newsletter Kapital oder rente eine schwierige Entscheidung, 2. Teil Kapitalbezug aus der Pensionskasse 26. juni 2012



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Transkript:

newsletter 26. juni 2012 Kapital oder rente eine schwierige Entscheidung, 2. Teil Vor der Pensionierung ist die Entscheidung zu treffen, ob das Kapital oder eine Rente von der Pensionskasse bezogen werden soll. Die Wahl ist von grosser Tragweite und sie ist endgültig. Viele angehende Pensionierte sind hin- und hergerissen. Wie kann dieser Entscheid getroffen werden? Welche Faktoren sprechen für die eine oder andere Lösung? Ist die Rente überhaupt noch sicher? Wie wirkt sich die getroffene Wahl auf die Steuern aus und wie können sie optimiert werden? Diese und weitere Fragen versuchen wir nachfolgend zu beantworten. Im ersten Teil unseres Beitrags befassten wir uns mit der Rente, im zweiten vorliegenden Teil stellen wir den Kapitalbezug dar. Mit nachfolgend aufgeführtem Link, können Sie den ersten Teil unseres BDO Newsletters zum Thema "Kapital oder Rente" einsehen: Link: BDO Newsletter vom 29. März 2012 zum Thema: "Kapital oder Rente, 1. Teil" Kapitalbezug aus der Pensionskasse Das ordentliche Pensionsalter wird von Männern am 65. Geburtstag, bei Frauen am 64. Geburtstag erreicht. Die Reglemente der Vorsorgeeinrichtungen können sowohl eine vorzeitige Pensionierung frühestens ab dem 58. Altersjahr wie auch einen Aufschub der Pensionierung um fünf Jahre vorsehen. Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sieht in Art. 37 BVG vor, dass immer mindestens ein Viertel des obligatorischen Altersguthabens als Kapital bezogen werden kann. Das Reglement kann aber auch den Bezug des gesamten Alterskapitals vorsehen, auch im Falle einer vorzeitigen Pensionierung. Bei den meisten Vorsorgeeinrichtungen haben die Destinatäre volle Wahlfreiheit, eine Rente, das Kapital oder einen Teil als Rente und einen Teil als Kapital zu beziehen. Standardgemäss wird den Versicherten bei der Pensionierung die Rente ausgerichtet. Falls ein Kapitalbezug gewünscht wird, ist dieser rechtzeitig anzumelden. Die Vorsorgeeinrichtung kann eine Frist von bis zu drei Jahren für die Auslösung der Kapitaloption vorsehen, oft sind es auch nur wenige Monate. Massgebend ist das Vorsorgereglement. Bei einem vollständigen Kapitalbezug spielt in späteren Jahren ein sinkender Umwandlungssatz keine Rolle mehr. Kapitaloption innert dreier Jahre nach dem Einkauf von fehlenden Beitragsjahren Gemäss Art. 79b Abs. 3 BVG ist der Bezug von Altersleistungen in Kapitalform ausgeschlossen, wenn die versicherte Person in den drei vorhergehenden Jahren einen Einkauf in die Pensionskasse getätigt hat. Der Kapitalbezug umfasst jedoch nicht nur die Altersleistung, sondern auch den Bezug von Kapital zur Wohneigentumsförderung (WEF) oder die Kapitalauszahlung bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Bei der Frist von drei Jahren geht es um volle Jahre. Wurde der Einkauf beispielsweise am 5. November 2012 getätigt, darf die Altersleistung frühestens am 6. November 2015 in Kapitalform bezogen werden. Wer jedoch das ganze Alterskapital als Rente bezieht, hat keine Sperrfrist zu beachten. Sollte sich herausstellen, dass diese Dreijahresfrist durch einen vorzeitigen Kapitalbezug verletzt wurde, erfolgt eine Korrektur der damaligen Steuerveranlagung. Falls die Veranlagung bereits definitiv bzw. rechtskräftig ist, wird die Anpassung mittels Nachsteuerverfahren vorgenommen. Der damals getätigte Abzug des BVG-Einkaufs wird nachträglich verweigert. Dies kann zum Beispiel bei unvorhergesehener Frühpensionierung der Fall sein.

