2. welcher Handlungsbedarf auf der Landesebene aus diesen Urteilen resultiert;

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Transkript:

Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 2216 07. 08. 2012 Antrag der Abg. Helmut Walter Rüeck u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Refinanzierung der Investitionskosten in Altenpflegeeinrichtungen Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. wie sie die Urteile des Bundessozialgerichts vom 8. September 2011 zur Re - finanzierung von Investitionskosten in Altenpflegeeinrichtungen (Aktenzeichen B 3 P 4/10 R u. a.) bewertet, ob sie insbesondere die kritische Sicht der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege sowie zahlreicher Heimträger teilt; 2. welcher Handlungsbedarf auf der Landesebene aus diesen Urteilen resultiert; 3. mit welchen konkreten Maßnahmen sie bis wann gegebenenfalls notwendige Änderungen auf der Landesebene vornehmen wird, um für die Heimträger wie für die Heimbewohner Rechtssicherheit zu schaffen; 4. ob und gegebenenfalls wie sie die Heimträger im Land an diesem Prozess beteiligt hat bzw. noch beteiligen wird; 5. ob sie darüber hinaus Handlungsbedarf auf der Bundesebene sieht; 6. ob ihr bekannt ist, ob und gegebenenfalls welche Änderungen auf der Bundes - ebene geplant sind; Eingegangen: 07. 08. 2012 / Ausgegeben: 05. 09. 2012 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

7. ob und gegebenenfalls wie sie ihre Positionen in die Umsetzung der notwendigen Änderungen auf der Bundesebene eingebracht hat beziehungsweise noch einbringen wird. 07. 08. 2012 Rüeck, Klenk, Brunnemer, Dr. Engeser, Kunzmann, Raab, Schreiner, Teufel CDU Begründung Das Bundessozialgericht (BSG) hat eine historische Zäsur vorgenommen: In vier grundlegenden Urteilen vom 8. September 2011 (Az.: B 3 P 4/10 R u. a.) haben die Richter des Dritten Senats die Berechnung der Investitionskosten in Alten - pflegeeinrichtungen neu geordnet und sich dabei auch kritisch mit den Vorgaben der Durchführungsverordnungen aus den Bundesländern auseinander gesetzt. Teilweise wurde eine Übergangsfrist bis Ende 2012 festgelegt, innerhalb derer sich Einrichtungen und Behörden zu sortieren haben. Mit diesem Antrag soll der aktuelle Verfahrensstand erkundet werden. Stellungnahme Mit Schreiben vom 28. August 2012 Nr. 33-0141.5/15/2216 nimmt das Ministe - rium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. wie sie die Urteile des Bundessozialgerichts vom 8. September 2011 zur Re - finanzierung von Investitionskosten in Altenpflegeeinrichtungen(Aktenzeichen B 3 P 4/10 R u. a.) bewertet, ob sie insbesondere die kritische Sicht der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege sowie zahlreicher Heimträger teilt; In seinen Urteilen vom 8. September 2011 legt das Bundessozialgericht (BSG) den 82 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) XI aus. Dieser bezweckt einen Ausgleich dafür, dass der von einem Träger aufgebrachte Investitionsaufwand im Rahmen der sogenannten dualen Finanzierung von Pflegeeinrichtungen weder durch die Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen noch von Unterkunft und Verpflegung zu decken ist. Bundesrechtlich umlagefähig sind nach den Urteilen des BSG vom 8. September 2011 auf die Pflegeinfrastruktur bezogene Aufwendungen nur, wenn sie bereits tatsächlich angefallen sowie nicht durch die Vergütung nach 82 Abs. 1 SGB XI gedeckt sind, und der Einrichtungsträger sie nicht dauerhaft selbst tragen soll. Dies ergibt sich aus der Regelungssystematik des 82 SGB XI sowie aus seiner Entstehungsgeschichte. Die Richter des BSG stellen daher zum Schutz der Heimbewohner klar, dass nur tatsächliche betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen umlagefähig sind. Ausgeschlossen sind Aufwendungen, die der Gewinnerzielung oder der Rück - lagenbildung dienen. Unzulässig ist demnach die Umlage fiktiver Eigenkapitalzinsen, Rückstellungen für Ersatzinvestitionen sowie Pauschalen für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen. Es dürfen ab 1. Januar 2013 nur die 2

