Herzlich Willkommen!

Ähnliche Dokumente
Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention und Konsequenzen für das Wohnrecht

UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom )

Muss meine Internetseite barrierefrei sein?

Barrierefreiheit & Fahrschulen Rechtliche Aspekte

Barrierefreiheit 2016

Diskriminierung aufgrund von Behinderung

Baden-Württemberg - Landesbehindertengleichstellungsgesetz (L-BGG)

Die UN-Konvention und deren Umsetzung in Schleswig-Holstein Inklusion MSGWG

Gesundheit von Menschen mit Behinderung Die Menschenrechtsperspektive. Vergessene Patienten, Düsseldorf, 17. April 2013 Susanne Schwalen 1

LLEICHT- Menschenrechte UN-BEHINDERTENRECHTSKONVENTION. Vertrag über die Rechte von Menschen mit Behinderungen LESEN

UN Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Bezirksstellenleiterkonferenz am 08. April Uhr im Hause

BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT, SOZIALES UND KONSUMENTENSCHUTZ. Unterwegs zu einer barrierefreien Lebenswelt

Inklusion von Kindern mit Behinderungen - Ein Menschenrecht. Koordinierungsbüro zur Umsetzung der UN-BRK Herr Bannasch

Behinderung neu denken! Die Behindertenrechtskonvention und ihre Handhabung in der Praxis. 13 Fragen und Antworten

Teilhabe, Inklusion und menschengerechte Gestaltung der Arbeit: Die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)

Menschen mit Behinderungen in Würzburg

Angehörige. barrierefrei, Barrierefreiheit. Angehörige sind meistens Verwandte. Zum Beispiel: Eltern Kinder Großeltern Enkel

Leitbild Warum braucht man eine eigene Konvention über die Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen?

Barrierefreie Bildung für alle. - Bedingungen für Inklusive Bildung

Ausbilder- und Prüfertag der IHK München/Oberbayern. Forum 4 Nachteilsausgleich in IHK-Prüfungen

Lasst mich tun! Ein Leben im Sinne der UN Behindertenrechtskonvention. Persönliche Assistenz in Österreich

Der Oö. Monitoring-Ausschuss

Fachforum Arbeitswelt Kirche- gemeinsam gesund führen- Dresden September Barrierefreiheit- pragmatisch und umfassend

Leichte Sprache. Ein Vortrag von Leicht Lesen - Texte besser verstehen

Diskriminierungsschutz behinderter Menschen in der Arbeitswelt Die Erfahrungen der Behindertenanwaltschaft

Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Dr. Günther Schuster Amtsleiter

Selbst-Erfahrung von Barrierefreiheit in der Gemeinde Ottobrunn

Barrierefrei in der Jugendarbeit

Haben Menschen mit Behinderungen besondere Bedürfnisse?

Barrierefreie Gesundheits-Versorgung

Gesetzliche Pensionsversicherung. Continentale Lebensversicherung a. G.

MA Stellungnahme barrierefreies Wohnen

Teilhabe aus Perspektive der Behinderungsforschung

Der 1. Aktionsplan der Landeshauptstadt München zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention

Rechtliche Situationen der Kostenerstattung von Kommunikationshilfsmitteln in Österreich aus der Sicht des Vereins WIESO.

Unterstützung von Angehörigen von Menschen mit Behinderungen

Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom

Entstehung, Bedeutung und Umsetzung der Behindertenrechtskonvention

UN-Konvention Rechte von Menschen mit Behinderungen

Dr. Erwin Buchinger Anwalt für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung Fernstudium als Beitrag zur barrierefreien Bildung

Die Perspektive wechseln

Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung im Kontext der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)

Die UNO-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung

6 Jahre UN- Behindertenrechtskonvention (BRK) (Foto: Rosemarie König) ISL e.v.

Modelle persönlicher Assistenz

IFW Symposium Inklusion oder Illusion?!

SELBSTBESTIMMUNG IM ALTER

Psychische Behinderung und das Verbot der Diskriminierung Tagung «Diagnose: Psychisch behindert»

Jeder Mensch muss gut behandelt werden. Jeder Mensch ist ein besonderer Mensch. Jeder Mensch hat das Recht so zu sein, wie er ist.