2 Dabei gilt es zu überwachen, dass die Steuerbehörde den nachträglich in der ordentlichen Steuererklärung nicht zum Abzug zugelassenen Einkaufsbetrag entsprechend beim vorgenommenen Kapitalbezug reduziert. Andernfalls resultiert eine Doppelbesteuerung. Die mit dem Einkauf geplante Steuereinsparung ist hingegen verwirkt. Wie sieht es jedoch mit der steuerlichen Belastung bei einer Rente oder beim Kapitalbezug aus? Steuern Steuern bei Wahl der Rente Die Rente wird, zusammen mit dem restlichen Einkommen (Zinsen, AHV-Rente, Eigenmietwert etc.), ordentlich besteuert, die Besteuerung wird jedoch auf viele Jahre und Jahrzehnte aufgeteilt und erfolgt kontinuierlich. Steuern beim Kapitalbezug Der Kapitalbezug wird gesondert vom übrigen Einkommen mit einem privilegierten Steuersatz abgerechnet. Die kantonalen Unterschiede sind bedeutend. Zudem unterliegt der Tarif in den meisten Kantonen einer Progression. Am besten wird die Progressionswirkung anhand des folgenden Beispiels sichtbar. Kapitalbezug aus der Pensionskasse Herr Huber, ledig, Unselbständigerwerbend, Wohnort Zürich, Inhaber einer Eigentumswohnung Pensionskassenkapital CHF 1'200'000 Steuer beim Kapitalbezug von CHF 1'200'000 CHF 214'530 Steuer beim Bezug von 3 Tranchen à CHF 400'000 CHF 122'620 Einsparung CHF 91'910 Steuerbeträge für alle drei Steuerhoheiten, Tarif für Alleinstehende Die Brechung der Progression ist der Schlüssel zu einer tieferen Steuerbelastung. Wie kann diese erreicht werden? Herr Huber könnte als erste Massnahme bis drei Jahre vor der Pensionierung einen Teilbezug über CHF 400 000 unter dem Titel "Wohneigentumsförderung" (WEF) verlangen. Über den Betrag von CHF 400'000 kann er im Rahmen des WEF allerdings nicht frei verfügen; er muss damit zwingend seine Hypothek amortisieren. Im Grundbuch erfolgt ein entsprechender Eintrag. Bei einem allfälligen Verkauf muss der WEF-Vorbezug zurückbezahlt werden. Die Rückzahlungsschuld verfällt bei Erreichen des ordentlichen Pensionsalters. In jedem Falle ist bei Bezug einer Kapitaltranche immer das Vorsorgereglement zu konsultieren. Zwei Jahre vor der Pensionierung reduziert er sein Arbeitspensum um 1/3. Die Teilpensionierung führt dazu, dass er Anrecht auf eine entsprechende (etwas reduzierte) Rente oder den Kapitalbezug hat. Auch zu diesem Punkt ist immer das Reglement der Vorsorgeeinrichtung zu konsultieren. Nicht jede Vorsorgeeinrichtung macht von der Möglichkeit Gebrauch, eine Teilpensionierung vorzusehen. Auch muss die Frist für die Anmeldung des Kapitalbezugs eingehalten werden. Da Herr Huber sein Arbeitspensum um 1/3 reduziert, hat er Anrecht auf eine Kapitalleistung von 1/3 des angesparten Altersguthabens. Auf diese Weise kann er eine zweite Tranche von CHF 400'000 beziehen. Im Rahmen der ordentlichen Pensionierung bezieht Herr Huber die dritte Kapitaltranche von CHF 400'000. Vorsicht: Bei derartigen Steueroptimierungen ist immer die steuerliche Situation im entsprechenden Kanton abzuklären! Zwei Kapitalbezüge dürften in der Regel unbedenklich sein. Aus steuerlicher Sicht "sicherer" wäre es jedoch, wenn der WEF-Bezug einige Jahre vor dem Bezug der 2. Kapitaltranche erfolgen würde, sodass ein grösserer zeitlicher Abstand zwischen den beiden Kapitalbezügen vorhanden wäre und nicht nur ein Jahr. Bei drei Kapitalbezügen könnte die Situation von der zuständigen Steuerverwaltung als Steuerumgehung qualifiziert werden. In diesem Fall würden die einzelnen Bezüge für die Satzbestimmung zusammengezählt und der Spareffekt (Bruch der Progression) wäre dahin. Falls hier die optimale Brechung der Progression angestrebt wird, sind die allfälligen Steuerwirkungen vorgängig abzuklären. Risikomindernd, aber auch aus weiteren Überlegungen allenfalls wünschbar wäre es, keine dritte Kapitaltranche zu beziehen, sondern diesen Teilbetrag des Altersguthabens als Rente zu beziehen (dazu später).

