Leitfaden zur Umsetzung des 3 DirektZahlVerpflV Erhalt der organischen Substanz im Boden und Schutz der Bodenstruktur sowie zur Humusbilanzierung



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Transkript:

LANDESBETRIEB LANDWIRTSCHAFT HESSEN Leitfaden zur Umsetzung des 3 DirektZahlVerpflV Erhalt der organischen Substanz im Boden und Schutz der Bodenstruktur sowie zur Humusbilanzierung in Hessen Dieser Leitfaden basiert auf Der "Verordnung über die Grundsätze der Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand" (Direktzahlungen- Verpflichtungenverordnung) vom 4. November 2004, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, S. 2778-2784, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004 und dem VDLUFA-Standpunkt "Humusbilanzierung - Methode zur Beurteilung und Bemessung der Humusversorgung von Ackerland" vom 30.April 2004, Autoren: M. KÖRSCHENS, J. ROGASIK, E. SCHULZ et al. Vorschriften zur Umsetzung des 3 DirektZahlVerpflV: Der 3 DirektZahlVerpflV enthält konkrete Vorschriften zur Humusbilanzierung, zur Humusuntersuchung im Boden und zum Strohverbrennen. Den weitaus größten Anteil nehmen die Regelungen zur Humusbilanzierung ein. Da die Humusbilanzierung auch im Rahmen der Beratungsarbeit und der Optimierung der betrieblichen Bewirtschaftung von Bedeutung sein kann, wird in diesem Leitfaden dieses Thema sowohl unter dem Aspekt der Erfüllung der Vorgaben der Verordnung als auch unter dem Aspekt der betrieblichen Optimierung behandelt. Zu den Themen Bodenhumusuntersuchung und Strohverbrennen werden die Vorgaben der Verordnung im Teil II nur kurz dargestellt. Nach der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung werden Humusbilanzierung oder Bodenhumusuntersuchung dann gefordert, wenn folgende Verpflichtungen nicht eingehalten werden: Das anbaujährliche Anbauverhältnis auf Ackerflächen muß aus mindestens drei Kulturen bestehen, wobei jede Kultur mindestens 15 % der AF ausmachen muß. (Stillgelegte Flächen gelten als Kultur) ( 3, (1)) Weist ein Betrieb mehr als drei Kulturen auf, kann auch durch Zusammenfassung mehrerer Kulturen der Mindestflächenanteil von 15 % der AF erreicht werden. ( 3, (2)) Wenn in einem Jahr nur eine oder zwei Kulturen angebaut werden ist nachzuweisen, dass mindestens in 3 aufeinander folgenden Jahren jeweils eine andere Kultur LLH FG 33, D. Koch, G. Deisenroth Seite 1

auf den Ackerflächen angebaut wird (Flächenwechsel mit anderen Betrieben wird anerkannt, wenn die gesamte Ackerfläche getauscht wird). ( 3, (3)) Siehe auch Informationsbroschüre 2012 für die Empfänger von Direktzahlungen über die anderweitigen Verpflichtungen (www.llh-hessen.de->landwirtschaft->cross Compliance- >Informationsbroschüre 2012, Seite 11). Diese Humusbilanzierung ist jährlich für die Ackerfläche auf Betriebsebene nach der im Folgenden beschriebenen Methode bis zum 31. März des folgenden Jahres zu erstellen ( 3, (4,1). Achtung! Die DirektZahlVerpflV fordert somit eine Bilanzierung der betrieblichen Ackerfläche unter Berücksichtigung des Anbauverhältnisses für den Zeitraum von einem Jahr (siehe Beispiel 1). Die VDLUFA-Methode empfiehlt zur Bewirtschaftungsoptimierung die Bilanzierung für Einzelschläge oder Fruchtfolgen für einen mehrjährigen Zeitraum (siehe Beispiel 2). Alternativ zur Durchführung der Humusbilanzierung kann auch die Bestimmung des Bodenhumusgehaltes erfolgen (siehe Teil II). Die Ergebnisse der Humusbilanzierung oder der Humusgehaltsbestimmung sind mindestens 7 Jahre ab dem jeweiligen Zeitpunkt der Erstellung der Unterlagen aufzubewahren. ( 3, (4) Liegen die Werte der Humusbilanzierung im Durchschnitt von 3 Jahren oder der Bodenhumusbestimmung unterhalb der in der Anlage genannten Grenzwerte, so ist der Betriebsinhaber verpflichtet, an einer von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannten Beratungsstelle durchgeführten Beratungsmaßnahme teilzunehmen. Diese muß ihm die Möglichkeit aufzeigen, seine Humusbilanz oder seinen Bodenhumusgehalt zu verbessern. Der Betriebsinhaber hat spätestens im zweiten darauf folgenden Jahr durch die Erstellung einer Humusbilanz die Einhaltung des im Anhang der Verordnung genannten Grenzwertes nachzuweisen. ( 3, (5)) Die Nichteinhaltung dieser Vorschriften hat mehr oder weniger deutliche Kürzungen der Direktzahlungen zur Folge. Ein Programm zur Berechnung der Humusbilanz nach 3 DirektZahlVerpflV ist unter www.llh-hessen.de->landwirtschaft->pflanzenproduktion->düngung/boden zu finden. Teil I 1 Einführung in die Methode der Humusbilanzierung Nachfolgend wird unter Humus die gesamte organische Bodensubstanz (OBS) verstanden. Die Bedeutung des Humus liegt in der Verbesserung nahezu aller Bodeneigenschaften. Eine ausreichende Humusversorgung ackerbaulich genutzter Böden dient daher der nachhaltigen Sicherung ihrer Produktivität. Humus beeinflusst die physikalischen, chemischen und biologischen Bodenfunktionen, insbesondere die Speicherung von Nährstoffen und Wasser, LLH FG 33, D. Koch, G. Deisenroth Seite 2

