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Planmäßige Abschreibungen bzw. Afa Abschreibungsprinzip gem. 253 Abs. 2 Satz 1 bis 2 HGB: abnutzbare Vermögensgegenstände des AV planmäßige Abschreibungen Abschreibungsplan zu Beginn der Nutzung Abschreibungssumme: AK oder HK als Ausgangswert Nutzungsdauer: wirtschaftliche, nicht technische, Betrachtung Methode: leistungsabhängig, linear, geometrischdegressiv, arithmetisch-degressiv, progressiv und Kombination von geometrisch.-degressiver und linearer Abschreibung 1 17.09.2003 15:43:40

Abschreibungsmethoden Leistungsabhängige Abschreibung: proportional zum erwarteten Verzehr des Anlagegegenstands (z.b. km- Leistung eines Omnibusses) in der Steuerbilanz nur für bewegliche, abnutzbare Anlagegegenstände erlaubt ( 7 Abs. 1 S. 4 EStG) a t = Leistungseinheiten pro Periode / Gesamtleistungseinheiten x (AK-RW) 2 17.09.2003 15:43:40

Abschreibungsmethoden Lineare Abschreibung: Abschreibungsbeträge sind pro Jahr während der gesamten Nutzungsdauer konstant. Auch im Steuerrecht erlaubt (Afa-Tabellen) a t = (AK RW) / n Geometrisch-degressive Abschreibung: mit bestimmten Prozentsatz fallende Abschreibungsbeträge in Steuerbilanz erlaubt (bewegliche, abnutzbare Anlagegegenstände) Grenzwerte: handelsrechtlich 50% - 60% steuerrechtlich: - das 2fache des linearen Abschreibungsbetrages und unabhängig davon - ein maximaler Abschreibungsprozentsatz von 20% ( 7Abs. 2 EStG). 3 17.09.2003 15:43:40

Abschreibungsmethoden Arithmetisch-degressive Abschreibung (digitale Abschreibung): Abschreibungsbeträge mit konstant fallendem Betrag Steuerrechtlich verboten a t = Restnutzungsdauer am Periodenbeginn / Summe der Abschreibungsperioden * (AK RW) Progressive Abschreibung: jährlich ansteigende Abschreibungsbeträge Steuerrechtlich verboten selten Kombination: geometrisch-degressiv auf linear steuerlich erlaubt, nicht umgekehrt 4 17.09.2003 15:43:40

Abschreibungen Für Vermögensgegenstände des nicht-abnutzbaren Anlagevermögens sowie des Umlaufvermögens bleibt der Wertansatz zu historischen AK/HK bestehen, sofern keine außerplanmäßigen Abschreibungen erforderlich sind. Gemäß 253 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB sind bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus dem Börsen- oder Marktpreis ergibt; ist ein solcher Preis nicht feststellbar, so ist als Wertmaßstab der niedrigere beizulegende Wert zu Grunde zu legen (strenge Niederstwertvorschrift). Gemäß 253 Abs. 3 Satz 3 besteht darüber hinaus ein Abschreibungswahlrecht auf VG des Umlaufvermögens, sofern Wertschwankungen in der nächsten Zukunft zu einer Änderung des Wertansatzes dieser Güter führen würden. Die in 253 Abs. 2 und 3 kodifizierten Niederstwertvorschriften beruhen auf der Konzeption des Imparitätsprinzips. 5 17.09.2003 15:43:40

Abschreibungen Aus den gesetzlichen Vorschriften ergeben sich drei Wertmaßstäbe, nach denen außerplanmäßige Abschreibungen im Umlaufvermögen bemessen werden können. Unter dem Börsenpreis ist der an einer amtlich anerkannten Börse festgestellte Preis zu verstehen. Unter dem Marktpreis ist derjenige Preis zu verstehen, der an einem Handelsplatz für Waren einer bestimmten Gattung von durchschnittlicher Art und Güte zu einem bestimmten Zeitpunkt im Durchschnitt gewährt wurde. Sofern kein Börsen- oder Marktpreis feststellbar ist, ist der beizulegende Wert als Wertmaßstab heranzuziehen. Als niedrigerer beizulegender Wert kommen je nach UV folgende Wertmaßstäbe in Betracht: Ertragswert Reproduktionswert Wiederbeschaffungswert (z.b. bei RHB) Einzelveräußerungspreis 6 17.09.2003 15:43:40

Teilwert: Der steuerlich beizulegende Wert 6 (1) 1 Satz 3 EStG Teilwert: Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde, dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. 7 17.09.2003 15:43:40

Steuerliche Abschreibungen Sonderregelungen im Steuerrecht: Sonderabschreibungen auf Anlagevermögen: neben planmäßigen Abschreibungen 7g (3) EStG (Ansparabschreibung, Gewinn mindernde Rücklage, SoPo mit Rücklageanteil) erhöhte Abschreibungen auf Anlagevermögen anstelle planmäßiger Abschreibungen 7h EStG (Investitionsförderungen in Sanierungsgebieten) 8 17.09.2003 15:43:40