POLITISCHES SYSTEM ÖSTERREICHS

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Transkript:

POLITISCHES SYSTEM ÖSTERREICHS 1

INHALTSVERZEICHNIS Verfassungsgrundsätze... S. 03 Legislative / Parlament... S. 04 Exekutive... S. 04 Judikative... S. 05 Politisches System auf Landesebene... S. 05 Verwaltungsgliederung... S. 06 Literatur... S. 07 IMPRESSUM Medieninhaber und Herausgeber: K.Ö.St.V. Gothia zu Wien im MKV Anschrift: 1040 Wien, Fleischmanngasse 8/1 Internet: www.gothiawien.at e-mail: gothiawien@gmail.com Herstellung: Eigenverlag Erscheinungsjahr: 2014 2

POLITISCHES SYSTEM ÖSTERREICHS Das Politische System Österreichs basiert auf den Grundsätzen der Demokratie, der republikanischen Staatsform, des Bundesstaates, des Rechtsstaates, der Gewaltenteilung, des liberalen Prinzips und der Zugehörigkeit zur Europäischen Union. Wichtigste Rechtsgrundlagen des politischen Systems sind der Vertrag von Lissabon über die Struktur der EU und die Bundesverfassung. Die Republik Österreich ist eine semipräsidiale parlamentarische Demokratie. Wahlen werden in Österreich großteils nach dem Verhältniswahlrecht durchgeführt, was zur Folge hat, dass die Parteien meist Koalitionen bilden müssen. Wie in fast allen Demokratien spielen die Parteien eine zentrale Rolle im politischen Leben Österreichs. Die Aufgabenverteilung zwischen Österreich und der EU wird im EU-Vertrag geregelt, die zwischen den Bundesländern und dem Bund durch das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG). Über die Einhaltung des EU-Vertrages wacht der Europäische Gerichtshof, über die des B-VG und der anderen Verfassungsgesetze der Verfassungsgerichtshof. Verfassungsgrundsätze Demokratisches Prinzip Das demokratische Prinzip bedeutet, dass alles staatliche Recht vom Volk ausgeht. Das demokratische Prinzip ist in Art. 1 B-VG festgelegt. Österreich ist eine repräsentative Demokratie, das heißt, es werden Repräsentanten gewählt. Diese werden durch freie und geheime Wahlen ermittelt. Ein weiteres wichtiges Element ist die direkte Demokratie, die durch Volksbegehren, Volksbefragung und Volksabstimmung gewährleistet wird. In Materien, die Österreich nach der Volksabstimmung von 1994 in die Zuständigkeit der EU abgegeben hat, geht das Recht von den Völkern der EU aus. Da die EU das Einstimmigkeitsprinzip in vielen Materien sukzessive durch das Prinzip der doppelten Mehrheit (Abgeordnete und Mitgliedstaaten) ersetzt, kann es auch zu Regelungen kommen, denen Österreich nicht zugestimmt hat. Dennoch werden diese auch in Österreich gelten. Republikanisches Prinzip Das republikanische Prinzip betrifft die Staatsform. Österreich ist seit 12. November 1918 eine Republik, an deren Spitze seit 1920 der Bundespräsident als Staatsoberhaupt steht. Der Bundespräsident wird alle 6 Jahre von den Wahlberechtigten gewählt. Das Habsburgergesetz hat 1919 1996 Mitglieder des ehemaligen Herrscherhauses, die die Republik nicht anerkennen wollten, des Landes verwiesen. Bundesstaatliches Prinzip Das bundesstaatliche Prinzip bedeutet, dass Österreich kein Einheitsstaat ist, aber auch kein Staatenbund. Die Länder haben im Rahmen der Bundesverfassung und ihrer jeweiligen Landesverfassung eigene Gesetzgebung. Welche Bereiche durch Bundesrecht und welche durch Landesrecht geregelt werden, bestimmt die Bundesverfassung in ihren Artikeln 10-15. Rechtsstaatliches Prinzip Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit soll die Bürger vor staatlicher Willkür schützen. Der Rechtsstaat wird durch die Verfassungsregel, dass die gesamte staatliche Tätigkeit nur auf Grund der Gesetze gestattet ist, durch die Gewaltenteilung und durch unabhängige Gerichte gewährleistet. Durch den Stufenbau der Rechtsordnung wird garantiert, dass Gesetze verfassungsmäßig entstehen. Über die Einhaltung der