Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen

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Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen Datenschutzrechtliche Hinweise zum Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit / der begrenzten Dienstfähigkeit für Beschäftigte *) im öffentlichen Dienst in Niedersachsen I. Rechtsgrundlagen Gemäß 26 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) sind Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands der aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer inflge einer Erkrankung innerhalb eines Zeitraums vn sechs Mnaten mehr als drei Mnate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass die Dienstfähigkeit wieder vll hergestellt wird ( 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m. 43 Abs. 2 Niedersächsisches Beamtengesetz - NBG -). Vn der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit sll gemäß 27 BeamtStG abgesehen werden, wenn die Beamtin der der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten nch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann. Für Plizeivllzugsbeamtinnen und Plizeivllzugsbeamte gilt die fachbereichspezifische Regelung des 110 NBG. Bei Tarifpersnal sind tarifvertragliche Regelungen, wie z. B. 3 Abs. 4 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) der 3 Abs. 5 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu beachten ( arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit ). Der mit meinem Hause abgestimmte Gemeinsame Runderlass des Niedersächsischen Ministeriums für Sziales, Gesundheit und Gleichstellung und des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sprt vm 20. Januar 2015-401.1-01530/3/1/1 (VORIS 20442, Nds. MBl. S. 186)) enthält Ausführungen zu ärztlichen Untersuchungen vn Beamtinnen und Beamten swie Richterinnen und Richtern des Landes im Zusammenhang mit der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und zur Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit. Die in diesem Zusammenhang verarbeiteten persnenbezgenen Daten der Beschäftigten, z. B. in Gesundheitszeugnissen, ärztlichen Stellungnahmen zur gesundheitlichen Eignung für einen bestimmten Dienstpsten, Nachweisen der Schwerbehinderteneigenschaft, Unterlagen über Erkrankungen, *) s. Definitin 4 Niedersächsisches Persnalvertretungsgesetz (NPersVG) 1

Unterlagen über die Entlassung der die Versetzung in den Ruhestand zählen zu den besnders vertraulich zu handhabenden Persnalaktendaten (s. 50 S. 2 BeamtStG, Nr. 2.1 Buchstaben f, j und t der Verwaltungsvrschriften zu 101 a. F. Niedersächsisches Beamtengesetz - VV zum NBG -, Gem. RdErl. d. MI, d. StK u. d. übr. Min. v. 25.11.1992, unbefristet gültig). Bei der Verarbeitung dieser Daten sind die fachbereichsspezifischen Regelungen des 50 BeamtStG swie der 88 ff NBG ggf. i. V. m. 24 Abs. 1 Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG) zu beachten. II. Entscheidende Stelle Hält die der der Dienstvrgesetzte (s. 3 Abs. 2 NBG = im Allgemeinen die für den Dienstvrgesetzten handelnde Persnalstelle) die Dienstunfähigkeit einer Beamtin der eines Beamten für gegeben, s schlägt sie der er der für die Entscheidung zuständigen Stelle die Versetzung in den Ruhestand vr (sg. abgestuftes Verfahren). Welche Stelle für die Entscheidung zuständig ist ergibt sich aus 38 i. V. m. 8 Abs. 1 und 2 NBG i. V. m. mit bestehenden Regelungen zur Übertragung der dienstrechtlichen Befugnisse (s. a. 88 Abs. 4 S. 1 NBG, 24 Abs. 1 NDSG, Beschl. d. LReg v. 27.11.2012 swie RdErl. d. MI v. 28.11.2012 betreff dienstrechtliche Befugnisse, VORIS 20400, Nds. MBl. S. 1241 und 1242). III. Untersuchungsauffrderung und -aufträge Zur Vermeidung vn Übermaßerhebung, -speicherung und -weitergabe medizinischer Daten bedarf es swhl klar frmulierter Untersuchungsauffrderungen an die Betrffenen als auch präzise gefasster Untersuchungsaufträge an den medizinischen Fachdienst mit möglichst genauen Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung. Die ärztliche Untersuchung muss sich immer auf die dienstbezgenen Anfrderungen des Arbeitsplatzes der des Dienstpstens beziehen. Nach der Rechtsprechung (s. u.) muss sich der Dienstherr/Arbeitgeber bereits im Vrfeld der Untersuchungsanrdnung nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand der der Gesundheit der Betrffenen bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung gebten sind. Der Dienstherr ist zur Übermittlung der für den Untersuchungszweck erfrderlichen (Persnalakten-) Daten an den untersuchenden Arzt befugt. Es bedarf hierzu weder der Übersendung der gesamten Persnalakte (Beachtung des datenschutzrechtlichen Erfrderlichkeitsgrundsatzes) nch der Einwilligung der der des Betrffenen. IV. Ärztliche Untersuchung, Infrmatin des Dienstherrn/Arbeitgebers Die Dienstunfähigkeit ist gemäß 43 Abs. 1 Satz 1 NBG auf Grund einer ärztlichen Untersuchung nach 45 NBG festzustellen (Tarifrecht: ärztliche Bescheinigung ). Nach der Rechtsprechung (s. u.) kmmt der Einschätzung der mit der Untersuchung beauftragten Ärzte regelmäßig eine besndere Bedeutung für die zu treffende 2