das Filter- und Puffervermögen, die biologische Aktivität, das Bodengefüge (Aggregatstabilität, Luft- und Wasserhaushalt, Schutz vor Schadverdichtung und Erosion). Die Erhaltung standort- und bewirtschaftungstypischer Humusgehalte ist deshalb ein wesentlicher Grundsatz der guten fachlichen Praxis. Unnötig hohe Humusgehalte können in Folge des hohen Mineralisierungspotenzials Ursache für vermeidbare Stickstoff-Austräge in die Hydro- und Atmosphäre sein. Deshalb wird zur Beurteilung und Sicherstellung einer für Produktion und Umwelt optimalen Humusversorgung der Böden eine aussagekräftige und einfach anwendbare Methode benötigt. Mit der Analyse von Bodenproben lassen sich kurz- und mittelfristige Veränderungen der Humusvorräte kaum erfassen, da die möglichen Zu- oder Abnahmen gemessen an den im Boden vorhandenen Gesamtmengen nur relativ gering ausfallen können. Das hier vorgestellte, rein rechnerische, auf langjährigen Versuchsergebnissen basierende Bilanzierungsverfahren liefert dagegen auf einfache Weise Empfehlungen zur Humusbewirtschaftung ackerbaulich genutzter Böden. 2 Ziele und Anwendungsbereich Ziel der Humusbilanzierung ist es, auf Betriebsebene, für Schläge oder Fruchtfolgen die bewirtschaftungsbedingt zu erwartenden Veränderungen der Humusvorräte acker- und gartenbaulich genutzter Böden abzuschätzen und mit der organischen Düngung entsprechend zu reagieren. Aus den Bilanzsalden ist abzuleiten, inwieweit Änderungen in der Bewirtschaftung notwendig sind, um eine standort- und bewirtschaftungsangepasste Humusversorgung der Böden zu erhalten. Damit wird einerseits die Nachhaltigkeit der Produktion gesichert und andererseits das Verlustpotenzial für Stickstoff begrenzt. 3 Prinzip der Humusbilanzierung Die Humusbilanzierung zielt zunächst darauf ab, Veränderungen der Humusvorräte abzuschätzen, die durch den Anbau der unterschiedlichen Kulturpflanzen verursacht werden. Diese Bestände beeinflussen den Netto-Zuwachs oder -Verlust an Humus im Boden über ihr Wurzelsystem (Wurzelmasse, Wurzelausscheidungen), über ihre spezifischen Anforderungen an die Bodenbearbeitung (Intensität, Bodenruhe) und nicht zuletzt über den möglichen Verbleib der Erntereste auf dem Feld. In einem zweiten Schritt wird anhand von Menge und Qualität der zugeführten Erntereste und organischen Dünger und unter Berücksichtigung von deren Fähigkeit zur Humusreproduktion die Zufuhr eingeschätzt. Der Humussaldo errechnet sich demnach aus der Humuszufuhr auf der einen und dem anbauspezifischen Humusbedarf auf der anderen Seite: Humussaldo = Humuszufuhr Reproduktionsleistung organischer Materialien minus Humusbedarf anbauspezifisch LLH FG 33, D. Koch, G. Deisenroth Seite 2

