Erstattung einer bereits bezahlten Vorfälligkeitsentschädigung nach zwischenzeitlichem Widerruf des Darlehensvertrags

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Transkript:

LG Landshut, Endurteil v. 15.01.2015 23 O 2511/14 Titel: Erstattung einer bereits bezahlten Vorfälligkeitsentschädigung nach zwischenzeitlichem Widerruf des Darlehensvertrags Normenketten: BGB 312d Abs. 2, 355, 357a Abs. 1, 495 BGB-InfoV 14 Abs. 1 Leitsätze: 1 Greift ein Unternehmer in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst ein, kann er sich deshalb auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. (red. LS Andy Schmidt) 2 Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb gem. 355 Abs. 2 S. 1 BGB auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. (red. LS Andy Schmidt) Schlagworte: Darlehensvertrag, Widerrufsbelehrung, Widerrufsfrist, Vorfälligkeitsentschädigung, Rückerstattungsanspruch, Musterbelehrung Rechtsmittelinstanz: OLG München, Endurteil vom 20.04.2015 17 U 709/15 Tenor 1.Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 13.947,51 festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten um die Erstattung einer bereits bezahlten Vorfälligkeitsentschädigung nach zwischenzeitlichem Widerruf des Darlehensvertrags. Der klagende Verbraucher schloss mit der beklagten Sparkasse am 21.05.2010 einen Darlehensvertrag, Nr. -, über einen Betrag von 100.000.- Euro. Der Vertrag wurde vorzeitig aufgelöst, der Kläger bezahlte am 15.01.2014 dafür eine Vorfälligkeitsentschädigung von 13.947,51 Euro. Dem Vertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, die die Klagepartei für unzureichend hält. Mit Anwaltsschreiben vom 18.03.2014 ließ der Kläger seine Vertragserklärung widerrufen und verlangte unter Fristsetzung bis 01.04.2014 die Erstattung der Vorfälligkeitsgebühr. Dafür verlangt der Kläger Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten mit einem Gebührensatz von 2.0 an seine Rechtsschutzversicherung aus einem ursprünglich höheren Streitwert, da vorgerichtlich auch gegen die am Vertrag mittelbar beteiligte L. vorgegangen wurde. Die Vorfälligkeitsentschädigung sei auch von der Beklagten möglicherweise nicht richtig berechnet worden. Zudem sei der Beklagten im Zeitraum von 16.01.2014 bis 31.03.2014 ein Nutzungsvorteil entstanden, welcher dem Kläger ebenfalls zu erstatten sei. In diesem Zusammenhang sei

ein Zinssatz von mindestens 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz anzusetzen, so dass sich für 75 Zinstage ein Betrag von 125,24 Euro ergebe. Die Beklagte könne sich nicht auf den Vertrauensschutz betreffend ihre Widerrufsbelehrung berufen, denn diese weiche in diversen Punkten ab. Die Klagepartei rügt folgende Fehler der Widerrufsbelehrung: 1. Überschrift In der Überschrift Widerrufsbelehrung sei die Ziffer 1 angefügt mit Verweis auf den unteren Teil des Formulars, wo unter Ziffer 1 nicht für Fernabsatzgeschäfte erklärt ist. Dieser Hinweis sei falsch, denn auch für Fernabsatzgeschäfte gebe es ein Widerrufsrecht, sie sei auch verwirrend, denn der rechtsunkundige Verbraucher werde im Unklaren darüber gelassen, welche Geschäfte unter den Begriff Fernabsatz zu fassen seien und wann konkret ein solches Geschäft vorliege. Der Verbraucher könne daher nicht sicher beurteilen, ob ihm überhaupt ein Widerrufsrecht zustehe. 2. Begriff Darlehensurkunde/Vertragsurkunde Die Vertragspapiere selbst seien in der Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist als Darlehensurkunde überschrieben. Die Kombination aus dem Erhalt der Belehrung und der Vertragsurkunde sei undurchsichtig, da hierdurch das unrichtige Verständnis provoziert werden könne, dass die Widerrufsfrist bereits dann zu laufen beginne, wenn der Verbraucher die Darlehenspapiere in den Händen halte, und zwar unabhängig davon, ob er überhaupt selbst schon eine Vertragserklärung abgegeben habe. Die Belehrung sei falsch wie die Belehrung im Verfahren XI ZR 33/08. 3. 