tatsächlich angefallen und nachgewiesenen Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten angesetzt werden. Ferner stellen die Richter des BSG zum Schutz der Betreiber klar, dass die Pflege einrichtungen nicht gezwungen werden können, ihre Leistungen unterhalb ihrer Gestehungskosten anzubieten und zu erbringen. So sind grundstücksbezogene Kosten umlagefähig, wenn es sich um Aufwendungen für trägerfremde Betriebsgrundstücke, wie beispielsweise Erbbauzinsen, handelt. Diese werden somit den anteilig in Mietkosten enthaltenen Grundstücksmieten gleichgestellt. Die Chancen und Risiken der neuen Rechtslage müssen von den jeweiligen Pflegeeinrichtungen individuell bewertet werden: Entfall kalkulatorischer Pauschalen Hierdurch entfallen künftig positive Ergebnisbeiträge, soweit die Selbstkosten insbesondere im Bereich der Instandhaltungen niedriger lagen als die Pauschalen. Es besteht zudem das Risiko, dass eine Eigenkapitalverzinsung nicht mehr geltend gemacht werden kann und ein Ansatz im Entgeltbereich Unterkunft von den Kostenträgern nicht akzeptiert wird. Umgekehrt ergibt sich ein positiver Effekt, wenn die Pauschalen bisher nicht ausgereicht haben, um die tatsächlichen Instandhaltungskosten zu decken. Finanzierungskosten des Grundstücks Wenn das Grundstück im Fremdeigentum steht und der Einrichtungsträger Pacht, Miete oder Erbbauzinsen auf das Grundstück zu zahlen hat, sind diese Kosten zukünftig umlagefähig. Berechnung des Auslastungsgrades Bei Ansatz des tatsächlichen Auslastungsgrades entfallen künftig Gewinnchancen aus einer über der Pflegesatzkalkulation liegenden Auslastung. Laufzeit auf ein Jahr beschränkt Ein jährlicher Nachweis der tatsächlichen Investitionskosten und deren behördliche Genehmigungen verursachen bei Einrichtungen und beim Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS) als zuständiger Behörde in Baden-Württemberg für die Abwicklung der gesonderten Berechnung einen erheblichen bürokratischen Aufwand. Nach Einschätzung der Leistungserbringerverbände können mit der Umsetzung der Rechtsprechung des BSG folgende Verwerfungen für die baden-württembergischen Pflegeeinrichtungen auftreten: Bei geförderten Einrichtungen können die jährlich neu zu berechnenden und umzulegenden Investitionsaufwendungen von Jahr zu Jahr erheblich schwanken. Dies belastet Bewohnerinnen und Bewohner und führt zu einer nicht im Voraus zu kalkulierenden Kostenbelastung. Sollte ein Bewohner/eine Bewohnerin im Laufe eines Jahres aus der Einrichtung ausscheiden, ist es für die Einrichtung kaum möglich, rückwirkend eine Finanzierung der Investitionskosten sicherzustellen. Die ungleiche Behandlung von Einrichtungen, die im Eigentum des Pflegeheimbetreibers stehen, und denen, die gemietet sind, würde sich weiter zuspitzen. Auf Bewohnerinnen und Bewohner kommen bei Investor-Betreiber-Modellen tendenziell höhere Investitionskostenumlagen zu. Die von den Leistungserbringerverbänden mit der Umsetzung der Rechtsprechung des BSG befürchteten Verwerfungen werden vom Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren geteilt. Ob die BSG-Urteile die Rahmenbedingungen für die Finanzierung von Investitionskosten tatsächlich für die baden-württembergischen Pflegeeinrichtungen verbessern werden, wird deshalb aus Sicht der Landesregierung kritisch gesehen. 3

