzahlungsgebot
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 119742 letzte Aktualisierung: 2. Juli 2012 GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche
MehrMusterlösung der Probeklausur 1 :
Prof. Dr. Burkhard Hess Wintersemester 2011/12 Musterlösung der Probeklausur 1 : Frage 1: Kann A Zahlung der monatlichen Flatrate-Gebühren verlangen? Die A-minus (A) hat gegen L einen Anspruch auf Zahlung
MehrFall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II
Fall 22 Der Rentner A bittet seinen Nachbarn S, beim Tabakhändler B 20 Brasilzigarren, das Stück zu höchstens 2,- zu kaufen; dabei geht A davon aus, dass die Zigarren ca. 1,- pro Stück kosten. A erklärt
Mehr- Vertretungsmacht der V aus 56 HGB? V ist
Lösungshinweise zu Fall 3 Uhrenkauf VORÜBERLEGUNGEN FÜR DIE FALLLÖSUNG: Wer will was von wem woraus? Wie ändert sich die Rechtslage durch die Varianten? Frage a) A will von K Herausgabe der Uhr A) A K
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Anfänger 1. Klausur. Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M. Wintersemester 2014/15
Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger 1. Klausur Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M. Wintersemester 2014/15 Notenübersicht 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 1 6 27 59 45 26 21 12 11 3
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht 07. Einheit
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 07. Einheit 08.11.2011 Institut für Recht der Wirtschaft Fall 13 (Stellvertretung) A ist Inhaber eines großen Autohauses. V ist bei ihm als Verkäufer angestellt. K verhandelt
MehrIst S Eigentümer des Hauses geworden? Beachte 181 und 566 BGB!
Fall 6: Geschenkte Belastung 24.11.2015 Sachverhalt V will seinem zwölfjährigen Sohn S ein vermietetes Haus schenken. Er geht am 26.10.2007 mit S zum Notar N, der das Schenkungsangebot des V und die Annahmeerklärung
MehrAssessorkurs Arbeits- / Wirtschaftsrecht. Jura Intensiv Verlags - UG & Co. KG
Assessorkurs Arbeits- / Wirtschaftsrecht Jura Intensiv Verlags - UG & Co. KG Jura Intensiv Arbeitsrecht AGB-Kontrolle: Ausschlussfrist AGB-Kontrolle 307 BGB 1. Was ist eine Ausschlussfrist? Welchen Zweck
MehrLösung Fall 10 Die verkauften Tourbusse
Lösung Fall 10 Die verkauften Tourbusse Teil a) A. Anspruch des E gegen X auf Herausgabe des Busses gem. 985 BGB E könnte gegen X einen Anspruch auf Herausgabe des Busses gem. 985 BGB haben. Dazu müsste
MehrInhaltsverzeichnis. Seite Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis ; 13
Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis ; 13 I. KAPITEL Die Vollmacht im BGB (Grooterhorst) 1. Die Stellvertretung ; 17 a) Handeln im fremden Namen 18 aa) erkennbares" Handeln im fremden Namen 18 bb) nicht erkennbares"
MehrLösung (verkürzt): Anspruch G C aus 128 S. 1 HGB i.v.m. 433 Abs. 2 BGB, 124 Abs. 1 HGB
Cornelius Kruse, LL.M. Rechtsanwalt Mediator Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Vorlesung Handelsrecht Beispielsfälle Fallbeispiel 15 Abs. 1 HGB Der A, B & C -OHG gehören die Gesellschafter
MehrÜbungsfall 2. Welche Ansprüche haben X und Y?