Bedeutungen und Sinnzusammenhänge von Teilhabe

Zum Beispiel kümmert sich die Behinderten-Anwaltschaft um die Rechte und Interessen von Menschen mit Behinderung.

Selbstbestimmt Wohnen in der Gemeinde. Kurzfassung

Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und die Herausforderungen an Unterstützung für Menschen mit Behinderungen

Bremen - Bremisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung und zur Änderung anderer Gesetze

Rechtliche Rahmenbedingungen der Gewaltprävention

Der Lüner Dialog. Auf dem Weg zur Inklusion in Lünen. - Inpulsreferat Roland Borosch, MAIS NRW -

Selbstbestimmt Leben in der Gemeinschaft

Forum D. Rechtliche Instrumente zur Durchsetzung von Barrierefreiheit Erfahrungen aus Österreich

Inklusion von (behinderten) jungen Menschen in einer nicht inklusiven Gesellschaft. Prof. Dr. Albrecht Rohrmann

Deutsches Institut für Menschenrechte

Barrierefreiheit Anspruch und Wirklichkeit im Nahverkehr Ralf Herthum Magdeburg, 01. Dezember 2015

Workshop Invaliditätspension

Hamburg - Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze

Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten

Bundesrat Drucksache 742/16 (Beschluss) Beschluss des Bundesrates

UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK)

der Stadt Sankt Augustin über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung

BARRIEREFREIHEIT IN RECHTSANWALTSKANZLEIEN

Behinderung neu denken!

UN Konventionen. (1) Selbstständigkeit in allen Bereichen (Vortrag vom )

Macht Eingliederungshilfe süchtig?

Sozialpsychiatrische Dienste und Sozialraum. Prof. Dr. Albrecht Rohrmann

Rückversicherung von Pensionsleistungen Mag. a Ingeborg Beck. Informationsveranstaltung Rückversicherung

Umsetzung Barrierefreiheit - Behindertenbeauftragte kontra Bau- und Technikdezernate

'-) ln rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass es Ziel des

Herzlich Willkommen 1

Die Planung von Hilfen in der Kinder- und Jugendhilfe & in der Behindertenhilfe im Vergleich. Prof. Dr. Albrecht Rohrmann

Gesetzliche Grundlagen im Bereich Gender 1

Stellungnahme zum Gesetzes-Entwurf, mit dem das Salzburger Behinderten-Gesetz geändert wird

Ein neuer kommunaler Planungsoptimismus und seine Chancen für die Behindertenpolitik

Inklusion bedeutet Vielfalt!

StädteRegion Aachen. Behindertenbeauftragter

Sterbebegleitung bei Menschen mit geistiger oder mehrfacher Behinderung. Lazarus Hospiz-Forum 11. Februar 2013 Prof. Dr. Jeanne Nicklas-Faust

Forum 3: Barrierefrei Wohnen mit inklusionsorientierten Unterstützungsdiensten (Art. 19, 25 UN-BRK) (Assistenz, Pflege, Gesundheit)

GEWÄHRLEISTUNG DES ZUGANGS ZUR JUSTIZ. Prof. Dr. Aart (A.C.) Hendriks Trier, 9. Dezember 2013

Arbeit finden und behalten

Bauliche und gestalterische Barrierefreiheit Grundlagen Bauliche und gestalterische Barrierefreiheit Zahlen & Statistik

Auftrag Inklusion. Perspektiven für eine neue Offenheit in der Kinder- und Jugendarbeit

Menschenrechtliche Perspektive auf die Diversity-Dimension Behinderung

UN-Behindertenrechts-Konvention. Erster Staatenbericht Österreichs. Leicht zu lesen. Leicht zu verstehen. Für alle die es brauchen.

Inklusion eine Annäherung. Planungsraum-/ BezirksregionenkonferenzIX April 2013

Vielfalt gestalten - Behindert uns unsere Vorstellung von Behinderung?

Universal Access Was bedeutet das in einer integrativen Schule?

