Übungsfall 2. Welche Ansprüche haben X und Y?

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1 Handels- und Gesellschaftsrecht Übungsfall 2 Prof. Dr. Florian Jacoby A, B und C betreiben seit vielen Jahren am Rand des Teutoburger Walds ein Unternehmen, das sich auf den Import erlesener schottischer Whisky-Sorten, vornehmlich aus den Central Highlands, spezialisiert hat. Die Scotch Whisky Import OHG ist unter dieser Firma ordnungsgemäß im Handelsregister eingetragen. P ist Prokurist der Gesellschaft, die auch in das Grundbuch eingetragene Eigentümerin einiger Grundstücke im schönen lippischen Städtchen Detmold ist. Der Gesellschaftsvertrag enthält folgende Regelung: A ist von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen. B und C sind jeweils gemeinschaftlich sowie jeder von beiden mit dem Prokuristen P vertretungsberechtigt. Beim Tod eines Gesellschafters soll die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortgeführt werden. C kommt während einer Geschäftsreise bei einem tragischen Badeunfall im Loch Ness auf unerklärliche Weise ums Leben. Damit die Abfindung an seine Erben finanziert werden kann, veräußert B im Namen der Gesellschaft ein der OHG gehörendes Baugrundstück formgerecht an einen Geschäftspartner der Gesellschaft, den Herforder Getränkegroßhändler X. In einem weiteren Vertrag mit X hat B außerdem im Namen der Gesellschaft zugesagt, für das Getränkeprogramm des X Flaschen Whisky der Sorte The Macallan zu liefern. Ein weiteres Grundstück, das im Eigentum des C stand und auf dem sich dessen schmuckes Einfamilienhaus, das C-Cottage, samt großem Lagerkeller mit diversen Whiskysorten befindet, veräußert B im Namen der Gesellschaft formgerecht an Y. A stimmt zwar dem Verkauf des Hausgrundstücks an X und dem Kaufvertrag zu, widerspricht aber dem Verkauf an Y noch vor Vertragsschluss. P widerspricht der Veräußerung an X und stimmt dem Verkauf an Y zu. Die Erben des C, die sich mit dem Inhalt des Whiskykellers von C über den schmerzlichen Verlust zu trösten versuchen, sind erbost über den Verkauf des Grundstücks. Y verlangt von der Gesellschaft Übereignung des Grundstücks, hilfsweise macht er einen Schadensersatzanspruch geltend. Das Grundstück hat einen Verkehrswert von einer Million Euro, im Vertrag wurde lediglich ein Kaufpreis in Höhe von vereinbart. Welche Ansprüche haben X und Y?

2 -2- Lösung 1. Teil: Ansprüche gegen die OHG X sowie Y könnten Ansprüche aus den von B geschlossenen Verträgen gegen die OHG haben. A. Ansprüche des X Fraglich ist, welche Ansprüche X aufgrund der von B mit ihm geschlossenen Verträge gegen die OHG hat. I. Anspruch auf Übereignung des Baugrundstücks aus Kaufvertrag ( 433 BGB) X könnte gegen die OHG einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dem Baugrundstück aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. 124 Abs. 1 HGB haben. Dies setzt voraus, dass die Abrede zwischen X und B ein die OHG verpflichtender Vertrag ist. 1. Wirksame OHG Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses müsste die OHG wirksam bestanden haben. Ursprünglich existierte eine wirksame OHG nach 105 i. V. m. 123 HGB. Fraglich ist, wie sich der Tod des C auf den Bestand der Gesellschaft auswirkt. Nach 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB hat der Tod eines Gesellschafters sein Ausscheiden zur Folge. Darüber hinaus ist der Tod eines Gesellschafters nicht als Auflösungsgrund vorgesehen (vgl. 131 Abs. 1 HGB). In Übereinstimmung damit bestimmt der Gesellschaftsvertrag, dass die OHG unter den verbleibenden Gesellschaftern, hier also A und B, fortgeführt werden soll. Auswirkungen auf den Bestand der Gesellschaft hat der Tod des C also nicht. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestand somit eine wirksame OHG. 2. Verpflichtung der OHG aus Kaufvertrag Die OHG könnte durch den Vertragsschluss des B mit X wirksam verpflichtet worden sein. B und X haben sich über die Veräußerung des Baugrundstücks der Gesellschaft an den X geeinigt. Die Willenserklärung des X wirkt für und gegen die OHG, wenn X diese wirksam vertreten hat, 164 ff. BGB. B hat eine eigene Willenserklärung im Namen der Gesellschaft

