VIII. Gesellschafterwechsel

Ähnliche Dokumente
VIII. Gesellschafterwechsel

it-recht kanzlei münchen

Beispiel 12. Folie 75. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby

Personengesellschaftsrecht II. # 12 Tod eines Gesellschafters

Gesellschafterwechsel

6 Der Gesellschafterwechsel

6 Der Gesellschafterwechsel

Examinatorium Erbrecht. Titz. Vererbung von Anteilen an Personengesellschaften. Was geschieht beim Tod eines Gesellschafters?

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Personengesellschaftsrecht II. # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Innenbeziehungen bei Personengesellschaften und Einklagen einer Forderung

7 Auflösung und Erlöschen der Personengesellschaften

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts

zu (Gesamt- oder Mit-) Eigentum, analog zu einem Kaufvertrag (Art. 531 Abs. 3, Art. 548 Abs. 1 OR)

Beispiel 68a. Hat B als Kommanditist Vertretungsmacht und daher den Kaufvertrag mit der X-KG abschließen können? Folie 370

Firmenbildung. 1. Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft, 18 I, 30 HGB 2. Irreführungsverbot, 18 II HGB 3. Angabe der Rechtsform, 19 HGB

Gesellschaft Personengesellschaften

NOAAOSLEHRBUCH. Prof. Dr. Johann Kindl, Universität Münster. Gesellschaftsrecht. Nomos

Inhaltsverzeichnis. Erster Teil: Einleitung 17

Handels-und Gesellschaftsrecht. Folien 4: Gesellschaften Entstehen und Vergehen

Vorlesung Handels- und Gesellschaftsrecht

B. OHG. Folie 235. Vorlesung Handels- und Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby

Übersicht Gesellschaftsformen

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Vorlesung Grundzüge des Gesellschaftsrechts SS Literaturhinweise: Gliederung. Teil I: Einführung

von Laura, Marie und Doreen

I. Die Gesellschaftsformen und ihre gesetzliche Regelung II. Allgemeine Grundsätze...4

Personengesellschaft, im Aussenverhältnis den Körperschaften angenähert (siehe Folie 48)

C. Personengesellschaften

Kommanditgesellschaft

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Personenbezogene Gesellschaft Verfolgung eines wirtschaftlichen oder nichtwirtschaftlichen. kaufmännischen Unternehmens

Das sollten Sie über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wissen

Wirtschaftsprivatrecht I Gesellschaftsrecht

Das Innenverhältnis der OHG

Risikomanagement für den Architekten

Rechtsformvergleich 1

Die Kommanditgesellschaft (KG)

OHG (offene Handelsgesellschaft) Eine OHG ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist.

Handels-und Gesellschaftsrecht. Folien 11: Gesellschafts- Außenrecht Vertretung und Haftung

Gesellschaftsrecht Band II: Recht der Personengesellschaften

KG - Kommanditgesellschaft

D. KG. Rechtsstellung des Kommanditisten im Innenverhältnis

Personengesellschaftsrecht II. # 20 Stille Gesellschaft

Gesellschaftsvertrag über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Gründung einer Kommanditgesellschaft (KG)

Wiederholungsfragen und Antworten I

Die Offene Handelsgesellschaft

Carsten Engler. Die Kommanditgesellschaft (KG) und die stille Gesellschaft im Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch (ADHGB) von 1861

XYZ GbR. - Gesellschaftsvertrag -

Gesellschaftsrecht. Dr. Carsten Schäfer. von. o. Professor an der Universität Mannheim. 3., neu bearbeitete Auflage

GesBR Grundsätzliches

Nachfolge des Unternehmers innerhalb der Familie - Gesellschaftsrecht und Erbrecht -

Inhaltsverzeichnis VII. Vorwort... V Verzeichnis weiterer Literatur zum Gesellschaftsrecht... XVIII. Einleitung Teil 1 Grundlagen...

