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12.07.2012 N I E D E R S C H R I F T über die am Donnerstag. den 05.07.2012 stattgefundene 13. öffentliche Gemeindevertretungssitzung im Gemeindeamt Schnepfau. Beginn: 20:00 Uhr Anwesende: Bürgermeister Ing. Josef Moosbrugger Vizebgm. Paul Rüscher Gem. Vorst. Kaspar Hutle, Betr. Oec GV Kurt Heim MSc GV Hubert Heim GV Werner Albrich GV Werner Moosbrugger GV Alexander Beer GV Anton Rüscher Tagesordnung: 1. Eröffnung und Begrüßung durch den Bürgermeister; Feststellung der Beschlussfähigkeit; 2. Genehmigung des Protokolls der Sitzung vom 03.05.2012; 3. Vorstellung des Räumlichen Entwicklungskonzeptes durch ein Vertreter des Büros stadtland ; Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung; 4. Berichte Gemeindevorstand Bürgermeister 5. Beschlussfassung zu einem Einspruch von Kätzel-Wirthensohn Edeltraud zum Baubescheid 02/2012 (Ennemoser Michael) vom 12.06.2012. 6. Beschlussfassung zu einer Begradigung einer Grenze zwischen der Gemeindestraße(GST NR 1984) und Zwischenbrugger Markus (GST NR 2033) und Verkauf von 4. m² Fläche aus der GST NR 1984 an Zwischenbrugger Markus. 7. Beschlussfassung zu einem Kostenbeitrag an den Stand Bregenzerwald für die Renovierung der Klosterkirche Bezau. 8. Stellungnahme zu folgenden Gesetzesbeschlüssen des Vorarlberger Landtages: Änderung des Schulerhaltungsgesetzes, Änderung des Pflichtschulorganisationsgesetzes; Änderung des Pflanzenschutzgesetzes; Änderung des Landtagswahlgesetzes; Änderung der Landesverfassung. 9. Allfälliges Prot. 1

zu 1. Eröffnung Bgm. Ing Josef Moosbrugger eröffnet um 20.00 h die Sitzung, begrüßt die anwesenden Gemeindevertreter und stellt die Beschlussfähigkeit fest. zu 2.Protokoll vom 24.02.2012 Die Niederschrift der Gemeindevertretungssitzung vom 24.02.2012 wurde jedem Gemeindevertreter zugeschickt. Gegen die Abfassung werden keine Einwände erhoben; das Protokoll wird einstimmig genehmigt. zu 3. Räumliches Entwicklungskonzept Herr Bork vom technischen Büro stadtland erläutert den Entwurf für ein räumliches Entwicklungskonzept, das für die Gemeinde Schnepfau entwickelt wurde.. Im Besonderen geht es hier um ein Leitbild für Ferienwohnungen. Das Konzept beinhaltet folgenden Aufbau: 1. Vorbemerkung, Aufgabenstellung 2. Problemaufriss Ferienwohnungen 3. Ausgangssituation und Rahmenbedingungen 4. Handlungsoptionen 5. Handlungsempfehlungen, Leitbild Im allgemeinen hat der Gemeindevorstand diesen Entwurf in der Sitzung vom befürwortet. Unter Punkt 4.) werden folgende Änderungen vorgeschlagen: 4a) kein generelles Verbot von Ferienwohnungen 4b) keinen gemeindeweiten Grenzwert (Höchstanteil an Ferienwohnungen) Im Herbst ist eine öffentliche Vorstellung des Konzeptes für die Dorfbevölkerung geplant. Es wird einstimmig beschlossen, dem Entwurf mit den angeführten Änderungen für ein Räumliches Entwicklungskonzept zuzustimmen. zu 4. Berichte a) Bürgermeister Ing. Moosbrugger berichtet aus den Sitzungen des Gemeindevorstandes. b) Bürgermeister: * 10.05.2012 - Spitalsverband Au Informationsabend; * 16.05.2012 Regio Bürgermeisterversammlung: * 16.05.2012 Wasserwirtschaft Bregenz Quellschutzgebiet Schnepfau; Prot. 2

