IHK - Informationsveranstaltung Fiskaltaxameter 16 0115 Geeicht auf Sachsen!
Übersicht Vortrag Überblick MessEG, MessEV, MessEGebV Inverkehrbringen und Kennzeichnung von Messgeräten Konformitätsbewertung Begriffe Konformitätsbewertungsverfahren Konformitätsbewertungsstellen Konformitätsbewertung Taxameter Verfahrensweise beim Inverkehrbringen bis 31.12.2014 Verfahrensweise beim Inverkehrbringen ab 01.01.2015 Zusammenfassung Zur Erinnerung Verwenderanzeige / Anzeigemöglichkeiten Eichantrag / 38 MessEG (Verspätete Eichung) 2
Überblick MessEG, MessEV, MessEGebV Vergleich bis 31.12.2014 ab 01.01.2015 Gesetz über das Mess- und Eichwesen Gesetz über das Inverkehrbringen und die (Eichgesetz) Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Neugefasst durch Bekanntmachung vom 23.03.1992 Verwendung und Eichung sowie über (BGBl I S. 711), zuletzt geändert durch Art. 1 des Fertigpackungen Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie Mess- und Eichgesetz MessEG im Eichgesetz vom 07.03.2011 (BGBl I S. 338) vom 25.07.2013 BGBl I S. 2722 Eichordnung (EO) Verordnung über das Inverkehrbringen und die vom 12.08.1988 (BGBl I S. 1657), zuletzt geändert Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie durch die fünfte Verordnung zur Änderung der über ihre Verwendung und Eichung Eichordnung vom 6. Juni 2011 (BGBl I S. 1035) Mess- und Eichverordnung MessEV Die Reparaturnovelle trat am 17. Juni 2011 in Kraft. vom 11.12.2014 Gesetzliches Messwesen Allg. Regelungen (GM-AR) vom 10.04.2002 bis 27.03.2015 ab 28.03.2015 Gesetzliches Messwesen Allg. Regelungen (GM-AR) wird derzeit von den Eichbehörden überarbeitet Eichkostenverordnung Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen Eich/BeglKostO (Mess- und Eichgebührenverordnung MessEGebV) vom 21. April 1982 (BGBl. I S. 428), zuletzt geändert Vom 24. März 2015 durch Artikel 2 Absatz 90 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) 3
Überblick MessEG, MessEV, MessEGebV Ziele, Anwendungsbereich Neuregelung des gesetzlichen Messwesens zum 1.1.2015 Vereinheitlichung der Verfahren für das Inverkehrbringen von Messgeräten Gleiche Regelungen für europäisch und national geregelte Messgeräte Anwendungsbereich des Mess- und Eichgesetzes Messungen im geschäftlichen Verkehr Messungen im amtlichen Verkehr Messungen im öffentlichen Interesse 4
Überblick MessEG, MessEV, MessEGebV Bezugsquelle für Dokumente Informations-Plattform der Eichbehörden: www.eichamt.de AG ME (Arbeitgemeinschaft Mess- und Eichwesen) Fachinformation Rechtsgrundlagen 5
Inverkehrbringen und Kennzeichnung von Messgeräten bis 31.12.2014 Quelle: P. Salvermoser, DAM AGr. MessEG 6
Inverkehrbringen und Kennzeichnung von Messgeräten ab 01.01.2015 Quelle: P. Salvermoser, DAM AGr. MessEG 7
Konformitätsbewertung Begriffe ( 6 Abs. 3 MessEG) Voraussetzung für das Inverkehrbringen von neuen oder erneuerten Messgeräten, ist der Nachweis, dass das Messgerät die wesentlichen Anforderungen im Sinne des MessEG erfüllt. Dafür muss eine Konformitätsbewertung erfolgreich durchgeführt worden sein und eine Konformitätserklärung vorliegen. Definition Konformitätsbewertung ( 3 Nr. 8 MessEG) Konformitätsbewertung ist das Verfahren zur Bewertung, ob spezifische Anforderungen an ein Messgerät erfüllt worden sind, Definition Konformitätsbewertungsstelle ( 3 Nr. 9 MessEG) Konformitätsbewertungsstelle ist eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt, Definition Konformitätserklärung ( 3 Nr. 10 MessEG) Konformitätserklärung ist die Erklärung des Herstellers, dass ein Messgerät nachweislich die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Pflichten des Herstellers ( 23 Abs. 3 MessEG) [ ] Er (der Hersteller) hat die Konformitätsbewertung durchführen zu lassen und die Konformitätserklärung auszustellen. Mit der Ausstellung der Konformitätserklärung übernimmt er die Verantwortung für die Konformität des Messgeräts. [ ] 8
Konformitätsbewertung Konformitätsbewertungsverfahren (Module) aus Anlage 4 MessEV 4 Gruppen von Konformitätsbewertungsverfahren 1. Interne Fertigungskontrolle nach Modul A oder C 2. Baumusterprüfungen nach Modul B 3. QS-Anerkennungen nach Modulen D, D1, E, E1, H oder H1 4. Produktprüfungen nach Modulen A1, A2, C1, C2, F, F1 oder G 9
