2015 WEG Jahresrückschau

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Transkript:

- Notar Rasso Rapp, Kaflerstraße 2, 81241 München - 2015 WEG Jahresrückschau 1. Der werdende Wohnungseigentümer (BGH v. 24.07.2015) a) bei Erstkauf vom Bauträger: WEG dann anwendbar, wenn verfestigte Rechtsposition besteht = KaufV, AV, Besitzübergang Folge: Stimmrecht bei Käufer Kosten und Lasten bei Käufer b) bei Zweiterwerb (=Kauf aus einer vollständig in Vollzug gesetzten WEG): Übergang erst mit Eigentumsumschreibung, Keine Vorverlagerung der mitgliedschaftlichen Stellung und damit bis zur Umschreibung kein Stimmrecht etc. Praxistipp: bei b) Vollmacht an Käufer zur Ausübung des Stimmrechts falls nach TE nicht zulässig: Ausübung des Stimmrechts nach Weisung des Käufers 2. Abweichung zwischen Aufteilungsplan und tatsächlicher Bauausführung (BGH v. 20.11.2015) Baupläne sahen Kellerräume 7 und 3 vor. 7 wurde größer und 3 dadurch kleiner, als in den Plänen dargestellt, ausgeführt. Bei der späteren Aufteilung in WEG wurden die ursprünglichen falschen Pläne zugrunde gelegt. Problem: Ist Sondereigentum entstanden, und wenn ja, in welchem Umfang? H:\ao\Sonstiges NR\Jahresrückschau WEG 2015.docx

- 2 - BGH: Folge: Grenze: Maßgeblich ist allein der Aufteilungsplan, der bei den Grundakten liegt. SoEig. entsteht dann so, wie im AP eingezeichnet. Der betroffene WE kann die Herstellung des plangerechten SoEig. von den übrigen Mitgliedern der WoEig.Gem. verlangen. Unzumutbarkeit Praxistipp: Vorsicht vor Verwendung älterer Pläne als Aufteilungspläne! 3. Laden als Gaststätte (BGH v. 10.07.2015) GemO legte für eine Einheit die Zweckbestimmung Laden fest. Betrieben wurde dort aber schon seit längerer Zeit und unbeanstandet eine Gaststätte. Ein neu hinzugekommener WoEig. verlangt jetzt Unterlassung des Gaststättenbetriebs. BGH: Zweckbestimmung legt Umfang der Nutzung fest. Laden Gaststätte Festlegung in der GemO hat Vereinbarungscharakter. Bei Duldung tritt auch keine konkludente Änderung der GemO ein. Praxistipp: GemO sollte Umwandlungsmöglichkeit von WoEi in TeilEig. und umgekehrt vorsehen, ggfs. mit qualifizierter Mehrheit. Zweckbestimmungen sind sorgfältig zu formulieren bei Altfällen: Anpassung der GemO i.d.r. nur i.w.d. Vereinbarung möglich ( Zustimmung aller WoEi/TeilEi erforderlich, notariell!) 4. Wohnungseigentümergemeinschaft: Verbraucher? (BGH v. 25.03.2015) WEG ist in aller Regel Verbraucher i.s.d. 13 BGB, weil ihr i..d.r. wenigstens ein Verbraucher angehört