3 Weiter ist zu beachten, dass ein Vorbezug bei vielen Kassen zu tieferen Leistungen bei Invalidität und Tod führt. Um dies zu verhindern, hat die Vorsorgeeinrichtung eine Zusatzversicherung anzubieten oder zu vermitteln (Art. 30c BVG). Die Vor- und Nachteile eines Vorbezugs sind aus diesem Grunde immer abzuwägen. Eine Teilpensionierung hat nicht nur finanzielle Auswirkungen. Wichtig erscheint auch die Möglichkeit, sich schrittweise aus dem Arbeitsprozess herauszulösen und so einen sanften Übergang ins Rentenalter zu ermöglichen. Viele Reglemente sehen zwei Teilpensionierungsschritte im Abstand von mindestens einem Jahr um mindestens 20% vor. Vor der Umsetzung einer Teilpensionierung sind die steuerlichen Folgen im Detail abzuklären. Kantonswahl bei Kapitalauszahlung Natürlich zieht niemand kurz vor der Pensionierung um, nur um die Steuern auf der Kapitalauszahlung zu optimieren. Dennoch spielt der Steuerwettbewerb eine Rolle und beeinflusst die Wohnsitzwahl. Falls ein Umzug geplant ist, könnte es sich lohnen, auch diese Steuer in die Entscheidung mit einzubeziehen, denn die Bezüge sind dort zu versteuern, wo man am Tag der Fälligkeit Wohnsitz hat. Steuervergleich bei Bezug des Alterskapitals in verschiedenen Kantonen Ort 500'000 1 Mio. 2 Mio. Appenzell 19'931 42'200 84'400 Stans NW 38'271 78'880 157'760 Liestal BL 26'912 59'521 267'478 Zürich 44'126 135'347 362'148 Steuerbeträge in CHF für alle drei Steuerhoheiten, Tarif für Verheiratete Weitere steuerliche Überlegungen Die Rente unterliegt der vollen Besteuerung, allerdings verteilt auf viele Jahre. Beim Kapitalbezug erfolgt eine separate bzw. einmalige und privilegierte Besteuerung. Es scheint - aus steuerlicher Sicht - alles für die Kapitaloption zu sprechen. Die steuerlichen Vor- und Nachteile sind jedoch differenziert zu betrachten. Die Steuer auf den Kapitalauszahlungen ist sofort fällig, die Steuern auf den Rentenzahlungen erst bei Ausrichtung der Rente, also auf viele Jahre verteilt. Dazu kommt, dass bei der Rente keine Einkommenssteuer auf dem Vermögensertrag anfällt, da dieser bei der Vorsorgeeinrichtung anfällt und keine Vermögenssteuer geschuldet ist, da sich das entsprechende Vermögen bei der Pensionskasse befindet. Je nach Kanton können diese sekundären Steuereffekte ins Gewicht fallen. Die Vermögenssteuer ist dabei besonders zu beachten. Personen, welche bislang über kein steuerbares Vermögen verfügten, können durch eine Kapitalauszahlung plötzlich vermögenssteuerpflichtig werden. Vermögenssteuer in verschiedenen Kantonen Ort Vermögen 1 Mio Vermögen 2 Mio Stans NW 1'320 2'590 Zürich 2'010 6'088 Liestal BL 7'636 15'272 Steuerbeträge in CHF für alle drei Steuerhoheiten, Tarif für Verheiratete Die Unterschiede zwischen den Kantonen sind gross. Die Vermögenssteuer fällt jedes Jahr an und stellt in gewissen Kantonen eine wesentliche Zusatzbelastung dar. Bei Frühpensionierung wirken sich Renten und Vermögenswerte zudem auch auf die Höhe der AHV-Beiträge als Nichterwerbstätiger aus. Diese AHV-Beiträge werden oft bei der Planung einer Frühpensionierung vergessen. Wir haben dieses Thema im BDO Newsletter vom Februar 2012 beschrieben. Link: BDO Newsletter 15. Februar 2012: Die AHV-Beiträge Nichterwerbstätiger