Konformitätsbewertung Konformitätsbewertungsverfahren (Module) aus Anlage 4 MessEV Technische Dokumentation des Herstellers Anh. A Interne Fertigungskontrolle Anh. A1 Interne Fertigs.- Kontrolle + Stückprfg durch akkred. interne Stelle oder KBS Anh. A2 Interne Fertigs.- Kontrolle + Stichprobe durch akkred. interne Stelle oder KBS Anh. B Baumusterprüfung durch KBS Anh. C Interne Fertigungskontrolle Anh. C1 Interne Fertigs.- Kontrolle + Stückprfg durch akkred. interne Stelle oder KBS Anh. C2 Interne Fertigs.- Kontrolle + Stichprobe durch akkred. interne Stelle oder KBS Anh. D KBS bewertet und überw. QS Produktionsprozess Anh. E KBS bewertet und überw. QS Produkt Anh. F Produktprüfung durch KBS (ggf. statistisch) Anh. D1 KBS bewert. und überw. QS Produktionsprozess Anh. E1 KBS bewert. und überw. QS Produkt Anh. F1 Produktprüfung durch KBS (ggf. statistisch) Anh. G Einzelprüfung durch KBS Anh. H KBS bewertet und überw. umfassendes QS Anh. H1 KBS bewertet und überw. umfassendes QS + Entwurfsprüfung durch KBS Für alle innerstaatlich geregelte Messgeräte nach MessEV: B + D oder B + F Der Regelermittlungsausschuss kann für konkrete Messgerätearten weitere Module/Modulkombinationen gestatten z.b. D1 oder F1 für Taxameter einschl. Wegstreckensignalgeber in Kraftfahrzeugen bei Verwendung von Wegstreckensignalgebern und ggf. zwischengeschalteten Einrichtungen, die serienmäßig mit dem Kfz ausgeliefert wurden 10
Konformitätsbewertung Konformitätsbewertungsverfahren (Modul B+F) 11
Konformitätsbewertung Konformitätsbewertungsverfahren (Modul B+D) 12
Konformitätsbewertung Konformitätsbewertungsstellen Konformitätsbewertungsstellen können bei Privatunternehmen eingerichtet und auf Antrag von der anerkennenden Stelle (BMWi) anerkannt werden. Voraussetzung ist eine Akkreditierung für die jeweilige Tätigkeit Konformitätsbewertungsstellen können auch bei Behörden eingerichtet und auf Antrag von der anerkennenden Stelle (BMWi) anerkannt werden. hier gilt das Subsidiaritätsprinzip Einstellung der Tätigkeit bei ausreichend Wettbewerb Derzeit gibt es z. B. für Taxameter nur Konformitätsbewertungsstellen bei Behörden. Konformitätsbewertungsstellen bei Behörden unterliegen den gleichen privatrechtlichen Regularien wie Stellen bei Privatunternehmen. Vertragsabschluß durch Auftragserteilung und Auftragsbestätigung keine Gebühren, offene Preisgestaltung Rechnung mit Mwst. 13
Konformitätsbewertung Konformitätsbewertungsstellen Übersicht auf der Informations-Plattform der Eichbehörden: www.eichamt.de AG ME (Arbeitgemeinschaft Mess- und Eichwesen) Fachinformation Allgemeine Fachinformation 14
Konformitätsbewertung Grundlegende Änderungen des Inverkehrbringens Der Hersteller kann das Konformitätsbewertungsverfahren und die Konformitätsbewertungsstelle auswählen Die rechtliche Verantwortung für das Inverkehrbringen konformer Messgeräte liegt alleine beim Hersteller Als Hersteller im Sinne des MessEG gilt jede juristische Person, die ein Messgerät unter ihrem Namen in den (europäischen) Markt bringt oder selbst verwendet Die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstellen sind keine hoheitliche Aufgaben sondern privatrechtliche Dienstleistungen für den Hersteller (-> Allgemeine Geschäftsbedingungen und Zertifizierungsvereinbarungen) Die Handlungsvollmacht der Konformitätsbewertungsstellen beschränkt sich auf die vertragliche Vereinbarung mit dem Hersteller, sie endet beim Inverkehrbringen. (Druckmittel: Verweigerung oder Entzug des Zertifikats/der Bescheinigung) Die Marktüberwachung ist unabhängig von den Konformitätsbewertungsstellen (Ein erteiltes Zertifikat ist keine Garantie für einen erfolgreichen Marktzugang) Für Konformitätsbewertungsstellen gelten die gesetzlichen Anforderungen gemäß 15 MessEG (Unparteilichkeit, Kompetenz, Haftung, Vertraulichkeit) 15
Konformitätsbewertung Taxameter Verfahrensweise beim Inverkehrbringen bis 31.12.2014 (Ersteichung) 16
Konformitätsbewertung Verfahrensweise beim Inverkehrbringen ab 01.01.2015 17
Konformitätsbewertung Taxameter Verfahrensweise beim Inverkehrbringen ab 01.01.2015 18
