Dipl.-Ing. Jürgen Klement DVGW, VDI Beratender Ingenieur Gummersbach

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Transkript:

Dipl.-Ing. Jürgen Klement DVGW, VDI Beratender Ingenieur Gummersbach Schön, dass Sie gekommen sind zur... ATA-Jahrestagung 2003 Technische Universität Clausthal 13. Juni 2003

Thema heute... Die neue Trinkwasserverordnung und deren Auswirkungen auf den Betrieb von privaten Trinkwassernetzen Themenschwerpunkte Trinkwasserverordnung Anforderungen an Trinkwasser Hygienebewusste Planung, Bau und Betrieb von Netzen Feuerlösch- und Brandschutzanlagen im Anschluss an Trinkwasseranlagen Absicherung von Anlagen Systemtrenner BA

Unterlagen Download unter www.klement-gm.de Download Kemper ATA-Jahrestagung Benutzername: TRINKWV Passwort: TU Clausthal Bitte Schreibweise beachten Dipl.-Ing., Prof. Dr. jur., Dipl.-Psych., Dipl.-Kfm. - und im Hauptberuf..

Gemeinsamer Nutzen Detailbetrachtung Auf den Punkt kommen Notwendige Schärfe Fragen beantworten Meinungen austauschen Angesprochen in den Beispielen sind immer alle die, die nicht hier sind Fragen?

Es darf diskutiert werden! Dipl.-Ing. Jürgen Klement DVGW, VDI VDI Beratender Ingenieur Elsa-Brändström-Straße 6 51643 Gummersbach Telefon 02261-91 92 55 Telefax 02261-91 92 54 E-Mail klement.gm@t-online.de www.klement-gm.de

Rahmenbedingungen der Trinkwasserversorgung Bundesinfektionsschutzgesetz Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz Trinkwasserverordnung Allgemeinen Versorgungsbedingungen Wasser V Bauordnungen der Länder Öffentlich rechtliche Vorschriften Technische Regeln

Zentrale Trinkwasserversorgung DIN 2000 6 Wesentliche Leitsätze Trinkwasser muss frei sein von Krankheitserregern und darf keine gesundheitsschädigenden Eigenschaften haben Trinkwasser soll keimarm sein Trinkwasser soll appetitlich sein und zum Genuss anregen Es soll klar, farblos, kühl, geruchlos und geschmacklich einwandfrei sein. Der Gehalt an gelösten Stoffen soll sich in Grenzen halten. Trinkwasser und die damit in Berührung stehenden Werkstoffe sollen so aufeinander abgestimmt sein, dass keine Korrosionsschäden hervorgerufen werden. Werden und können die die Leitsätze der DIN 2000 immer eingehalten? Es soll klar, farblos, kühl, geruchlos und geschmacklich einwandfrei sein. Braunes Wasser, Luft im Wasser, Erwärmtes Kaltwasser, Urlaubswasser Trinkwasser soll keimarm sein Stagnationsstrecken, Umgehungsleitungen, Feuerlöschbedarf, Gartenleitung Was passiert mikrobiologisch? Wann passiert mikrobiologisch etwas? Wo passiert mikrobiologisch etwas? Der Gehalt an gelösten Stoffen soll sich in Grenzen halten. nachträgliche Aufbereitung, falsche Dimensionierung, falsche Werkstoffauswahl

Überblick über die bakterielle Kontamination von Wasserproben P. Kober und H-P. Werner Band 342 Expert P. Kober und H.-P. Werner 1992 bis 1993 keine 1373 Angabe Proben n 1994 bis 1996 W. Steuer 1987 Ortswasser 13493 Proben 20 KH TrinkVo wurde eingehalten 700 Proben TrinkVo eingehalten 518 Proben 462 Proben TrinkVo eingehalten 10347 TrinkVo eingehalten bei Unters. über die TrinkVo 143 von 307 bakteriell kontaminiert von 255 Proben 22 mit atyp. Mykobakterien bei 673 Proben wurde der Richtwert überschritten 41 Proben hatten mehr als 100 KBE/ml 13 Proben pos. P.aeruginosa 3 1244 wiesen erhöhte KBE/ml auf 686 E. Coli pos. 1216 Coliforme Keime pos. Kurzüberblick über mit Legionellen belastete Wassersysteme W. Steuer KH 1.86 bis 9.88 1060 23-56 C 187 positive Befunde P. Kober und H-P. Werner Band 342 Kontakt & Studium 32 KH 1992 bis 1996 F. Selenka et al. Altenheime KH 270 Kaltwasser Warmwasser Altersheime 79 Warmwassersysteme 14 20 Warmwassersysteme 39 von 129 91 von 141 (insg. 130 davon 3 andere Legionellenarten 16 pos. 6 pos. 14 pos.

