Bezirksamt Lichtenberg von Berlin Abteilung Jugend und Gesundheit Jugendamt Juli 2016 Informationsmaterial zum Kinderschutz Die Mitarbeiter des Jugendamtes sind verpflichtet, allen Meldungen nachzugehen, die darauf hinweisen, dass das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes oder eines Jugendlichen gefährdet ist. Gesetzliche Grundlagen hierfür sind das sich aus Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz sich ergebende staatliche Wächteramt und das Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder und Jugendhilfe (nachfolgend SGB VIII). Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 01.10.2005 das SGB VIII durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) geändert. Hiernach sind alle Fachkräfte, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten und die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen, in einer Mitverantwortung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen( 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung). Kinder und Jugendliche, die sich in einer schwierigen Situation befinden, können sich an das Jugendamt wenden und um Inobhutnahme ( 42 SGB VIII Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen) bitten. Mit Wirkung vom 17.12.2009 ist das Berliner Gesetz zum Schutz und Wohl des Kindes in Kraft. Geregelt werden u. a. die Inanspruchnahme der Früherkennungsuntersuchungen, die Einleitung von Maßnahmen zur Frühbehandlung und Frühförderung und die Kooperation zwischen staatlichen Einrichtungen und Stellen sowie Einrichtungen und Diensten anderer Träger der gesundheitlichen, sozialen und pädagogischen Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen. Am 01.01.2012 trat das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) in Kraft. Es enthält u. a. Regelungen zur Kooperation und Information im Kinderschutz. Wann ist das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen gefährdet? Wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes oder Jugendlichen durch Eltern oder Dritte beeinträchtigt oder gefährdet ist, spricht man von einer Kindeswohlgefährdung. Dabei ist es unerheblich, ob die Ursache im verschuldeten oder unverschuldeten Versagen der Eltern oder Dritter liegt. Welche Möglichkeiten bestehen, wenn es den Verdacht gibt, dass ein Kind oder ein Jugendlicher vernachlässigt, misshandelt oder missbraucht wird? Jede Person kann sich an das Jugendamt oder andere Stellen (siehe Übersicht) wenden, um Verdachtsmomente mitzuteilen. Diese Meldung kann auch anonym erfolgen. Wie geht das Jugendamt mit entsprechenden Meldungen um? Der Umgang mit Kinderschutzfällen erfolgt nach einem standardisierten Verfahren. Im Erstgespräch erfolgt eine Verständigung zur Situation des Kindes und seiner Familie. Sozialpädagogische Fachkräfte des Jugendamtes prüfen u. a. mit Hilfe diagnostischer Instrumente ab, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und wie massiv diese ist. Im Ergebnis
dieser Prüfung muss entschieden werden, ob der Familie Hilfen anzubieten sind oder ob das Kind sofort geschützt werden muss. Sind Eltern nicht gewillt oder in der Lage, die Gefährdungssituation ihres Kindes abzustellen, ruft das Jugendamt das Familiengericht an. Dies entscheidet über mögliche Einschränkungen zum Sorgerecht und setzt dann einen Vormund oder Ergänzungspfleger ein ( 1666 BGB Gefährdung des Kindeswohls, 1666a BGB Trennung des Kindes von der elterlichen Familie; Entziehung der Personensorge insgesamt). Im Jugendamt Lichtenberg gibt es zwei Koordinatorinnen für den Kinderschutz. Diese Fachkräfte werden grundsätzlich in Fällen von sexuellem Missbrauch in den Hilfeprozess einbezogen. Darüber hinaus beraten sie Sozialpädagogische Fachkräfte des Jugendamtes und andere Professionelle in Kinderschutzangelegenheiten. Sie sorgen in diesem Bereich für eine effektive Kooperation der unterschiedlichsten Bereiche. Wann werden Hilfen zur Erziehung eingesetzt? Nach 27 (1) SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Gesetzliche Grundlagen Artikel 6 Abs. 2 Grundgesetz (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. 1666 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Gefährdung des Kindeswohls (1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt. (3) Das Gericht kann Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge ersetzen. (4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen. 1666a BGB Trennung des Kindes von der elterlichen Familie; Entziehung der Personensorge insgesamt (1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. (2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen. 8a SGB VIII Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (-KICK) Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mit mehreren Fachkräften einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, Informationsmaterial zum Kinderschutz - Seite 2 von 5
sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten. (2) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen. (3) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitspflege oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein. (4) In Vereinbarungen mit den Trägern und Einrichtungen, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden. (5) Werden einem Träger gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem für die Gewährung von Leistungen zuständigen örtlichen Träger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach 8a SGB VIII erforderlich ist. Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an dem die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche beteiligt werden sollen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Wie findet man die richtigen Ansprechpartner im Bezirk Lichtenberg? Ansprechpartner Adresse Telefon/ Fax Jugendamt Regionale Dienste Geschäftszimmer: Erteilt Auskünfte über die Zuständigkeiten der Sozialarbeiter Jugendamt Regionalleitungen Region 1 (Hohenschönhausen Nord): Frau Weiß Region 2 (Hohenschönhausen Süd) Frau Majumder Region 3 (Lichtenberg Nord) Frau Zimmermann Bezirksamt Lichtenberg von Berlin Große-Leege-Straße 103 Gabriela.Weiss@lichtenberg.berlin.de Petra.Majumder@lichtenber g.berlin.de Marita.Zimmermann@lichten berg.berlin.de 90296 7031 90296 5312 90296 7153 90296 5344 Informationsmaterial zum Kinderschutz - Seite 3 von 5
Ansprechpartner Adresse Telefon/ Fax Region 4: (Lichtenberg Süd) Frau Nölting Krisendienst Kinderschutz des Jugendamtes: Montag - Freitag 08 Uhr bis 18 Uhr Koordination Kinderschutz Frau Romeyke Frau Nawroth Psychosoziale Dienste (Erziehungs- und Familien beratungsstelle des Jugendamtes) Kinder- und Jugendgesundheitsdienst Koordination Kinderschutz Herr Thoma Krisendienst Kinderschutz Montag - Freitag 08 Uhr bis 16 Uhr Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst Judith.Noelting@lichtenberg. berlin.de 11181.Romeyke@lichtenber g.berlin.de 12446.Nawroth@lichtenberg.berlin.de Zum Hechtgraben 1 13051 Berlin Erieseering 4 10319 Berlin Oberseestraße 98 Oberseestraße 98 90296 5311 90296 55555 90296 5314 90296 4033 971 13 96 Fax: 971 28 87 51 06 83 70 Fax: 51 06 83 71 90296 4921 Fax: 90296 4929 90296 4941 Fax: 90296 4949 90296 4937 Fax: 90296 4949 90296 4954 Fax: 90296 4959 90296 4961 Fax: 90296 4969 Sozialpsychiatrischer Dienst Schulpsychologisches Alfred-Kowalke-Straße 29 Beratungszentrum Kinderschutz-Zentrum Freienwalder Straße 20 90296 7575 Fax: 90296 7059 51 588 2711 Fax: 51 588 2723 97 11 717 Fax: 97 10 62 06 Informationsmaterial zum Kinderschutz - Seite 4 von 5
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