JGG - Die Rechtslage ab

Ähnliche Dokumente
Jugendgerichtsgesetz 1998 JGG

Jugendgerichtsgesetz

Inhaltsverzeichnis. Teil A Ausgewählte Bereiche des Strafrechts Allgemeiner Teil. Literatur- und Rechtsgrundlagenverzeichnis... 9

vom 20. Mai 1987 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: I. Hauptstück

Vorlesung 8: Änderung und Beendigung der Sanktion

Strafrecht Allgemeiner Teil II

Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz

Inhaltsverzeichnis VII

BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ ZUKUNFT: MASSNAHMENVOLLZUG

Spielsucht und Auswirkungen auf die strafrechtliche Schuld. Univ. Prof. Dr. Klaus Schwaighofer, Innsbruck

Abkürzungsverzeichnis...XIII

Jugendgerichtsgesetz: JGG

Beschluss vom 23. Mai 2012 Strafkammer

Länderübersicht. Bewährungshilfe / Soziale Dienste der Justiz: Struktur Aufgaben

VL Strafverfahrensrecht SS Verfahrensbeteiligte. Verfahrensbeteiligte. Hubert Hinterhofer

Gesetz über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen (Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG)

1 von 5. Entwurf. Der Nationalrat hat beschlossen:

Endlich volljährig. Was ändert sich für dich ab 18? Welche Rechte und Pflichten hast du jetzt?

Ausschreibung: Seminar auf Masterstufe zum schweizerischen Strafsanktionen und Strafvollzugsrecht (Version 27. Mai 2015)

Dr. Michael Kilchling. Fotonachweis: Münsterländische Volkszeitung. Sanktionenrecht. Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS

Zwangsmassnahmen im Massnahmenvollzug in der Schweiz: rechtlicher Rahmen UPK Basel: 13. Februar 2014

vom 2. Juli 1974 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: Art. 1 Registerbehörde

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Änderungen des Sanktionenrechts)

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS


Überblick Strafsanktionenrecht

Inhaltsübersicht. Vorwort... Inhaltsverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis...

Richtlinie Nr des Generalstaatsanwalts vom 22. Dezember 2010 betreffend die polizeilichen Einvernahmen (Stand am )

Inhalt. Abkürzungsverzeichnis 11. Vorwort 13

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz

Von Dr. Benjamin F. Brägger, Sekretär des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone

Textgegenüberstellung

Strafvollzugsrecht (5) Dr. Michael Kilchling

Die Entwicklung des Jugendstrafrechts in Österreich

Einführung: Ziele der Arbeit und Gang der Darstellung 27

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz 08.0

Norbert Geis Mitglied des Deutschen Bundestages

Abschnitt III: Das formelle Jugendstrafrecht

Vorwort... Vorwort der Herausgeber... Herausgeber und Autoren... Inhaltsverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis... Literatur und Materialien...

zu Punkt... der 841. Sitzung des Bundesrates am 15. Februar 2008

Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung

:54 1/7 Das Jugendstrafverfahren

Haftentlastungspaket.

Massnahmenfähigkeit aus juristischer Sicht

Erhebung der Landesjustizverwaltungen über Verfahren wegen rechtsextremistischer/fremdenfeindlicher Straftaten in der Bundesrepublik Deutschland

VL Strafverfahrensrecht SS 2009

Die Bewährungshilfe im Dienste der Strafrechtspflege

Gewalt und Sexualprävention

Das Arbeitsgebiet des Staatsanwalts

Die Revision im Strafrecht

Inhaltsverzeichnis. Vorwort Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Einleitung Kommentar...

Einführung in das Jugendstrafrecht

Relevante Bestimmungen der Österreichischen Strafprozessordnung

Recht und Alter - Das Phänomen der alternden Gesellschaft im Strafverfahrensrecht

Davina Bruhn. Die Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht

SchiedsamtsZeitung 46. Jahrgang 1975, Heft 10 Online-Archiv Seite Organ des BDS

Strafprozeßordnung (StPO 1975) Auszug - Diversion

Inhaltsverzeichnis VII. Vorwort der Herausgeber... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Einleitung... 1

Verhältnis zwischen Strafen und Massnahmen im neuen AT StGB

Fachliche Empfehlungen für die Mitwirkung der Jugendhilfe in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz

Niedersachsen. Statistische Berichte Niedersachsen. Rechtskräftig Abgeurteilte und Verurteilte B VI 1 - j / 04

Bundeseinheitliche Erhebung zur stoffgebundenen Suchtproblematik im Justizvollzug

Jugendgerichtsgesetz. Datum: 4. August Fundstelle: BGBl I 1953, 751. Ein Service der juris GmbH - - Seite 1

Strafprozessrecht SoS 2006

Rechtliche Grundlagen für den Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen

Überblick über die wesentlichen Änderungen des 2. Gewaltschutzgesetzes BGBl. I 2009/40 (2. GeSchG) in Geltung ab

Strafprozessrecht SoS 2006

Gemeinnütziger Verein seit 1957 Start als private Initiative für auffällige Jugendliche Heute arbeiten wir nach dem Motto:

JuV - Zahlenspiegel 2016

Jugendstrafrecht - wann, warum, für wen?

