Merkblatt über die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung



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Transkript:

Merkblatt über die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Stand Mai 2012 Auch im Internet unter www.kv-sachsen.de KVS

Merkblatt über die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Das Merkblatt bietet Ihnen einen Überblick über die Voraussetzungen und die Durchführung der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung. Das Merkblatt erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit; Rechtsansprüche können hieraus nicht abgeleitet werden. Für weitere und individuelle Fragen steht Ihnen der KVS gern zur Verfügung. 1. Rechtsgrundlagen und Zuständigkeiten Die Vorschriften über die Nachversicherung ergeben sich aus dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), insbesondere aus den 8 Abs. 2 und 181 ff. SGB VI. Nach 14 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen (SächsGKV) obliegt dem KVS die Durchführung der Nachversicherung für ausscheidende Angehörige für den Zeitraum der Angehörigeneigenschaft beim KVS sowie für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und für dienstordnungsmäßige Angestellte im Vorbereitungs- und Anwärterdienst für die Zeit der Ausbildung beim Mitglied. Für die Nachversicherung sonstiger Beschäftigungszeiten ist der frühere Dienstherr oder Arbeitgeber zuständig. Die Nachversicherung ist in der Regel bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung durchzuführen. 2. Voraussetzungen für die Nachversicherung Nachversichert werden Personen, die nach 5 Abs. 1 SGB VI versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung sind, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung ( 184 Abs. 2 SGB VI) nicht gegeben sind. Der Grund des Ausscheidens ist unerheblich. Die Frage des Ausscheidens aus der versicherungsfreien Beschäftigung beurteilt sich nach den sozialversicherungsrechtlichen und nicht nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Vorschriften. Bei einem Ausscheiden durch Tod erfolgt nach 8 Abs. 2 Satz 3 SGB VI eine Nachversicherung nur, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltend gemacht werden kann. KVS

Seite 4 Nach 5 Abs. 1 SGB VI sind u. a. versicherungsfrei 1. Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und 2. sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn - ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und - sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder - sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder - sie innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder - sie in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen, in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Beamte auf Widerruf sind nur versicherungsfrei, wenn sie sich im Vorbereitungsdienst befinden. Somit sind z. B. Amtsverweser, welche in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen worden sind, in ihrer Beschäftigung nicht versicherungsfrei. Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum). Nachversichert werden somit vor allem Beamte und Arbeitnehmer mit Versorgungszusage, die nicht durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand mit Anspruch auf Ruhegehalt ausscheiden, sondern durch Entlassung. Die Nachversicherung unterbleibt jedoch bei den Arbeitnehmern, die mit einer Anwartschaft auf Betriebsrente nach 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) ausscheiden. 3. Aufschub der Beitragszahlung Die Beitragszahlung wird gemäß 184 Abs. 2 SGB VI aufgeschoben, wenn - die Beschäftigung nach einer Unterbrechung, die infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im voraus zeitlich begrenzt ist, voraussichtlich wieder aufgenommen wird, - eine andere Beschäftigung sofort oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aufgenommen wird, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt, sofern der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der anderen Beschäftigung berücksichtigt wird, - eine widerrufliche Versorgung gezahlt wird, die der aus einer Nachversicherung erwachsenden Rentenanwartschaft mindestens gleichwertig ist.