Gesellschaftsrecht. Manfred Heße/Theodor Enders. Eine Einführung in die rechtlichen Grundlagen und in die Vertragsgestaltung

Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

1. Gesellschaftsrecht (Probe)

D R BANNAS. Skript. Wirtschaftsrecht STEUERLEHRGÄNGE. Bürgerliches Recht Handelsrecht Gesellschaftsrecht Europarecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht. Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard)

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

Beendigung, Abwicklung und Liquidation von Gesellschaften

I. Sachverhalt. II. Fragen

Auflösung, Auseinandersetzung und Beendigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Wiederholungsfragen und Antworten II

Einführung in die Grundlagen des Handels-, Gesellschafts- und Registerrechts

Recht im Gesundheits- & Sozialwesen. Dr. Eva Rütz, LL.M. (Partnerin/ Luther Rechtsanwaltsgesellschaft)

Divergenzen der Innen- und Außenhaftung des Kommanditisten

Klausurenkurs. Klausurenkurs Nr. 7. Herbstsemester 2017 Prof. Dr. F. Kainer/Benjamin Blum

Grundrisse des Rechts. Gesellschaftsrecht. von Prof. Dr. Carsten Schäfer. 3., neu bearbeitete Auflage

Beispiel 21. Folie 108. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby

Gesellschaftsrecht in der Tschechischen Republik und der Slowakei

Woche 7: Gesellschaftsrecht

GbR Gesellschaftervertrag

Einführung: Das Gesellschaftsrecht als Teil des Privatrechts

Gründung einer OHG (Offene Handelsgesellschaft)

HEX HGR SoSe 2016 Teil 6: HGB 17 37a, insbesondere 25, 27, 28

OHG - Offene Handelsgesellschaft

Gesellschaftsrecht in Estland, Lettland und Litauen

Gesellschaftsrecht AT

Gesellschaftsrecht AT

Gesellschaftsrecht. von DR. IUR. ULRICH EISENHARDT o. Professor der Rechte an der Fernuniversität Hagen. 6.,überarbeitete Auflage

Gründung Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Kommanditgesellschaft (KG) und GmbH & Co. KG

Die Genossenschaft. Rechtliche Betrachtung. Rechtsanwalt Michael Weimer

Studienklausur Gesellschaftsrecht Lösungsskizze

I. Handelsrecht als Sonderprivatrecht 1 1 II. Kodifikation 3 2 III. Zur Geschichte des Handelsgesetzbuches 5 3 IV Die Handelsgerichtsbarkeit 7 4

Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien

1. Kapitel: Die Beendigung einer GbR, OHG, KG sowie einer Gemeinschaft im Überblick...5

Die Kommanditgesellschaft (KG)

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts BGB. 1. Personenmehrheit

Rechtliche Aspekte der Unternehmensnachfolge

GESELLSCHAFTSRECHT. Josef A. Alpmann Rechtsanwalt in Münster

Transkript:

VIII. Gesellschafterwechsel 1. Eintritt a) Grundsatz OHG ist Personengesellschaft, also grds. vom unveränderten personellen Fortbestand abhängig. b) Aufnahmevertrag Aufnahmevertrag wird zwischen eintretendem und bisherigen Gesellschaftern geschlossen. Gesellschaftsvertrag sieht regelmäßig Erleichterungen vor, z. B. lässt einen Mehrheitsbeschluss genügen. Damit wird Zustimmung der Gesellschafter in die Aufnahme vorgezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags. Folie 351

1. Eintritt c) Erbfolge Nach 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB führt der Tod eines Gesellschafters zu dessen Ausscheiden aus der OHG; seinen Erben steht ein Abfindungsanspruch zu, der zum Nachlass gehört. Sollen ein oder mehrere Erben des Erblassers oder auch Personen, die nicht seine Erben sind, an seiner Stelle Gesellschafter werden, muss das gesellschaftsvertraglich und erbrechtlich geregelt werden. Schwierige Rechtsfolgen, weil Erbrecht und Gesellschaftsrecht gesetzlich nicht aufeinander abgestimmt. Folie 352

1. Eintritt d) Identität der Gesellschaft und Haftung Gesellschafter tritt mit allen Rechten und Pflichten in die bestehende Gesellschaft ein. Er haftet auch für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten ( 130 HGB). Eine Übertragung der Vermögensgegenstände ist nicht nötig, da die Gesellschaft Rechtsinhaberin ist. Beispiel: - Ist die Gesellschaft Eigentümerin eines Grundstücks, bedarf der Eintritt eines neuen Gesellschafters nicht der Auflassung oder Eintragung im Grundbuch. - Auch ist der Gesellschaftsvertrag nicht nach 311b Abs. 1 BGB formbedürftig, weil er nicht die Übertragung eines Grundstücks, sondern die Mitgliedschaft regelt. Folie 353