- 3 - sie grundsätzlich nicht in Ausübung einer wirtschaftlich selbständigen Tätigkeit handelt, sondern eigenes Vermögen verwaltet Verträge, die WEG mit Dritten schließt, z.b. Energielieferungsvertrag, unterfallen dem Verbraucherschutzrecht. (AGB!, siehe hierzu auch 6.) 5. Kreditaufnahme durch WEG? (BGH v. 25.09.2015) Grundsätzlich ist Kreditaufnahme zulässig. Gilt dies auch für langfristige, hohe Kredite, insbesondere für Wärmedämmung? BGH: ja, dies kann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, wenn: vor Beschlußfassung das Risiko einer Nachschußpflicht der Wohnungseigentümer erörtert wurde und dies aus dem Protokoll der Eigentümerversammlung hervorgeht Folgen: WoEi-Versammlung kann über Kreditaufnahme beschließen im entschiedenen Fall ging es um einen KfW-Darlehensvertrag i.h.v. 1,32 Mio. ; aber: Haftungsrisiken der Wohnungseigentümer: Nachschußpflicht, wenn einzelne WoEig mit Hausgeld ausfallen; d.h. Insolvenzrisiko tragen die anderen WoEig. Außenhaftung nach 10 Abs. 8 Satz 1, 1. Hs. WEG gegenüber Kreditgeber: Jeder WoEig. haftet dem Kreditgeber gegenüber für die Zinsund Tilgungsleistungen, die während seiner Zugehörigkeit zur WEG fällig werden, nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils gemäß 16 Abs. 1 Satz 2 WEG, unabhängig

- 4 - davon, ob er im Innenverhältnis seine fälligen Beitragszahlungen an die WEG bezahlt hat oder nicht. in Kaufverträgen über WoEig.: Erklärung des Verkäufers, ob eine Kreditaufnahme der WEG erfolgt ist, sollte vorgesehen werden. 6. Wärme Contracting und WEG in WEG-anlagen sind stromgeführte i.d.r. aber wärmegeführte Blockheizkraftwerke integriert, bei denen der Contractor unter Übernahme der Anlagenverantwortung eine Energieversorgungsanlage errichtet und für die WEG die Energieversorgung (Lieferung von Wärme) für einen bestimmten Zeitraum sicherstellt (meistens > 15 Jahre). Die lange Laufzeit ist zur Amortisation der Anlage erforderlich. Folgende Probleme: Laufzeit: i.d.r. Verbrauchervertrag (WEG = Verbraucher), also AGB Inhaltskontrolle 309 Nr. 9 a) BGB: > 2 Jahre unzulässig, wenn es sich um die regelmäßige Lieferung von Waren handelt; str.! auf jeden Fall aber 32 Abs. 1 S. 1 AVBFernwärmeV höchstzulässige Laufzeit = 10 Jahre längere Laufzeit unzulässig, entsprechende Klausel unwirksam, Contracting Vertrag damit jederzeit kündbar. Bindung in GemO möglich? - grundsätzlich ja (vgl. BGH zum sog. betreuten Wohnen ) - aber: Pflicht zum Abschluss eines Contracting-Vertrages mit Laufzeit von > 10 Jahren unwirksam (s.o.)

- 5 - Bestellung entsprechender Unterlassungsdienstbarkeit? Verbot, Anlagen zu errichten oder zu betreiben, die der Erzeugung von Wärme zur Raumheizung und von Wärmezubereitung von brauchwarmem Wasser dienen zugunsten Contractor. unbeschränkte Laufzeit der Dienstbarkeit möglich aber Löschungsanspruch nach Ende Contracting-Vertrag? (Parallele: Bierlieferungsvertrag) Löschungsanspruch nach Ablauf der zulässigen Höchstbindungsfrist (bei Bier: 15 Jahre) gilt ggfs. im Energielieferungsbereich eine längere Frist => alles strittig. 7. Verwalterbestellung im Umlaufbeschlußverfahren Verwalter wird nicht in EigVersammlung, sondern im Wege des Umlaufverfahrens bestellt. Problem: Bei Veräußerung einer WoEi-Einheit muß der Verwalter u.u. zustimmen. Dabei ist seine Verwalterbestellung nachzuweisen. Erfolgte die Bestellung im Umlaufverfahren, müssten hier die Unterschriften aller Wohnungseigentümer notariell beglaubigt werden. Bis dahin kann der Kaufvertrag nicht abgewickelt werden, insbesondere auch nicht der Kaufpreis fällig gestellt werden. Schadensersatz? Praxistipp: Verwalterbestellung immer im Beschlußverfahren vornehmen. Dann genügen die Unterschriften des Versammlungsleiters + 1 Wo-eigentümers + ggfs. des Beiratsvorsitzenden ( 24 Abs. 6 WEG)