Für die Berechnung der Humusbilanz werden nur relativ leicht zu erhebende Bewirtschaftungsdaten benötigt, die in gut geführten landwirtschaftlichen Betrieben verfügbar sind. Die Parameter für diese Humusbilanzierung wurden aus langjährigen Feldversuchen mit mineralischer und organischer Düngung auf unterschiedlichen Böden und zu verschiedenen Fruchtfolgen abgeleitet (Autorenkollektiv, 1977, LEITHOLD et al., 1997, LEITHOLD U. HÜLSBERGEN, 1998, KÖRSCHENS u. SCHULZ, 1999). 4 Berechnungseinheit In den letzten Jahrzehnten wurden verschiedene Bilanzierungsmethoden erarbeitet. Die bekanntesten arbeiten mit der Berechnungseinheit "Reproduktionswirksame organische Substanz (ROS, ausgedrückt in Äquivalenz zur Vergleichssubstanz organische Stalldungtrockenmasse) (ASMUS und HERRMANN, 1977) oder mit Humuseinheiten (HE, ausgedrückt in Äquivalenten zur organischen Bodensubstanz) (LEITHOLD et al., 1997). In dem diesem Leitfaden zu Grunde liegenden VDLUFA-Standpunkt wurde neuerdings als Grundlage einer vereinheitlichten Humusbilanzierung der Begriff Humusäquivalente (ausgedrückt in kg Humus-C ha -1 ) vorgeschlagen. Damit wird der Bedarf bzw. die Zufuhr an Humus-C, welches durch Humifizierung aus der zugeführten organischen Masse gebildet wird, ausgedrückt. Alle Größen lassen sich wie folgt ineinander umrechnen (circa-angaben): 1 t Humus-C = 5 t ROS oder 1,72 HE 1 t ROS = 200 kg Humus-C oder 0,35 HE 1 HE = 580 kg Humus-C oder 2,8 t ROS 5 Humusbedarf und Humuszufuhr Richtwerte für die anbau- bzw. fruchtartenspezifische Veränderung der organischen Bodensubstanz sind in Tabelle 1 aufgeführt. Die unteren Richtwerte gelten bei der von der DirZahlVerpflV vorgeschriebenen Bilanzierung für alle Betriebsformen. Bei der Bilanzierung zur Bewirtschaftungsoptimierung können diese Richtwerte für integrierte bzw. konventionelle Bewirtschaftung zugrunde gelegt werden, die oberen Richtwerte für ökologischen Landbau. Auf Grund der fehlenden Mineraldüngung kommt hier der erhöhten Zufuhr an organischer Masse eine höhere Bedeutung für die Nährstoffversorgung der Pflanzen zu. Bestimmende Faktoren für die Humusanreicherung (positive Werte) vor allem beim Anbau mehrjähriger Futterpflanzen sind die großen Mengen an Ernte- und Wurzelrückständen sowie die während der Nutzungsdauer bestehende Bodenruhe. Die Humus-Reproduktionsleistung organischer Düngestoffe (Richtwerte in Tabelle 2) ist abhängig von deren stofflicher Zusammensetzung, welche den Abbau und die Humifizierung im Boden maßgeblich bestimmt. Entsprechend ist die Humusersatzleistung auch abhängig vom Rottegrad (z.b. Frischmist, Rottemist, Mistkompost), von der Tierart (bei Gülle) und vom Wassergehalt (z.b. bei Gülle und Klärschlamm). Für die Humusbilanzierung nach der DirektZahlVerpflV ist die jährliche Bilanzierung der gesamten Ackerfläche eines Betriebes vorgeschrieben (siehe Beispiel 1). Die Bilanzierung zur Bewirtschaftungsoptimierung sollte nach Möglichkeit ganze Fruchtfolgen erfassen. Sofern keine Fruchtfolgen ausgewiesen sind, emp- LLH FG 33, D. Koch, G. Deisenroth Seite 3