2. Ausscheiden a) Freiwilliges Ausscheiden Kündigung des Gesellschafters, 132 HGB. Austrittskündigung führt nicht zur Auflösung, sondern nur zum Ausscheiden des einzelnen Gesellschafters. Schadensersatzpflicht, wenn Kündigung zur Unzeit geschieht, 723 Abs. 2 BGB. Da Abfindungsanspruch besteht, große Belastung für OHG, die durch Gesellschaftsvertrag beschränkt, aber nicht vollends z. B. wegen wichtigen Grundes ausgeschlossen werden kann. Folie 354

2. Ausscheiden b) Zwangsweises Ausscheiden Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters, 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 2. Kündigung durch den Privatgläubiger eines Gesellschafters zwecks Pfändung des Abfindungsanspruchs, 135 HGB. Vertragliche Klausel, 131 Abs. 3 Nr. 5 HGB Ausschluss durch Beschluss, 131 Abs. 3 Nr. 6 HGB - Beschluss grds. einstimmig. - Gegen den Willen des Gesellschafters nach 140 HGB wichtiger Grund nötig im Wege eines Gestaltungsurteils. - Gesellschaftsvertrag kann Ausschlussgründe nennen Folie 355

3. Haftung eintretender und ausscheidender Gesellschafter a) Grundsatz Maßgeblicher Zeitpunkt für die Haftung nach 128 HGB ist die Gesellschafterstellung bei Entstehung der Verbindlichkeit. Ausnahmen, um Rechtsverkehr zu schützen. b) Haftung eintretender Gesellschafter Nach 130 Abs. 1 HGB haften neu eintretende Gesellschafter für bereits bestehende Gesellschaftsschulden, auch bei Änderung der Firma. Nach 130 Abs. 2 HGB sind entgegenstehende interne Abreden den Gesellschaftsgläubigern ggü. unwirksam. Ausnahme 28 Abs. 2 HGB: Interne Abrede erlangt Außenwirkung durch Eintragung in das Handelsregister. Folie 356

3. Haftung eintretender und ausscheidender Gesellschafter c) Haftung ausgeschiedener Gesellschafter nach 160 HGB Zunächst Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters über Ausscheiden hinaus. Begrenzt auf höchstens fünf Jahre: Verbindlichkeit vor Ablauf von fünf Jahren nach Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister fällig und Ansprüche daraus vollstreckbar (vgl. 197 Abs. 1 Nr. 3 5 BGB). Hemmung durch Rechtsverfolgung nach 160 Abs. 1 S. 3 HGB i. V. m. 204 BGB. Gilt auch, wenn Komplementär zu Kommanditisten wird. Folie 357

IX. Beendigung der Gesellschaft 1. Grundbegriffe Auflösung ist Zweckänderung. Gesellschaft hat nicht mehr werbende Tätigkeit, sondern Abwicklung als Zweck, 145 HGB Umwandlung in eine Abwicklungsgesellschaft. Liquidation (Vermögensabwicklung) ist wegen Gesellschaftsvermögen und Gesellschaftsschulden erforderlich. Erst mit Abschluss der Liquidation und Löschung aus Register tritt Vollbeendigung ein, (vgl. 157 HGB). Folie 358

IX. Beendigung der Gesellschaft 2. Auflösungsgründe werden in 131 HGB enumerativ aufgezählt: - Zeitablauf, 131 Abs. 1 Nr. 1 HGB - Gesellschafterbeschluss, 131 Abs. 1 Nr. 2 HGB - Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft, 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB - Gerichtliche Entscheidung infolge einer Auflösungsklage nach 133 HGB (erfordert wichtigen Grund), 131 Abs. 1 Nr. 4 HGB Weitere Gründe können in Gesellschaftsvertrag vorgesehen sein. - 131 HGB verdrängt Vorschriften über Auflösung der GbR 3. Liquidation - Durch Liquidation wird Identität der OHG nicht verändert, statt Erwerbsjedoch Abwicklungsgesellschaft. - OHG bleibt Handelsgesellschaft, weil Abwicklung zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört. - Liquidationsverfahren ist in 145 ff. HGB geregelt Folie 359