30 Tage für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen Durch die verwendete Formulierung entstehe beim Verbraucher der Eindruck, er müsse binnen 30 Tagen nach der Absendung des Widerrufs zurückbezahlen, während auch noch später - dann mit Zinsen - bezahlt werden könne. 4. Finanzierte Geschäfte Die Belehrung enthalte zusätzlich eine Belehrung über finanzierte Geschäfte, obgleich ein solches Geschäft im konkrete Fall gar nicht vorgelegen habe. Dies stelle einen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot dar. Wenngleich das Muster der BGB-InfoV diese Zuvielbelehrung fakultativ zulasse, könne sich die Beklagte insoweit nicht auf einen Vertrauensschutz berufen, da sie eine von der Musterbelehrung nicht vorgesehene Formulierungskombination gewählt habe. 5. Bearbeiterhinweis Der Hinweis an den Sachbearbeiter, die Frist möge im Einzelfall geprüft werden, verwirre den Kunden, denn dieser könne nicht wissen, ob die Frist richtig berechet worden sei. Der Kläger beantragt 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 13.947,51 zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 2. April 2014, hilfsweise seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere Euro 125,24 an Nebenforderungen zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die -Versicherung weitere Euro 1.180,28 und an den Kläger weitere Euro 500,00 an Nebenforderungen zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie ist der Meinung, die Klage sei schon deshalb unbegründet, weil mit dem Kläger bei Ablösung des Kredits ein Vergleich geschlossen worden sei. Dieser sei notleidend gewesen, es habe Zwangsvollstreckung gedroht. Der Kläger verhalte sich nun treuwidrig. Die Beklagte verteidigt ihre Widerrufsbelehrung. Diese entspreche dem Gesetz. Soweit die Klagepartei Fehler bei der Belehrung über die finanzierten Geschäfte rüge, sei das ohnehin unerheblich, da kein finanziertes Geschäft vorgelegen habe. Es reiche eine inhaltliche Übereinstimmung aus, um der Bank Vertrauensschutz zukommen zu lassen. Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden. Zur weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage erwies sich in der Sache als erfolglos. Dem Kläger steht der geltend gemachte Rückerstattungsanspruch aufgrund des Widerrufs vom 18.03.2014 nicht zu, da zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs der dem Darlehensvertrag zugrundeliegenden Willenserklärung die Widerrufsfrist bereits verstrichen war. I. Die seitens der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspricht vorliegend zwar nicht inhaltlich und in der äußeren Gestaltung vollständig dem Muster der Anlage 2 zu 14 Abs. 1 BGB-InfoV, Stand 04.09.2009 bis 10.06.2010, so dass sich die Beklagte nicht auf die Schutzwirkung des 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen kann. Greift der Unternehmer aber in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst ein, kann er sich schon deshalb auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das muss unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderungen gelten, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH XI ZR 349/10, Rdnr. 39). II. Die dem Kläger zum Darlehensvertrag Nr. - erteilte Widerrufsbelehrung hält zur Überzeugung der Kammer jedoch trotz marginaler Abweichungen von der Musterbelehrung einer rechtlichen Prüfung stand und konnte demnach die Widerrufsfrist von zwei Wochen in Gang setzen. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung erweist sich im Ergebnis nämlich als umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutige Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist. 1. Dem Einwand des Klägers, die an die Überschrift angefügte Fußnote 1 - Nicht für Fernabsatzgeschäfte sei verwirrend, rechtlich falsch und führe demnach zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung kann sich die Kammer vorliegend nicht anschließen. Es ist zwar zutreffend, dass die Musterbelehrung der Anlage 2 zu 14 BGB-InfoV in der Fassung von 04.09.2009 bis 10.06.2010 eine solche Fußnote nicht vorsieht. Diese Fußnote ist jedoch kein schädlicher Zusatz zur eigentlichen Belehrung. Das von der Sparkasse hier verwendete Formular DSV 191 055.000 - Fassung Juli 2006 -EHP Nr. 0570102.32 des Deutschen Sparkassenverlag enthält in einer größeren, schrifttechnisch

