Welche Personenkreise werden nach dem Aufenthaltsgesetz unterschieden?

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Transkript:

Welche Personenkreise werden nach dem Aufenthaltsgesetz unterschieden? 1 Asylsuchende: sind eingereist und registriert erhalten eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende (BüMA) nach 63a AsylG haben noch keinen Asylantrag beim BAMF gestellt. Seite 1

Welche Personenkreise werden nach dem Aufenthaltsgesetz unterschieden? 2 Asylbewerber/innen: haben einen Asylantrag beim BAMF gestellt sind Inhaber einer Aufenthaltsgestattung nach 55 AsylG befinden sich im laufenden Asylverfahren dürfen frühestens 3 Monate nach ihrer Registrierung eine Beschäftigung oder betriebliche Berufsausbildung aufnehmen erhalten i.d.r. keine Erlaubnis auf Beschäftigung, wenn sie aus einem sicheren Herkunftsland kommen Seite 2

Welche Personenkreise werden nach dem Aufenthaltsgesetz unterschieden? 3 Geduldete: der Asylantrag wurde abgelehnt, die Abschiebung ist gegenwärtig aber nicht möglich eine Duldung nach 60a AufenthG wurde ausgestellt dürfen i.d.r. frühestens 3 Monate nach ihrer Registrierung eine Beschäftigung aufnehmen können ohne Einhaltung einer Wartezeit eine Ausbildung beginnen erhalten die Erlaubnis zur Beschäftigung maximal bis zum Ende der Duldung Seite 3

Welche Personenkreise werden nach dem Aufenthaltsgesetz unterschieden? 4 Asylberechtige / anerkannte Flüchtlinge: der Asylantrag wurde anerkannt bzw. positiv entschieden eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des AufenthG wurde ausgestellt die Aufnahme einer Beschäftigung oder einer Ausbildung ist ohne Einschränkungen erlaubt Seite 4

Woran ist erkennbar, ob ein geflüchteter Mensch eine Beschäftigung aufnehmen darf? Die Erlaubnis zur Beschäftigung erteilt die Ausländerbehörde. Sie wird in den Nebenbestimmungen des Aufenthaltsdokumentes eingetragen. Unterschieden werden 3 Kategorien: Erwerbstätigkeit gestattet Erwerbstätigkeit nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde gestattet Erwerbstätigkeit nicht gestattet Seite 5

Besonderheiten bei der Beschäftigung

Welche Besonderheiten sind bei der Beschäftigung von Asylbewerber/innen / Geduldeten zu beachten? 1 Wechsel der Tätigkeit oder des Arbeitsortes Die Zustimmung zur Beschäftigung ist beschränkt auf eine konkrete Tätigkeit an einem konkreten Arbeitsort. Vor einem Wechsel der Tätigkeit oder des Arbeitsortes auch innerhalb eines Unternehmens muss daher erneut die Zustimmung der Ausländerbehörde eingeholt werden. Seite 7

Welche Besonderheiten sind bei der Beschäftigung von Asylbewerber/innen / Geduldeten zu beachten? 2 Zeitarbeit Asylbewerber/innen und Geduldete können i.d.r. frühestens nach 3 Monaten Aufenthalt in Deutschland eine Tätigkeit als Leiharbeitnehmer/in der Zeitarbeit aufnehmen. Die BA muss der Beschäftigung zustimmen und überprüft die Beschäftigungsbedingungen. Gültig ab 08.08.16 für den Kreis Paderborn. In Bezirken mit einer hohen Arbeitslosenquote kann es abweichende Regelungen geben Seite 8

Welche Besonderheiten sind bei der Beschäftigung von Asylbewerber/innen / Geduldeten zu beachten? 3 Minijobs Auch die Aufnahme geringfügiger Beschäftigungen ist zustimmungspflichtig. Wie bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen ist ein Antrag auf Erlaubnis zur Beschäftigung bei der Ausländerbehörde zu stellen. Die BA wird zur Durchführung der Arbeitsmarktprüfung eingebunden. Seite 9

Welche Besonderheiten sind bei der Beschäftigung von Asylbewerber/innen / Geduldeten zu beachten? 4 Montagetätigkeiten Asylbewerber/innen und Geduldete unterliegen in der Regel einer Wohnsitzauflage. Vorgesehene Montagetätigkeiten sind daher bei der Beantragung der Erlaubnis zur Beschäftigung anzugeben. Grenzübertritt Ein Grenzübertritt ist auch zur Erreichung eines Einsatzortes nicht zulässig. Seite 10