3 -3- abgegeben. B müsste darüber hinaus für das mit X geschlossene Geschäft auch Vertretungsmacht besäßen haben. a) Einzelvertretungsmacht Zu erwägen ist zunächst, ob B nach dem Tod des A über Einzelvertretungsmacht verfügte. Nach 125 Abs. 1 HGB ist bei einer OHG zur Vertretung der Gesellschaft grundsätzlich jeder Gesellschafter allein ermächtigt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist. Von diesem Grundsatz der Einzelvertretung sind allerdings nach 125 Abs. 2 HGB Abweichungen im Gesellschaftsvertrag möglich. Nach dem Gesellschaftsvertrag soll B nur mit C zusammen zur Vertretung berechtigt sein (Gesamtvertretung, 125 Abs. 2 S. 1 HGB) oder gemeinsam mit dem Prokuristen P (unechte Gesamtvertretung, 125 Abs. 3 S. 1 HGB). Nach dem Tod des C und seinem damit verbundenen Ausscheiden aus der Gesellschaft kann B nicht mehr mit C zusammen vertreten. B könnte die Gesellschaft nach den beiden Möglichkeiten des Gesellschaftsvertrags nur noch in unechter Gesamtvertretung mit P vertreten. Jedoch wäre dann eine Vertretung der Gesellschaft ohne Mitwirkung des Prokuristen P nicht mehr möglich. Die Vertretung der Gesellschaft hinge von einer Person ab, die kein Gesellschafter ist. Dies verstößt gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft. Es muss gewährleistet sein, dass die Gesellschaft durch ihre Organe, also die Gesellschafter, vertreten wird. Es gehört zum unabdingbaren Wesen einer Personengesellschaft, dass diese allein durch die unbeschränkt haftenden Gesellschafter vertreten wird. Die unechte Gesamtvertretung ist daher nicht zulässig, wenn nicht parallel die Möglichkeit einer Alleinvertretung oder der echten Gesamtvertretung durch die Gesellschafter besteht. Auch aus dem Wortlaut des 125 Abs. 3 S. 1 HGB ergibt sich, dass unechte Gesamtvertretung nur neben der echten Gesamtvertretung gelten soll ( wenn nicht mehrere zusammen handeln, nur in Gemeinschaft mit einem Prokuristen ). Die unechte Gesamtvertretung dient nur der Erleichterung einer bestehenden echten Gesamtvertretung. Sie kann nicht die einzige Konstellation sein, in der die Gesellschaft wirksam vertreten wird. Folglich kann die ausdrückliche gesellschaftsvertragliche Regelung nach dem Tod des C nicht fortbestehen. Da der Gesellschaftsvertrag für den Fall des Todes von C eine Lücke enthält, ist diese Lücke im Wege ergänzender Vertragsauslegung unter Rückgriff auf den hypothetischen Parteiwillen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags zuschließen. Es kommt also darauf