fehlen sich schlagspezifische Humusbilanzierungen der letzten 5 bis 10 Jahre (siehe Beispiel 2). 6 Bewertung der Humusversorgung Zur Bewertung der Humusversorgung auf Basis der Humussalden wird die Auswirkung sowohl auf die Ertragssicherheit als auch auf das Verlustpotenzial für Stickstoff berücksichtigt. Sie erfolgt anhand von Saldengruppen 1 gemäß Tabelle 4. Zwischen der Gruppe C (optimal) und den sehr ungünstig bewerteten Gruppen A (sehr niedrig) und E (sehr hoch) wurden mit den Gruppen B und D Bereiche für Humussalden angesprochen, bei denen zumindest mittelfristig eine Überprüfung der bestehenden Humuswirtschaft erfolgen sollte. Die Einhaltung der für organische Materialien geltenden Mengenbegrenzungen nach Abfallrecht, Düngerecht und/oder Bodenschutzrecht ist unabhängig von der Humusbilanz zu prüfen und zu gewährleisten. Literatur: ASMUS, F., HERRMANN, V., 1977: Reproduktion der organischen Substanz des Bodens. Fortschrittsberichte für die Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft, Bd. 15, Heft 11. AUTORENKOLLEKTIV, 1977: Empfehlungen zur effektiven Versorgung der Böden mit organischer Substanz.- Hrsg.: Akad. d. Landw.-Wissensch. d. DDR, agrarbuch, Leipzig, 6. KÖRSCHENS, M., SCHULZ, E., 1999: Die organische Bodensubstanz - Dynamik Reproduktion Ökonomisch und ökologisch begründete Richtwerte UFZ Bericht 13/1999, ISSN 0948-9452, 1 46. KÖRSCHENS, M., ROGASIK, J., SCHULZ, E., BÖNING, H., EICH, D., ELLERBROCK, R., FRANKO, U., HÜLSBERGEN, K.-J., KÖPPEN, D., KOLBE, H., LEITHOLD, G., MER- BACH, I., PESCHKE, H., PRYSTAV, W., REINHOLD, J. U. ZIMMER, J., 2004: Humusbilanzierung - Methode zur Beurteilung und Bemesssung der Humusversorgung von Ackerland. VDLUFA-Standpunkt, 30.04.2004 LEITHOLD, G., HÜLSBERGEN, K.-J., MICHEL, D., SCHÖNMEIER, H., 1997: Humusbilanz Methoden und Anwendung als Agrar-Umwelt-Indikator. In: Initiativen zum Umweltschutz, Bd. 5, 43-54, Deutsche Bundesstiftung Umwelt, Osnabrück, Zeller-Verlag LEITHOLD, G., HÜLSBERGEN, K.-J., 1998: Humusbilanzierung im ökologischen Landbau. Ökologie & Landbau 105, 32-35. N.N: "Verordnung über die Grundsätze der Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand" (Direktzahlungen- Verpflichtungenverordnung) vom 4. November 2004, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, S. 2778-2784, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004 1 Da die Einteilung in die Bereiche A bis E auf Bilanzgrößen und nicht wie bei der Bodenuntersuchung auf Messgrößen basiert, wird hier in Gruppen und nicht in Klassen eingeteilt. LLH FG 33, D. Koch, G. Deisenroth Seite 4