4 Planung der Kapitalbezüge aus der Altersvorsorge Die Altersvorsorge ist immer gesamthaft zu planen. Die AHV kann nur als Rente, die Säule 3a-Bankguthaben und Freizügigkeitskonti nur als Kapital bezogen werden. Die Pensionskasse kann als Rente oder Kapital bezogen werden, wobei das Reglement einen Kapitalbezug von mindestens 25% vorsehen muss. Der Bezug der Rente aus der Pensionskasse setzt keine oder nur eine minimale Planung voraus. Soll jedoch das Kapital bezogen werden, geht es kaum ohne langfristige Planung. Dabei sollten die Liquidität geplant und die Steuern unter Beizug einer Fachperson optimiert werden. Bei Wahl der Kapitaloption darf nicht vergessen werden, diese innerhalb der im Reglement vorgesehen Frist anzumelden. Bei einem Ehepaar müssen die Ansprüche beider Partner koordiniert werden. Die meisten Kantone rechnen die Kapitalbezüge eines Ehepaars innerhalb eines Kalenderjahres zusammen. Da die Progression des Steuersatzes bei einer Kapitalauszahlung in den meisten Kantonen sehr stark ist, ist die Aufteilung von Kapitalbezügen auf mehrere Jahre wichtig. Für die Planung ist es deshalb unerlässlich zu wissen, ob steuerlich bei einem Ehepaar eine Zusammenrechnung erfolgt. Ebenso wichtig ist zu wissen, wie der Progressionsverlauf bei Kapitalauszahlungen im zuständigen Kanton ausgestaltet ist. Auch wenn der betreffende Kanton eine Flat-Tax kennt, bleibt die Progression bei der Direkten Bundessteuer. Bei der Planung sind auch die Säule 3a- und die Freizügigkeitskonti und -policen mit einzubeziehen. Die freiwillige Einzahlung von Freizügigkeitsguthaben oder Säule 3a-Konti in die Pensionskasse, ist kein guter Weg um Steuern zu optimieren. Solche Guthaben sollten immer separat verwaltet werden, um mehr Gestaltungsmöglichkeiten zu haben. Die Aufteilung des Säule 3a-Guthabens auf mindestens zwei Konti ist hingegen sehr empfehlenswert. Wie der Bezug des Pensionskassenguthabens auf mehrere Jahre verteilt werden könnte, haben wir weiter oben bereits dargelegt. Bei der Planung ist die Auflösung der Vorsorgeguthaben beider Ehegatten sorgfältig zu planen, weil dadurch hohe Einsparungen möglich sind. Am besten wird dies aufgrund eines Beispiels sichtbar. Beispiel Ehepaar Müller, Wohnort Pensionskassenkapital Herr Müller CHF 540'000, Frau Müller CHF 270'000. Säule 3a Herr Müller CHF 75'000 und CHF 70'000, Frau Müller CHF 45'000. Total beträgt die Altersvorsorge somit CHF 1'000'000, verteilt auf 5 Einzelpositionen. Steuer bei Bezug aller Guthabens im selben Jahr CHF 135'347 Gesamte Steuer bei Bezug der Kapitalien über 5 Jahre verteilt CHF 75'289 Einsparung bei optimaler Staffelung der Auszahlungen CHF 60'058 Diese Planung ist einfach und von grossem finanziellem Erfolg gekrönt. Auf einen Nenner gebracht kann man sagen: "Wer plant - der spart". Durch Frühpensionierung oder Aufschub der Leistungen ergeben sich weitere interessante Planungs- und Optimierungsmöglichkeiten. Steht zum Beispiel eine Senkung des Umwandlungssatzes bevor, kann sich eine Frühpensionierung lohnen, um das bisherige Rentenniveau zu sichern.