Seite 5 Der Aufschub der Beitragszahlung erstreckt sich in den beiden ersten Fällen auch auf die Zeit der wiederaufgenommenen oder anderen Beschäftigung und endet mit einem Eintritt der Nachversicherungsvoraussetzungen für diese Beschäftigungen. Über den Aufschub der Beitragszahlung entscheidet der KVS. Wird die Beitragszahlung aufgeschoben, erteilt der KVS dem ausgeschiedenen Beschäftigten und dem Träger der Rentenversicherung eine Bescheinigung über den Nachversicherungszeitraum und die Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (Aufschubbescheinigung). Der ausgeschiedene Beschäftigte und der Träger der Rentenversicherung können verlangen, dass sich die Aufschubbescheinigung auch auf die beitragspflichtigen Einnahmen erstreckt, die einer Nachversicherung in den einzelnen Kalenderjahren zugrunde zu legen wären. Zur Prüfung, ob die Beitragszahlung nach 184 Abs. 2 SGB VI aufzuschieben ist, hat der ausgeschiedene Beschäftigte den hierfür vom KVS herausgegebenen Vordruck auszufüllen. 4. Berechnung der Nachversicherungsbeiträge Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach 181 Abs. 1 SGB VI nach den Vorschriften, die im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für versicherungspflichtige Beschäftigte gelten. Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung im Nachversicherungszeitraum bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Ist die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft auf eine weitere Beschäftigung erstreckt worden, werden für diesen Zeitraum auch die beitragspflichtigen Einnahmen aus der weiteren Beschäftigung zugrunde gelegt ( 181 Abs. 2 SGB VI). Dabei sind die Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für die Nachversicherung im Beitrittsgebiet ( 278a SGB VI) zu beachten. Die Beitragsbemessungsgrundlage und die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage werden für die Berechnung der Beiträge um den vom Vomhundertsatz angepasst, um den das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, in dem die Beiträge gezahlt werden, das Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, für das die Beiträge gezahlt werden, übersteigt oder unterschreitet ( 181 Abs. 4 SGB VI). In der Regel wird somit die Nachversicherung für den Arbeitgeber, hier für den KVS, nicht aber für den ausgeschiedenen Beschäftigten umso kostenaufwändiger, je später die Nachversicherung erfolgt. 5. Zahlung der Beiträge und Wirkung der Beitragszahlung Der KVS zahlt die Nachversicherungsbeiträge unmittelbar an den Träger der Rentenversicherung. Dabei hat er diesem mitzuteilen, ob und in welcher Höhe ein Versorgungsausgleich zu Lasten der Nachversicherten durchgeführt und eine Kürzung der Versorgungsbezüge durch die Zahlung eines Kapitalbetrags abgewendet wurde ( 185 Abs. 1 SGB VI). Die gezahlten Beiträge gelten als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge. Rentenanwartschaften, die das Familiengericht im Versorgungsausgleich vor der Durchführung der

Seite 6 Nachversicherung zu Lasten von Nachversicherten begründet hat, gelten mit der Zahlung der Beiträge an den Träger der Rentenversicherung als übertragen (185 Abs. 2 SGB VI). Der KVS erteilt dem Nachversicherten oder dem Hinterbliebenen und dem Träger der Rentenversicherung eine Bescheinigung über den Nachversicherungszeitraum und die der Nachversicherung in den einzelnen Kalenderjahren zugrunde gelegten beitragspflichtigen Einnahmen (Nachversicherungsbescheinigung) - 185 Abs. 3 SGB VI. Der Träger der Rentenversicherung teilt gemäß 185 Abs. 4 SGB VI dem Nachversicherten die auf Grund der Nachversicherung in seinem Versicherungskonto gespeicherten Daten mit. 6. Nachversicherung bei anderen Versorgungseinrichtungen Für bestimmte Personengruppen besteht nach 186 SGB VI die Möglichkeit, die Nachversicherung auf Antrag bei der zuständigen berufsständischen Versorgungseinrichtung durchzuführen. Gemeint sind hier die Mitglieder von Versorgungswerken (sog. Kammerberufe, z. B. Rechtsanwälte, Architekten, Ärzte), die kraft gesetzlicher Verpflichtung außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung im Falle der Erwerbsminderung und des Alters gesichert sind. Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung gestellt werden. Eine Nachversicherung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes findet nicht statt. 7. Auswirkungen der Nachversicherung Auskünfte zu versicherungsrechtlichen Fragen, insbesondere über die rentenrechtlichen Folgen der Nachversicherung, erteilt der Rentenversicherungsträger bzw. die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass bei einem wegen Dienstunfähigkeit aus dem Beamtenverhältnis entlassenen Beamten nach Durchführung der Nachversicherung ggf. ein Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Erwerbsminderung besteht. Es ist deshalb in diesem Fall ratsam, sich unverzüglich nach der Entlassung mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen. Für Rückfragen und weitergehende Auskünfte zur Durchführung der Nachversicherung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kommunaler Versorgungsverband Sachsen Marschnerstraße 37 01307 Dresden Telefon 0351 4401-330 Telefax 0351 4401-333 E-mail bv@kv-sachsen.de Internet: www.kv-sachsen.de