Verjährungsfristen von Sexualstraftaten

Standeskommissionsbeschluss über das Strafregister und die Strafkontrolle

Quelle: Fundstelle: BGBl I 1974, 3427 FNA: FNA Jugendgerichtsgesetz. Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung über die Begnadigung

Jugendgerichtshilfe. Bärsch

Kurzlehrbuch zur Vorbereitung auf die Zweite Juristische Staatsprufung. von. Jupp Joachimski. Richter am Amtsgericht (L) Mùnchen

Jugendgerichtsgesetz (JGG)

= Fähigkeit,. Delikt = Jahre Jahre Jahre. Tipp:

Datensatzbeschreibung Strafverfolgungsstatistik EVAS-Nr

B VI 2 - j/09 Fachauskünfte: (0711)

Täter-Opfer-Ausgleich im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Entscheidungen Rundverfügung des Generalstaatsanwalts vom 3. Januar

Zwischen Sanktion und Strafe. Sozialarbeit im Rahmen des Strafrechts in Liechtenstein, gestern, heute und morgen

Urteil vom 8. August 2012 Strafkammer

Medizinische Rehabilitation Drogenabhängiger 35 BtMG - Situation, Perspektiven, Finanzierung

AK 4: Ausgewählte Aspekte der EU Richtlinie 2016/800 und ihre Auswirkungen auf nationales Recht Verteidigung Elternbeteiligung

Reglement über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für erwachsene und junge erwachsene Verurteilte

Dr. Michael Jasch

Vorentwurf der Verordnung

Lösungsvorschlag Fall 1

Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht

Vorblatt Probleme: Lösungen: Alternativen: Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich: Kompetenzgrundlage:

Datenschutz in der öffentlichen Jugendgerichtshilfe

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 15. April 2014 ( )

Gliederung 22. Stunde. 8. ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe

Sie sind fähig erworbenes Fachwissen auf konkrete Fallgestaltungen anzuwenden und aufgabenorientiert

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 28. Dezember 2015 Teil I

Steuerungsverantwortung des Jugendamtes - 36a SGB VIII und eventuelle Auswirkungen auf das Jugendstrafverfahren *

Wiedergutmachung und Täter-Opfer-Ausgleich im Jugend- und Erwachsenenstrafrecht in den neuen Bundesländern

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Transkript:

Bestimmungen für Jugendliche und junge Erwachsene (14-21j.)... zum Zeitpunkt der Tat: - Bedingte Entlassung: Obligatorische Anordnung von Bewährungshilfe, sofern die spezialpräventive Notwendigkeit nicht auszuschließen ist ( 50/1 StGB; 17 JGG) - Zuständigkeit bei Jugendgericht bzw. -abteilung (sachlich) und nach Wohnort des Beschuldigten (örtlich) ( 23ff. JGG) - Hauptverhandlung: Teilnahme- und Äußerungsrecht des Bewährungshelfers ( 40 JGG) - Verfahrenskosten: Keine Kostenersatzpflicht bei Erschwernis des Fortkommens ( 45 Abs.1 JGG) - Subsidiäre Kostenübernahme des Bundes bei Therapie-Weisung ( 46 JGG) - Bei Strafaufschub von mehr als 3 Monaten ist Anordnung von BWH möglich ( 50/1a StGB)... zum Zeitpunkt des Verfahrens: - Einschränkungen bei Verwahrungs- u. Untersuchungshaft wie für Jugendliche ( 35 JGG) - Vollzug der U-Haft in Jugendabteilungen ( 36 JGG) - Recht auf Beiziehung einer Vertrauensperson bei jeder Einvernahme ( 37 JGG) - Erweiterte Möglichkeit des Ausschlusses der Öffentlichkeit ( 42 JGG) - Aufschub des Strafvollzugs zur Berufsausbildung auch länger als 1 Jahr ( 52 JGG)