Entscheidung zu. Das ärztliche Gutachten stellt lediglich eine Entscheidungshilfe für den Dienstherrn/Arbeitgeber dar. Dies zwingt die entscheidende Stelle (s. II) aber nicht dazu, der Auffassung der Ärztinnen der Ärzte in jedem Fall zu flgen: Nach 43 Abs. 1 S. 1, 2. HS NBG können auch andere Beweise zur Feststellung der Dienstunfähigkeit erhben werden. Nach 43 Abs. 3 S. 2 NBG ist die entscheidende Stelle zudem nicht an den Vrschlag der der des Dienstvrgesetzten gebunden, sie kann darüber hinaus weitere Ermittlungen durchführen. Dies liegt im Ermessen der entscheidenden Stelle, dabei hat sie u. a. den datenschutzrechtlichen Erfrderlichkeitsgrundsatz zu beachten. Den für die ärztliche Untersuchung in 45 Abs. 1 NBG genannten Ärzten bliegt es, die Untersuchung unter Beachtung der üblichen ärztlichen Regeln (ärztliche Schweigepflicht, s. 203 Abs. 1 Strafgesetzbuch, 7 bis 10 der Berufsrdnung der Ärztekammer Niedersachsen, Stand 02/2013) und Gewhnheiten nach pflichtgemäßem Ermessen durchzuführen (s. a. 3 Abs. 4 S. 2 TVöD, 3 Abs. 5 S. 2 TV-L). Die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewrdenen Daten unterliegen dem Berufsgeheimnis für Ärzte. Die Ärzte sind nach 45 Abs. 3 NBG verpflichtet, die Betrffenen zu Beginn der Untersuchung auf deren Zweck und die Befugnis zur Übermittlung der Untersuchungsergebnisse an die auftraggebende Stelle hinzuweisen; sllten insbesndere prüfen, b und ggf. welche detaillierten Angaben zur Befunderhebung (Anamnese) für die zu treffende Persnalentscheidung erfrderlich sind. Dass Ärzte sich in ihrer Beurteilung evtl. auf weitere Gutachten beziehen der auf Stellungnahmen vn anderen Ärzten eingehen, ist aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, da es der Interessenabwägungsentscheidung dient. Auch hier ist im Einzelfall zu prüfen, b eine zusammenfassende Wiedergabe der Ergebnisse der Untersuchungen, hne detaillierte Darstellung des Gesundheitsbildes, ausreicht; haben die Mitteilung über die tragenden Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung als vertrauliche Persnalsache zu kennzeichnen und in einem verschlssenen Umschlag an die auftraggebende Stelle zu übersenden (Übermittlungsbefugnis der Ärzte, die auf die für den Dienstherrn unerlässlichen Angaben beschränkt ist. Dies können z. B. die für die Bewertung tragenden medizinisch-diagnstischen Gründe sein, nicht aber einzelne Anamnese-Daten). Eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht ist bei Einhaltung der. a. gesetzlichen Bestimmungen nicht gegeben. V. Aufbewahrung des Vrgangs beim Dienstherrn/Arbeitgeber Die Persnalakte kann gemäß 88 Abs. 3 Satz 1 NBG nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden (s. a. 24 Abs. 1 NDSG). 3

