LANDGERICHT HAMBURG. Urteil IM NAMEN DES VOLKES!

Ähnliche Dokumente
Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Amtsgericht Leipzig 164 C 6951/03. Verkündet am: Großer JOSekrin. Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES.

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit

Landgericht Leipzig 12 S 6302/04 LG Leipzig 161 C 4518/04 AG Leipzig Verkündet am:

Ausfertigung. r Verkündet am Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. der' Klägerin, Rechtsanwalt!

Landgericht Trier. Urteil

Amtsgericht Neustadt a. Rbge.

^nitsgeric&frankfurtarnmain

Amtsgericht Wedding. Im Namen des Volkes. Anerkenntnisteil- und Schlussurteil

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 23 O 236/11 verkündet am :

~ Aktenzeichen: 1s2 e 2936/14

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES

Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKE. Urteil

Beglaubigte Abschrift. Amtsgericht Heidenheim a. d. Brenz. Im Namen des Volkes. Urteil

Urteil Az. 15 U 2929/11, 15 U 2929/11 Rae

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 12. Mai 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Brandenburgisches Oberlandesgericht

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Landgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Schlagworte: Mietvertrag, Vermieter, Mieter, Mietzins, Räumung, Herausgabe, Fristlose Kündigung, Zahlungsverzug

12. April 2016 Amtsgericht Leipzig: Abweisung einer Klage der Rasch Rechtsanwälte wegen Tauschbörse Urheberrechtsverletzung

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Urteil. gegen. Geschäftsstelle:

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

6. Urteil schreiben. Aufgaben Zivilrichter erster Instanz. 6.2 Urteilsformel 313 I Nr Übungsfälle. Allgemeiner Teil

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 6. Juni in dem Rechtsstreit

Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom ,

~ Amtsgericht Maulbronn

DNotI. Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: BGH, VIII ZR 264/12. BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr.

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. Zur formellen Wirksamkeit einer Heizkostenabrechnung im Wohnraummietverhältnis.

Landgericht Potsdam. Im Namen des Volkes Urteil. Rechtsanwälte Waldorf, Beethovenstraße 12, München

LANDGERICHT ITZEHOE URTEIL IM NAMEN DES VOLKES

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. März 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. 24. Februar 2011 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. März 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL

Beglaubigte Abschrift. Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Kammergericht. Im Namen des Volkes

^( 11 C 4919/03 ^ hat das Amtsgericht Leipzig durch Richterin am Amtsgericht Nieragden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom am 14.8.

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 67 S 130/15 verkündet am : C 208/14 Amtsgericht.


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Brandenburgisches Oberlandesgericht

hat das Amtsgericht Leipzig durch Richter am Amtsgericht Petersen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. November 2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit

Oberlandesgericht Braunschweig 2 W 18/11 8 O 884/08 (078) Landgericht Braunschweig. Beschluss. In dem Beschwerdeverfahren

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Leitsatz: OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 20. September 2012, Az. 4 U 381/12

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 8. Juli 2009 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Brandenburgisches Oberlandesgericht

3, 280, 281, 512a ZPO; 12, 14 GKG

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

1. Sep URTEIL. Prozeßbevollmächti Rechtsanwälte

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

V % MflZ. 4 Prozessbevollmächtigter: Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 4 Ta 20/13 6 Ca 3629/12 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum:

LANDGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 29. April 2008 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n

Urteil. Im Namen des Volkes!

Brandenburgisches Oberlandesgericht

OLG Schleswig - 15 WF 9/08 -

Ausfertigung. ~mi... !~\2:.;.~ ~-..R~y:~?! ~~.. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Urteil. Hanseatisches Oberlandesgericht IM NAMEN DES VOLKES. Az.: 7 U 112/ O 164/09 LG Hamburg. In dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. Zu den Pflichten des Mieters nach Widerruf einer Untermieterlaubnis.

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 94 O 50/06 verkündet am : 13. September 2006 Schwendrau, Justizsekretärin

Landgericht Essen IM NAMEN DES VOLK. Urteil

Urteil IM NAMEN DES VOLKES

--= ~- :;="ï[mtsgericht Frankfurt am Main

Brandenburgisches Oberlandesgericht

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 7. März 2007 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

Anerkenntnis.- und Schlussurteil

HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. - Klägerin und Berufungsbeklagte - - Beklagte und Berufungsklägerin -

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 7. November 2007 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Keine Berichtigung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach Vergleich

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 256/14 (5) Chemnitz, Ca 2308/14 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

SOZIALGERICHT HANNOVER

Transkript:

LANDGERICHT HAMBURG 306 S 98/08 Verkündet am 917 C 128/08 9.Oktober 2009 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Urteil IM NAMEN DES VOLKES! In dem Rechtsstreit (Rubrum: s. Vorblatt) erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 6, auf die am 17. Juli 2009 geschlossene mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Haack,

2 den Richter am Landgericht Becker und die Richterin Eisermann

3 für Recht: Auf die Berufung der Kläger und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 29. August 2008 (Az.: 917 C 128/08) wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 64,02 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. April 2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 56 % und die Beklagte zu 44 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Die Kläger begehren von der Beklagten ihrem Rechtsschutzversicherer die Zahlung von Rechtsanwaltskosten ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten, welche sie mit der Überprüfung einer Nebenkostenabrechnung beauftragten. Die Parteien streiten allein über die Höhe des für den Kostenanspruch anzusetzenden Gegenstandswerts.

