VO Familienrecht SS 2016
Gliederung 14. 3. Einleitung, Ehe, Verlöbnis, Eheschließung 4. 4. Mangelhafte Ehe 11. 4. Persönliche Wirkungen der Ehe 18. 4. Ehegüterrecht 25. 4. Ehescheidung 2. 5. Scheidungsfolgen I 9. 5. Scheidungsfolgen II 23. 5. Eingetragene Partnerschaft 30. 5. Kindschaftsrecht Abstammungsrecht 6. 6. Rechte und Pflichten der Eltern 13. 6. Pflegekindschaft, Obsorge, Adoption 20. 6. Sachwalterschaft und Kuratel 2
Rechte und Pflichten der Eltern 137 Abs 1: Beistand und anständige Begegnung, Vater und Mutter haben grundsätzlich die gleichen Rechte 137 Abs 2: Fürsorge, Geborgenheit, sorgfältige Erziehung Unterhalt 231 ff Obsorge 158 ff 138: Kindeswohl Rechte dritter Personen:» 139 Abs 1: Dritte dürfen in Rechte der Eltern nur eingreifen, sofern durch Gesetz oder behördliche Genehmigung gestattet» 139 Abs 2: Schutz des Kindeswohles durch Dritte, die im gemeinsamen Haushalt leben» 162 Abs 1: Herausgabe des Kindes 3
Rechte und Pflichten der Eltern 159 Wohlverhaltensgebot: es ist alles zu unterlassen, was den anderen Elternteil daran hindert, seine Rechte und Pflichten wahrzunehmen»herabwürdigende Äußerungen über anderen Elternteil»Vereinnahmung des Kindes»Rechtsfolge: Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche; gerichtliche Einschränkung eines Kontaktrechts 4
Obsorge 158 Abs 1: = Pflege, Erziehung, Vermögensverwaltung, Vertretungsrecht Wem steht Obsorge zu? 1. Bei aufrechter Ehe - beiden Elternteilen ( 177 Abs 1) 2. Mutter alleine, wenn Eltern nicht verheiratet sind, außer 3. Bestimmung der gemeinsamen Obsorge oder Vereinbarung 177 Abs 2: Eltern bestimmen durch Erklärung vor Standesbeamten, dass beide mit der Obsorge betraut sind (einmalige Möglichkeit) 177 Abs 3: Vereinbarung über Obsorge (geht jederzeit, kann bestehende Regelung ändern, Obsorge durch nur einen Elternteil bei Vereinbarung möglich) 5
Obsorge 4. 177 Abs 4 ( 179 Abs 2, 180 Abs 2): Hauptsächlicher Aufenthalt (Domizilelternteil) Heim der ersten Ordnung Verbot der Doppelresidenz? (Eine Woche beim Vater, eine Woche bei der Mutter) VfGH 9. 10. 2015, G 152/2015-20: Bestimmungen sind nicht verfassungswidrig, weil sie einer Doppelresidenzlösung nicht im Wege stehen, Bestimmung des hauptsächlichen Aufenthalts dient vielmehr sekundären Rechtsfolgen (zb Hauptwohnsitz) 6
Obsorge 5. Obsorge bei Verhinderung eines Elternteils Obsorge steht anderem Elternteil alleine zu ( 178 Abs 1) Sonst: Großeltern, Pflegeeltern 6. Obsorge bei Scheidung oder Auflösung der häuslichen Gemeinschaft Weiterhin bleiben beide Eltern mit Obsorge betraut ( gemeinsame Obsorge ) Eltern können abweichende Vereinbarung treffen Teilung der Obsorge ist weder inhaltlich noch zeitlich möglich 7
Obsorge 6. Änderung der Obsorge durch Gericht ( 180) Wenn Eltern bei Scheidung keine Vereinbarung über Heim der ersten Ordnung treffen Auf Antrag eines Elternteils, ihm alleinige Obsorge zu übertragen Antrag auf gemeinsame Obsorge Kindeswohl Vorläufige elterliche Verantwortung (6 Monate), dann Entscheidung 8
Obsorge 7. Entziehung der Einschränkung der Obsorge Wenn Wohl des Kindes gefährdet 8. Erlöschen der Obsorge Mit Erreichen der Volljährigkeit 9