5 Überblick über die Folgen eines Vorbezugs bzw. Aufschubs von Leistungen aus der Altersvorsorge AHV Ordentliches Rentenalter Frauen: 64 Jahre, Männer 65 Jahre Vorbezug Um 12 oder 24 Monate möglich, Kürzung der Rente pro Jahr des Vorbezugs um 6,8% Aufschub 12 bis 60 Monate möglich, prozentualer Zuschlag zur Rente Bei einem Aufschub von bspw. 60 Monaten wird die AHV-Rente um 31,5% erhöht, lebenslänglich Pensionskasse Fälligkeit Vorzeitige Pensionierung Teilbezug Aufschub Ordentliches AHV-Rentenalter Das Reglement der Pensionskasse kann einen Altersrücktritt frühestens ab dem 58. Altersjahr vorsehen. Ein Teilbezug des Kapitals oder der Rente ist an eine Teilpensionierung und damit an eine entsprechende Reduktion der Arbeitszeit gebunden. Massgebend ist immer das Pensionskassenreglement. Die Altersleistung ist mit dem Ablauf des Arbeitsverhältnisses bzw. dem Austritt beim Arbeitgeber fällig. Falls ein Arbeitnehmer weiterhin erwerbstätig ist, besteht kein Zwang, das Altersguthaben auszahlen zu lassen (wobei das Reglement der Pensionskasse massgebend ist). Falls die Erwerbstätigkeit beim Arbeitgeber aufgegeben wurde ist es aus steuerlicher Sicht nicht zulässig, die fällig gewordenen Alterskapitalien (als private verzinsliche Vermögensanlage) bei der Vorsorgeeinrichtung des ehemaligen Arbeitgebers stehen zu lassen. Freizügigkeitsguthaben Bank Fälligkeit Vorbezug Aufschub Ordentliches AHV-Rentenalter Frühestens fünf Jahr vor dem ordentlichen Rentenalter Bis fünf Jahre nach dem ordentlichen Rentenalter, falls das gültige Reglement einen Aufschub um maximal fünf Jahre vorsieht. Aufgrund der geltenden Bestimmung im Vorsorgerecht kann somit der Auszahlungszeitpunkt und damit auch der Besteuerungszeitpunkt frei bestimmt werden. Es ist aber zu beachten, dass gewisse kantonale Steuerbehörden die Ansicht vertreten, dass die Fälligkeit nicht erst beim Bezug, sondern bei Erreichen des Rentenalters bzw. im Zeitpunkt der nach Erreichung des Rentenalters eintretenden Erwerbsaufgabe bereits eintritt, was zu einer Abrechnung der Freizügigkeitsleistung (vor dem effektiven Bezug) führen kann. Säule 3a Konto bei einer Bank Fälligkeit Vorbezug Aufschub Ordentliches AHV-Rentenalter Frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter Bis fünf Jahre nach dem ordentlichen Rentenalter, falls weiterhin eine Erwerbstätigkeit (AHV-pflichtiger Lohn) ausgeübt wird

6 Zusätzliche Planungsmöglichkeiten für Unternehmer und leitende Angestellte Es besteht bei den meisten Pensionskassen ein Wahlrecht. Wir haben vorstehend aufgezeigt, dass die Aufteilung der Guthaben auf mehrere Vorsorgeträger bei einem Kapitalbezug wichtig ist, um die Progression des Steuersatzes optimal brechen zu können. Unternehmer und Kaderangestellte haben noch eine zusätzliche Option. Viele Unternehmungen nützen die gesetzlichen Möglichkeiten im Bereich der Kadervorsorge nicht optimal aus. Eine Kadervorsorge führt zu einer Verbesserung der Risikoleistungen, zu höheren Altersguthaben und zu einem höheren Potenzial für freiwillige Einkäufe. Die Aufteilung der Pensionskasse auf zwei unterschiedliche Pläne macht Sinn: Eine Basis- und eine Zusatzvorsorge für die Kaderangestellten. Diese Kadervorsorge erhöht den Spielraum für gestaffelte Bezüge des Alterssparkapitals welche sich, wie wir aufgezeigt haben, steuermindernd auswirken. Argumente für die Rente, bzw. für die Kapitaloption Wer die Wahl hat, hat bekanntlich auch die Qual. Es gibt keine allgemein gültige Empfehlung. Der Entscheid ist individuell. Bei gewissen Vorsorgeeinrichtungen muss der Kapitalbezug