* 16.05.2012 Wälder Versicherung, Versammlung; * 22.05.2012 Sitzung Abwasserverband Bezau; * 18.06.2012. Klettersteig Wiedoschrofo - Vorsprach BH Bregenz; * 15.06.2012 Betreutes Wohn Au Jurysitzung Architektenwettbewerb; * 22.06.2012 - Sitzung Regio Bregenzerwald in Hittisau, * 02.07.2012 Sitzung Sozialsprengel Hinterbregenzerwald; * Gratulation an Stefan Feuerstein, Schnepfau 41, - Bundessieger im Lehrlingswettbewerb; * Gratulation an Musikverein Schnepfau in Stufe B beim Wertungsspiel die höchste Punktezahl: zu 5. Beschlussfassung zu einem Einspruch von Kätzel-Wirthensohn Edeltraud zum Baubescheid 02/2012 (Ennemoser Michael) vom 12.06.2012. Frau Kätzel-Wirthensohn Edeltraud und Herr DI Ronald Kätzel haben mit 25.06.2012 Einspruch gegen den Baubescheid 2/2012 der Gemeinde Schnepfau vom 12.06.2012 eingebracht. Gemäß 42 Abs. 1 und 2 AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei, wenn sie bei ordnungsgemäßer Ladung und ordnungsgemäßer Kundmachung nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben hat. Einwendungen sind gemäß dieser Bestimmung spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen zu erheben. Mit Antrag vom 15. 05 2012 hat der Bauwerber Michael Ennemoser, Mischen 395, 6881 Mellau um die Erteilung einer Baubewilligung zum Neubau eines Wohnhauses und landwirtschaftlichem Gebäude auf der GST 2071 KG Schnepfau angesucht. Die hiezu auf Donnerstag, den 31.05.2012, um 16:00 Uhr anberaumte kommissionelle Verhandlung wurde am 22.05.2012 durch Anschlag an der Gemeindetafel mit dem Hinweis kundgemacht, dass allfällige Einwendungen gegen das Bauvorhaben, wenn schon nicht früher, spätestens anlässlich der Bauverhandlung geltend zu machen sind, widrigenfalls dem Ansuchen stattgegeben wird, sofern sich nicht von Amtswegen Bedenken ergeben. Die Ladung zur Bauverhandlung wurde auch Frau Edeltraud Kätzel-Wirthensohn, Wälderstraße 28, A-6900 Bregenz mittels RSB Schreiben vom 22.05.2012 mit dem Hinweis zugestellt, dass allfällige Einwendungen gegen das Bauvorhaben, wenn schon nicht früher, spätestens anlässlich der Bauverhandlung geltend zu machen sind, widrigenfalls dem Ansuchen stattgegeben wird, sofern sich nicht von Amtswegen Bedenken ergeben. Dieses Schreiben wurde laut RSB Rückschein am 24.05.2012 übernommen. Anlässlich der kommissionellen Verhandlung sind Frau Edeltraud Kätzel-Wirthensohn und Herr Bartle Meusburger als Nachbarn erschienen und wurde hierüber die Niederschrift vom 31.05.2012 zu Zahl 02/2012 errichtet. Prot. 3

Bis zum Ende der Bauverhandlung wurden von den Erschienenen keine Einwände gegen das Bauvorhaben eingebracht. Sowohl in der Kundmachung, welche im Gemeindeamt ausgehängt ist, sowie in der mittels Rückschein ergangenen Ladung zur Bauverhandlung an die Berufungswerberin ist ein entsprechender Hinweis enthalten, dass Einwendungen spätestens am Tag vor der Verhandlung bzw. anlässlich der Bauverhandlung geltend zu machen sind, widrigenfalls dem Ansuchen stattgegeben wird. Der Berufungswerber selbst bringt vor, dass ein erster Einspruch am 03.06.2012, kurz nach der Bauverhandlung am 31.05.2012 erhoben wurde und hat dieser diese nachträglichen Einwendungen in dem weiteren Einspruch vom 21.06.2012 auch selbst eingeräumt. Die Einwendungen im Einspruch der Edeltraud Kätzel-Wirthensohn vom 21.06.2012 sind daher als präkludiert zurückzuweisen. Angemerkt sei am Rande, bei der hier nicht möglichen materiellen Überprüfung der Einwendungen der Berufungswerberin, dass auch bei fristgerecht erhobenen Einwendungen die Berufung abzuweisen wäre. Gemäß dem - auch von der Berufungswerberin nicht bestrittenen Sachverhalt befindet sich die zu bebauende Liegenschaft GST 2071 KG Schnepfau laut gültigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Schnepfau in einer als landwirtschaftliche Freifläche ausgewiesenen Widmungszone. Der Bauwerber, welcher Landwirt ist, beabsichtigt mit der Baueingabe auf diesem Grundstück die Errichtung eines Wohnhauses samt landwirtschaftlichen Gebäude zur Haltung von 10 Stück