hervorgehobenen Weise die Überschrift Widerrufsbelehrung mit der zitierten Fußnote in der linken oberen Ecke des Blattes. Nach der gesamten optischen Gestaltung des Formulars handelt es sich bei der Überschrift nur um ein Mittel zur schnellen Identifikation des folgenden Textes für den Bearbeiter auf Seiten des Verwenders, nicht um einen inhaltlichen Bestandteil der dann nachfolgend erteilten Belehrung über das Widerrufsrecht. Das Wort Widerrufsbelehrung folgt nämlich als Überschrift noch einmal über dem Kapital mit der Überschrift Widerrufsrecht, diesmal ohne einen Bezug zum Fernabsatzgesetz, statt dessen mit einer Fußnote 2 und dem Verweis auf die unter dem Text angebrachte, klein gedruckte Ausführung. Bezeichnung des konkreten Geschäfts, z. B. Darlehensvertrag vom.... Erst an dieser Stelle beginnt die eigentliche Widerrufsbelehrung für das durch die Widergabe der Darlehensnummer und der Darlehenshöhe für den Verbraucher eindeutig zu erkennende Geschäft. Der Kläger verweist also durchaus zutreffend darauf, dass gemäß 312 d Abs. 2, 495, 355 BGB auch bei Fernabsatzgeschäften ein Widerrufsrecht für Verbraucherdarlehensverträge bestehe. Allerdings bestehen in diesem Fall ausweislich 312 d Abs. 2 BGB besondere Informationspflichten, deren Erfüllung Auswirkungen auf den Lauf der Widerrufsfrist haben. Bei Fernabsatzgeschäften wäre demnach die Widerrufsbelehrung anders zu fassen, so dass der im vorliegenden Fall in der Widerrufsbelehrung aufgenommene Zusatz Nicht für Fernabsatzgeschäfte der Wirksamkeit der Belehrung nicht entgegensteht, sondern unschädlich bleibt. 2. Soweit der Kläger die Widerrufsbelehrung dahingehend beanstandet, dass die Vertragspapiere selbst mit Darlehensurkunde überschrieben seien, wohingegen sich unter dem Punkt Widerrufsrecht in der Belehrung die Bezeichnung Vertragsurkunde finde, so dass das unrichtige Verständnis hervorgerufen werden könne, die Widerrufsfrist beginne bereits zu laufen, wenn der Verbraucher die Darlehensurkunde in den Händen halte und zwar unabhängig davon, ob er selbst schon eine Vertragserklärung abgegeben habe, kann diese Argumentation zur Überzeugung der Kammer der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Es ist zwar zutreffend, dass der Darlehensvertrag, Anlage K 1, mit Darlehensurkunde überschrieben ist und die Widerrufsbelehrung vorliegend von Vertragsurkunde spricht. Eine solche Abweichung in der Wortwahl ist schon nicht geeignet, den Verbraucher zu verwirren. Bei einem derartigen Rechtsgeschäft können die Begriffe Darlehen und Vertrag ohne weiteres synonym verwendet werden. Nach der Systematik des Gesetzes und allgemeinem Sprachverständnis ist Vertrag der Oberbegriff (BGB, Abschnitt 3, Schuldverhältnisse aus Verträgen ), 311 ff. BGB, Darlehen beschreibt den Vertrag näher ( Abschnitt 8, Titel 3, Untertitel 1. Darlehensvertrag ), 488 ff. BGB. Auch ansonsten sind die Angriffe der Klagepartei unbegründet. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb gem. 355 Abs. 2 Satz 1 BGB auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (BGH XI ZR, 33/08, Rdnr. 14). Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrages also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist. 355 Abs. 2 Satz 3 BGB trägt insofern dem mit der Belehrung verfolgten Ziel Rechnung, dem Verbraucher sein Widerrufsrecht klar und deutlich vor Augen zu führen. Nur wenn der Verbraucher eine Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt, wenn sich also die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht, kann er die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahrnehmen (BGH XI ZR 33/08, Rdnr. 15). Wenn eine Belehrung vom unbefangenen rechtsunkundigen Leser hingegen dahingehend verstanden werden kann, dass die Frist bereits dann beginnt, wenn ihm ein Angebot des Vertragspartners mit der Widerrufsbelehrung zugeht - ohne dass er selbst schon ein Angebot abgegeben hat - ist dem Deutlichkeitsgebot des 355 II S.1 BGB nicht genügt.