Überblick über Rechtsvorschriften B U N D E S G E S E T Z E E U R E C H T B U N D E S V E R O R D N U N G Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) 09.09.1997 Allgemeine Beschaffenheit des Trinkwassers, gesundheitliche ( 9, 32) und hygienische ( 10) Anforderungen, Zusatzstoffe ( 11,12) Infektionsschutzgesetz (IfSG) 20. Juli 2000 38 Abs. 1 (BGBl. IS) Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vom 21. Mai 2001 Beschaffenheit des Trinkwassers und des Wassers für Lebensmittelbetriebe, Anforderungen an Versorgungsanlagen, Überwachung Zusatzstoffe bei der Aufbereitung und erlaubte Rückstände nach Aufbereitung (gültig ab 1.1.2003) Umsetzung in nationales Rech (5 Jahres Frist) EU-Richtlinie Richtlinie des Rates vom 03. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch ( 98/83/EG DES RATES ) 2 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch. Sie gilt nicht für: 1. Natürliches Mineralwasser im Sinne der Mineral- und Tafelwasserverordnung 2. Heilwasser im Sinne des Arzneimittelgesetzes 3. Anlagen und Wasser aus Anlagen, die nicht zur Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch dienen und zusätzlich zu den Wasserversorgungs-anlagen im Haushalt verwendet werden.(brauch und Regenwasser)

3 Begriffsbestimmungen (Teil 1) 1) Im Sinne dieser Verordnung ist Wasser für den menschlichen Gebrauch Trinkwasser und Wasser für Lebensmittelbetriebe. Dabei ist: a) Trinkwasser alles Wasser, im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, das zum Trinken, Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken oder zu anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist: Körperpflege und -reinigung Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen. die bestimmungsgemäß in nicht nur vorübergehenden Kontakt mit dem menschlichen Körper kommen 3 Begriffsbestimmungen (Teil 2) 2) Im Sinne dieser Verordnung sind Wasserversorgungsanlagen: a) Anlagen einschließlich des Leitungsnetzes, aus denen auf festen Leitungswegen an Anschlussnehmer pro Jahr mehr als 1000 m³ Wasser für den menschlichen Gebrauch abgegeben wird, b) Anlagen, aus denen pro Jahr höchstens 1000 m³ Wasser für den menschlichen Gebrauch entnommen oder abgegeben wird (Kleinanlagen) sowie sonstige, nicht ortsfeste Anlagen c) Anlagen der Hausinstallation, aus denen Wasser für den menschlichen Gebrauch aus einer Anlage nach a) oder b) an Verbraucher abgegeben wird;

3 Begriffsbestimmungen (Teil 2) 2) Im Sinne dieser Verordnung sind nach ( 3) Hausinstallationen sind die Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen und Geräte, die sich zwischen dem Punkt der Entnahme von Wasser (Zapfhahn) und dem Punkt der Übergabe von Wasser aus einer Wasserversorgungsanlage nach Nr.2 a) oder b) an den Verbraucher befinden. 4 Allgemeine Anforderungen Wasser für den menschlichen Gebrauch muss frei von Krankheitserregern, genusstauglich und rein sein. Dieses Erfordernis gilt als erfüllt, wenn bei der Wassergewinnung, der Wasseraufbereitung und der Verteilung die allgemeinen anerkannten Regeln der Technik eingehalten sind und das Wasser den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

Anerkannte Regeln der Technik Bei den anerkannten Regeln der Technik handelt es sich um solche technischen Regeln für die Planung und Ausführung baulicher Anlagen, die in der Wissenschaft als theoretisch richtig anerkannt sind und feststehen sowie in dem Kreis, der für die Anwendung der betreffenden Regeln maßgeblichen, nach dem neuesten Erkenntnisstand vorgebildeten Techniker durchweg bekannt und aufgrund fortdauernder praktischer Erfahrung als richtig und notwendig anerkannt sind. Anforderungen an an Wasser für den menschlichen Gebrauch Anforderungen beschrieben in 5-7 Mikrobiologische Parameter Chemische Parameter Indikatorparameter straftbewährt/ordnungswidrig