Dr. Katja Robinson, Bundesarbeitsgemeinschaft der Berufsbildungswerke

BARRIEREFREIHEIT ZIVILRECHTLICHE ANSPRÜCHE

drobs Halle Ambulant Betreutes Wohnen Halle / MSH

Die UN Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung (UN BRK)

Information zum Schlichtungs-Verfahren. Was können Menschen mit Behinderungen tun, wenn sie ungerecht behandelt werden?

Was ist Inklusion? Referat im Rahmen der Fortbildung zum Projekt PFIFF am Prof. em. Helmut Schwalb 1

Transkript:

Behinderung und Rechte Herzlich Willkommen! DSA David Sporschill MCI - Studiengang für Soziale Arbeit, BA 19.4.2012

Vorstellung Ausbildung Beruf Aug. 1995 bis Aug 1999 Mitarbeiter im Alexihaus Jän. 1996 bis Nov. 1999 Mitarbeiter im Bundessozialamt Sept. 1999 bis Juli 2002 SOZAK in Innsbruck Aug. 2002 bis Dez 2005 Sozialarbeiter im RZ Häring März 2005 bis Dez. 2006 Mitarbeit am Forschungsprojekt Das Bildnis eines behinderten Mannes Seit Jän. 2006 Koordinator bei Selbstbestimmt Leben Innsbruck, derzeit in Bildungskarenz Seit Herbst 2010 Masterstudium Soziale Arbeit, Sozialpolitik & -management am MCI

Übersicht - Angebot Kein Verständnis...? Exkurs ins Verfassungsrecht UN-Behindertenrechtskonvention Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz ASVG - Pensionsversicherung Zusammenfassung Handlungsspielräume

Behinderung und Rechte Ziele dieses Referat? Es werden verschiedene Rechten von Menschen mit Behinderungen vorgestellt. Es werden Möglichkeiten aufgezeigt, wie sich Menschen mit Behinderungen gegen Diskriminierungen wehren können. Eine Kritik am Verständnis von Behinderung nach dem ASVG wird geübt Versuch einer besseren Verknüpfung von Selbstbestimmt Leben und weiteren Bereichen der Sozialen Arbeit.

Kein Verständnis...? Stationäre Reha SV...? Soziale Arbeit Ambulante Dienste SLI UNO

Verfassungsrecht = Der Bundesstaat wird gebildet aus den selbständigen Ländern: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien. Art 2. Abs 2 B-VG (+ weiteren Bestimmungen des B-VGs) Bundes- und Länderkompetenzen (Art. 10-15 B-VG)

Verfassungsrechtlicher Diskrimmierungsschutz Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten. Art. 7 B-VG seit 1.7.1997 Die Österreichische Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt. Das Nähere bestimmen die Gesetze. Art. 8 Z 3 B-VG seit 1.9.2005 Staatszielbestimmungen

UN-Behindertenrechtskonvention Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen BGBl. III - Ausgegeben am 23. Oktober 2008 - Nr. 155 seit 26.10.2008 CRPD = Convention on the Rights of Persons with Disabilities

UN-Behindertenrechtskonvention Grundsätzliches: Die UN-Konvention ist ein Staatsvertrag. Ein Staatsvertrag ist ein Bundesgesetz. Bedarf/Bedürfnis Recht Menschen mit Behinderungen haben Rechte

UN-Behindertenrechtskonvention Grundsätze: 1. Achtung der dem Menschen innewohnende Würde 2. Nichtdiskriminierung 3. Volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft 4. Achtung der Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderungen 5. Chancengleichheit 6. Zugänglichkeit 7. Gleichberechtigung von Mann und Frau 8. Achtung von Kindern mit Behinderungen CRPD Art 3

UN-Behindertenrechtskonvention Behinderung entsteht durch Barrieren 6 Dimensionen von Barrierefreiheit: Physische Barrierefreiheit Kommunikative Barrierefreiheit Intellektuelle Barrierefreiheit Soziale Barrierefreiheit Ökonomische Barrierefreiheit Institutionelle Barrierefreiheit (vgl. Monitoringausschuss v. 22.2.2012)