Die beklagtenseits im Rahmen der Widerrufsbelehrung verwendete Formulierung entspricht insoweit dem Wortlaut der maßgeblichen Musterbelehrung zu Anlage 2 zu 14 BGB-InfoV. Wenngleich sich die Beklagte aufgrund der sonstigen Abweichungen von der Musterbelehrung nicht auf die Schutzwirkung des 14 BGB- InfoV berufen kann, so kann das Gericht aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf welchen abzustellen ist, in der Divergenz der Begriffe Darlehensurkunde und Vertragsurkunde keine beim Verbraucher Verwirrung verursachende Formulierung erkennen. Aus der verwendeten Formulierung geht vielmehr klar hervor, dass die Widerrufsfrist des Verbrauchers nicht zu laufen beginnt, bevor ihm eine seine eigene Vertragserklärung enthaltende Urkunde zur Verfügung gestellt worden ist. Ein falsches Verständnis dahingehend, dass die Widerrufsfrist unabhängig davon, ob der Verbraucher selbst schon eine Vertragserklärung abgegeben hat, zu laufen beginnt, kann zur Überzeugung des Gerichts nicht hervorgerufen werden. Hier unterscheidet sich die Belehrung des Sparkasse maßgeblich vom Sachverhalt, den der BGH im Verfahren XI ZR 33/08 zu entscheiden hatte. Dort war formuliert der schriftliche Darlehensantrag, hier heißt es hingegen Ihr schriftlicher Antrag. 3. Der Kläger beanstandet die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung auch dahingehend, dass unter dem Punkt Widerrufsfolgen durch folgende Formulierung der Eindruck entstehe, es müsse binnen 30 Tagen nach der Absendung des Widerrufs eine Rückzahlung erfolgen, ohne dass darauf hingewiesen werde, dass auch noch später, dann eben mit Zinsen, bezahlt werden könne. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang. Die verwendete Formulierung ist vorliegend jedoch nicht zu beanstanden, da hiermit lediglich die gesetzlichen Folgen eines Widerrufs dargestellt werden. Gemäß 357 a Abs. 1 BGB sind im Falle eines Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen die empfangenen Leistungen abweichend von 271 Abs. 1 BGB spätestens nach 30 Tagen zurückzugewähren. Der Fristbeginn ist in 355 Abs. 3 S. 2 BGB bestimmt (Palandt, 74. Auflage, 357 a, Rdnr. 2). Nach dieser Vorschrift beginnt diese Höchstfrist für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Im Übrigen entspricht die verwendete Formulierung insoweit auch der Musterbelehrung der BGB-InfoV, Stand 04.09.2009 bis 10.06.2010. Zahlt der Verbraucher innerhalb dieser Frist nicht, sind 286 ff. BGB anzuwenden. Warum diese Information einen Verbraucher vom Widerruf abhalten könnte - wie die Klagepartei meint - erschließt sich der Kammer nicht. Das von der Klagepartei gebildete Beispiel - der Verbraucher könne bei einem Auslandsaufenthalt die Zahlung etwa erst nach Überschreiten der 30-Tages- Frist in Gang setzen - ist nicht geeignet, die Belehrung in Frage zu stellen. Wenn der Verbraucher sich daran gehindert sehen sollte, das Widerrufsrecht wahrzunehmen, weil er (aus rein technischen Gründen, etwa seiner Ortsabwesenheit) nicht binnen 30 Tagen bezahlen kann, dann beruht sein Entschluss nicht auf der Formulierung der Belehrung sondern darauf, dass er die (gesetzlichen) Folgen des Widerrufs nicht hinnehmen will. Sollte sich beim Verbraucher die Fehlvorstellung bilden, er könne in diesen Fällen gar nicht widerrufen oder der Widerruf sei hinfällig, wenn er nicht rechtzeitig bezahle, dann ist diese Fehlvorstellung einerseits fernliegend und andererseits nicht durch die Belehrung hervorgerufen oder auch nur begünstigt. Im Belehrungstext werden die Folgen der verspäteten Zahlung mit keinem Wort erwähnt, es werden also auch keinerlei Einschränkungen im Hinblick auf die Wirksamkeit des Widerrufs gemacht. Bloß subjektive, nicht durch die Belehrung angestoßene Fehlvorstellungen des Kunden stellen die Wirksamkeit der Belehrung aber grundsätzlich nicht in Frage. 4. Auch soweit der Kläger die Widerrufsbelehrung im Hinblick auf finanzierte Geschäfte beanstandet, kann der Kläger hiermit zur Überzeugung der Kammer nicht durchdringen. Der Angriff des Kläger richtet sich gegen diesen Absatz, weil einerseits die Belehrung über ein finanziertes Geschäft verwirrend sei, da ein solches ohnehin nicht vorgelegen habe und die Belehrung ihrerseits nicht nur überflüssig, sondern auch noch inhaltlich falsch sei.