Kühen, 10 Stück Jungvieh, sowie Kälbern und Ziegen. Die Gemeinde Schnepfau befindet sich im Bregenzerwald und ist eine ländliche Gemeinde, in welcher 14 Landwirte eine Landwirtschaft betreiben. Von den 470 Einwohnern leben 68 in einem Haushalt mit landwirtschaftlichem Hintergrund. Bei dem konkreten Bauvorhaben, welches nach den aktuellen Tierschutzvorschriften unter Berücksichtigung der aktuellen Förderungsrichtlinien sowie den Vorgaben der Landwirtschaftskammer zu errichten und auszuführen ist, liegt eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigungen durch Geruch oder Lärm in der Gemeinde Schnepfau nicht vor. Aufgrund der Flächenwidmung des Grundstückes am Standort des Bauvorhabens (GST 2071 KG Schnepfau) als Freifläche Landwirtschaft sowie die Tatsache dass die Gemeinde Schnepfau mehrheitlich landwirtschaftliches Gebiet und bäuerliche Strukturen aufweist, liegen keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung durch Immissionen gemäß 8 BauG vor. Hinsichtlich der Zunahme von Straßenverkehr ist darauf zu verweisen, dass ein Nachbar keinen Anspruch darauf hat, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen nicht ändern. Auch dem Einwand des unzumutbaren Schattenwurfes wäre kein Erfolg beschieden gewesen, da die Abstandsflächen gemäß 5 BauG und die Mindestabstände gemäß 6 BauG gegenüber der Berufungswerberin Edeltraud Kätzel-Wirthensohn bzw. der in deren Alleineigentum stehenden Liegenschaft GST 2068 KG Schnepfau gemäß den eingereichten Bauunterlagen und Plänen, welche im Gemeindeamt und anlässlich der kommissionellen Verhandlung zur Einsichtnahme auflagen, eingehalten werden. Es wird mehrheitlich (1 Stimmenhaltung wegen Befangenheit) beschlossen, gemäß 42 Abs. 1 und 2 AVG ivm 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, sowie die 8, 25ff des Vorarlberger Baugesetzes (BauG) als unzulässig zurückzuweisen, da der Prot. 4

Berufungswerber Edeltraud Kätzel-Wirthensohn nicht mehr Partei des Verfahrens ist. zu 6 Beschlussfassung zu einer Begradigung der Grenzen Gemeindestraße-Zwischenbrugger Markus. Markus Zwischenbrugger, Hirschau 63 hat einen Antrag auf Begradigung zwischen seiner Grenze beim GST NR 2033 und der Gemeindestraße GST NR 1094 beim Gemeindeamt eingebracht. Um den Grenzverlauf zu begradigen ist des notwendig, dass die Gemeinde 4 m Grund an Markus Zwischenbrugger abtritt. Es wird einstimmig beschlossen, der Begradigung der Grundgrenze zwischen den GST NR 2033 und GST NR 1094 zuzustimmen und den erforderlichen Grund von 4 m² an Markus Zwischenbrugger um den Preis von 340,00 zu verkaufen. zu 7. Beschlussfassung zu einem Kostenbeitrag an den Stand Bregenzerwald für die Renovierung der Klosterkirche Bezau. In der Standesversammlung vom 1.3.2012 wurde die Renovierung der Klosterkirche behandelt. Neben einer grundsätzlichen Zustimmung der Standesgemeinden wurde auch ein Antrag um die Gewährung eins Kostenbeitrages in Höhe von 6.200,00 pro Standesgemeinde zur Renovierung gestellt. Es wird einstimmig beschlossen, der Renovierung zuzustimmen und auch den Renovierungsbeitrag von 6.200,-- zu gewähren. zu 8. Stellungnahme zu Gesetzesbeschlüssen Zu den Landtagsbeschlüssen Änderung des Schulerhaltungsgesetzes, Änderung des Pflichtschulorganisationsgesetzes; Änderung des Pflanzenschutzgesetzes; Änderung des Landtagswahlgesetzes; Änderung der Landesverfassung. wird keine Volksabstimmung verlangt zu 9. Allfälliges a) Mösle Weg; b) Regelung Vorrang auf Gemeindestraßen (Bereich Kirche), Ende Sitzung: 22:00 Uhr Der Schriftführer: Paul Rüscher e.h. Prot. 5 Der Bürgermeister: Ing. Josef Moosbrugger