Die neue Gefahrstoffverordnung - Quo vadis? Abteilung Gesundheitsschutz VDRI Arbeitsschutztagung - HdT Essen Januar 2016
Verwirrung um die Gefahrstoffverordnung Neufassung der GefStoffV ursprünglich geplant für Juni 2015, aber am 01.06.2015 kam nur eine Änderung der GefStoffV (Zusammenführung der Brand- und Explosionsschutzregelungen) augenblicklicher Stand der Hoffnung Mitte/Ende 2016 derzeit finden diverse Abstimmungsgespräche statt es ist noch kein offizieller Referentenentwurf verfügbar Die nachfolgenden Ausführungen basieren insbesondere auf Aussagen des BMAS zur geplanten Neufassung der GefStoffV Seite 2
Warum überhaupt eine neue Gefahrstoffverordnung? 1. Notwendige Anpassungen an geltendes EU-Recht vollständige Umstellung auf EU-CLP-VO Umstellung auf CLP-Begriffe Zubereitung krebserzeugend erbgutverändernd fruchtbarkeitsgefährdend Gemisch karzinogen keimzellmutagen reproduktionstoxisch Umstellung auf Gefahrengruppen und Gefahrklassen der CLP-VO Modernisierung der Regelungen zu Begasungen und Schädlingsbekämpfung sowie Anpassung an die EU-Biozid-VO Seite 3
Warum überhaupt eine neue Gefahrstoffverordnung? 2. Anpassungen an neue Erkenntnisse und Entwicklungen Belange des Arbeitsschutzes in Bezug auf Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in betriebliche Organisation einbinden Ganzheitliche Betrachtung des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung psychischer Belastung Schaffung eines Sicherheitsbewusstseins 3. Präzisierungen bei der Gefährdungsbeurteilung 10jährige Aufbewahrungsfrist für das Gefahrstoffverzeichnis Maßnahmen bei geringer Gefährdung Seite 4
Warum überhaupt eine neue Gefahrstoffverordnung? 4. Modernisierung der Regelungen zur Krebsprävention am Arbeitsplatz 4.1 Vollständige Implementierung des Risikokonzeptes für krebserzeugende Stoffe 4.2 Neue Gestaltung der Regelungen zu Asbest Seite 5
4.1 Implementierung des Risikokonzeptes Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen (ERB) sind in die Gefährdungsbeurteilung mit einzubeziehen Rechtssicherheit für Betroffene und Vollzug zum Vorgehen im roten Bereich Einklang mit REACH (Zulassungen/Beschränkungen) kein generelles Verbot Erweiterung der besonderen Schutzmaßnahmen und Dokumentation zusätzlicher Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen (Maßnahmenplan) Verstärkte Einbindung des Betriebsarztes bei der allgemeinen arbeitsmedizinisch-toxikologischen Beratung (u.a. Information über die mit den ERB verknüpften Gesundheitsrisiken, AMV, Aufnahmewege, Hygiene, ) Seite 6
Risikokonzept für krebserzeugende Stoffe? Was ist das? Wo kommt das her? dazu ein kleiner Exkurs Seite 7
Philosophie des Risikokonzeptes Exkurs Das (statistische) Risiko, dass ein Gesundheitsschaden eintreten kann ist grundlegend, nicht der Eintritt selber! und Nicht die Technik (z.b. TRK-Werte) bestimmt die Höhe des verbleibenden Risikos, sondern das verbleibende (Gesundheits-)Risiko entscheidet über die Dringlichkeit und den erforderlichen Aufwand von Schutzmaßnahmen Aktionswoche Seite 8
Expositions-Risiko-Beziehungen (ERB) Exkurs Zur Beurteilung von Tätigkeiten mit kanzerogenen Stoffen wurden anhand von Vergleichen unterschiedlicher Risiken stoffübergreifende Risikogrenzen festgelegt: 1. Toleranzrisiko (4:1.000; hohes Risiko): statistisch 4 zusätzliche Erkrankungen pro 1.000 Arbeitnehmer bei 40-jähriger arbeitstäglicher Exposition Lungenkrebs-Risiko eines beruflich unbelasteten Nichtrauchers im Vergleich: statistisch zusätzliches Lu-CA-Risiko eines Rauchers: ca. 108 : 1.000 2. Akzeptanzrisiko (4:10.000; geringes Risiko) (ab 2018 4:100.000): statistisch 4 zusätzliche Erkrankungen pro 10.000 Arbeitnehmer bei 40-jähriger arbeitstäglicher Exposition allgemein verbleibendes Umweltrisiko Seite 9