4 -4- an, was die Parteien bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags für eine Regelung getroffen hätten, wenn sie das Versterben eines zur Geschäftsführung und Vertretung berufenen Gesellschafters vorhergesehen hätten. Da A und B die einzigen verbleibenden Gesellschafter sind, kommt nur in Betracht, dass B mit A zur Gesamtvertretung oder B allein zur Einzelvertretung berufen ist. Um zwischen diesen beiden Möglichkeiten zu entscheiden, sind zwei Wertungen des Gesellschaftsvertrags zu berücksichtigen. Zum einen ist prägender Inhalt des Gesellschaftsvertrags, dass keinem Gesellschafter Alleinvertretungsmacht zusteht. Diesem Sinn und Zweck der Regelung über die Vertretung der Gesellschaft würde es widersprechen, einem einzelnen Gesellschafter Alleinvertretungsmacht zuzubilligen. Zum anderen wurde A im Gesellschaftsvertrag von der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen. Diese Regelung würde unterlaufen, wenn man eine Gesamtvertretung von A und B annähme. Es ist also zu entscheiden, ob die Gesellschafter das Vieraugenprinzip der Gesamtvertretung aufgegeben oder A mit in die Vertretung der Gesellschaft einbezogen hätten. Die Einzelvertretungsmacht des B würde zur Aufgabe des Vieraugenprinzips führen. B könnte stets ohne P Verträge abschließen. Die im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich benannte Möglichkeit der unechten Gesamtvertretung würde ihre Bedeutung verlieren. Umgekehrt bedeutet die Annahme von Gesamtvertretungsmacht für A und B nicht, dass A bei jedem Geschäft mitwirken muss. Alternativ kann B auch gemeinsam mit P vertreten. Da eine Gesamtvertretung durch A und B daher der gesellschaftsvertraglich vorgesehenen Regelung besser entspricht als eine Einzelvertretung durch B, ist der Gesellschaftsvertrag dahingehend auszulegen. Folglich kommen eine Vertretung der OHG durch A und B (echte Gesamtvertretung nach 125 Abs. 2 HGB), durch B und P sowie durch A und P (jeweils unechte Gesamtvertretung nach 125 Abs. 3 HGB) in Betracht. Einzelvertretungsmacht des B besteht hingegen nicht. b) Genehmigung des schwebend unwirksamen Geschäft Das von B ohne Einzelvertretungsmacht abgeschlossene Geschäft könnte aber durch die Zustimmung des A nach 177 Abs. 1 BGB wirksam geworden sein. Da B das Geschäft ohne Einzelvertretungsmacht abgeschlossen hat, war das Geschäft schwebend unwirksam. Es wäre wirksam, wenn das Geschäft für die OHG genehmigt worden ist, solange es schwebend unwirksam war. Es könnte durch die Verweigerung der Zustimmung durch P (endgültig) unwirksam geworden sein. Jedoch hatte P allein keine Einzelvertretungsmacht, konnte also

5 -5- nicht für die OHG die Genehmigung verweigern. Die Zustimmung des A hingegen führte dazu, dass die beiden gesamtvertretungsberechtigten A und B erklärt hatten, dass sie das Geschäft wollen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die beiden gemeinsam den Vertrag schließen oder nachträglich der eine das vom anderen allein abgeschlossene Geschäft genehmigt. Die Vertretungsmacht von A und B ist nach 126 HGB unbeschränkt und umfasst ausdrücklich auch eine Grundstücksveräußerung. Daher liegt ein der OHG nach 164, 177 Abs. 1 zurechenbares Geschäft vor. 3. Ergebnis Die Einigung ist auch formgerecht nach 311b Abs. 1 BGB erfolgt, während die Genehmigung keiner Form bedurfte. Das Rechtsgeschäft ist daher auch nicht nichtig nach 125 S. 1 BGB, sondern wirksam. X hat daher einen Anspruch gegen die OHG auf Übereignung des Baugrundstücks aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB. II. Anspruch auf Lieferung des schottischen Whiskys Aus den entsprechenden Gründen hat X auch einen Anspruch gegen die OHG aus 433 Abs. 1 BGB auf Übergabe und Übereignung von Flaschen edlen schottischen Whiskys. Eine wirksame OHG besteht. Durch die Einigung zwischen B und X, der A zugestimmt hat, ist die Gesellschaft auch verpflichtet worden. B. Ansprüche des Y Y könnte gegen die OHG Ansprüche aufgrund des von B abgeschlossenen Vertrages gegen die OHG haben. I. Anspruch auf Übereignung des Hausgrundstücks aus Kaufvertrag ( 433 BGB) Zunächst kommt ein Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dem Baugrundstück aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB. 1. Einigung Y könnte gegen die OHG einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dem Grundstück aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. 124 Abs. 1 HGB haben. A und B betrieben zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine OHG. Diese müsste aber auch wirksam verpflichtet