Obsorge Inhalt der Obsorge 1. Pflege und Erziehung Ausmaß nach Lebensverhältnissen, aber auch nach Fähigkeiten und Neigungen des Kindes Kinder haben Anordnungen der Eltern zu befolgen Keine Gewalt oder seelisches Leid Wille des Kindes ist zu berücksichtigen Namensgebung Religiöse Erziehung 10
Obsorge 2. Vermögensverwaltung 164: Sorgfalt ordentlicher Eltern Zustimmung des Gerichts für Maßnahmen, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören Anlegung von Geld Mündelgeld ( 215 ff) Einkünfte des Kindes sind primär zur Unterhaltsdeckung zu verwenden (nicht Stamm!) 3. Vertretungsrecht (gesetzliches Vertretungsrecht) Eltern sollen einvernehmlich vorgehen Trotzdem grundsätzlich Alleinvertretungsrecht Wichtige Angelegenheiten ( 167 Abs 2): Zustimmung des anderen Elternteils Maßnahmen, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören ( 167 Abs 3) Genehmigung des Gerichts 11
Obsorge Persönliche Kontakte mit dem Kind 186 jeder Elternteil und Kind haben Recht (und Pflicht) auf persönliche Beziehung und persönliche Kontakte Einschränkung durch Gericht Wenn Kind zb wegen Gewalt gefährdet Besuchsberechtigte Person Wohlverhaltensgebot 159 verletzt Kontaktrecht der Großeltern Kontaktrecht für Dritte, sofern besonderes persönliches oder familiäres Naheverhältnis ( 188 Abs 2) 12
Obsorge Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrecht: 189 Nicht mit Obsorge betrauter Elternteil ist von wichtigen Angelegenheiten zu verständigen und hat Äußerungsrecht Gesetzliches Vertretungsrecht gegenüber dem anderen, mit der Obsorge betrauten Elternteil in Angelegenheiten des täglichen Lebens Pflege und Erziehung, sofern sich Kind rechtmäßig bei diesem Elternteil aufhält 13
Unterhalt 231 Abs 1: Vater und Mutter müssen zur Deckung der Bedürfnisse gleichteilig beitragen Elternteil, der Kind im Haushalt betreut, leistet dadurch seinen Beitrag Beitragspflicht nach Kräften Anspannungstheorie Auch Großeltern subsidiär unterhaltspflichtig 234: verkehrter Unterhalt Kind gegenüber den Eltern und Großeltern 14
Unterhalt Höhe und Art der Unterhaltsleistung»Geldunterhalt und Naturalunterhalt»Höhe hängt von Lebensverhältnissen der Eltern und Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes ab»unterhalt mindert sich, soweit Kind eigene Einkünfte hat»prozentsatzmethode 15
Unterhalt Prozentsatzmethode»0 bis 6 Jahre: 16% des Nettoeinkommens»6 bis 10 Jahre: 18%»10 bis 15 Jahre: 20%»über 15 Jahre: 22%»Für jedes weitere Kind Abzug von 1 bis 2% (abhängig vom Alter des weiteren Kindes)»Für Ehegatten Abzug von 0 3% 16
Unterhalt Regelbedarfsätze 01.07.2015 bis 30.06.2016 Regelbedarf (Durchschnittsbedarf) LGZ Wien 2015/2016 Bei einem Alter Regelbedarfssatz Luxusgrenze von Luxusgrenze bis von 0 bis 3 Jahren 199,00 398,00 497,50 bis 6 Jahren 255,00 510,00 637,50 bis 10 Jahren 329,00 658,00 822,50 bis 15 Jahren 376,00 752,00 940,00 bis 19 Jahren 443,00 886,00 1.107,50 bis 28 Jahren 555,00 1.110,00 1.387,50 17
Unterhalt Ausstattung anlässlich der Eheschließung 1220 ff 25% - 30% des Jahresnettoeinkommens Unterhalt für die Vergangenheit - 1480: 3 Jahre Verjährung 235 ABGB: Vater ist verpflichtet, der Mutter die Entbindungskosten zu ersetzen und Unterhalt für die ersten 8 Wochen nach der Geburt zu leisten 18