Handels- und Gesellschaftsrecht Übungsfall 2 Prof. Dr. Florian Jacoby A, B und C betreiben seit vielen Jahren am Rand des Teutoburger Walds ein Unternehmen, das sich auf den Import erlesener schottischer
MehrLösungsskizze zu Fall 20: Der nachtragende Einkäufer
Lösungsskizze zu Fall 20: Der nachtragende Einkäufer Gliederung: A. Anspruch L gegen G auf Zahlung aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB I. Angebot des G II. Angebot des G durch E 1. Eigene Willenserklärung
MehrA. V K auf Bezahlung und Abnahme des Weines gemäß 433 II
Fall 4: Die Trierer Weinversteigerung A. V K auf Bezahlung und Abnahme des Weines gemäß 433 II Voraussetzung: Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages I. Vertragsschluss Bei einer Versteigerung kommt der
MehrInhalt. Fall 1: Von wegen schöner Schein 7 Scheinkaufmann Handelskauf Untersuchungs- und Rügepflicht, 377 HGB
Standardfälle Inhalt Fall 1: Von wegen schöner Schein 7 Scheinkaufmann Handelskauf Untersuchungs- und Rügepflicht, 377 HGB Fall 2: Raus oder nicht raus? 14 Handelsregister, 15 I HGB Negative Publizität
MehrAG BGB AT I. AG 5 Fall 1: Das nicht bestellte Buch
AG BGB AT I Fall 1: Das nicht bestellte Buch Sachverhalt Lehrer L erhält von dem ihm fremden Verlag V ein Buch; im beigefügten Schreiben heißt es: Sollten Sie das Buch nicht innerhalb von zwei Wochen zurückschicken,
MehrRepetitorium zur Diplomklausur in Rechtswissenschaft. Erste Alternative B 1: Handelsrecht
Repetitorium zur Diplomklausur in Rechtswissenschaft Erste Alternative B 1: Handelsrecht Aufgabe 1.1: Vogt (V) ist Alleininhaber einer größeren Schreibwarenhandlung in Stuttgart, die unter der Bezeichnung
MehrAllgemeines Prüfungsschema (vereinfacht)
I. Anspruch entstanden Allgemeines Prüfungsschema (vereinfacht) 1. Zustandekommen eines Vertrages a) Angebot b) Annahme c) Konsens 2. Keine Wirksamkeitshindernisse (keine rechtshindernden Einwendungen)
MehrÜbung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht Sommersemester 2013 Lösung 2. Besprechungsfall Vorgemerkt
Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht Sommersemester 2013 Lösung 2. Besprechungsfall Vorgemerkt 1. Frage (Leitentscheidung BGH vom 26.11.1999, NJW 2000, 805 ff.) I. E gegen H auf Bewilligung
MehrDie Stufen der Geschäftsfähigkeit
Die Stufen der Geschäftsfähigkeit Rechtsgeschäfte sind elementare Bestandteile unseres alltäglichen Lebens. Ob der Brötchenkauf, das Geschenk für die Freundin, die Fahrt mit dem Bus oder der Besuch beim
MehrSachenR Fall I auf Forderung bei Grundschuld nicht anwendbar!!!
SachenR Fall 19 A. Anspruch C A aus Forderung, 398 S. 2, 433 II I. Abtretungsvertrag zwischen B und C 1154 I auf Forderung bei Grundschuld nicht anwendbar!!! Abtretung der Forderung allein gem. 398 S.
MehrGesellschaft Personengesellschaften
Gesellschaft Rechtsgeschäftlicher Zusammenschluss zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks Personengesellschaften Gesellschaft bürgerlichen Rechts OHG KG Stille Gesellschaft Reederei Partnerschaftsgesellschaft
MehrWirtschaftsprivatrecht I Gesellschaftsrecht
Wirtschaftsprivatrecht I Gesellschaftsrecht RA Jens Goldschmidt Kanzlei Scheidle & Partner Grottenau 6 86150 www.scheidle.eu Tel.: 0821/34481-0 j.goldschmidt@scheidle.eu 1 Personengesellschaften, 705 ff.
MehrFirmenbildung. 1. Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft, 18 I, 30 HGB 2. Irreführungsverbot, 18 II HGB 3. Angabe der Rechtsform, 19 HGB
Firmenbildung Grundsätze der 18 f. HGB: 1. Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft, 18 I, 30 HGB 2. Irreführungsverbot, 18 II HGB 3. Angabe der Rechtsform, 19 HGB gemäß 37a HGB muss die Firma auf Geschäftsbriefen
MehrKonversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2005 * Lösungsskizze Fall 20
Anspruch des P gegen S aus 441 IV, I, 437 Nr. 2 1 auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Kaufpreises P könnte einen Anspruch auf Erstattung des zu viel gezahlten Kaufpreises auf Grund von Minderung haben.
MehrJura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung
Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung A. Anspruch C gegen A auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach den 1147, 1192 I BGB C könnte gegen A einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach
MehrMinderjährige Arbeitnehmer
TK Lexikon Arbeitsrecht Minderjährige Arbeitnehmer Minderjährige Arbeitnehmer HI521805 Zusammenfassung LI1100279 Begriff Minderjährig ist, wer noch nicht volljährig ist, also das 18. Lebensjahr noch nicht
MehrHEX HGR SoSe 2015 Teil 18: GmbH-Recht
HEX HGR SoSe 2015 Teil 18: GmbH-Recht Fall 25: Der Porsche der Ein-Mann-GmbH Fall 26: Verknüpfung von Personengesellschafts- und Kapitalgesellschaftsrecht Fall 27: Nice Try Fall 28: Passivvertretung 1
MehrFall 2: Die Express-Reinigung
Bornemann/Pregler/Puhle/Weis Fall 2: Die Express-Reinigung Lösung: Frage 1: Ansprüche des E I. Anspruch des E gegen die Express Reinigung Schwaben KG (ERS-KG) aus Mietvertrag ( 535 II BGB) auf Mietzinszahlung.