6 -6- worden sein. Die Willenserklärung des B, die er gegenüber Y im Namen der Gesellschaft abgegeben hat, würde für und gegen diese wirken, wenn er Vertretungsmacht gehabt hätte. a) Echte Gesamtvertretung B - A Da A dem Geschäft mit Y ausdrücklich und noch vor Vertragsschluss widersprochen hat, liegt keine echte Gesamtvertretung nach 125 Abs. 2 HGB vor. b) Unechte Gesamtvertretung B - P In Betracht kommt aber eine unechte Gesamtvertretung nach 125 Abs. 3 HGB. Zwar hat A dem Geschäft widersprochen, dieser Widerspruch wirkt aber nur im Innenverhältnis und nicht gegenüber Y, vgl. 126 Abs. 2 HGB. P hat das Geschäft genehmigt, so dass ex tunc ein wirksamer Vertragsschluss gemäß 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB wegen unechter Gesamtvertretung vorliegen könnte. Damit die Genehmigung für und gegen die Gesellschaft wirkt, muss das konkret getätigte Geschäft auch vom Umfang der Vertretungsmacht umfasst gewesen sein. Nach 49 Abs. 2 HGB darf ein Prokurist grundsätzlich keine Grundstücke verkaufen, was aufgrund einer analogen Anwendung der Norm sowohl für Verpflichtungs- als auch für Verfügungsgeschäfte gilt. Ob diese Regelung allerdings auch bei einer unechten Gesamtvertretung anwendbar ist, scheint zweifelhaft. Bejahte man dies, würde trotz des Grundsatzes der Unbeschränktheit und Unbeschränkbarkeit der Vertretungsmacht eines Gesellschafters, 126 HGB, dessen Vertretungsmacht im Außenverhältnis beschränkt: Er dürfte keine Grundstücke veräußern. Es erscheint sinnvoll, dass nicht die Vertretungsmacht des Prokuristen, sondern diejenige des bei der unechten Gesamtvertretung beteiligten Gesellschafters für den Umfang der Vertretungsmacht maßgebend ist. Dafür spricht auch die Systematik des Gesetzes: Die Regelung des 125 Abs. 3 HGB findet sich vor derjenigen des 126 HGB, nach der der Umfang der Vertretungsmacht im Außenverhältnis nicht beschränkbar ist. Zudem muss bei einer Personengesellschaft der Grundsatz der Selbstorganschaft eingehalten werden. Da ansonsten dieser Grundsatz keine volle Geltung entfalten könnte, richtet sich der Umfang der Vertretungsmacht stets nach dem stärksten Glied der Kette. Entscheidend ist, dass im Fall der unechten Gesamtvertretung der Prokurist im Sinn des 125 Abs. 3 BGB organschaftlicher Vertreter der Gesellschaft ist. Mit einem vertretungsberechtigten