Unterstützung durch den gemeinsamen Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit

In welchen Fällen kann Sie der gemeinsame Arbeitgeber- Service (AG-S) der Agentur für Arbeit unterstützen? Der Arbeitgeber-Service hilft Ihnen bei der 1. Einstellung 2. Personalsuche 3. Förderung Sie kennen eine/n Asylbewerber/in oder Geduldete/n, die/den Sie gern in Ihrem Unternehmen einstellen möchten. Sie haben Personalbedarf und können sich auch vorstellen, eine/n Asylbewerber/in oder Geduldete/n einzustellen. Sie wollen sich allgemein über Fördermöglichkeiten und Voraussetzungen zur Beschäftigung von Asylbewerber/innen oder Geduldeten informieren. Seite 12

1. Hilfe bei der Einstellung

Sie kennen eine/n Asylbewerber/in oder Geduldete/n, die/den Sie gern in Ihrem Unternehmen einstellen möchten. 1 Die Asylbewerberin / der Asylbewerber oder der Geduldete* wendet sich an die Ausländerbehörde Ihrer Kommune und beantragt eine Erlaubnis zur Beschäftigung. 2 3 Die Ausländerbehörde schaltet die Bundesagentur für Arbeit ein, die eine Arbeitsmarktprüfung durchführt. Wenn die ausländische Arbeitnehmer/innen nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen beschäftigt werden als vergleichbare inländische Arbeitnehmer/innen, dann kann eine Einstellung erfolgen. * Mit Vollmacht der Asylbewerberin / des Asylbewerbers bzw. der/des Geduldeten kann auch der Arbeitgeber den Antrag stellen. 4 5 Die Bundesagentur für Arbeit informiert die Ausländerbehörde über das Ergebnis der Prüfung. Die Ausländerbehörde schließt das Verfahren ab und erteilt die Erlaubnis zur Beschäftigung. Seite 14

Was ist zu tun, wenn man Asylbewerber/innen oder Geduldete beschäftigen möchte? Die Asylbewerber/innen / Geduldeten stellen einen Antrag auf Erlaubnis zur Beschäftigung bei der zuständigen Ausländerbehörde. Dem Antrag wird beigefügt: eine Kopie des Aufenthaltsdokumentes eine Kopie des Arbeitsvertrages eine Stellenbeschreibung der Tätigkeit Seite 15

Warum wird die Bundesagentur für Arbeit vor Erteilung der Erlaubnis auf Beschäftigung beteiligt? Bevor die Ausländerbehörde die Erlaubnis auf Beschäftigung erteilt, holt sie die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) ein. Die BA führt daraufhin eine Arbeitsmarktprüfung durch, diese umfasst: Prüfung der Beschäftigungsbedingungen Vorrangprüfung (Entfällt für den Kreis Paderborn zum 08.08.2016) Seite 16

Welchen Einfluss hat die Aufenthaltsdauer auf die Zustimmungspflicht der BA? <4 Monate durchgängiger Aufenthalt in Deutschland: 4-48 Monate durchgängiger Aufenthalt in Deutschland: >48 Monate durchgängiger Aufenthalt in Deutschland: Kein Arbeitsmarktzugang Vorrangprüfung entfällt* Prüfung der Beschäftigungsbedingungen erforderlich Zustimmungspflicht der BA entfällt * Wegfall der Vorrangprüfung im Rahmen des neuen Integrationsgesetz für Bezirke mit einer unterdurchschnittlichen Arbeitslosenquote Seite 17

Dürfen Asylbewerber/innen und Geduldete als Praktikant/in in einem Unternehmen tätig werden? Genehmigung der Ausländerbehörde erforderlich? Zustimmung der BA erforderlich? Mindestlohnpflichtig? Hospitation (aktive Mitarbeit nicht erlaubt) Praktikum (aktive Mitarbeit erlaubt) Pflichtpraktikum (i.r. Ausbildung, Studium oder Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses) Praktikum zur Berufs(um)orientierung wenn > 3 Mon. wenn > 3 Mon. Ausbildungsbegleitendes Praktikum wenn > 3 Mon. wenn > 3 Mon. Seite 18