UN-Behindertenrechtskonvention Nicht-Defintion von Behinderung : In der Erkenntnis, dass das Verständnis von Behinderung sich ständig weiterentwickelt und dass Behinderung aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren entsteht, die sie an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern. (CRPD - Präambel, lit. e)

UN-Behindertenrechtskonvention Nicht-Defintion von Behinderung Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. (CRPD - Artikel 1)

UN-Behindertenrechtskonvention Interpretation: Verständnis von Behinderung entwickelt sich ständig weiter Behinderung entsteht aus der Wechselwirkung von Menschen mit Behinderungen und Barrieren, die an der gleichberechtigten Teilhabe hindern (= Diskriminierung)

UN-Behindertenrechtskonvention Interpretation: Menschenrechtliche Definition des sozialen Modells von Behinderung: Be-hindert werden to be disabled Barrieren Verursacht durch die Gesellschaft + Be-hindert sein impairment körperliche Beeinträchtigung gehört zur eigenen Person = Menschen mit Behinderungen - People with disabilities (vgl. Monitoringausschuss v. 3.2.2010)

UN-Behindertenrechtskonvention Rechte: Rechte werden gewährleistet; nur für Menschen mit Behinderungen Verknüpfung von Freiheitsrechten und Sozialrechten Einzelne Rechte für Menschen mit Behinderungen und ihre Familienangehörigen Artikel 4 Artikel 19 Artikel 24 Artikel 28 Allgemeine Verpflichtungen Unabhängige Lebensführung und Teilhabe an der Gesellschaft Bildung Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz

Behandlung von formlosen Individualbeschwerden Büro des Unabhängigen Monitoringausschusses c/o Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Stubenring 1 1010 Wien buero@monitoringausschuss.at UN-Behindertenrechtskonvention Rechte: Unabhängiger Monitoringausschuss zur Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen www.monitoringausschuss.at Öffentliche Sitzungen der Monitoringausschusses Stellungnahmen zu vielen Themen der UN-Behindertenrechtskonvention siehe Homepage

UN-Behindertenrechtskonvention Rechte: Ideen für eine Individualbeschwerde an den Monitoringausschuss: Auszüge aus der Lebensgeschichte IST-Situation SOLL-Situation Oder W-Fragen nach Geiser: Was? - Warum? - Wohin? - Was ist (nicht) Gut? - Woraufhin? Wie und Womit? Welche Rechte der CRPD verletzt?

UN-Behindertenrechtskonvention Rechte: UN-Fachausschuss in Genf Staatenbericht alle 4 Jahre Schattenbericht alle 4 Jahre Individualbeschwerden Innerstaatlicher Rechtsweg (= OGH, VwGH, VfGH) muss abgeschlossen sein! UN-Hochkommissar für Menschenrechte: http://www.ohchr.org/en/hrbodies/crpd/pages/crpdindex.aspx

UN-Behindertenrechtskonvention Warum begeistern Menschenrechte? Menschenrechte sind Bundesgesetze und eine Realutopien einer gerechten Gesellschaft!

Gleichbehandlungsrecht in Österreich Gleichbehandlungsgesetz - GlBG Bundes-Gleichbehandlungsgesetz B-GlBG Gesetz der Gleichbehandlungs-Kommission und Gleichbehandlungs-Anwaltschaft GBK/GAW-Gesetz Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz - BGStG Gleichbehandlungsgesetze der Bundesländer

Bundes- Behindertengleichstellungsgesetz BGBl. I, Nr. 82/2005 vom 10.8.2005 + Novellen seit 1.1.2006

Bundes- Behindertengleichstellungsgesetz Geltungsbereich: Verwaltung des Bundes (hoheitlicher und privatwirtschaftlicher Bereich) Private Rechtsverhältnisse (einschließlich Anbahnung und Begründung) Güter und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen Jedenfalls: Verbrauchergeschäfte im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (vgl. 2 BGStG) Bundeszuständigkeiten

Bundes- Behindertengleichstellungsgesetz Geschützter Personenkreis: Menschen mit Behinderungen Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person mit Behinderungen: Eltern, die ein behindertes Kind betreuen LebenspartnerInnen Kinder Persönliche AssistentInnen ( 4 BGStG)