Bestimmungen für Jugendliche (14 bis 18-jährige) Der Kernbereich des Jugendgerichtsgesetzes wird auf die Altersgruppe der 14- bis 18-jährigen eingeschränkt.... zum Zeitpunkt der Tat ("Jugendstraftat"): - Straflosigkeit von Unmündigen ( 4 JGG) - Straflosigkeit von Jugendlichen bei mangelnder Einsichtsfähigkeit ( 4 JGG) - Besonderheiten der Ahndung von Jugendstraftaten ( 5 JGG) - Absehen von der Verfolgung ( 6 JGG) - Rücktritt von der Verfolgung bei intervenierender Diversion ( 7 JGG) - Schuldspruch ohne Strafe/unter Vorbehalt der Strafe ( 12,13 JGG) - Nachträglicher Strafausspruch ( 15 JGG) - Vorzeitige Beendigung der Probezeit ( 18 JGG) - Unzulässigkeit von Privat- und Subsidiarklagen ( 44 JGG) - Keine Beitragspflicht zu den Strafvollzugskosten ( 60 JGG)... zum Zeitpunkt des Verfahrens ("Jugendstrafverfahren"): - Familien- und wohlfahrtsrechtliche Verfügungen - ohne Altersuntergrenze bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ( 2 und 3 JGG) - Verständigung des Jugendwohlfahrtsträgers sowie der Schule ( 33 JGG) - Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters ( 38 JGG) - Notwendige Verteidigung eines jugendlichen Beschuldigten ( 39 JGG) - Hauptverhandlung in vorübergehender Abwesenheit des Jugendlichen ( 41 JGG) - Absehen von der Verlesung besonderer Erhebungen ( 43 JGG)

Bestimmungen für junge Erwachsene (19 bis 21-jährige)... zum Zeitpunkt der Tat: - Sachliche und örtliche Zuständigkeit wie für Jugendliche ( 23ff. JGG) - Bedingte Entlassung: Obligatorische Anordnung von Bewährungshilfe, sofern die spezialpräventive Notwendigkeit nicht auszuschließen ist ( 50/1 StGB; 17 JGG) - Hauptverhandlung: Teilnahme- und Äußerungsrecht des Bewährungshelfers ( 40 JGG) - Verfahrenskosten: wie bei Jugendlichen (Erschwernis des Fortkommens - 45 Abs.1 JGG) - Subsidiäre Kostenübernahme des Bundes bei Therapie-Weisung ( 46 JGG) - Bei Strafaufschub von mehr als 3 Monaten ist Anordnung von BWH möglich ( 50/1a StGB) - eingeschränkte Strafdrohungen: * Strafdrohung von 5-20 Jahren statt Anordung lebenslanger Freiheitsstrafe sowie statt Androhung einer Freiheitsstrafe von 10 bis zu 20 Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe * ansonsten höchstens 1 Jahr Mindeststrafdrohung * 6 Monate Mindeststrafdrohung statt ansonsten 1 Jahr Mindeststrafdrohung * kein Mindestmaß bei einer Höchststrafdrohung von bis zu 5 Jahren... zum Zeitpunkt des Verfahrens: - Zulässigkeit der U-Haft wie für Jugendliche ( 35/1 2.Satz JGG) - Vollzug der U-Haft in Jugendabteilungen ( 36 JGG) - Recht auf Beiziehung einer Vertrauensperson bei jeder Einvernahme ( 37 JGG) - Erweiterte Möglichkeit des Ausschlusses der Öffentlichkeit ( 42 JGG) - Aufschub des Strafvollzugs auch länger als 1 Jahr - Berufsausbildung ( 52 JGG).

StGB - Die Rechtslage seit 7.3.2001 Änderungen für alle Altersgruppen - Im Rahmen der außerordentlichen Strafmilderung kann bei Überwiegen der Milderungsgründe eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bedingt oder teilbedingt nachgesehen werden ( 41/3 StGB) - Die Strafbarkeit des Verlassens eines Unmündigen nach 197 StGB wurde aufgehoben. Dadurch wurde die Einrichtung sogenannter "Babyklappen" möglich - Änderungen betreffend diverse Fälschungsdelikte zur Umsetzung eines EU-Rats- Beschlusses im Zusammenhang mit der Einführung des Euro

JGG - Neu : Auf halbem Weg zu einem Heranwachsenden-Strafrecht stehengeblieben *) Was alles NICHT beschlossen wurde... - Es gibt nach wie vor kein "Heranwachsenden-Strafrecht" für 18 bis 24-jährige, wie es von der Expertenkommission gefordert worden war - Regelungen für 19- bis 21-jährige beschränken sich weitgehend auf Verfahrensbestimmungen (es gibt kaum materiellrechtliche Sonderbestimmungen für diese Personengruppe) - Keine generelle Absenkung des Strafmaßes um ein Drittel - Kein Verfolgungsverzicht der StA, wie bei Jugendlichen ( 6 JGG) - Keine erweiterte Anwendung des ATA wie bei Jugendlichen ( 7 JGG) - Kein Schuldspruch ohne Strafe bzw.unter Vorbehalt der Strafe für "junge Erwachsene" ( 12,13 JGG) - Kein Veröffentlichungsverbot nach dem MedienG, wie es im Zusammenhang mit Jugendstraftaten gilt ( 7a MedienG) *) Zit. Mag. Terezija Stoisitz in ihrer "Abweichenden persönlichen Stellungnahme" zum Bericht des Justizausschusses.