Für die Prüfung der Dienstunfähigkeit empfehle ich zunächst die Anlage einer Teilakte. Durch die Führung vn Teilakten sll verhindert werden, dass die Grundakte, in der die wesentlichen Persnalaktendaten der Beamtin der des Beamten zusammenzufassen sind, hinsichtlich ihres Umfanges überfrachtet wird. Die Anlegung einer Teilakte setzt lediglich vraus, dass in ihr ein bestimmter, sachlich in sich abgeschlssener Persnalaktendaten-Bereich angelegt wird, der evtl. früher archiviert und gelöscht werden kann als die Grundakte (s. 94 NBG). Die als vertrauliche Persnalsache gekennzeichnete Mitteilung der Ärzte über das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist in einem verschlssenen Umschlag versiegelt zur Persnalakte zu nehmen ( 45 Abs. 2 Satz 2 NBG, s. Ziffer VIII, Rechtsprechung). Gemäß 50 S. 2 BeamtStG, 88 Abs. 2 S. 1 NBG, ggf. i. V. m. 24 Abs. 1 NDSG gehören zur Persnalakte alle Unterlagen, die die Beamtin der den Beamten betreffen, sweit sie mit dem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (s. a. Beschlüsse Bundesverwaltungsgericht vm 23. Juni 2010-6 P 8.06 - und vm 23. Januar 2002-6 P 5.01 -). Neben der ärztlichen Mitteilung sind daher auch die Anhörungsschreiben der Persnalstelle an die Betrffenen gemäß der bereichsspezifischen Regelung des 90 Satz 2 NBG bzw. nach 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zur Persnalakte zu nehmen. Sfern in Anhörungsschreiben an die Betrffenen die Wiedergabe der tragenden Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung der snstiger sensibler Gesundheitsdaten unvermeidbar ist, sind diese - ebens wie die Mitteilung des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung - als vertrauliche Persnalsache zu kennzeichnen und in einem verschlssenen Umschlag versiegelt zur Persnalakte zu nehmen. Dies gilt auch für den weiteren Schriftverkehr, der hierauf Bezug nimmt. Auf die in 94 Abs. 2 NBG geregelte Aufbewahrungsfrist weise ich hin. VI. Zweckbindungsgebt Das Zweckbindungsgebt in 45 Abs. 2 Satz 3 NBG ist zu beachten: Die vn den Ärzten übermittelten Daten dürfen nur für die nach 43 der 44 NBG zu treffende Entscheidung verarbeitet werden. VII. Hinweise Datenschutzbeauftragte vermögen die (amts)ärztlichen Diagnsen (fachliche Sicht) nicht zu beurteilen. Ebens kann die Frage, welche Datenerhebungen im Einzelfall für die zu treffende Entscheidung durch die Ärzte erfrderlich sind, aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht bewertet werden. Die Weigerung der der des Betrffenen, sich einer (amts)ärztlichen Untersuchung, einer Zusatzbegutachtung der einer Bebachtung zu unterziehen, der eine Schweigepflichtentbindungserklärung zu unterzeichnen, 4

hilft den Betrffenen im Hinblick auf 43 Abs. 1 S. 3 NBG nicht weiter (sfern es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung gibt, s. Rechtsprechung aus 444 Zivilprzessrdnung abgeleiteter Rechtsgrundsatz zur freien Beweiswürdigung ). Datenschutzrechtliche Stellungnahmen zum Verfahren ändern nichts am weiteren Ablauf des Verfahrens zur Feststellung der Dienstfähigkeit. VIII. Rechtsprechung Bundesarbeitsgericht (BAG) vm 12.09.2006-9 AZR 271/06 betreff Vertraulichkeitsschutz sensibler Daten in Persnalakte Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), u. a. vm 03.03.2005-2 C 4.04 betr. eingeschränkte Plizeidienstfähigkeit vm 26.01.2012-2 C 7.11 - und vm 26.04.2012-2 C 17.10 - betreff Anrdnung amtsärztliche Untersuchung vm 30. Mai 2013-2 C 68.11 - u. a. betr. frmelle und inhaltliche Anfrderungen an eine Untersuchungsauffrderung, vm 10. April 2014-2 B 80.13 - u. a. betr. Auffrderung zur amtsärztlichen Untersuchung, betreff frmelle und inhaltliche Anfrderungen Oberverwaltungsgericht (OVG) Nrdrhein-Westfalen, u. a. Beschlüsse vm 22.08.2012-6 B 863/12 -, 10.08.2004-6 A 2906/3 -, 18.02.2004-6 B 2059/93 betr. Beweislastentscheidung des Dienstherrn (Lehrer), 04.09.2014-1 B 807/14 (VG Arnsberg) betr. inhaltliche Anfrderungen an ein ärztliches Gutachten. IX. Tätigkeitsberichte (TB) Nr. 13.2 des XIV. TB des Landesbeauftragten für den Datenschutz (LfD) Niedersachsen 1997/98, ärztliche Gutachten über Dienstfähigkeit/ Plizeidienstfähigkeit, Nr. 19 des 31. TB des LfD Hessen 2002 (Landtags-Drucksache 15/4790 vm 17.03.2003), Übertragung der Zuständigkeit für Dienstfähigkeitsuntersuchungen auf Versrgungsämter, Nr. 6.2 des 7. TB des LfD Thüringen aus April 2008, Was darf geprüft werden, wenn Mitarbeiter (zu ft) krank sind, 5

X. Veröffentlichungen Vrtrag Was dürfen öffentliche Arbeitgeber über Krankheiten erfahren, Jürgen vn der Ohe, Smmerakademie 1997, s. Hmepage des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Hlstein (ULD) Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen Prinzenstraße 5 30159 Hannver Telefn 0511 120-4500 Fax 0511 120-4599 E-Mail an pststelle@lfd.niedersachsen.de schreiben Stand: 09. September 2016 6