4 Aus der Nebenkostenabrechnung (Anlage K1) ergaben sich Gesamtkosten in Höhe von 1.830,32. Abzüglich der seitens der Kläger geleisteten Vorauszahlungen verbleibt nach der Abrechnung eine gegenüber den Klägern erhobene Nachforderung in Höhe von 270,32. Die Prozessbevollmächtigten der Kläger richteten mit Schreiben vom 24. Juli 2007 (Anlage K2) eine Deckungsanfrage an die Beklagte, in der sie angaben, mit der Überprüfung der gesamten Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2006 beauftragt worden zu sein, wobei die Kläger insbesondere Einwendungen gegen die Hausreinigungskosten erheben würden. Der Deckungsanfrage fügten sie eine Kostenvorschussrechnung (Anlage K3) bei, der ein Gegenstandswert von 1.560,00 zugrunde gelegt war. Bei einer 1,3 Geschäftsgebühr, einer Kostenpauschale in Höhe von 20,00 und der Mehrwertsteuer errechnete sich ein Betrag von 229,55. Die Beklagte erteilte eine Leistungszusage, rechnete allerdings auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 457,58 ab. Dieser Betrag entspricht 25 % der nach der Nebenkostenabrechnung zu begleichenden Gesamtforderung (Anlage K4). Nach Abschluss der Angelegenheit stellten die Prozessbevollmächtigen der Kläger eine Abschlussrechnung an die Beklagte, der sie wiederum einen Geschäftswert von 1560,00 zugrunde legten (Anlage K5). Die Beklagte beglich hierauf 83,54 entsprechend ihrem Schreiben vom 2.8.2007 (Anl. K4). Eine darüber hinausgehende Zahlung lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 3. Januar 2008 ab. Die Kläger machen mit der Klage die Differenz in Höhe von 146,01 geltend. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 146,01 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2008 zu zahlen und die Kläger von dem Anspruch ihrer Prozessbevollmächtigten auf Zahlung der nicht anrechenbaren Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 46,41 freizustellen. Die Beklagte hat beantragt,

5 die Klage abzuweisen. In I. Instanz hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Gegenstandswert für die Überprüfung einer Nebenkostenabrechnung dem dort ausgewiesenen Nachzahlungsbetrag entspreche und die Beklagte deshalb schon jetzt überhöht geleistet habe. Die Kläger haben gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg- St. Georg vom 29. August 2008, zugestellt am 15. September 2008 am 6. Oktober 2008 form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 12. November 2008, eingegangen am gleichen Tag, begründet. Die Kläger tragen vor, dass die Nachforderung aus der Nebenkostenabrechnung oftmals zwar der Anlass der Überprüfung sei, dass sich aber das Interesse des Mandanten wenn es sich auf die Überprüfung sämtlicher Nebenkostenpositionen richte auf die Feststellung, ob das Abrechnungsergebnis zutreffend ermittelt wurde, erweitern würde. Dementsprechend sei dem Gegenstandswert die Summe aller zu überprüfenden Positionen zugrunde zu legen, wobei Vorauszahlungen außer Ansatz blieben. Die Ansicht des Amtsgerichts würde zudem zu völlig widersprüchlichen Ergebnissen führen. Die Kläger beantragen, das Urteil das Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 29.08.2008, Az. 917 C 128/08 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 146,01 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2008 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

