LandesreferentInnenkonferenz Hilfen für Flüchtlinge der Diakonie Gesetzesänderungen seit August 2015 15.10.2015 Berlin
Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung In Kraft seit 1.08.2015 Ausreichend Zeit für zivilgesellschaftliche Stellungnahmen Derzeit in im Gesetzgebungsverfahren: Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz und Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzungsgesetz des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, d.h. der Aufnahmerichtlinie und der Asylverfahrensrichtlinie (Umsetzungsfrist bereits abgelaufen)
Stichtagslose Bleiberechtsregelung für 25b AufenthG Geduldete Soll -AE für gut integrierte Langzeit- Geduldete jeden Alters: 8 Jahre ununterbrochenener Aufenthalt in D land, 6 Jahre bei Haushaltsgemeinschaft mit minderjährigem Kind Überwiegende LUS, grds. A 2 Kenntnis Ausschluss bei Verhinderung der Abschiebung und Freiheitsstrafe mind. 1 Jahr
Bleiberechtsregelung für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende 25a AufenthG Jugendliche 14-17, Heranwachsenden 18-20 Nur noch 4 Jahre statt 6 Jahre Schulbesuch/ Aufenthalt Soll statt Kann Neben den Eltern des Stammberechtigten nun auch Möglichkeit der abgeleiteten AE für Ehegatten und Partner und minderjährige Kinder
Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für Resettlement 23 Abs.4 AufenthG Pilotprojekt mit 300 Flüchtlingen pro Jahr seit 2012 soll verstetigt und institutionalisiert werden Familiennachzug möglich wie bei international Schutzberechtigten NE nach drei Jahren
Familiennachzug 29 AufenthG Ausweitung des Nachzugs der Kernfamilie nun auch nach Anerkennung des subsidiären Schutzes (europäische und national) Wichtig: Drei-Monatsfrist läuft noch bis Ende Oktober für alle seit 2011 subsidiär Schutzberechtigten! S. 104 Abs.11 AufenthG Ausweitung auch auf Resettlementflüchtlinge nach 23 Abs. 4
Abschaffung verpflichtendes Widerrufsverfahrens NEUE FASSUNG BLAU, ALTE ROT Bundesamt kann prüfen - muss aber nicht! (3) [1] Einem Ausländer, der seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, es sei denn, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat nach 73 Absatz 2a des Asylverfahrensgesetzes mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen. [2] Einem Ausländer, der seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach 23 Absatz 4 besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor. (3) Einem Ausländer, der seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß 73 Abs. 2a des Asylverfahrensgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen.
Ausbildungsduldung Ermessensduldung bei Ausbildung aber nur bei Ausbildungsbeginn vor 22 Jahren Keine Duldung für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten Nur 1 Jahr gültig Soll -Verlängerung bei guter Prognose
Niederlassungserlaubnis 26 AufenthG Für Personen mit humanitären Aufenthaltstiteln nach 5 Jahren Niederlassungserlaubnis, wenn alle Voraussetzungen nach 9 Abs.2 Satz 1 AufenthG vorliegen (LUS, 60 Monate Pflichtbeitrag, Wohnraum, etc.)
Aufenthalts- und Einreiseverbote für den gesamten Schengenraum nach Rückkehr 11 Abs. 6 und 7 AufenthG Abs.6 Einreiseverbot bei nicht fristgerechter Ausreise es sei denn unerheblich oder fehlendes Verschulden Abs.7 Einreiseverbot bei o.u.-ablehnung bei sicheren Herkunftsstaaten Befristung von Amts wegen Soll Aufhebung wenn Vss für humanitären Aufenthaltstitel
Abschiebungshaft 62 AufenthG Fluchtgefahr nun definiert in 2 Abs. 14 AufenthG Anhaltspunkte bei Bei Identitätstäuschung, Aufenthaltsort wechseln ohne Information der Behörden Aufwendung erheblicher Schleuserzahlungen Ausdrücklicher Erklärung, sich der Abschiebung entziehen zu wollen Sonstige Vorbereitungshandlungen Dublin Haft Abs. 15 : verlassen des zuständigen Mitgliedsstaates trotz laufenden Verfahrens (!)
Neuer Ausreisegewahrsam 62 Abs.3 AufenthG Ausreisegewahrsam zur Sicherung der Abschiebung für max. 4 Tage ohne Vorliegen der normalen Haftgründe auf richterliche Anordnung Bei verschuldeter Überschreitung der Ausreisefrist Bei begründeter Erwartung, das der Ausländer die Abschiebung erschweren/vereiteln wird