MehrDer inkompetente Vertreter
Der inkompetente Vertreter K ist Spediteur, der sich darauf spezialisiert hat, Eilsendungen innerhalb von 24 h an jeden Ort der Welt zu transportieren. Zu diesem Zweck hat er einen Fuhrpark mit besonders
MehrLösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben
Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen Frage: Herausgabeansprüche F gegen O A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben 1. Ursprünglicher
MehrFALL 14 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrWiederholungs- und Vertiefungskurs BGB AT
Hermann Kantorowicz-Institut für juristische Grundlagenforschung Wintersemester 2016/17 Wiederholungs- und Vertiefungskurs BGB AT Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte,
Mehr1. Anspruch durch KV entstanden. 2. Erloschen nach 326 I S.1, 1.HS BGB? a) gegenseitiger Vertrag (+) Unmöglichkeit 275 I BGB (+), da Stückschuld
SchR-AT Fall 4 I. Anspruch M/A aus 433 II BGB 1. Anspruch durch KV entstanden 2. Erloschen nach 326 I S.1, 1.HS BGB? a) gegenseitiger Vertrag (+) b) Unmöglichkeit? Unmöglichkeit 275 I BGB (+), da Stückschuld
MehrStreitstoffbuch/Lösung (Fall 12)
Streitstoffbuch/Lösung (Fall 12) Anspruch des F gem. 433 Abs. 1 Satz 1 BGB F könnte gegen S Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Streitstoff-Buches gem. 433 Abs. 1 Satz 1 BGB haben. Dann müsste zwischen
MehrVorlesung Gesellschaftsrecht
Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 7: Haftung KG Einführungs- / Wiederholungsfall KG K ist Kommandidist der G-KG, deren Geschäftsbetrieb aus dem Vertrieb von Scherzartikeln besteht. Er schließt
Mehra) Einigung zwischen L und S über den gemeinsamen Zweck und gemeinsame Firma (+) b) Handelsgewerbe (+)
Entstehung der OHG I. Bestehen einer wirksamen OHG 1. Einigung a) Einigung zwischen L und S über den gemeinsamen Zweck und gemeinsame Firma (+) b) Handelsgewerbe (+) 2. Wirksamkeit der Einigung a) Form
MehrGrundzüge des Handelsrechts Prof. Dr. Michael Beurskens. Thema 4: Stellvertretung ( 164 BGB), Prokura und Handlungsvollmacht
Grundzüge des Handelsrechts Prof. Dr. Michael Beurskens Thema 4: Stellvertretung ( 164 BGB), und Was behandeln wir heute? 1 2 3 Warum ist Stellvertretung wichtig? Was ist eine? Was ist eine? 4 5 Was gilt
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
MehrDr. Falk Mylich Fall zur GmbH-Gründung in der VL Gesellschaftsrecht WS 2015/16
Inhaltsverzeichnis A) Sachverhalt B) Falllösung I) Anspruch des S gegen die L-GmbH nach 675, 611 BGB 1) Beratungsvertrag a) Rechtsnatur der Gesellschaft im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit S b) Vertretung
MehrPROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 21. A. Frage 1
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 21 A. Frage 1 I. Anspruch des B gegen A auf Zahlung von 100 und Abnahme des Schrankes aus 433 Abs. 2 BGB
Mehr(1) Abgabe K hat die Willenserklärung in Richtung auf den Erklärungsempfänger V entäußert, so dass von einer Abgabe auszugehen ist.
2. Fall Der zwölfte Geburtstag der K naht und eine Geburtstagsfeier steht an. Die Eltern (E) haben K, um ihr das Gefühl der Selbständigkeit zu geben, 20 für Besorgungen hinsichtlich des Geburtstags überreicht.
MehrProfessor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 10: (Lösung)
Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 10: (Lösung) Vertiefend: BGH, NJW 1988, 2109 ( 56 HGB und Ankäufe); BGH, NJW 1988, 2597 (Leibl / Duveneck);
Mehr