7 -7- Gesellschafter kann ein Prokurist folglich auch uneingeschränkt Grundstücke veräußern. Das Geschäft ist damit auch vom Umfang der Vertretungsmacht umfasst. c) Zwischenergebnis Die Voraussetzungen der Stellvertretung nach 164 ff. BGB liegen somit vor. Die OHG ist wirksam vertreten worden. Eine nach 311b Abs. 1 formgerechte Einigung zwischen X und der OHG ist gegeben. Ein Anspruch des Y gegen die OHG auf Übereignung des Hausgrundstücks nach 433 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. 124 Abs. 1 HGB wäre grundsätzlich entstanden. Gleiches gilt, wenn davon ausgegangen wird, dass B Alleinvertretungsmacht hatte. 2. Hinderung der Anspruchsentstehung durch anfängliche Unmöglichkeit, 311a, 275 Abs. 1 BGB Der Anspruch des Y wäre nicht entstanden, wenn die Grundstücksübereignung anfänglich objektiv unmöglich ist. Die Gesellschaft hat ein Grundstück des C veräußert. Die Gesellschaft kann Y dieses Grundstück nicht nach 873, 925 BGB übereignen. Die Erben des C wollen die Übereignung gemäß 185 Abs. 1 BGB nicht genehmigen. Dieses Leistungshindernis bestand bereits zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses, sodass der Übereignungsanspruch des Y aus 433 Abs. 1 BGB wegen anfänglicher objektiver Unmöglichkeit nach 275 Abs. 1 BGB nicht entstehen konnte. 3. Ergebnis Y hat demnach keinen Übereignungsanspruch gegen die OHG. II. Anspruch auf Schadensersatz aus 311a Abs. 2 S. 1 BGB In Betracht kommt ein Anspruch des Y gegen die OHG auf Schadensersatz aus 311a Abs. 2 S. 1 BGB. Y und die OHG haben einen Vertrag geschlossen, bei dem das Leistungshindernis nach 275 Abs. 1 BGB (anfängliche objektive Unmöglichkeit) schon bei Vertragsschluss bestand. Die OHG kann sich in Bezug auf die Unkenntnis der Leistungsfähigkeit auch nicht nach 311a Abs. 2 S. 2 BGB exkulpieren, wenn sie sich Kenntnis des B nach 166 Abs. 1 BGB (oder doppelt analog 31 BGB) zurechnen lassen müsste.

8 -8- B wusste um das Eigentum des C an dem Grundstück. Da 31 BGB den Grundsatz zum Ausdruck bringt, dass Personenvereinigungen durch ihre Organe handeln und wissen, lässt sich die Kenntnis des B der OHG wegen dessen Stellung als geschäftsführendem Gesellschafter der OHG über eine Analogie zu 31 BGB zurechnen. Die Zurechnung lässt sich aber auch auf die allgemeine Vertretungsregelung des 166 Abs. 1 BGB stützen, dass dem Vertretenen das Wissen seines Vertreters bei Geschäftsabschluss zuzurechnen ist. Vertretbar, aber angesichts der Anknüpfung des 311a II BGB an Kennen oder Kennenmüssen weniger überzeugend ist die Begründung der Zurechnung über 278 BGB. Im Ergebnis ist der OHG jedenfalls das Wissen des B zuzurechnen. Auf Rechtsfolgenseite müsste Y einen Schaden erlitten haben. Ersetzt wird das positive Interesse und Y würde so gestellt, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung stünde. Das Grundstück hat einen Verkehrswert von einer Million Euro, Y hatte einen Kaufpreis in Höhe von entrichten müssen. Die Differenz in Höhe von kann er als Schaden geltend machen. 2. Teil: Ansprüche gegen die OHG-Gesellschafter A und B X und Y könnten aufgrund der von B im Namen der OHG geschlossenen Verträge auch Ansprüche gegen A und B zustehen. A. Ansprüche des X Zunächst ist darauf einzugehen, welche Ansprüche X infolge dieser Verträge gegen die Gesellschafter A und B hat. I. Anspruch auf Grundstücksübereignung gegen A und B aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. 128 HGB. X könnte aufgrund des von ihm mit B im Namen der OHG geschlossenen Grundstückskaufvertrags gegen A und B einen Anspruch auf Grundstücksübereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. 128 HGB haben. 1. Bestehende Verbindlichkeit der OHG Eine Verbindlichkeit einer wirksamen OHG besteht. Zudem waren A und B zum Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit Gesellschafter der OHG.