Tabelle 1: Richtwerte für die anbauspezifische Veränderung der Humusvorräte von Böden Angabe in Humusäquivalenten (kg Humus-C) ha -1 a -1 Hauptfruchtarten kg Humus-C ha -1 Verlust (-) oder Gewinn (+) Kennzahlen nach 3 Abs. 4 und 5, Anlage, DirektZahlVerpflV, gültig für alle Betriebsformen Bei ökologischer Bewirtschaftung, nur zur betrieblichen Optimierung Zucker- und Futterrübe, einschließlich Samenträger - 760-1300 Kartoffeln und 1. Gruppe Gemüse, Gewürzund Heilpflanzen siehe Zusatztabelle) - 760-1000 Silomais, Körnermais und 2. Gruppe Gemüse, Gewürz- und Heilpflanzen siehe Zusatztabelle) - 560-800 Getreide einschließlich Öl- und Faserpflanzen, Sonnenblumen und Erdbeeren sowie 3. Gruppe Gemüse, - 280 Gewürz- und Heilpflanzen siehe Zusatztabelle) - 400 Körnerleguminosen + 160 + 240 Bedarfsfaktoren für Zu- und Fu-Rüben, Getreide, Kö-Mais und Ölfrüchte ohne Berücksichtigung der Humusersatzleistung der Nebenernteprodukte; bei den restlichen Fruchtarten ist diese bereits im Humusbedarf berücksichtigt. Mehrjähriges Feldfutter Ackergras, Leguminosen, Leguminosen- Gras-Gemenge, Vermehrung und 4. Gruppe Gemüse, siehe Zusatztabelle) Gewürz- Heilpflanzen je Hauptnutzungsjahr im Ansaatjahr: als Frühjahrsblanksaat bei Gründeckfrucht als Untersaat als Sommerblanksaat + 600 + 400 + 300 + 200 + 100 Zwischenfrüchte (Aufwuchs abgefahren*) + 800 + 500 + 400 + 300 + 150 Winterzwischenfrüchte + 120 + 160 Stoppelfrüchte + 80 + 120 Untersaaten + 200 + 300 Brache Selbstbegrünung Ab Herbst ab Frühjahr des Brachejahres Gezielte Begrünung ab Sommer der Brachlegung incl. des folgenden Brachejahres ** ab Frühjahr des Brachejahres + 180 + 80 + 700 + 400 + 180 + 80 + 700 + 400 * Bei Verbleib des Aufwuchses als Gründüngung zusätzlich Zufuhr nach Tab. 2 berechnen ** gilt auch für nachfolgende Jahre. LLH FG 33, D. Koch, G. Deisenroth Seite 5

Zusatztabelle zu Tabelle 1: Gruppierung von Gemüse-, Duft-, Gewürz- und Heilpflanzen nach ihrer Humusbedürftigkeit Gruppe 1 Gruppe 2 Gruppe 3 Gruppe 4 Blumenkohl, Brokkoli, Chinakohl, Fingerhut, Gurke, Knollensellerie, Kürbis, Porree, Rhabarber, Rotkohl, Stabtomate, Stangensellerie, Weißkohl, Wirsingkohl, Zucchini, Zuckermelone Aubergine, Chicoree (Wurzel), Goldlack, Kamille, Knoblauch, Kohlrübe, Malve, Möhre, Meerrettich, Paprika, Pastinake, Ringelblume, Schöllkraut, Schwarzwurzel, Sonnenhut, Zuckermais Ackerschachtelhalm, Alant, Arzneifenchel, Baldrian, Bergarnika, Bergbohnenkraut, Bibernelle, Blattpetersilie, Bohnenkraut, Borretsch, Brennnessel, Buschbohne, Drachenkopf, Dill, Dost, Eibisch, Eichblattsalat, Eisbergsalat, Endivie, Engelswurz, Estragon, Faserpflanzen, Feldsalat, Fenchel (großfrüchtig), Goldrute, Grünerbse, Grünkohl, Hopfen, Johanniskraut, Kohlrabi, Kopfsalat, Kornblume, Kümmel, Lollo, Liebstöckel, Majoran, Mangold, Mutterkraut, Nachtkerze, Ölfrüchte, Pfefferminze, Radicchio, Radies, Rettich, Romana, Rote Rübe, Salbei, Schafgarbe, Schnittlauch, Spinat, Spitzwegerich, Stangenbohne, Tabak, Thymian, Wurzelpetersilie, Zitronenmelisse, Zwiebel Bockshornklee, Schabziegerklee, Steinklee LLH FG 33, D. Koch, G. Deisenroth Seite 6