6 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache nur zum Teil Erfolg. Die Klage ist lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen war sie abzuweisen. 1. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer 64,02 hinsichtlich der Vergütung ihrer Prozessbevollmächtigten für die Überprüfung einer Nebenkostenabrechnung. Denn der für die Gebührenrechnung zugrunde zu legende Gegenstandswert beträgt 610,11 und nicht wie bislang von der Beklagten angenommen 457,58. Der Gegenstandswert für die Überprüfung von Nebenkostenabrechnungen bestimmt sich in der Regel nach 1/3 der Gesamtsumme der Nebenkostenabrechnung, 23 Abs. 1 RVG, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Diese ist darin stimmen auch beide Parteien überein jedenfalls grundsätzlich der Ausgangspunkt für die Bestimmung des Gegenstandswerts bei der Überprüfung einer Nebenkostenabrechnung. Denn maßgeblich für den Gegenstandswert ist das wirtschaftliche Interesse des rechtsuchenden Mieters als Auftraggeber des Anwalts. Dieses Interesse ist letztlich gerichtet auf die Frage, ob und in welcher Höhe die Betriebskostenabrechnung eine etwa erhobene Nachforderung rechtfertigt oder Gegenteil zu einem Rückzahlungsanspruch des Mieters führt. Daher ist es in der Regel auch ohne Bedeutung für den Gegenstandswert, ob eine Nebenkostenabrechnung, welche nicht zu einer Nachforderung geführt hat, allgemein überprüft werden soll (z. B. weil der Mieter überprüfen lassen möchte, ob er im Falle einer möglicherweise fehlerhafter Abrechnung einen Rückforderungsanspruch hat) oder ob Anlass der Überprüfung eine Nachforderung ist. Denn im Ergebnis leistet nicht nur der Rechtsanwalt jeweils die gleiche Arbeit, so dass eine

7 unterschiedliche Behandlung nicht gerechtfertigt erscheint, es besteht vielmehr auch in beiden Fällen das gleiche wirtschaftliche Interesse des rechtsuchenden Mieters an der Ermittlung des richtigen Ergebnisses. Ist damit entsprechend den obigen Ausführungen als Ausgangspunkt die Gesamtsumme der Nebenkostenabrechnung für die Wertbestimmung maßgebend, so kann diese jedoch entgegen der Auffassung der sich auf 23 Abs. 3 RVG i. V. m. 18 Abs. 2 KostO beziehenden Kläger nicht in voller Höhe als Gegenstandswert angesetzt werden. Denn das für die Wertbestimmung entscheidende wirtschaftliche Interesse des Mieters sei es, dass er eine Nachforderung seines Vermieters überprüfen lassen möchte, sei es, dass er einen etwaigen Rückzahlungsanspruch erwartet oder auch nur erhofft, ist in aller Regel deutlich geringer. Es kann daher nur ein bestimmter Bruchteil der Gesamtsumme für den Gegenstandswert maßgeblich sein. Der hiervon abweichenden, von den Klägern herangezogenen Literatur (z. B. Schneider, MietR-Beratungspraxis 2004, 155) vermag die Kammer deshalb nicht zu folgen. Abzustellen ist auch aus Gründen der Rechtssicherheit in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Gegenstandswert bei Streitigkeiten über die Erstellung von Nebenkostenabrechnungen auf 1/3 der Gesamtsumme (vgl. z. B. LG Frankfurt, NZM 2000, 759 f.). Zwar wird in jenen Fällen 1/3 der geleisteten Vorauszahlungen angesetzt. Dies geschieht jedoch nur, weil die Nebenkostenabrechnung gerade noch nicht vorliegt. Ist die Nebenkostenabrechnung in Fällen wie dem streitgegenständlichen jedoch schon erteilt, erscheint es sachgerecht, dann in der Regel auch auf die Gesamtsumme dieser Abrechnung abzustellen. Eine Ausnahme von dieser Regel erscheint etwa dann gerechtfertigt, wenn was hier nicht der Fall ist bestimmte Einzelpositionen der Nebenkostenabrechnung beanstandet werden und der Wert dieser konkret beanstandeten Einzelpositionen ein Drittel der Gesamtnebenkosten übersteigt. Das gleiche gilt für den hier ebenso nicht gegebenen Fall, dass die vom Vermieter geforderte und vom Mieter nicht akzeptierte Nachzahlung höher ist als ein Drittel der gesamten Nebenkosten. In beiden Fällen gäben dann die jeweils höheren Werte das maßgebliche wirtschaftliche Interesse des Mieters wieder; einer Schätzung bedürfte es dann nicht. Liegen solche Ausnahmen wie hier nicht vor, muss es dagegen bei dem nach 3 ZPO auf ein Drittel der Gesamtnebenkosten festzusetzenden Wert verbleiben. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich ausgehend von der Gesamtsumme der Nebenkostenabrechnung, d.h. von 1.830,32, ein Gegenstandswert von 610,11 ergibt. Dieser Wert führt bei einer 1,6 Geschäftsgebühr (wegen Mehrvertretung), 13, 14 RVG i.

8 V. m. Nr. 1008 VV RVG, zuzüglich der Kostenpauschale in Höhe von 20,00 (Nr. 7002 VV RVG) und der Mehrwertsteuer zu Rechtsanwaltskosten von 147,56. Abzüglich der seitens der Beklagten schon geleisteten 83,54 verbleibt ein von der Beklagten zu zahlender Restbetrag in Höhe von 64,02. 2. Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 92, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO. 4. Gemäß 543 Abs. 2 ZPO war die Revision zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Zudem erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Haack Becker Eisermann