drei Jahre vor der Pensionierung angemeldet und somit frühzeitig ein Entscheid gefällt werden. In jedem Fall kann eine Entscheidung nach der Kapitalauszahlung oder Ausrichtung der ersten Rente nicht mehr rückgängig gemacht werden. Vorweg einige Überlegungen betreffend Zivilstand und Geschlecht. Mann, Frau oder Ehepaar Der Umwandlungssatz für die Rentenberechnung ab dem Jahr 2014 für Männer im Alter von 65 Jahren und für Frauen im Alter von 64 Jahren wurde einheitlich mit 6,8% festgelegt. Dies ungeachtet der Tatsache, dass Männer zu diesem Zeitpunkt noch eine statistische Restlebenserwartung von ca. 18,9 Jahren, Frauen eine von 23,0 Jahre haben (Zahlen 2010). Diese solidarische geschlechtsneutrale Rentenfinanzierung kann den Entscheid Kapital oder Rente beeinflussen. Für ledige Männer ist es rein statistisch betrachtet - günstiger, das Kapital zu beziehen. Frauen, welche im Durchschnitt deutlich länger leben, sollten eher die Rente bevorzugen. Wie sieht es bei Ehepaaren aus? Ehepaare sind aus statistischer Sicht die grossen Gewinner. Zwar wird die Rente nach dem Tod des Erstversterbenden im Normalfall um 40% gekürzt, sie wird jedoch bis zum Ableben des Zweitversterbenden ausgerichtet. Aus rein statistischer Sicht haben Ehepaare somit zwei Eisen im Feuer. Die Wahrscheinlichkeit, dass entweder der Ehemann oder die Ehefrau lange lebt, ist besonders gross. Dazu kommt, dass die Ehefrau im Durchschnitt einige Jahre jünger ist und die Rente somit entsprechend länger ausgerichtet werden muss. Welches sind die wichtigsten Argumente für die Rente oder für den Kapitalbezug Vorteile der Rente Lebenslänglich garantiertes Renteneinkommen Die Pensionskasse kümmert sich um Verwaltung der Mittel und trägt damit auch das Anlagerisiko Frauen mit durchschnittlicher Lebenserwartung und vor allem Ehepaare erhalten im Vergleich zum Alterskapital tendenziell mehr in Form von Rente ausbezahlt Die überlebende Ehefrau erhält bis an ihr Lebensende eine Witwenrente von i.d.r. 60% der Ehepaaraltersrente Zu hoher Umwandlungssatz auf dem Obligatorium und aus diesem Grunde Ausrichtung einer attraktiven Rente Kein Aufwand mit Planung und Überwachung Vertraute Lösung: Rente anstelle Lohn Vorteile des Kapitalbezugs Volle Verfügungsfreiheit über das Altersguthaben Kein Risiko als Rentner zu einer Sanierung der Vorsorgeeinrichtung beigezogen zu werden Unverheiratete Männer erhalten tendenziell mehr Geld als bei Rentenzahlung Beim Versterben wird das Kapital vererbt Separate Besteuerung des Kapitalbezugs zu einem reduzierten Steuersatz Bei erfolgreicher Anlagestrategie kann das Kapital teilweise erhalten bleiben. Möglichkeit für Kauf einer massgeschneiderten privaten Leibrente

7 Vorteile der Rente Hohe Sicherheit: Bei Zahlungsunfähigkeit der Pensionskasse übernimmt der Sicherheitsfond die Weiterbezahlung Vorteile des Kapitalbezugs Kapital kann zur Amortisation von Schulden verwendet werden Keine Vermögenssteuer auf dem Vorsorgekapital Kurz gesagt bietet die Rente ein gesichertes Einkommen bis ans Lebensende, ohne dass man sich um die Anlage der Gelder kümmern muss. Für den Kapitalbezug spricht die Verfügungsfreiheit über die angesparten Mittel. Allerdings liegt die Verantwortung für die Anlage der Mittel dann beim Versicherten. Daneben beeinflussen aber auch die finanzielle und familiäre Situation die Entscheidung (wie weiter oben ausgeführt). Wie gesund fühlt sich der angehende Rentner und wie gewichtet er oder sie die Möglichkeit, ein langes Leben zu haben? Wie gross ist der Altersunterschied zum Lebenspartner? Wie werden