8 Stelle der Einhaltung Die nach 5 Abs. 2 und 6 Abs. 2 festgesetzten Grenzwerte müssen eingehalten sein 1. bei Wasser, das auf Grundstücken oder in Gebäuden und Einrichtungen oder auf Leitungswegen bereitgestellt wird, am Austritt aus denjenigen Zapfstellen, die der Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch dienen. 9 Maßnahmen im im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten II (1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass im Wasser aus einer Wasserversorgungsanlage im Sinne von 3 Nr. 2 a,b, oder c, sofern daraus Wasser für die Öffentlichkeit im Sinne des 18 Abs. 1 bereitgestellt wird, die Grenzwerte nicht eingehalten werden, hat es unverzüglich zu entscheiden, ob die Nichteinhaltung eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit der betroffenen Verbraucher besorgen lässt und ob die betroffene Wasserversorgung bis auf weiteres weitergeführt werden kann. In Fällen, in denen die Ursache der Nichteinhaltung unbekannt ist, ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche Untersuchung an oder führt sie selbst durch.

9 Maßnahmen im im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten II II (5) Gelangt das Gesundheitsamt bei der Prüfung zu dem Ergebnis, dass eine Abweichung für die Gesundheit der betroffenen Verbraucher unbedenklich ist und durch Abhilfemaßnahmen gemäß Abs.4 innerhalb von höchstens 30 Tagen behoben werden kann, legt es während dieses Zeitraums zulässigen Wert für den betreffenden Parameter sowie die zur Behebung der Abweichung eingeräumte Frist fest. Satz 1 gilt nicht für Parameter der Anlage 1 13 13 Anzeigepflichten I I (1). Auf Verlangen des Gesundheitsamtes sind die technischen Pläne der Wasserversorgungsanlage vorzulegen; bei einer baulichen oder betriebstechnischen Änderung sind die Pläne oder Unterlagen nur für den von der Änderung betroffenen Teile der Anlage vorzulegen... (2).Für Unternehmer und den sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach 3 Nr. 2 c) gilt Abs. 1 nur, soweit daraus Wasser für die Öffentlichkeit im Sinne des 18 bereitstellt.

13 13 Anzeigepflichten II II (3) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber von Anlagen, die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, das nicht die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch hat und die im Haushalt zusätzlich zu den Wasserversorgungsanlagen im Sinne des 3 Nr.2 installiert werden, haben diese Anlagen der zuständigen Behörde bei Inbetriebnahme anzuzeigen. Soweit solche Anlagen bereits betrieben werden, ist die Anzeige unverzüglich zu erstatten. 14 14 Untersuchungspflichten (6) Der Unternehmer oder der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage im Sinne von 3 Nr. 2 c) haben das Wasser auf Anordnung der zuständigen Behörde zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Die zuständige Behörde ordnet die Untersuchung an, wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Wassers für. erforderlich ist. Dabei sind Art, Umfang und Häufigkeit der Untersuchung festzulegen.

14 14 Untersuchungspflichten (betrifft WVU) 5. Untersuchungen zur Feststellung, ob die Anforderungen des 11 eingehalten werden, um sicherzustellen, dass das Wasser an der Stelle, an der es in die Hausinstallation übergeben wird, den Anforderungen der Verordnung entspricht. Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen bestimmen sich nach Anlage 4. Der Unternehmer oder Inhaber nach 3 Nr.2 a) und b) hat ferner mindestens einmal jährlich Untersuchungen zur Bestimmung der Säurekapazität sowie des Gehalts an Calcium, Magnesium und Kalium durchzuführen. 16 16 Besondere Anzeige und Handlungspflichten (3) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber nach 3 Nr.2 c) haben in Fällen, in denen die Feststellung von Tatsachen bekannt wird, nach welchen das Wasser in der Hausinstallation in einer Weise verändert wird, dass es den Anforderungen der 5 bis 7 nicht entspricht, erforderlichenfalls unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache und Maßnahmen zur Abhilfe durchzuführen oder durchführen zu lassen und darüber das Gesundheitsamt unverzüglich zu unterrichten.