Verfassung wacht der Verfassungsgerichtshof. Das Prinzip der Gewaltentrennung wurde eingeführt, um Machtkonzentration und Korruption zu verhindern. Es ist somit einer einzelnen Person oder Organisation nicht möglich, absolute Macht auszuüben. Gewaltentrennung bedeutet, dass Gesetzgebung (Legislative), ausführende Gewalt (Exekutive) und Gerichte (Judikative) getrennt sind. Die Aufgaben sind somit auf mehrere verschiedene Organe verteilt. Die einzelnen Organe sind jedoch nicht vollständig getrennt, sondern es bestehen durchaus Verflechtungen untereinander, zum Beispiel das Kontrollrecht des Nationalrates gegenüber der Bundesregierung. Liberales Prinzip Das Liberale Prinzip garantiert dem Bürger durch definierte Grund- und Freiheitsrechte persönliche Freiheit. Von allen Prinzipien ist dieses am wenigsten als Verfassungsgrundsatz anerkannt. Das liberale Prinzip wird durch die im Verfassungsrang stehende Europäische Menschenrechtskonvention und das Staatsgrundgesetz von 1867 garantiert, darin enthalten sind z. B. das Briefgeheimnis und der Schutz vor willkürlicher Festnahme. 3

Legislative / Parlament Das österreichische Parlament besteht aus zwei Kammern, dem Nationalrat und dem Bundesrat. Das Parlament nimmt die Legislative (Gesetzgebung) auf Bundesebene wahr. Wenn die Gesetzgebungsorgane des Bundes auch verfassungsrechtlich nicht als das Parlament bezeichnet werden, so ist dieser Begriff weit verbreitet und wird von den beiden Kammern auch in der Öffentlichkeitsarbeit gebraucht. Seit 1883 tagten Nationalrat und Bundesrat im heutigen Parlamentsgebäude in Wien, damals k.k. Reichsratsgebäude genannt. Das Gebäude wurde von Theophil von Hansen errichtet. Die Gesetzgebungsperiode des Nationalrates beträgt 5 Jahre (bis zur Wahlrechtsreform 2008 vier Jahre). Die Zusammensetzung des Nationalrates wird durch allgemeine Wahlen bestimmt. Der Nationalrat ist die dominierende Kammer in der österreichischen Gesetzgebung, er besitzt praktisch die gesamte legislative Macht. Der Nationalrat hat die Möglichkeit, sich selbst aufzulösen. Der Bundesrat wird seit 1920 von den einzelnen Landtagen (Parlamente der Bundesländer) entsprechend der Stimmengewichtung beschickt. Der Bundesrat besitzt in den überwiegenden Fällen nur ein suspensives, aufschiebendes Vetorecht, das durch einen Beharrungsbeschluss des Nationalrates außer Kraft gesetzt werden kann. Nationalrat und Bundesrat treten zu bestimmten Anlässen als Bundesversammlung zusammen. Deren wichtigste verfassungsrechtliche Kompetenz besteht in der Angelobung des Bundespräsidenten. Ebenso hat sie die Möglichkeit den Bundespräsidenten vor dem Verfassungsgerichtshof anzuklagen oder eine Volksabstimmung zu seiner Amtsenthebung anzusetzen. Im Übrigen beschließt die Bundesversammlung etwaige Kriegserklärungen. Obwohl sie sich aus Mitgliedern von Legislativorganen zusammensetzt, ist die Bundesversammlung ausschließlich mit Aufgaben der Verfassungsexekution beauftragt und daher selbst eigentlich nicht der Gesetzgebung sondern der Exekutive zuzurechnen. Die sogenannte Landeshauptleutekonferenz ist da nicht in der Verfassung vorgesehen keine offizielle Einrichtung des Bundes. Gleichwohl kommt ihr als informelles Treffen der Landeshauptleute eine wichtige inhaltliche Stellung zu. Exekutive Die Exekutive hat die Aufgabe, die Gesetze und Verordnungen der Legislative umzusetzen. Die Exekutive besitzt häufig einen Ermessensspielraum bei der Auslegung von Gesetzen. Die konkrete Auslegung der Gesetze wird oft durch Erlässe der Bundesminister festgelegt. Zur Exekutive gehören die Bundesregierung, der Bundespräsident, das Bundesheer, die Bundespolizei und alle Behörden des Bundes. Bundespräsident Der Bundespräsident ist laut Verfassung das auf sechs Jahre gewählte Staatsoberhaupt der Republik Österreich. Der