Konformitätsbewertung Taxameter Verfahrensweise beim Inverkehrbringen ab 01.01.2015 Das genannte Verfahren ist auch bei Wegstreckenzählern mit innerstaatlicher Bauartzulassung bzw. Baumusterprüfbescheinigung anzuwenden. Das genannte Verfahren ist beim Inverkehrbringen von neuen Messgeräten und von erneuerten Messgeräten, bei denen eine Eichung nach 37 MessEG zur umfassenden Bewertung des Messgeräts nicht ausreichend ist, anzuwenden. Eine Konformitätsbewertung ist deshalb notwendig bei: Einbau eines neuen oder gebrauchten Taxameters in ein neues Fahrzeug oder ein gebrauchtes Fahrzeug, welches zuvor nicht als Taxi genutzt wurde. Einbau eines neuen oder gebrauchten Wegstreckenzählers in ein neues Fahrzeug oder ein gebrauchtes Fahrzeug, welches zuvor nicht als Miet-Kfz genutzt wurde. Eine Eichung ist ausreichend bei: Eingriff (z.b. Tarifänderung) durch einen Instandsetzer (wie bisher auch) Austausch eines EU-Taxameters gegen ein EU-Taxameter gleichen Typs, wenn das Gesamtsystem bereits konformitätsbewertet oder erstgeeicht war. Austausch eines Wegstreckenzählers gegen einen Wegstreckenzähler gleichen Typs, wenn das Gesamtsystem bereits konformitätsbewertet oder erstgeeicht war. 19
Konformitätsbewertung Taxameter Zusammenfassung Die Ersteichung wird durch die Konformitätsbewertung ersetzt. Die Service- Einbaubetriebe (Instandsetzer) werden (wenn sie wollen) Hersteller und übernehmen mehr Verantwortung. Privatrechtliche Angelegenheit, welche einen Vertragsabschluss erfordert. Rechung mit MwSt. und Berechnung nach Arbeitszeit. Das Fahrzeug mit dem Taxameter wird ein neues Messgerät und erhält ein eigenes Typenschild. Kein Einbau von Adaptern zur Signalanpassung ohne zusätzliche Baumusterprüfung des Gesamtsystems mehr möglich. Andere Kennzeichnung bei erfolgreicher Konformitätsbewertung. DE - M 16 0115 Ohne Konformitätserklärung (stellt Hersteller aus) keine Verwendung! Einführung des Verfahrens in Sachsen bei der KBS 0115 zum 01.04.2016. 20
Zur Erinnerung Verwenderanzeige / Anzeigemöglichkeiten Anzeigepflicht ( 32 Abs. 1 MessEG) Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet, hat diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen (gilt nicht für Zusatzeinrichtungen). Anzugeben sind 1. die Geräteart, 2. der Hersteller, 3. die Typbezeichnung, 4. das Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts sowie 5. die Anschrift desjenigen, der das Messgerät verwendet. 21
Zur Erinnerung Verwenderanzeige / Anzeigemöglichkeiten Anzeigepflicht ( 32 Abs. 2 MessEG) Verwendung neuer oder erneuerter Messgeräte Verpflichteter hat der zuständigen Landesbehörde 6 Wochen nach Inbetriebnahme des ersten Messgerätes einer Messgeräteart die Messgeräteart(en) die Anschrift des Verpflichteten zu melden + Übersicht der verwendeten Messgeräte (Angaben wie in Abs. 1) der zuständigen Behörde auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung zu stellen. 22
Zur Erinnerung Anzeigemöglichkeiten Telefax sowie eine einheitliche Postadresse Geschäftsstelle der AGME c/o Deutsche Akademie für Metrologie beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht Franz-Schrank-Str. 9 80638 München Fax: +49 (0) 89 17901-386 Internet www.eichamt.de 23
Zur Erinnerung Eichantrag / 38 MessEG (Verspätete Eichung) Messgeräte müssen konformitätsbewertet oder geeicht sein. Die Eichfrist darf nicht abgelaufen sein. Ein fristgerechter Eichantrag verlängert die Eichfrist und ein Gestattungsbescheid ebenfalls. Sicherungsmarken dürfen nicht verletzt sein. Ordnungswidrigkeit! Rechtzeitig einen Eichantrag stellen! 10 Wochen vor Ablauf der Eichfrist 2016: Freitag, 21. Oktober 2017: Freitag, 20. Oktober 2018: Montag, 22. Oktober Falls der Eichantrag in der 10 Wochenfrist liegt und die Behörde die Eichung nicht mehr durchführen kann, so kann die Behörde das weitere Verwenden des Messgerätes nach Ablauf der Eichfrist gestatten. Gestattungsbescheid pro Messgerät 25,20. 24
IHK - Informationsveranstaltung Fiskaltaxameter Konformitätsbewertungsstelle 0115 Marco Ruscher - Leiter der Konformitätsbewertungsstelle Besucheradresse: Hohe Straße 11 01069 Dresden Telefon: (+49) (0)351-4 78 04 31 Telefax: (+49) (0)351-4 78 04 99 E-Mail: eichdirektion@sme.sachsen.de Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 25