Lebenspartnerrenten, Witwerrenten etc. geregelt? Gibt es noch Kinder in Ausbildung? Ein langes Leben ist ganz bestimmt ein Privileg. Aus Sicht der Vorsorgeeinrichtung ist dies allerdings ein kostspieliges Risiko! Zudem können Pensionskassenreglemente Kürzungen bei Hinterlassenenleistungen vorsehen, sollte die Ehefrau wesentlich jünger sein. Die Entscheidung zwischen Kapital oder Rente ist letztlich eine persönliche Entscheidung. Wichtig ist, sich genügend Planungszeit zu nehmen und schliesslich eine Lösung zu wählen, mit welcher man sich wohl fühlt. Die Zwischenlösung: Kapitalbezug und lebenslange Rente Viele Pensionierte entscheiden sich heute für eine Aufteilung ihres Altersguthabens in einen Rententeil und eine Kapitalauszahlung. Diese Zwischenlösung ist nie ganz "richtig", aber auch nie ganz "falsch". Mit diesem Kompromiss lassen sich die Vorzüge beider Möglichkeiten kombinieren und die Risiken besser verteilen. Für diese Aufteilung gibt es keine Vorschriften oder Regeln. Jeder Steuerpflichtige kann im Rahmen des gültigen Reglements frei entscheiden. Es gibt jedoch ein paar Anhaltspunkte: Versicherte oder Ehepaare, welche über ein bedeutendes Vermögen verfügen und nicht auf eine Rente angewiesen sind, können ohne Weiteres das Kapital beziehen. Viele sind jedoch nicht in dieser glücklichen Lage. Für die meisten Rentner bildet die Pensionskassenrente die wichtigste Einkommensquelle im Alter. Wie kann man hier vorgehen? Bei kleineren Guthaben sollte eine Rente angestrebt werden. Diese bietet ein gesichertes Einkommen bis ans Lebensende. Die Pensionskasse trägt das Anlagerisiko. Falls die AHV- und Pensionskassenrente zusammen mehr als den laufenden jährlichen Bedarf abdecken, kann ein Teil als Kapital bezogen werden. Daraus folgt, dass bei etwas grösseren Altersguthaben immer noch der Hauptteil als Rente bezogen werden sollte. Nur bei wirklich bedeutenden Summen kann der Hauptteil als Kapital bezogen werden. Als Faustregel könnte zum Beispiel gelten, dass die ersten CHF 500'000 bis CHF 700'000 des Altersguthabens als Rente bezogen werden sollten. Bei Zugrundelegung eines mittelfristig realistischen durchschnittlichen Umwandlungssatzes von 6,0% resultiert aus einem Altersguthaben von CHF 700'000 eine jährliche Rente von CHF 42'000, die maximale Ehepaaraltersrente bei der AHV beträgt CHF 41'760. Zusammen ergibt das ein jährliches fixes Renteneinkommen von CHF 83 760. Dies dürfte für viele Rentner eine gute Basis bilden. Dazu kommen in vielen Fällen noch die privaten Ersparnisse (die dritte Säule unserer Altersvorsorge: Wertschriften, Bankguthaben, Immobilien, Lebensversicherungen, Säule 3a etc.). Durch die Aufteilung der Altersleistung in einen Rententeil und eine Kapitalauszahlung erfolgt ohne weiteres Zutun eine Brechung der Steuerprogression. Die lebenslängliche Rente wird dadurch kleiner und die Kapitalleistung umfasst nur einen Teilbetrag des Altersguthabens. Da das obligatorische Altersguthaben mit einem politisch bestimmten und aus diesem Grunde zur Zeit deutlich zu hohen Umwandlungssatz in eine Rente umgerechnet wird, sollte das überobligatorische Guthaben als Kapital bezogen werden können. Einige Kassen verfahren dementsprechend, andere entnehmen das auszubezahlende Kapital proportional aus Obligatorium und Überobligatorium. Ehepaare haben noch weitere Wahlmöglichkeiten. Ein Ehepartner kann z.b. das Kapital beziehen, der andere die Rente. Dazu sollte man die Konditionen der beiden Kassen vergleichen, um die optimale Wahl zwischen Kapital und Rente und zwischen den beiden Kassen treffen zu können.