Ausgehend davon, dass eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung geschuldet ist, kann der Angriff der Klage keinen Erfolg haben. Zwar verweist der Kläger zutreffend darauf, dass die verwendete Formulierung von der Musterbelehrung der Anlage 2 zu 14 BGB-InfoV, Stand 04.09.2009 bis 10.06.2010, abweicht. Randnummer 10 der Musterbelehrung lässt eine Belehrung über finanzierte Geschäfte, falls ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt, zwar dennoch zu. Allerdings sieht die Musterbelehrung vor, dass im Falle eines finanzierten Erwerbs eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts die Formulierung des Satzes 2 Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. wie folgt zu ersetzen ist: Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zur-Verfügung-Stellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt und folgender Hinweis in den Sätzen 11 und 12 entfällt: Paketversandfähige Sachen sind auf Kosten und Gefahr Ihres Vertragspartners zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Die Beklagte hat vorliegend, abweichend von der Musterbelehrung, Satz 2 unverändert belassen und eine selbst formulierte, allerdings inhaltlich der Musterbelehrung entsprechende, Belehrung in Bezug auf den finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts eingefügt sowie die in Satz 11 und 12 enthaltenen Hinweise weiter übernommen. Eine Abweichung von der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Musterbelehrung liegt demnach vor, so dass sich die Beklagte insoweit nicht auf die Schutzwirkung des 14 BGB-InfoV berufen kann. Allerdings hält die verwendete Formulierung einer rechtlichen Prüfung stand, so dass auch hierauf keine Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung gestützt werden kann. Unstreitig handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag nicht um ein finanziertes Geschäft, so dass eine Verwirrung des Verbrauchers durch die diesbezüglichen Hinweise auch nicht hervorgerufen werden kann, wenn dieser kein verbundenes Geschäft abgeschlossen hat. Dem Verbraucher kann es nicht erspart werden, anhand des Textes der Belehrung zu überprüfen, ob für sein Rechtsgeschäft die Voraussetzungen des finanzierten Geschäfts vorliegen, er also diesen Abschnitt überhaupt beachten muss. Durch die Gestaltung der Belehrung und ihre Unterteilung in Unterabschnitte mit einzelnen Überschriften ergibt sich aus dem normalen Textverständnis, dass die Ausführungen über eine Alternative, die nicht zutrifft, unbeachtet bleiben können. Bereits der Einleitungssatz der Belehrung bringt zum Ausdruck, dass eine wirtschaftliche Einheit zwischen zwei Verträgen vorliegen muss, die weiteren Voraussetzungen werden dann näher definiert. Im Übrigen war vorliegend zu berücksichtigen, dass selbst die Musterbelehrung der Anlage 2 zu 14 BGB- InfoV in der damals geltenden Fassung in Randnummer 10 klar zum Ausdruck bringt, dass eine Belehrung über finanzierte Geschäfte auch dann Teil der Widerrufsbelehrung sein kann, wenn ein solches Geschäft nicht vorliegt. Damit ist davon auszugehen, dass dem Verbraucher diese Prüfung zugemutet werden kann. 5. Soweit der Kläger den am Ende der Widerrufsbelehrung aufgenommenen Bearbeiterhinweis: Bitte Widerrufsfrist im Einzelfall prüfen. Jeder Verbraucher erhält ein Exemplar der Widerrufsbelehrung. beanstandet, kann er auch hiermit nicht durchdringen. Es ist zwar zutreffend, dass in der Musterbelehrung der BGB-InfoV, Stand 04.09.2009 bis 10.06.2010, sich ein solcher Bearbeiterhinweis nicht findet. Allerdings führt nicht jede eigene inhaltliche Bearbeitung zu einer Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung. Die jeweilige Formulierung ist vielmehr unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob hierdurch eine Verwirrung des Verbrauchers hervorgerufen werden kann.

Dies ist vorliegend zur Überzeugung der Kammer im Hinblick auf den eingefügten Bearbeiterhinweis zu verneinen. Es ist vorliegend klar ersichtlich, dass sich dieser Hinweis nicht an den Verbraucher, sondern an den jeweiligen Sachbearbeiter richtet. Die fraglichen Fußnoten enthalten aber keinen Text, der an den Verbraucher adressiert ist, sein Widerrufsrecht tangiert oder ihn in sonst irgendeiner Weise betrifft. (...) Eine derart marginale Abweichung vom Mustertext, die insbesondere nicht inhaltlicher Natur ist, ist unerheblich (LG Berlin, 38 O 317/12, Rdnr. 23). II. Da aufgrund der obigen Ausführungen ein Rückerstattungsanspruch des Klägers nicht besteht, kam es auf die Frage eines treuwidrigen Verhaltens des Klägers bzw. einer Verwirkung des Anspruchs demnach nicht mehr an. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf 91 ZPO. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde gemäß 709 ZPO getroffen. 3. Der Streitwert wurde gemäß 3 ZPO festgesetzt.