Bundespräsident ernennt den Bundeskanzler (er ist bei der Ernennung an keine Vorgabe gebunden), auf dessen Vorschlag die Minister und Staatssekretäre und kann die gesamte Bundesregierung entlassen. Außerdem kann er den Nationalrat auflösen (auf Antrag der Bundesregierung), muss Gesetze beurkunden, hat den Oberbefehl über das Bundesheer, ernennt Richter, Beamte und Offiziere und vertritt die Republik Österreich nach außen. Der Bundespräsident hat also theoretisch eine starke Stellung (etwa im Vergleich zum deutschen Bundespräsidenten), in der politischen Realität konzentriert er sich jedoch meist auf die repräsentativen Aufgaben seines Amtes (sog. Rollenverzicht ). Der Bundespräsident wird alle sechs Jahre direkt vom Volk gewählt. Eine unmittelbar folgende Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Im ursprünglichen Bundes-Verfassungsgesetz von 1920 war seine Stellung noch sehr schwach konzipiert, sein Amt wurde jedoch mit der Verfassungsreform von 1929 gestärkt. Seit dieser Novelle sollte der Bundespräsident auch vom Volk, statt wie bisher durch die Bundesversammlung, gewählt werden. Tatsächlich geschah dies erst 1951 das erste Mal. Der Bundespräsident kann durch ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und durch eine, von der Bundesversammlung mit Zweidrittelmehrheit anzusetzende, Volksabstimmung abgesetzt werden. 4

Bundesregierung Die Bundesregierung ist das oberste Verwaltungsorgan des Bundes. Die Bundesverfassung überträgt der Bundesregierung die Verwaltung des Bundes, sofern sie nicht dem Bundespräsidenten vorbehalten ist. Als Kollegialorgan übt die Bundesregierung nur die Tätigkeiten aus, die nicht den einzelnen Bundesministern übertragen wurden. Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern. Zusätzlich werden bei der Regierungsbildung auch Staatssekretäre ernannt, die den jeweiligen Ministern untergeordnet sind. Die Staatssekretäre nehmen zwar an den Ministerratssitzungen teil (ohne Stimmrecht), gehören aber formal nicht zur Bundesregierung. Die wichtigste Aufgabe der Bundesregierung ist der Beschluss von Gesetzesinitiativen. Den Gesetzesvorlagen müssen jeweils alle Minister zustimmen, um sie an den Nationalrat weiterzuleiten. Die Mitglieder der Bundesregierung werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundeskanzlers ernannt. Der Bundespräsident ist bei der Ernennung des Bundeskanzlers und der übrigen Mitglieder der Bundesregierung theoretisch an keine Vorgaben gebunden, muss sich jedoch in der Realität nach den Mehrheitsverhältnissen im Nationalrat richten. Die gesamte Bundesregierung oder einzelne Minister können nämlich durch ein Misstrauensvotum des Nationalrats entlassen werden. Judikative In Österreich wird die gesamte Judikative vom Bund wahrgenommen. Alle Gerichte sind mithin (anders als insbesondere in Deutschland und der Schweiz) Bundesgerichte. Weiters ist die Judikative in die ordentlichen Gerichte und in die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eingeteilt. Die Oberlandes-, Landes- und Bezirksgerichte sind nur lokale Einrichtungen des Bundes. An allen Landesgerichten für Strafsachen sind Staatsanwaltschaften eingerichtet. Die Staatsanwaltschaften sind dem Justizminister gegenüber weisungsgebunden. Die Richter in Österreich sind unabhängig sowie unabsetzbar und (gegen ihren Willen) unversetzbar. In Österreich kann im Gegensatz zu Deutschland - gegen Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit keine Verfassungsbeschwerde erhoben werden. Der Verfassungsgerichtshof (abgekürzt meist VfGH) befasst sich mit der Überprüfung von Gesetzen und Bestimmungen auf deren Verfassungsmäßigkeit. Außerdem prüft er Beschwerden von Staatsbürgern, die behaupten, in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden zu sein. Er übt auch die Staatsgerichtsbarkeit aus, auf Beschluss der Bundesversammlung kann ein Verfahren gegen den Bundespräsidenten angestrengt werden, das zu seiner Absetzung führen kann. Die Kompetenzen des VfGH sind in der Bundesverfassung geregelt. Die Mitglieder des VfGH werden von der Bundesregierung, dem Nationalrat und dem Bundesrat vorgeschlagen und vom Bundespräsidenten ernannt. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ist neben dem Verfassungsgerichtshof einer der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und zusammen mit diesem und dem Obersten Gerichtshof eines der Höchstgerichte in Österreich. Die Richter des Verwaltungsgerichtshofes werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt. Der Verwaltungsgerichtsbarkeit soll die Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung sichern. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft Bescheide der Verwaltungsbehörden jeweils letzter Instanz auf deren Rechtmäßigkeit, sowie ob eine Behörde ihrer Entscheidungspflicht nachgekommen ist. Bleibt eine Verwaltungsbehörde trotz Setzen einer Nachfrist durch den VwGH weiterhin untätig, hat der VwGH an deren Stelle zu entscheiden. Politisches System auf Landesebene Die Bundesländer sind die Gliedstaaten der Republik Österreich. Die Republik Österreich besteht aus neun Bundesländern. Die Bundesländer haben einerseits ihre lokalen Aufgaben, andererseits nehmen sie auch Aufgaben der mittelbaren Bundesverwaltung wahr. Die Aufgaben der Bundesländer werden im Bundes-Verfassungsgesetz festgelegt. Alle Aufgabengebiete, die nicht dem Bund zugesprochen wurden, werden durch die Länder verwaltet. Über den Bundesrat nehmen die Länder auch indirekt an der Bundesgesetzgebung teil. Auf Landesebene gibt es auch eine Exekutive und eine Legislative, allerdings keine Gerichte, da diese allein dem Bund unterstehen. Die Länder nehmen auch Aufgaben der mittelbaren Bundesverwaltung wahr, das heißt, Behörden des Landes vollziehen Gesetze des Bundes. 5

Landtag Die legislative Versammlung auf Ebene der Bundesländer ist der Landtag. Den Landtagen obliegt die Gesetzgebung in allen Bereichen, die nicht durch die Bundesverfassung ausdrücklich dem Bund zugeordnet wurden. Die Bundesregierung hat ein suspensives Veto gegen vom Landtag beschlossene Landesgesetze. Dieses kann aber mit einem Beharrungsbeschluss des Landtags übergangen werden. Der Landtag kann auch Landesverfassungsgesetze beschließen, die jedoch im Einklang mit der Bundesverfassung stehen müssen. Gibt es im Bereich der einfachen Gesetzgebung Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bund und Land, so ist der Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung berufen, da Bundesrecht nicht automatisch Vorrang vor Landesrecht hat. Die Legislaturperiode beträgt in Oberösterreich sechs, in allen anderen Bundesländern fünf Jahre. Exekutive / Landesregierung Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, seinen Stellvertretern und den Landesräten. Die Landesregierung wird vom Landtag gewählt. Je nach Bundesland bestehen die Landesregierungen aus sieben bis 14 Mitgliedern und werden entweder als Proporz- bzw. Mehr- oder Minderheitsregierung gebildet. Die Landesregierung nimmt die Aufgaben der Exekutive sowie Aufgaben der mittelbaren Bundesverwaltung in den Bundesländern wahr. Verwaltungsgliederung Die Verwaltungsgliederung Österreichs ist die vertikale administrative Struktur der Republik Österreich. Oberste Verwaltungseinheit der föderal organisierten Republik ist der Bund, danach folgen Bundesländer, Bezirke und Gemeinden. Bund, Bundesländer und Gemeinden sind Gebietskörperschaften, und als solche Rechtspersonen. Die Bezirke sind reine Verwaltungseinheiten von Bund und Bundesländern und haben keinerlei Selbstverwaltungskompetenzen. Bund In Österreich liegt der Schwerpunkt der öffentlichen Verwaltung der Gebietskörperschaften traditionell beim Bund. Diesem sind die wichtigsten Kompetenzen durch die Bundesverfassung übertragen. Er verfügt als einzige Verwaltungsebene über Organe in allen drei Branchen des Staatsaufbaus. Die Gesetzgebung wird durch den Nationalrat und den Bundesrat wahrgenommen. Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind der Bundespräsident, der Bundeskanzler, die Bundesminister und Staatssekretäre. Alle Organe der Gerichtsbarkeit sind Organe des Bundes. Land Österreich ist ein Bundesstaat. Er gliedert sich in neun Bundesländer. Diese verfügen über eigene Landesregierungen, die die Landesverwaltung besorgen. Im Zuge der mittelbaren Bundesverwaltung nehmen die Landesregierungen auch Agenden der Bundesverwaltung war, sind in diesen Belangen aber gegenüber der Bundesverwaltung weisungsgebunden. Bezirk Bezirke sind eine Verwaltungseinheit zwischen Gemeinde und Bundesland. Bezirksverwaltungsbehörde ist zumeist die Bezirkshauptmannschaft (BH). Die Bezirkshauptmannschaft ist eine Behörde erster Instanz. Auf der Ebene der Bezirke gibt es keine gewählten Amtsträger. Der oberste Beamte, der Bezirkshauptmann, wird von der Landesregierung ernannt. In den 15 Statutarstädten werden die Aufgaben der Bezirkshauptmannschaft vom Magistrat wahrgenommen. Dies gilt ebenso für die Bundeshauptstadt Wien (die überdies auch noch ein Bundesland ist). Gemeinde Gemeinden sind die unterste Ebene der Gebietskörperschaften in der Gliederung der Republik Österreich. Da die Verfassung zur Gesetzgebung nur den Bund und die Länder ermächtigt sowie zur Gerichtsbarkeit ausschließlich den Bund beruft, ist alles Handeln der Gemeinden der Staatsaufgabe Verwaltung zuzuordnen. Die Aufgaben der Gemeindeverwaltung werden in der Bundesverfassung und in Landesgesetzen (den Gemeindeordnungen) geregelt. Gemeinden sind unter anderem für die Bereiche Pflichtschulerhaltung, Raumordnung und Bauwesen zuständig. Organe der Gemeinden sind der Gemeinderat, der Gemeindevorstand und der Bürgermeister. 6

Der Gemeinderat ist der gewählte allgemeine Vertretungskörper des Gemeindevolks. Auch der Bürgermeister wird direkt vom Volk gewählt, wenn das die jeweilige Landesverfassung so vorschreibt. Dies ist in allen Bundesländern außer Wien, Niederösterreich und der Steiermark der Fall, wo der Bürgermeister vom Gemeinderat gewählt wird. Der Gemeindevorstand besteht aus dem Bürgermeister, den Vizebürgermeistern und den geschäftsführenden Gemeinderäten. In Gemeinden mit Stadtrecht heißt der Gemeindevorstand Stadtrat, in Städten mit eigenem Statut Stadtsenat. Grundsätzlich sind alle Gemeinden gleich, rechtlich besteht kein Unterschied zwischen einfachen Gemeinden, Marktgemeinden und Stadtgemeinden. Besondere Rechte und Pflichten haben aber Statutarstädte und die Bundeshauptstadt Wien. Statutarstädte sind nicht nur Gemeinden, sondern auch Bezirksverwaltungsbehörde für ihr Gebiet. Ihre Verwaltungsbehörden heißen Magistrate und sind den Bezirkshauptmannschaften gleichgestellt. Die Bürgermeister von Statutarstädten nehmen als Leiter des Magistrats auch die Aufgaben eines Bezirkshauptmanns wahr. Während der Bezirkshauptmann von der Landesregierung bestellt wird, wird in Statutarstädten der Bürgermeister und somit Leiter der Bezirksverwaltung vom Volk gewählt (je nach Landesverfassung direkt oder indirekt über den Gemeinderat). Die Stadt Wien ist gleichzeitig auch Bundesland, daher ist der Wiener Gemeinderat gleichzeitig auch Landtag, der Wiener Stadtsenat gleichzeitig Wiener Landesregierung und der Bürgermeister auch Landeshauptmann. Literatur Aubauer, Gertrude: Hohes Haus, Possen, Pannen, Pointen. 2001. Czerny, Wilhelm F. u. Konrad Atzwanger: Das österreichische Parlament zum Jubiläum des 100jährigen Bestandes des Parlamentsgebäudes. Wien 1984. Dachs, Herbert u.a. (Hg.): Politik in Österreich. Das Handbuch. Manz, Wien 2006. Esterbauer, Fried: Das politische System Österreichs - Einführung in die Rechtsgrundlagen und die politische Wirklichkeit. Graz, 1995. Wanke, Florian: Föderalismus in der Diskussion: Die bundesstaatliche Ordnung Österreichs und der Versuch der Bundesstaatsreform im Österreich-Konvent. 2007. 7