Aktueller Wissensstand zum Thema Legionellen In BRD ca. 5.000-10.000 Erkrankungen 1.000-2.000 mit tödlichem Ausgang Übertragung durch Aerosole < 5 µm Diagnostik durch Urintest neben bekannter Legionellose auch Wundinfektionen und Herzbeutelinfektionen hohe Resistenz gegen Desinfektionsmittel durch Einschluss in Amöben und deren Cysten Infektiöse Konzentration ca. 1000 Zellen/ml Sanierungsbedarf kontaminierter Systeme bei 10-100 Zellen/ml kein Handlungsbedarf bei Ein-/Zweifamilienhäusern Erläuterungen zur Mikrobiologie II c= 0 Biofilm auf der Rohroberfläche c= 0 Verkeimung

Erläuterungen zur Mikrobiologie II II Abriss durch Druckstoß Erläuterungen zur Mikrobiologie III III O 2 = 0 O 2

Legionellen --Prophylaxe Aerosolbildung vermeiden Keine Stagnation Abtrennung nicht benutzter Leitungen DVGW geprüfte Materialien entsprechend KTW Empfehlungen und des DVGW Arbeitsblattes W 270 kurze Warmwasserleitungen, Wärmedämmung dezentrales Warmwassersysteme Speicherladesysteme für Trinkwassererwärmung 16 16 Besondere Anzeige und Handlungspflichten (5) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber nach 3 Nr.2 c), die dem Wasser Aufbereitungsstoffe nach 11 zugeben, haben den Verbraucher die verwendeten Aufbereitungsstoffe und ihre Menge im Wasser. unverzüglich durch Aushang oder sonstige schriftliche Mitteilung bekannt zu geben.

19 19 Umfang der Überwachung (7) Bei Wasserversorgungsanlagen nach 3c, aus denen Wasser für die Öffentlichkeit im Sinne des 18 Abs.1 bereitgestellt wird, hat das Gesundheitsamt im Rahmen der Überwachung mindestens diejenigen Parameter der Anlage 2 Teil II zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, von denen anzunehmen ist, dass sie sich in der Hausinstallation nachteilig verändern können. Zur Durchführung richtet das Gesundheitsamt ein Überwachungs-programm auf Grundlage geeigneter stichprobenartigen Kontrollen ein. (z.b. Blei) Betroffen sind: Krankenhäuser, Pflegeheime, Schulen, Schwimmbäder, Kindertagesstätten u.a. 20 20 Anordnungen des Gesundheitsamtes II Werden Tatsachen bekannt, wonach die Nichteinhaltung der in den 5 bis 7 festgesetzten Grenzwerte auf die Hausinstallation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist, so kann das Gesundheitsamt anordnen, dass 1. geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus der Nichteinhaltung möglicherweise resulltierenden gesundheitlichen Gefahren auszuschalten oder zu verringern und 2. die betroffenen Verbraucher über etwaige zusätzliche Abhilfemaßnahmen oder Verwendungseinschränkungen des Wassers, die sie vornehmen sollten, angemessen zu unterrichten und zu beraten sind.

20 20 Anordnungen des Gesundheitsamtes II II Zu Zwecken des Satzes 1 hat das Gesundheitsamt den Unternehmer und sonstigen Inhaber der Anlage der Hausinstallation über mögliche Abhilfemassnahmen zu beraten und kann diese erforderlichenfalls anordnen; das Gesundheitsamt kann ferner anordnen, dass bis zur Behebung der Nichteinhaltung zusätzliche Maßnahmen, wie geeignete Aufbereitungstechniken, ergriffen werden, die zum Schutz des Verbrauchers erforderlich sind. 21 21 Information der Verbraucher II (1)Der Unternehmer oder sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage im Sinne 3 Nr.2 a) oder b) haben den Verbraucher durch geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über die Qualität des ihm zur Verfügung gestellten Wassers auf der Basis der Untersuchungsergebnisse nach 14 zu informieren. Dazu gehören auch Angaben, über die verwendeten Aufbereitungsstoffe und Angaben, die für die Auswahl geeigneter Materialien für die Hausinstallation erforderlich sind.

