Gleitzeitreglement Reglement über die gleitende Arbeitszeit in der Gemeinde Stein Version 2014 (gültig ab 1. Januar 2015) Einwohnergemeinde, Brotkorbstrasse 9, 4332 Stein T 062 866 40 00, F 062 866 40 09, kanzlei@gemeinde-stein.ch
Inhaltsverzeichnis 1 Einführung 3 2 Geltungsbereich 3 3 Grundsatz 3 4 Arbeitszeit 3 5 Maximale Arbeitszeit 4 6 Schalteröffnungszeiten 4 7 Blockzeiten 4 8 Zeiterfassung 5 9 Maximaler Gleitzeitsaldo 5 10 Kompensation 6 11 Absenzen 6 12 Beendigung des Arbeitsverhältnisses 7 13 Missachtung von Vorschriften dieses Reglements 7 14 Inkrafttreten 7 2
Die in diesem Reglement verwendeten Personenbezeichnungen gelten für beide Geschlechter. Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Stein beschliesst gestützt auf 37 Abs. 2 lit. b Gemeindegesetz und Art. 14 des Personalreglements vom 4. Dezember 2009: 1 Einführung Einführung Bei der Gemeindeverwaltung, beim Bauamt und beim Hauswartdienst der Einwohnergemeinde Stein wird ab 1. August 2010 die gleitende Arbeitszeit eingeführt. 2 Geltungsbereich Geltungsbereich 1 Dieses Reglement gilt für alle vollamtlichen Verwaltungsangestellten und Gemeindearbeiter (nachfolgend Arbeitnehmende genannt) der Einwohnergemeinde Stein, deren Anstellungsverhältnis den Bestimmungen des Personalreglements unterstellt ist. 2 Es gilt sinngemäss für Arbeitnehmende im Teilpensum und für Lernende. 3 Nicht in den Geltungsbereich dieses Reglements fällt die Sekretariatsstelle der Schule. 3 Grundsatz Grundsatz 1 Im Rahmen dieses Reglements können die Arbeitnehmenden Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie Zeitpunkt und Dauer der Mittagspause selber wählen. 2 Der geordnete Dienstbetrieb und die Schalteröffnungszeiten sind zu gewährleisten. 4 Arbeitszeit Arbeitszeit 1 Die tägliche Arbeitszeit setzt sich zusammen aus Blockzeit und Gleitzeit. 2 Die wöchentliche Soll-Arbeitszeit wird vom Gemeinderat festgelegt (Art. 14 Abs. 1 Personalreglement) und beträgt für das vollamtliche Personal 42 Stunden pro Woche (Anhang II/2 zum Personalreglement). 3 Die Zeiterfassungs-Software macht für jeden Arbeitstag die entsprechende Vorgabe von 8 Stunden und 24 Minuten. Bei Arbeitnehmenden mit einem 3
Pensum von weniger als 100 Prozent wird die Vorgabe entsprechend reduziert. 4 Abweichungen wegen Feiertagen werden jeweils für das ganze Personal erfasst und vorgetragen. 5 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen für Teilzeitangestellte. 6 Der Gemeinderat kann aus betrieblichen Gründen für bestimmte Arbeitnehmende die gleitende Arbeitszeit vorübergehend, ganz oder teilweise einschränken bzw. ausweiten. 5 Maximale Arbeitszeit Maximale Arbeitszeit 1 Die tägliche Arbeitszeit darf 12 Stunden nicht überschreiten. 2 Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt höchstens 60 Stunden. 3 Wenn mehr als 6 Stunden pro Tag gearbeitet wird, beträgt die Mittagspause mindestens 60 Minuten. Wenn mehr als 9 Stunden gearbeitet wird, beträgt die Mittagspause mindestens 75 Minuten. 4 Die vom Gemeinderat bewilligten Pausen sind in der Arbeitszeit inbegriffen. 6 Schalteröffnungszeiten Schalteröffnungszeiten Der Gemeinderat bestimmt die Schalteröffnungszeiten (Anhang III/2 zum Personalreglement). 7 Blockzeit/Gleitzeit Blockzeit/Gleitzeit 1 Die Blockzeit ist jene Zeit, in der alle Arbeitnehmenden anwesend sein müssen. Ausgenommen sind bewilligte Abwesenheitsgründe. 2 Die Gleitzeit ist jene Zeit, in der die Arbeitnehmenden selber über die Anwesenheit bestimmen können. 3 Festlegung der Gleit- und Blockzeiten: Kanzlei, Finanzen, Bauverwaltung inklusive Bauamt Gleitzeit: 07.00 09.00 Uhr, 12.00 14.00 Uhr, 16.00 19.00 Uhr 4