Wirken krebserzeugende Stoffe unterschiedlich? Exkurs MAK-Kommission: Krebserzeugende Substanzen können aufgrund fortgeschrittener Erkenntnisse zu Wirkungsmechanismen und Wirkungsstärke differenzierter ais bisher bewertet werden Einteilung krebserzeugender Stoffe in 5 Kategorien (AGS bzw. CLP kennen nur 3 Kategorien) Ableitung stoffspezifischer Toleranz- und Akzeptanzkonzentrationen möglich Seite 10
Ableitung stoffspezifischer ERBen auf Basis arbeitsmedizinischer, epidemiologischer und toxikolog. Literaturdaten abgeleitete Einzelstoffrisiken als fachübergreifende Konvention für das über die Hintergrundrate hinausgehende Krebserkrankungsrisiko berücksichtigt unterschiedliche Kanzerogenität einzelner Stoffe für täglich 8-stündige inhalative Exposition in 40 Arbeitsjahren idealerweise anhand geeigneter Daten vom Menschen real zumeist aus tierexperimentellen Studien Exkurs Grafiken: baua Broschüre Das Risikokonzept für krebserzeugende Stoffe des AGS und Folien des AGS zum Risikokonzept Seite 11
Konsequenzen in der neuen GefStoffV Akzeptanz- und Toleranzkonzentration sind bei Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen Grundpflicht: mind. TK einzuhalten, analog Einhaltung AGW Meldung an die Behörde schon bei Überschreitung der AK bei Überschreitung der TK: Mitteilungspflicht und zusätzlich Übermittlung eines konkreten Maßnahmenplans (welche Maßnahmen, erreichbare Expositionsminderung und Zeitplan) oberhalb TK: geschlossenes System oder arbeiten nach Vorgaben einer TRGS; PSA-Pflicht (keine Dauermaßnahme!) Übergangszeitraum von 3 Jahren nach Bekanntgabe einer ERB Seite 12
4.2 Neue Gestaltung der Regelungen zu Asbest Eigener Paragrafenteil und Überarbeitung der Anhänge I (1) und II (1) ERB: 10.000 / 100.000 Fasern/m³ Verfahren geringer Exposition: < 10.000 Fasern/m³ Arbeiten geringen Umfangs: > 10.000 < 100.000 Fasern/m³ Erlaubnis durch Behörde bei Tätigkeiten > TK notwendig (max. 6 Jahre) Mitteilung an Behörde wenn TK eingehalten wird (max. 6 Jahre) Einführung eines Befähigungsscheines (6 Jahre gültig): sachkundig, weisungsbefugt, deutsche Sprachkenntnisse, 18 Jahre, körperl. u. persönl. Eignung Begriffliche Überarbeitung A S I: (was ist wann, wie erlaubt, z.b. Bohren in eine asbesthaltige Wand ) Seite 13
Weitere Regelungen Nachweis über Zuverlässigkeit und Einhaltung der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften Art der Arbeiten einschließlich angewendeter Arbeitsverfahren, Risikobereich und Ergebnisse der Expositionsermittlung geeignete sicherheitstechnische Ausstattung geeignete personelle Ausstattung ist das denn alles nötig? Seite 14
Asbest ein alter Stoff mit neuen Problemen! ca. 25 % aller Bestandsgebäude vor 1993/95 enthalten fest gebundene Asbestprodukte in Innenräumen (Asbestgehalt << 1%): z.b. Putze/Feinputze Spachtelmassen im Betonfertigteilbau und für Gipskartonkonstruktionen Fußbodenbeläge, Fliesenkleber, Anstriche oder Beschichtungen, Sanierungen im Bestand stehen an: Umbau, Renovierungen, Abriss/Teilabriss Messungen in 2015 ergaben Werte von n.n bis > 1.000.000 Fasern/m³ (d.h. >> TK!) d.h. Mitteilung/Erlaubnis der Behörde, Maßnahmenplan nach TRGS 910, Pflichtvorsorge, Sachkunde, ca. 420.000 Handwerksbetriebe des Bauhaupt- und Baunebengewerbes betroffen Seite 15
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Seite 16