21 21 Information der Verbraucher II II Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage im Sinne 3 Nr. 2c) haben die ihnen nach Satz 1 zugegangenen Informationen allen Verbrauchern in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben. 24 24 Straftaten Der Unternehmer oder sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage im Sinne 3 Nr.2a, b oder c, soweit daraus Wasser für die Öffentlichkeit im Sinne von 18 Abs. 1 Satz 1 bereitgestellt wird, vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 4 Abs. 3 Wasser als Wasser für abgibt oder anderen zur Verfügung stellt.

25 25 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des 73 Abs. 1 Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 10. entgegen 18 Abs.4 Satz 3 oder Abs. 5 einen Aufbereitungsstoff oder dessen Menge im Wasser nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bekannt gibt, 11... 12. entgegen 17 Abs.2 Satz 1 eine Wasserversorgungsanlage mit einem dort genannten Wasser führenden Teil verbindet, 13. entgegen 17 Abs.2 Satz 2 oder 3 eine Leitung oder eine Entnahmestelle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder TWIN Information des DVGW zur zur Trinkwasser- Installation Änderungen Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches Trinkwasserinformationen Änderungen 2002/2003 www.dvgw.de

Die grundlegende Bedeutung der Technischen Regeln DIN 1988 Teil 1-8 bei der Planung, dem Bau und dem Betrieb von Trinkwasser- Installationen Regelwerke ISO DIN EN DIN DVGW VDE VDI ZVSHK DVS VOB VBG-UVV TRD AD-Merkblätter

Anwendung der modalen Hilfsverben nach DIN 820, I Modale Hilfsverben Bedeutung Umschreibung Gründe die zur W ahl des Hilfsverbums führen (Beispiele) ist (sind) zu... hat Ä ußerer Zw ang, w ie durch m uß, m üssen Gebot (haben) zu... darf Rechtsvorschriften, unbedingt (dürfen) nur... sicherheitstechnische F orderung, fordernd ist (sind)... nicht zugelassen ist V ertrag oder innerer Zwang, wie darf nicht, dürfen V erbot (sind)... nicht zulässig wird F orderung der E inheitlichkeit oder nicht der Folgerichtigkeit. abgelehnt soll, sollen soll nicht, sollen nicht Regel bedingt fordernd ist (sind) im Regelfall... ist (sind) im Regelfall nicht zu... D urch V erabredung oder V ereinbarung freiwillig übernommene Verpflichtung, von der nur in begründeten F ällen abgewichen werden darf. darf, dürfen m uß nicht, müssen nicht E rlaubnis freistellend ist (sind)... zugelassen (sind)... zulässig... auch... [nicht:... kann (können)...... läßt (lassen) sich...] braucht nicht... zu... ist In bestim mten Fällen darf von dem durch Gebot, V erbot oder R egel Gegebenen abgewichen, z. B. eine gleichwertige Lösung gewählt werden Vertragsdreieck KUNDE AVB Wasser V DIN 1988 BGB / VOB WVU Installateurvertrag VIU

DIN 1988 Teil 1-8 Dezember 1988 Technische Regel für Trinkwasser- Installationen (TRWI) 3. 3. Ziele Vermeidung der Verschlechterung der Trinkwasserqualität Sicherstellung des notwendigen Durchflusses und des Druckes an den Entnahmestellen Einhaltung der Anforderungen an Trinkwasser an den Entnahmestellen Keine Gesundheits- und Gütergefährdung während der Lebensdauer der Anlage

3. 3. Ziele II II Einhaltung der Funktionalen Anforderung während der Lebensdauer Minimierung der Geräusche auf ein vertretbares Maß Vermeidung von - Verunreinigung - Verschwendung - Verlusten - Missbrauch VDI 6023 Hygienebewußte Planung, Ausführung, Betrieb und Instandhaltung von Trinkwasseranlagen Wasserhygienische Anforderungen bei der bautechnischen Planung, Montage und Inbetriebnahme Abstimmung von wasserhygienischen Anforderungen mit Nutzung und Betriebsweise Voraussetzungen für die Instandhaltung aus Hygienischer Sicht Verantwortlichkeiten für Betrieb und Instandhaltung

. Praxis der Trinkwasserinstallation Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbh Josef-Wirner-Straße 3, 53123 Bonn Tel.: 0228-25 98-4 00 TWIN - Information des DVGW zur Trinkwasser-Installation Deutsche Vereinigung des Gas-und Wasserfaches www.dvgw.de