Tabelle 2: Richtwerte für die Humus-Reproduktionsleistung verschiedener organischer Materialien Angabe in Humusäquivalenten (kg Humus-C) je t Substrat Material TM % Humus- Reproduktion kg Humus-C (t Substrat) -1 Pflanzenmaterial Stroh 86 100 Gründüngung, Rübenblatt, Marktabfälle, Grünschnitt 10 8 " 15 12 " 20 16 Stallmist frisch 20 28 " 25 34 " 30 40 verrottet (auch Feststoff aus Gülleseparierung) 25 40 " 30 48 " 35 56 kompostiert 35 62 " 45 79 " 55 96 Gülle Schwein 2 2 " 4 4 " 6 6 " 8 8 Rind 4 6 " 7 9 " 10 12 " 13 15 Geflügel (Kot) 15 12 " 20 17 " 25 22 " 30 26 " 35 30 " 40 34 " 45 38 Bioabfall (Grüngut und Kompost) nicht verrottet 20 30 " 30 46 " 40 62 Frischkompost 30 40 " 40 53 " 50 66 Fertigkompost 40 46 " 50 58 " 60 70 LLH FG 33, D. Koch, G. Deisenroth Seite 7

Fortsetzung Tab. 2: Richtwerte für die Humus-Reproduktionsleistung verschiedener organischer Materialien Angabe in Humusäquivalenten (kg Humus-C) je t Substrat Material TM % Humus- Reproduktion kg Humus-C (t Substrat) -1 Klärschlamm ausgefault, unbehandelt 5 4 " 10 8 " 15 12 " 25 28 " 35 40 " 45 52 kalkstabilisiert 20 16 " 25 20 " 35 36 " 45 46 " 55 56 getrocknet 95 96 Gärrückstände flüssig 4 6 " 7 9 " 10 12 fest 25 36 " 35 50 Kompost 30 40 " 60 70 Sonstiges Rindenkompost 30 60 " 40 80 " 50 100 See- und Teichschlamm 10 10 " 25 25 " 40 40 LLH FG 33, D. Koch, G. Deisenroth Seite 8

Tabelle 3: Richtwerte für das Verhältnis von Haupternteprodukt zu Nebenernteprodukt Zur Berechnung der Rücklieferung bei Verbleib der Erntereste auf dem Feld Fruchtart Korn:Stroh-Verhältnis, bzw. Wurzel:Laub-Verhältnis Braugerste 1 : 0,70 Futterrrübe 1 : 0,40 Hafer 1 : 1,10 Körnermais 1 : 1,00 Öllein 1 : 1,50 Sommerfuttergerste 1 : 0,80 Sommerraps 1 : 1,70 Sonnenblume 1 : 2,00 Wintergerste 1 : 0,70 Winterraps, Winterrübsen 1 : 1,70 Winterroggen 1 : 0,90 Wintertriticale 1 : 0,90 Winterweizen 1 : 0,80 Zuckerrübe 1 : 0,70 Beispiele: 100 dt Weizenkorn liefern 80 dt Stroh 600 dt Zu-Rüben liefern 420 dt Rübenblatt LLH FG 33, D. Koch, G. Deisenroth Seite 9

Tabelle 4: Bewertung der Humussalden Einteilung nach VDLUFA-Standpunkt Humussaldo kg Humus-C ha -1 a -1 Gruppe Bewertung < - 200-200 bis - 76-75 bis + 100 + 101 bis + 300 > 300 A sehr niedrig B niedrig C optimal D hoch E sehr hoch ungünstige Beeinflussung von Bodenfunktionen und Ertragsleistung mittelfristig tolerierbar, besonders auf mit Humus angereicherten Böden optimal hinsichtlich Ertragssicherheit bei geringem Verlustrisiko. langfristig Einstellung standortangepasster Humusgehalte mittelfristig tolerierbar, besonders auf mit Humus verarmten Böden erhöhtes Risiko für Stickstoff-Verluste, niedrige N-Effizienz Achtung: Nach 3 Abs. 4 und 5 und Anlage DirektZahlVerpflV gelten folgende Grenzwerte: "Der Humusbilanzsaldo soll im Bereich zwischen - 75 kg C/ha/a und + 125 kg C/ha/a liegen und darf den Wert von - 75 kg C/ha/a nicht unterschreiten." Das heißt, ein Saldo im Bereich der Gruppen A und B ist unzulässig und ein wesentliches Überschreiten der Gruppe C ist nicht erwünscht. LLH FG 33, D. Koch, G. Deisenroth Seite 10