Katholische Österreichische Studentenverbindung GOTHIA Wiedner Hauptstraße Favoritenstraße im Mittelschüler-Kartell-Verband Adresse 1040 Wien, Fleischmanngasse 8/1 Fleischmanngasse erreichbar mit U1 / Taubstummengasse 1, 62, WLB / Mayerhofgasse U1 Taubstummengasse Internet www.gothiawien.at www.facebook.com/gothiawien www.twitter.com/gothiawien 1/62/WLB Mayerhofgasse e-mail gothiawien@gmail.com COULEUR Gothia ist eine nicht-schlagende Korporation und für Mittelschüler und Maturanten offen. Als Verbindung pflegen wir spezifische couleurstudentische Eigenheiten, die manchmal schwer verständlich sind. Nicht jeder findet Verbindungen sympathisch. Aber jeder bekommt die Möglichkeit, in einer Probezeit uns und unsere Gepflogenheiten kennen zu lernen. NETZWERK Gothia bildet ein funktionierendes Netzwerk unterschiedlichster Persönlichkeiten und Berufsgruppen. Mediziner, Juristen und Wirtschaftstreibende gehören ebenso zu uns wie Professoren, Techniker oder Kulturwissenschafter. Wir alle profitieren voneinander, fordern und fördern uns gegenseitig. Wir ermuntern jeden Einzelnen zu Leistung und Verantwortung. Gothia ist als Mitglied im Mittelschüler-Kartell-Verband (MKV) Teil eines österreichweiten Zusammenschlusses von nahezu 20.000 Schülern und Schulabsolventen. Dem MKV gehören Personen aus Bereichen des öffentlichen, wirtschaftlichen, religiösen, kulturellen und politischen Lebens an; ebenso wie Menschen wie Du und ich. BILDUNG Zugang zu Bildung ist eine Investition in die Zukunft. Für Schüler und Maturanten bietet Gothia daher eine Reihe von einschlägigen Veranstaltungen an. Diese reichen von Vorträgen über Diskussionen bis hin zu Exkursionen. Mit diesen Bildungsangeboten soll jedem die Chance geboten werden, über den eigenen Horizont hinauszuwachsen. Soft skills werden durch Aufgabenverteilung innerhalb der Verbindung trainiert: Etwa durch Übernahme von Funktionen oder durch Planung und Durchführung von Veranstaltungen. Solche Zusatzqualifikationen sind heutzutage überall ein Vorteil. Zusätzlich dazu bietet unser Dachverband, der Mittelschüler-Kartell-Verband (MKV), in seinen Bildungsprogrammen hochkarätige Seminare und Workshops an. HEIMAT Unsere Heimat und die darin lebenden Menschen sind uns wichtig. Als Österreicher in einem vereinten Europa wissen wir um die Wichtigkeit einer selbst mitgestalteten Umwelt. Als Ergänzung zur Globalisierung wollen wir unsere Heimat formen und dieses unser Land positiv in den bestehenden weltweiten Verflechtungen positionieren. WERTE Gothia und ihre Mitglieder orientieren sich an katholischen Werten. Denn diese bieten einen Leitfaden für Mitmenschlichkeit und soziales Handeln. Als katholische Laienorganisation regen wir an zum Nachdenken über Gott und die Welt. Im Sinne der Ökumene steht Gothia dem Zusammenleben unterschiedlicher Religionen und Kulturen positiv gegenüber. Abgelehnt werden hingegen extremistische Ausrichtungen jeglicher Art. FREIZEIT Gothia bietet einiges: Unterstützung und Rückhalt, Spaß und Unterhaltung, Abwechslung und inhaltliche Themen. Als Anlaufstelle und Ort unserer Veranstaltungen dienen unsere eigenen Räumlichkeiten. Ausgestattet mit allem notwendigen Equipement, steht sie allen Gothen zur Verfügung; auch abseits offizieller Verbindungs-Termine.Mit unserer Bude haben wir einen Ort geschaffen, der gleichermaßen als Begegnungsstätte, als Erholungsraum und zur Gestaltung der Freizeit dient. 8