9 -9-2. Persönliche Haftung von A und B Problematisch ist, ob die aus 128 HGB folgende persönliche, unmittelbare, primäre, unbeschränkte und unbeschränkbare Haftung von A und B sich auch auf die primär geschuldete Übereignungspflicht erstreckt. a) Haftungstheorie Nach der Haftungstheorie bzw. Interessentheorie haftet ein Gesellschafter immer nur auf das Wertinteresse des Gläubigers, also hier nicht auf Übereignung des Grundstücks, sondern nur auf Schadensersatz statt der Primärleistung ( 280, 281 BGB). Dies wird damit begründet, dass ein Gesellschafter persönlich oftmals nicht in der Lage sei, Sachforderungen des Gläubigers der Gesellschaft zu erfüllen und deshalb eine entsprechende Haftung ihm nicht zumutbar sei. b) Erfüllungstheorie Nach der Erfüllungstheorie haften die Gesellschafter nicht nur akzessorisch, sondern auch inhaltlich wie die OHG auf Erfüllung. Begründet wird das damit, dass eine bloße Haftung auf Geld die Gläubiger der Gesellschaft benachteiligen würde. Eine OHG hat keine festgesetzte Einlage. Auch kennt das HGB keine sonstigen Sicherungen zur Erhaltung des Gesellschaftsvermögens bei der OHG. Deshalb haben die Gläubiger ein Interesse daran, die akzessorisch haftenden Gesellschafter wie die Gesellschaft auf Erfüllung in Anspruch nehmen zu können. Auch nach dieser Ansicht ist keine Erfüllung geschuldet, wenn es aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist, die Erfüllung persönlich zu erbringen. Da hier das Grundstück im Eigentum der OHG steht, kann nur diese es durch ihre vertretungsberechtigten Gesellschafter übereignen. Somit ist auch nach dieser Ansicht eine Haftung der Gesellschafter nur für den Anspruch auf Schadensersatz ( 280, 281 BGB) gegeben. 3. Ergebnis X hat gegen A und B keinen Anspruch auf Übereignung des Baugrundstücks, sondern nur auf Schadensersatz statt der Leistung.

10 -10- II. Anspruch X gegen A und B auf Lieferung des Whiskys aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. 128 HGB X könnte aber wegen des weiteren Kaufvertrags einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Flaschen Whisky gegen die Gesellschafter A und B aus 422 Abs. 1 S. 1 BGB, 128 HGB haben. Eine Verbindlichkeit der Gesellschaft besteht, für die die beiden aus 128 HGB auch einzustehen haben. Problematisch ist, ob deren Verpflichtung sich auch ihrem Inhalte nach auf die Primärverbindlichkeit bezieht. 1. Haftungstheorie Nach der Haftungstheorie kommt eine Verantwortlichkeit der Gesellschafter nur auf Schadensersatz ( 280, 281 BGB) in Betracht. 2. Erfüllungstheorie Auf Grundlage der Erfüllungstheorie ist maßgeblich, dass es sich bei Flaschen eines bestimmten Whiskys um eine vertretbare Sache nach 91 BGB handelt. Daher könnte X auch von A und B persönlich die Lieferung verlangen. 3. Stellungnahme Für die Erfüllungstheorie spricht, dass es keine Anhaltspunkte für die Haftungstheorie im Gesetz gibt. Aus 128 Satz 2 HGB wird vielmehr deutlich, dass der Gesetzgeber als Ersatz für die fehlenden vorgeschriebene Kapitalausstattung bei der OHG die Gesellschafter einer OHG neben der Gesellschaft unabdingbar persönlich, unmittelbar, primär, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch haften sollen. Der Gläubiger kann sich zur Befriedigung auch unmittelbar an die Gesellschafter wenden. Mit der Erfüllungstheorie wird auch ein Gleichlauf zwischen Haftungsverbindlichkeit der Gesellschafter und Gesellschaftsverbindlichkeit erreicht, der der akzessorischen Haftung aus 128 HGB entspricht. Daher ist der Erfüllungstheorie zu folgen. 4. Ergebnis X kann von A und B persönlich aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. 128 HGB Übergabe und Übereignung von Flaschen Whisky verlangen.

11 -11- B. Anspruch des Y auf Schadensersatz gegen A und B aus 311a Abs. 2 BGB i. V. m. 128 HGB Y kann den Schadensersatzanspruch auch gegenüber A und B persönlich geltend machen. Da der Anspruch inhaltlich auf Geld gerichtet ist, stellt sich das Problem der Abgrenzung der beiden Theorien nicht. 3. Teil: Ansprüche gegen die Erben des C Da bei Abschluss der Geschäfte C bereits aus der OHG ausgeschieden war, scheidet nach 160 HGB eine Haftung der Erben des C ( 1922, 1967 BGB) aus.

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