Tabelle 5.1: Anwendungsbeispiel zur jährlichen betriebsbezogenen Humusbilanzierung nach DirektZahlVerpflV Humusbedarf: Fruchtart ha Humuswirkung Humuswirkung kg Humus-C ha -1 kg Humus-C auf Betriebsfläche 1. Kartoffeln 10-760 - 7 600 2. Winterweizen 30-280 - 8 400 3. Brache (Selbstbegrünung ab Herbst) 4 + 180 + 720 Summe Humusbedarf 44-15 280 Humusreproduktion durch Nebenernteprodukte: Fruchtart Ertrag t/ha HP-/NP- Verhältnis (Tab.3) NP- Ertrag t/ha kg Humus-C (t Substrat) -1 (Tab.2) kg Humus-C ha -1 kg Humus-C Gesamtfläche -1 1. Kartoffeln 40 - - - - - 2. Winterweizen 8,5 0,8 6,8 100 680 + 13 600 * Summe + 13 600 * Strohverkauf von 10 ha, daher nur 20 ha bei Reproduktion angerechnet Es erfolgt keine Ausbringung von organischen Düngemitteln Humussaldo: Angabe in Humusäquivalenten (kg Humus-C) Summe Humusbedarf - 15 280 Summe Humusreproduktion durch Nebenernteprodukte Summe Humusreproduktion durch organische Dünger + 13 600 0 Gesamt-Saldo - 1 680 Saldo je Hektar - 38 Für dieses Anwendungsbeispiel ergibt sich daher folgende Bewertung: Der Humussaldo von - 38 kg Humus-C ha -1 a -1 entspricht einer Zuordnung zu Gruppe C (optimal) und liegt damit im dem von der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung geforderten Bereich. LLH FG 33, D. Koch, G. Deisenroth Seite 11

Tabelle 5.2: Anwendungsbeispiel zur schlagbezogenen bzw. fruchtfolgebezogenen Humusbilanzierung Humusbedarf: Fruchtart Humusbedarf kg Humus-C ha -1 1. Kartoffeln - 760 2. Winterweizen - 280 3. Wintergerste - 280 4. Erbsen + 160 5. Winterroggen - 280 + (Untersaat) + 200 6. Kleegras + 600 Humusbedarf gesamt - 640 Humusreproduktion: Fruchtart Organische Dünger Humusreproduktion Menge kg Humus-C kg Humus-C Art t ha -1 (t Substrat) -1 ha -1 1. Kartoffeln Rottemist 20 40 + 800 (25%TS) 2. Winterweizen Stroh 6 80 + 480 3. Wintergerste Stroh abgefahren 4. Erbsen 5. Winterroggen Stroh abgefahren + (Untersaat) 6. Kleegras Summe + 1 280 Humussaldo des Schlages bzw. der Fruchtfolge: Angabe in Humusäquivalenten (kg Humus-C) ha -1 Humusbedarf Humusreproduktion Humussaldo im Zeitraum im Jahr - 640 + 1 280 + 640 + 107 Für dieses Anwendungsbeispiel ergibt sich daher folgende Bewertung: Der Humussaldo von 107 kg Humus-C ha -1 a -1 entspricht einer Zuordnung zu Gruppe D (hoch) und liegt damit im dem von der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung geforderten Bereich. LLH FG 33, D. Koch, G. Deisenroth Seite 12

Teil II Zur Humusgehaltsbestimmung nach 3 Abs. 4, 2 DirektZahlVerpflV: Alternativ zur Humusbilanzierung kann ein Betriebsleiter auch die Bestimmung des Bodenhumusgehaltes auf seinen Ackerflächen durch wissenschaftlich anerkannte Methoden vornehmen. Dabei muß mindestens alle sechs Jahre eine erneute Bestimmung erfolgen. Dabei gelten folgende Grenzwerte: Bei Tongehalt < 13 % muß der Humusgehalt > 1 % sein Bei Tongehalt > 13 % muß der Humusgehalt > 1,5 % sein. Bei einem Umrechnungsfaktor von 1,72 entspricht das folgenden C org - Gehalten: 1 % Humus = 0,58 % C org 1,5 % Humus = 0,87 % C org Zum Strohverbrennen nach 3 Abs. 6 und 7, DirektZahlVerpflV: 3 (6): Das Abbrennen von Stoppelfeldern ist verboten 3 (7): Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 6 das Abbrennen von Stoppelfeldern genehmigen, sofern phytosanitäre Gründe dies erfordern und schädliche Auswirkungen auf den Naturhaushalt nicht zu besorgen sind. LLH FG 33, D. Koch, G. Deisenroth Seite 13