8 Planen Sie Ihre Pensionierung Planung ist das halbe Leben. Planen sie also auch den Rest des Lebens! Wir empfehlen Ihnen diesbezüglich als Erstes, ein Budget zu erarbeiten. Verschaffen Sie sich einen Überblick über Ihre Einnahmen und Ausgaben im Rentenalter. Vergessen Sie dabei nicht, später anstehende Investitionen einzuplanen. Mit dieser Budgetaufstellung wissen Sie, welches Renteneinkommen später notwendig sein wird, um die Ausgaben zu decken. Mit dieser Grundlage können einfacher Entscheidungen getroffen werden, beispielsweise über einen (Teil-)Kapitalbezug zwecks Amortisation der Hypothek und damit die Einsparung von Schuldzinsen. Fazit Die Pensionskassenrente bzw. der Kapitalstock aus der Pensionskasse ist für viele Personen eine wichtige Einkommensquelle nach der Pensionierung. Die Wahl zwischen Kapitalbezug und Rente ist eine definitive Entscheidung für viele Jahrzehnte und betrifft für die meisten Menschen den wichtigsten Vermögensbestandteil, welchen sie während des langen Arbeitslebens erworben haben. Da sowohl der Renten- als auch der Kapitalbezug mit Unsicherheiten behaftet sind, war die Wahl noch nie so schwierig. Die Vor- und Nachteile müssen auf die persönliche Situation hin überprüft und die langfristigen Folgen abgeschätzt werden. Aus diesen Ausführungen wird leicht ersichtlich, dass viele Argumente abzuwägen sind. Steuerliche Aspekte sind wichtig, dürfen aber nicht isoliert betrachtet werden. Entscheidend sind die eigenen Ziele. Gerne sind Ihnen unsere Berater als "Sparringspartner" bei der Abwägung der Argumente und der Berechnung der Liquidität, aber auch der Steuern behilflich. Autor Co-Autoren Hanspeter Baumann, dipl. Treuhandexperte, Partner, BDO AG, Liestal, Tel: 061 927 87 00, E-Mail: hanspeter.baumann@bdo.ch Rafael Lötscher, Treuhänder mit eidg. Fachausweis, BDO AG, Zug, Tel: 041 757 50 05, E-Mail: rafael.loetscher@bdo.ch Lukas Kretz, dipl. Steuerexperte, BDO Aarau, Tel: 062 834 91 91, E-Mail: lukas.kretz@bdo.ch

9 Haben Sie Fragen? Für Fragen oder bei Unklarheiten kontaktieren Sie bitte Ihren Kundenpartner oder eine unserer Niederlassungen in Ihrer Nähe. www.bdo.ch BDO AG Aarau 062 834 91 91 Rudolf Vogt Lausanne 021 310 23 23 René Marc Blaser Affoltern a. A. 043 322 77 55 Thomas Ammann Liestal 061 927 87 00 Markus Imhof Altdorf 041 874 70 70 Beat Marty Lugano 091 913 32 00 Christian Vitta Baden-Dättwil 056 483 02 45 Kurt Haller Luzern 041 368 12 12 Heinz Vogel Basel 061 317 37 77 Roland Stoffel Olten 062 387 95 25 Alfons Hürzeler Bern 031 327 17 17 André Fässler Porrentruy 032 465 93 00 Alain Beuchat Biel/Bienne 032 346 22 22 Alain Wirth Sarnen 041 666 27 77 Beat Spichtig Burgdorf 034 421 88 11 Fritz Rüfenacht Sion 027 324 70 70 Christian Florey Frauenfeld 052 728 35 00 Urs Rindlisbacher Solothurn 032 624 62 46 Hansjörg Stöckli Fribourg 026 435 33 33 Yves Mottis Stans 041 618 05 50 Ivan Christen Genève 022 322 24 24 Eric Wavre St. Gallen 071 228 62 00 Markus Meli Glarus 055 645 29 30 André Burkart Sursee 041 925 55 55 Rolf Kumschick Grenchen 032 654 96 96 Christoph Kaufmann Wetzikon 044 931 35 85 Hans-Jürg Spreiter Herisau 071 353 35 33 Meinrad Müller Zug 041 757 50 00 Markus Metzger Lachen 055 451 52 30 Mario Patt Zürich 044 444 35 55 Andreas Wyss Laufen 061 766 90 60 John Brosi Hinweis Diese Publikation will einen Überblick vermitteln; sie enthält Informationen allgemeiner Art und kann eine individuelle Abklärung nicht ersetzen. Für den Inhalt wird keine Haftung übernommen. Es ist zu beachten, dass überlagernde Vorschriften bestehen können. Bei einer Verknüpfung mit einem früher erschienenen Newsletter ist die Rechtsentwicklung seit dem Erscheinen zu berücksichtigen. Copyright Ein Abdruck dieses Artikels (auch auszugsweise) ist nur mit schriftlicher Zustimmung von BDO und mit Quellenangabe gestattet. Bitte senden Sie uns ein Belegexemplar zu. Ansprechperson: Heidi Fundinger Tel: 044 444 35 09 E-Mail: heidi.fundinger@bdo.ch