2. welcher Handlungsbedarf auf der Landesebene aus diesen Urteilen resultiert; 3. mit welchen konkreten Maßnahmen sie bis wann gegebenenfalls notwendige Änderungen auf der Landesebene vornehmen wird, um für die Heimträger wie für die Heimbewohner Rechtssicherheit zu schaffen; Da das BSG für abweichende landesrechtliche Regelungen im Hinblick auf Art, Höhe, Laufzeit und Verteilung der umlagefähigen Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen eine Übergangsfrist lediglich bis Ende 2012 eingeräumt hat, besteht Handlungsbedarf. Nachdem Baden-Württemberg im Gegensatz zu anderen Ländern von seinem Recht, eine Verordnung für die Berechnung der Investitionsaufwendungen zu erlassen, nicht Gebrauch gemacht hat, kann eine entsprechende Umsetzung der Rechtsprechung des BSG vom 8. September 2011 lediglich auf der Verwaltungsebene erfolgen. Zwischen den baden-württembergischen Verbänden der Leistungserbringer und dem KVJS als zuständiger Behörde in Baden-Württemberg für die Abwicklung der gesonderten Berechnung werden im Herbst Gespräche in einer hierzu eingerichteten Arbeitsgruppe Investitionskosten geführt. Ziel der Arbeitsgruppe ist es, auszuloten, welche Auswirkungen der Rechtsprechung des BSG tatsächlich für die baden-württembergischen Pflegeeinrichtungen bestehen bzw. welche Spielräume die neue Rechtsprechung des BSG zulässt, die möglichen negativen Entwicklungen der BSG-Rechtsprechung einzuschränken. Das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren wird den Gesprächs - prozess begleiten, mit dem Ziel, ausgewogene und praktikable Regelungen ab 1. Januar 2013 zu erhalten. 4. ob und gegebenenfalls wie sie die Heimträger im Land an diesem Prozess beteiligt hat bzw. noch beteiligen wird; Die Heimträger sind in der in Ziff. 3 genannten Arbeitsgruppe Investitions - kosten durch die baden-württembergischen Verbände der Leistungserbringer entsprechend beteiligt. 5. ob sie darüber hinaus Handlungsbedarf auf der Bundesebene sieht; Baden-Württemberg hat im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum nicht zustimmungspflichtigen Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz im Bundesrat einen Änderungsantrag zu 82 Abs. 3 SGB XI unterstützt, der die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten nicht, wie es die Rechtsprechung des BSG vorsieht, nach dem jeweils tatsächlichen angefallenen Aufwendungen, sondern wie nach aktuellem Recht weiterhin pauschal ansetzen soll. Dieser Änderungsantrag hat eine Ländermehrheit gefunden. Hierzu hat jedoch die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung dem Bundesrat mitgeteilt, dass sie derzeit keinen Handlungsbedarf sehe, im SGB XI deutlich zu machen, dass weiterhin das aktuelle Recht und nicht die Rechtsprechung des BSG zum 1. Januar 2013 zur Anwendung kommen soll. 6. ob ihr bekannt ist, ob und gegebenenfalls welche Änderungen auf der Bundes - ebene geplant sind; Auf Wunsch der Länder fand zur Erörterung der komplexen Thematik am 14. August 2012 im Bundesministerium für Gesundheit nochmals ein Gespräch statt. Die Länder haben dabei wiederholt bekräftigt, dass zur Rechtssicherheit eine Änderung des 82 SGB XI erforderlich wird. Ergebnis des Gesprächs war, dass das Bundesministerium für Gesundheit nochmals prüfen wird, ob es einen Handlungsbedarf zur Änderung des 82 SGB XI sehe. Dem Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren ist nicht bekannt, ob und mit welchem Ergebnis das Bundesministerium für Gesundheit seine Prüfung abgeschlossen hat. 4

7. ob und gegebenenfalls wie sie ihre Positionen in die Umsetzung der notwen - digen Änderungen auf der Bundesebene eingebracht hat beziehungsweise noch einbringen wird. Die Länder haben in dem in Ziff. 6 erwähnten Gespräch am 14. August 2012 dem Bundesministerium für Gesundheit mitgeteilt, sofern der Bundesgesetzgeber eine Gesetzesänderung nicht einleiten wird, zu prüfen, erneut über den Bundesrat eine Gesetzesänderung herbeizuführen. Altpeter Ministerin für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren 5