Bundes- Behindertengleichstellungsgesetz Diskriminierung durch Barrieren Barrierefrei gestaltete sind Lebensbereiche (z.b. bauliche Anlagen, Verkehrsmittel, Informationssysteme), wenn sie für Menschen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar sind - in der allgemein üblichen Weise - ohne besondere Erschwernis - grundsätzlich ohne fremde Hilfe Beurteilung: Stand der technischen Entwicklung, Normen und Richtlinien 6 Abs. 5 BGStG

Bundes- Behindertengleichstellungsgesetz Rechte: Ziel: Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen oder zu verhindern; Gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gewährleisten; Selbstbestimmte Lebensführung ermöglichen; Verbot von mittelbarer und unmittelbarer Diskriminierung und Belästigung auf Grund der Behinderung. Schlichtungsverfahren beim Bundessozialamt Klage beim Zivilgericht

Bundes- Behindertengleichstellungsgesetz Schlichtungsverfahren: Verpflichtend vor dem Gerichtsverfahren Zuständig: Bundessozialamt alle Landesstellen Betroffene können Vertrauenspersonen mitnehmen Ziel: Ausgleich der Interessengegensätze Mediation durch externe, geprüfte Mediatoren/innen ist anzubieten

Bundes- Behindertengleichstellungsgesetz Rechtsfolgen: Unmittelbare und mittelbare Diskriminierung: Schadenersatz (materiell und immateriell) Belästigung: Schadenersatz (immaterieller Schadenersatz mindestens 1000)

Bundes- Behindertengleichstellungsgesetz Beratung: Selbstbestimmt Leben Innsbruck Mag. Paso Zengin Anton-Eder-Straße 15 6020 Innsbruck 0512 57 89 89 p.zengin@selbstbestimmt-leben.at

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG seit 1.1.1956 (mit Novellen)

Pensionsversicherung Berufsunfähigkeit bei Angestellten: Als berufsunfähig gilt der Versicherte, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. (Wenn Berufsschutz vorliegt.) ( 273 ASVG) Die Berufsunfähigkeit muss voraussichtlich 6 Monate dauern für eine Berufsunfähigkeitspension ( 271 Abs 1 Z 2 ASVG)

Pensionsversicherung Interpretation: Behinderung = körperlichen oder geistigen Zustand, der weniger als die Hälfte ist als bei einem Gesunden herabgesunken ist Festgestellt durch medizinische Gutachten Pensionen können niedrig sein (Ausgleichszulage) Bei gleichbleibender Behinderung bzw. Geburtsbehinderung keine Berufsunfähigkeit --> keine Pension Bei unbefristeter I-/BU-Pension: Mann/Frau kann nur einmal in Pension gehen

Pensionsversicherung Interpretation: Behinderung ist kein Zustand Vergleich Behindert Nichtbehindert Vergleich an der Norm Der Vergleich verhindert Interaktion zwischen Menschen mit und ohne Behinderungen. Bei der BU-Pensionsfeststellung besteht minimaler Mitgestaltungsspielraum

Pensionsversicherung Originäre Behinderung - Geburtsbehinderung Als invalid (...) gilt der (die) Versicherte auch dann, wenn er (sie) bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat. ( 255 Abs. 7 ASVG)

Interpretation: Pensionsversicherung

Pensionsversicherung Interpretation: Erwerbsunfähig vor dem ersten Job. Behinderung bleibt gleich. 10 ARBEITSjahre sind notwendig, obwohl die Wartezeit kürzer ist /sein kann. Eine Ausnahme von Zustand herabgesunken Bei kurzfristigen Beschäftigungen -> keine I-/BU-Pension Jobchancen von Menschen mit Behinderungen? Diskriminierung Monitoringausschuss

Pensionsversicherung Interpretation: Österreichische Sozialversicherung ist erwerbsorientiert. Wer nicht arbeitet und kein Geld verdient, hat keine/wenig Sozialversicherung. Kurzfristige Forderung : Mind. 10 Jahre richtiges Geld für richtige Arbeit. Pension für alle? Ziel: Erfüllung des Menschenrecht auf angemessen Lebensstandard für alle.

Zusammenfassung Es gibt verschiedene Gruppen von Rechten für Menschen mit Behinderungen: Verfassungsrechte Menschenrechte UN-Behindertenrechtskonvention Gleichbehandlungsrecht in Österreich Gleichstellungsrechte für Menschen mit Behinderungen Leistungsrechte Bundes- und Sozialversicherungsleistungen Leistungen der Länder

Zusammenfassung Welche Rechte sind 'hilfreich'? Verfassungsrechte Menschenrechte Leistungsrechte Gleichstellungsrechte

Zusammenfassung Verschiedene Durchsetzungsmöglichkeiten von Rechten Verschiedene Verständnisse von Behinderung werden verwendet. Bspw.: vgl. CRPD vs. ASVG (!) Wann, wo und wie Teilhabe und Selbstbestimmung garantiert wird, ist unterschiedlich. Das SV-Recht macht keine Aussagen, wie Teilhabe und Selbstbestimmung garantiert wird. These : Je konkreter die Rechte (i.s. v. garantiertes Geld), desto schwieriger wird die Durchsetzung.

Handlungsspielräume der Gesetzgeber: Gesetzliche Anpassung an die UN- Behindertenrechtkonvention. Schaffung von rechtlichen Rahmenbedingungen für gleichberechtigte Teilhabe von Betroffenen bei der Leistungsbemessung Derzeitige Gesetze als Basis beibehalten und Leistungen und Verfahren anpassen. (durch Verordnungen, Richtlinien, Handlungen etc.) Es geht um viel Geld, rechtliche und politische Änderungen sind schwierig, aber menschenrechtlich notwendig. Vom 'Pickerl' zum Bedarf zum Menschenrecht

Handlungsspielräume von SozialarbeiterInnen: Wissen, dass es verschiedene Rechte von Menschen mit Behinderungen gibt mit verschiedenen Durchsetzungsmöglichkeiten. Unterschiedliche Rahmenbedingungen von SozialarbeiterInnen anerkennen. Risiko des Brückenbaus zwischen Sozialversicherung, ambulanten/gemeindenahen Diensten, Selbstbestimmt Leben und SozialarbeiterInnen verschiedener Handlungsfelder eingehen.

Handlungsspielräume von SozialarbeiterInnen: Die tatsächliche Situation von KundInnen/ KlientInnen/PatientInnen ganz genau anschauen und beschreiben Betroffene unterstützen, dass sie selbst ihre Situation bei Sozialversicherungen, Ämtern- und Behörden darstellen (eigener Briefkopf, eigene Unterschrift, persönliches Vorsprechen..) Wissen, dass eine Unterversorgung (an PA, Geld, etc..) eine Menschenrechtsverletzung im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention ist. Argumentieren, rechnen und Beschwerden schreiben!

Literatur Prasad, Nivedita: Mit Recht gegen Gewalt. Die UN- Menschenrechte und ihre Bedeutung für die Soziale Arbeit, Verlag Barbara Budrich, 2011 Hessel Stéphane: Empört Euch!, Ullstein, 6. Auflage, 2011 Monitoringausschuss, Stellungnahme is EinschätzungsVO v. 3.2.2010 Monitoringausschuss, Stellungnahme Förderungen v. 22.2.2012 Chancengleichheit - Das Gleichbehandlungsrecht in Österreich Download: https://broschuerenservice.bmask.gv.at/, Abruf 11.4.2012

Links http://ris2.bka.gv.at/ Rechtsinformation des Bundes https://www.sozdok.at/ Dokumentation des Österreichischen SV-Rechts http://www.sozialversicherung.at/ Portal der Österreichischen Sozialversicherung http://www.pensionsversicherung.at/ Pensionsversicherungsanstalt http://www.selbstbestimmt-leben.net/ Selbstbestimmt Leben Innsbruck http://www.chancen-gleichheit.at/ Chancengleichheit - Gleiches Recht und gleiche Chancen für alle!

Danke! DSA David Sporschill david@sporschill.at Folien: Mci4me-Plattform http://www.sporschill.at/sozialarbeit/