Blockzeit: 09.00 12.00 Uhr, 14.00 16.00 Uhr 4 Für die Hauswarte gelten besondere Bestimmungen gemäss Stellenbeschreibung. 5 Der Gleitzeitrahmen kann beim Kader, beim Personal Bauamt in begründeten Fällen ausgeweitet werden (z. B. Abendsitzungen, Winterdienst etc.). 8 Zeiterfassung Zeiterfassung 1 Die Zeiterfassung erfolgt durch Zeiterfassungsgeräte, von welchen je eines im Gemeindehaus und eines im Werkhof installiert sind. 2 Die Erfassung erfolgt jeweils: - bei Arbeitsbeginn - zu Beginn der Mittagspause - bei Rückkehr aus der Mittagspause - bei Arbeitsschluss - bei jedem Verlassen des Arbeitsortes (allenfalls mit Funktion Dienstgang) 3 Die vollamtlichen Mitarbeitenden des Werkhofes und des Hauswartdienstes führen zusätzlich die Tagesrapporte auf dem Papierformular. 4 Jeder Arbeitnehmende ist persönlich zur Zeiterfassung verpflichtet. Eine Stellvertretung beim Stempeln ist strikte untersagt. 5 Fehlerhafte oder vergessene Stempelungen sind dem Abteilungsleiter innert zwei Arbeitstagen zur Korrektur zu beantragen. Das Verwaltungspersonal hat dafür das elektronische Meldesystem zu nutzen. 6 Die Arbeitnehmenden erhalten nach Ablauf jeden Monats vom Abteilungsleiter einen Zusammenzug über die erfassten Stempelungen und den aktuellen Ferienund Gleitzeitsaldo. Mittels Unterschrift ist dem Abteilungsleiter die Korrektheit zu bestätigen. 9 Maximaler Gleitzeitsaldo Maximaler Gleitzeitsaldo 1 Überschreitet der positive Gleitzeitsaldo per Ende jeden Monats die nachfolgenden Limiten, so verfallen die überschreitenden Stunden ohne Vergütung (Übergangsfrist Gemeindekanzlei bis 31. März 2015). Verwaltung: 30 Stunden Bauamt: 50 Stunden 5
2 Überschreitet der negative Gleitzeitsaldo per Ende jeden Monats 30 bzw. 50 Stunden, so werden diese Mehrstunden mit Ferienkürzung oder Lohnabzug im nächsten Monat verrechnet. 10 Kompensation Kompensation 1 Ein positiver Gleitzeitsaldo ist durch Freizeit ausschliesslich während der Gleitzeit, ein negativer durch Arbeit von gleicher Dauer auszugleichen. 2 Zur halb- und ganztägigen Kompensation wird der Betrieb an Brückentagen, welche im Vorjahr vom Gemeinderat festgelegt und kommuniziert werden, geschlossen. 3 Das Arbeiten an Brückentagen ist nur mit Zustimmung des Abteilungsleiters erlaubt. 4 Bewilligte Überzeit muss im Falle der Überschreitung des Gleitzeitrahmens durch den Abteilungsleiter ausgewiesen und die schnellstmögliche Kompensation (auch Halb- und Ganztage) sichergestellt werden. 5 Die Abteilungsleiter können keine Überzeit aufbauen, d. h. ein Gleitzeitsaldo von 30 Stunden ist am Monatsende der Höchstsaldo. 11 Absenzen Absenzen 1 Absenzen wegen Krankheit, Unfall, Ferien, Militärdienst, Zivilschutzdienst, Teilnahme an bewilligten Kursen und Tagungen und der Ausübung öffentlicher Ämter werden für die Zeitermittlung wie Arbeitszeit behandelt. Als Arbeitszeit gilt die Sollarbeitszeit des jeweiligen Tages oder Halbtages. 2 Bei dienstlicher Abwesenheit wird der tatsächliche Zeitaufwand als Arbeitszeit angerechnet. 3 Private Abwesenheiten gelten nicht als Arbeitszeit, ausgenommen Arzt- und Zahnarztbesuche bei einem Arbeitspensum von mindestens 70 Prozent und Art. 37 Personalreglement. Die Erledigung dringender persönlicher Angelegenheiten ist nach Möglichkeit in die Gleitzeit zu verlegen. 4 Absenzenmeldungen sind dem zuständigen Abteilungsleiter frühestmöglich und nach interner Koordination (insbesondere Ferien) einzureichen. Das Verwaltungspersonal hat dafür das elektronische Meldesystem zu nutzen. 6
12 Beendigung des Arbeitsverhältnisses Beendigung des Arbeitsverhältnisses 1 Bevor das Dienstverhältnis aufgelöst wird, ist der Gleitzeitsaldo auszugleichen. 2 Ein negativer Zeitsaldo sowie ein Vorbezug von freien Tagen werden mit dem letzten Lohn verrechnet. Ein positiver Zeitsaldo wird vergütet, sofern ein Ausgleich aus betrieblichen Gründen, wegen Krankheit oder Unfall nicht möglich war. 3 Bei Todesfall wird ein positiver Gleitzeitsaldo ohne Zuschläge den Hinterbliebenen ausbezahlt. 13 Missachtung von Vorschriften dieses Reglements Missachtung von Vorschriften dieses Reglements 1 Der Gemeinderat kann bei Missachtung dieses Reglements die gleitende Arbeitszeit für einzelne Arbeitnehmende ganz oder teilweise einschränken. 2 Disziplinarische Massnahmen bleiben vorbehalten. 3 Ergänzendes Recht bildet das Personalreglement der Einwohnergemeinde Stein. 14 Inkrafttreten Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. August 2010 in Kraft. Beschlussfassung des Gemeinderates Stein an der Sitzung vom 5. Juli 2010. Änderung mit Beschluss vom 27. Oktober 2014 mit Inkraftsetzung per 1. Januar 2015. Der Gemeinderat Stein Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber: gez. Hansueli Bühler gez. Sascha Roth 7