TWIN - Information des DVGW zur Trinkwasser-Installation 1 DIN 1988, AVB 2 DVGW Prüfzeichen 3 Rückflußverhinderer 4 Trinkwasser-Verordnung 5 Regenwasseranlagen 6 Ergänzungen zur 1988 7 Werkstoffe 8 Wassersparen 9 Trinkwassererwärmungsanlagen 10 Abschluss med. Apparate 11 12 Allgemeines DIN 1988 Teil 1 Anwendungsbereich und Zweck Zuständigkeiten für Planung, Bau, Betrieb Technische Begriffe Symbole und Kurzzeichen

DIN 1988 Teil 2 Planung und Ausführung Bauteile, Apparate, Werkstoffe Einsatz von Anlagen zur Behandlung von Trinkwasser Trinkwassererwärmungsanlagen Prüfen, Spülen und Inbetriebnahme DIN 1988 Teil 3 Ermittlung der Rohrdurchmesser Berechnungsdurchfluß und Fließdruck Summen- und Spitzendurchfluß verfügbares Rohrreibungsdruckgefälle Ermittlung der Durchmesser

Inhalt 1988 Teil 4 Anwendungsbereich und Zweck Grundsatz Ursachen für eine Beeinträchtigung oder Gefährdung durch das veränderte Trinkwasser Sicherungsmaßnahmen gegen Rückfließen Schutz des Trinkwassers in Wassererwärmungsanlagen DIN 1988 Teil 5 Druckerhöhung und Druckminderung Anlagenbeschreibungen Auswirkungen auf das Versorgungsnetz Anschlussmöglichkeiten Schallschutz

DIN 1988 Teil 6 überarbeitete Ausgabe Mai Mai 2002 2002 Feuerlösch- und Brandschutzanlagen Aufbau und Anforderungen Betrieb der Anlagen Verhinderung von Stagnationswasser Reduzierung der Hydrantenleistung bei Wandhydranten Trennung der Anlagensysteme Trinkwasser und Löschwasser DIN 1988 Teil 7 in in Überarbeitung Vermeidung von Korrosionsschäden und Steinbildung Planung und Installationsausführung Trinkwasserbehandlung Materialauswahl DIN 50930 Teil 1-6 TrinkwV

DIN 1988 Teil 8 Betrieb der Anlagen Inspektion und Wartung Pflichten der Betreiber Wartungspläne Hinweise an Verbraucher DVGW Arbeitsblatt W 551 Trinkwassererwärmungs- und Leitungsanlagen; Technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstum Planung und Errichtung Anforderungen an Trinkwassererwärmer Betrieb und Wartung Technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums in Leitungen Wärmedämmung von warmgehenden Trinkwasserleitungen, Heizungsanlagenverordnung Elektrische Begleitheizung und damit zusammenhängende Sicherheitseinrichtungen

DVGW Arbeitsblatt W 552 Trinkwassererwärmungs- und Leitungsanlagen; Technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums; Sanierung und Betrieb Geltungsbereich Hygienisch-mikrobiologische Untersuchungen und Bewertung Probenahmetechnik und Bewertung der Legionellenbefunde Dokumentation Sanierung und Betrieb Betriebstechnische, verfahrenstechnische und bautechnische Maßnahmen Wartung DVGW Arbeitsblatt W 553 Bemessung von Zirkulationssystemen in in zentralen Trinkwassererwärmungsanlagen Anwendungsbereich, Allgemeines, Begriffe Verfahren Kurz Vereinfachtes Differenziertes Rechengang Berechnung der Volumenströme Auswahl der Rohrdurchmesser für die Zirkulationsleitungen Förderdruck der Zirkulationspumpe Systeme mit oberer Verteilung Einregulierung des Systems Beispiele

Stand der Europäischen Trinkwasser-Normung EN 806 Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen, DIN EN 806, Teil 1: Allgemeines, Deutsche Fassung EN 806-1:2000 EN 1717:2000 Schutz des Trinkwassers vor Verunreinigungen in Trinkwasser-Installationen und allgemeine Anforderung an Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung von Trinkwasserverunreinigungen durch Rückfließen DIN EN 1717, 2001-05 Deutsche Fassung der EN1717: