Strafrechtliche Vermögensabschöpfung und Insolvenz

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Transkript:

Strafrechtliche Vermögensabschöpfung und Insolvenz 9. NIVD Jahrestagung Berlin, 2. Sept. 2016 02.09.2016 Rechtsanwalt Christof Püschel 1

A. Vermögensabschöpfung de lege lata Verfall gem. 73 Abs. 1 S. 1 StGB rechtswidrige Tat Beteiligter hat für die Tat/aus der Tat etwas erlangt Bruttoprinzip Bezugsgröße u. punitiver Charakter str. Gericht ordnet den Verfall im Urteil an. Das verfallene Etwas geht mit der Rechtskraft des Urteils kraft Gesetzes in das Eigentum/Vermögen des Staates über. Verfall von Wertersatz gem. 73a StGB 02.09.2016 Rechtsanwalt Christof Püschel 2

B. Vermögensabschöpfung de lege lata 1. Prozessuale Sicherungen im Strafverfahren Für Verfall gem. 73 StGB: Beschlagnahme gem. 111b Abs. 1, 111c StPO Nicht insolvenzfest: 80 Abs. 2 S. 1 InsO Für Verfall von Wertersatz gem. 73a StGB: Dingl. Arrest + Pfändung, 111b Abs. 2, 111d Abs. 1, 2 StPO i. V. m. 917 ZPO Insolvenzfest: 80 Abs. 2 S. 2, 50 Abs. 1 InsO 02.09.2016 Rechtsanwalt Christof Püschel 3

B. Vermögensabschöpfung de lege lata 2. Gesetzl. Ausnahme u. prakt. Regelfall 73 Abs. 1 S. 2 StGB: Kein Verfall, wenn Ansprüche indiv. Verletzter aus der Tat bestehen, da ansonsten doppelte Inanspruchnahme droht Existenz der Ansprüche reicht aus (z. B. 823 Abs. 2 BGB i.v.m. Straftatbestand) 73 Abs. 1 S. 2 StGB = Totengräber des Verfalls 02.09.2016 Rechtsanwalt Christof Püschel 4

B. Vermögensabschöpfung de lege lata 3. 73 Abs. 1 S. 2 StGB = Totengräber d. Verfalls Seit dem 01.01.2007 ist das Problem durch 111i StPO entschärft/gelöst 111i Abs. 2 8 StPO: Bedingter Verfall, allerdings mit Vorrang des Verletzten Staatlicher Auffangerwerb, soweit Verletzte nicht befriedigt werden, 111i Abs. 5, 6 StPO BGHSt 60, 75 = NJW 2015, 713: Zwingende Anordnung im Urteil, unabhängig von vorausgegangenen Sicherungsmaßnahmen 02.09.2016 Rechtsanwalt Christof Püschel 5

B. Vermögensabschöpfung de lege lata 4. Prozessuale Sicherung 111b Abs. 5 StPO Rückgewinnungshilfe Beschlagnahme bzw. ding. Arrest + Pfändung zur Sicherung der Ansprüche d. Geschädigten Ermessensentscheidung (OLG Celle wistra 2016, 44) Geschädigte werden von Sicherung benachrichtigt, 111e Abs. 3StPO, ggf. durch elektr. Bundesanzeiger, 111e Abs. 4 Nr. 1 StPO Auskehr erfolgt nach Zwangsvollstreckung durch Gesch. aufgr. eigener Titel + Zulassung durch Strafger., 111g StPO 02.09.2016 Rechtsanwalt Christof Püschel 6

B. Vermögensabschöpfung de lege lata 4. Prozessuale Sicherung Nach 111i StPO: Beschlagn. u. dingl. Arrest zugunsten der Geschädigten bleiben für 3 Jahre aufrechterhalten Danach: Auffangrechtserwerb des Staates gem. 111i Abs. 5 StPO 02.09.2016 Rechtsanwalt Christof Püschel 7

B. Vermögensabschöpfung de lege lata 5. Kritik am bestehenden Regelungskonzept Rechtliche Zweifelsfragen z.b. was erlangt wurde Pot. Verletzte müssen selbst für die Durchsetzung ihrer Ansprüche sorgen Bei mehren Geschädigten gilt Prioritätsgrundsatz Windhundrennen bei Mangelfällen 02.09.2016 Rechtsanwalt Christof Püschel 8

B. Das Problem Strafverfahren mit Sicherungen und Privilegierungen für individuell Geschädigte Opferschutz Insolvenzverfahren mit Sicherungen und Gleichbehandlung aller Gläubiger Massesicherung 02.09.2016 Rechtsanwalt Christof Püschel 9

C. Das Problem 1. Fall A ist GF der G GmbH. Es besteht gegen ihn der Verdacht des gewerbsmäßigen Betruges. Es existieren 50 Geschädigte mit jew. 25 T Schaden. Auf dem Geschäftskonto befinden sich 500 T. Am 02.05.2016 pfändet die StA im Wege einer später gerichtlich bestätigten Eilmaßnahme den Anspruch der GmbH gegen die Bank. 02.09.2016 Rechtsanwalt Christof Püschel 10

C. Das Problem 1. Fall A erkennt Zahlungsunf. und stellt Eröffnungsantrag Bis zum 02.06.2016 greift die Rückschlagsperre d. 88 Abs. 1 InsO. Bis zum 02.08.2016 sind Pfändungen anfechtbar. Ab dem 03.08.2016 ist das Pfändungspfandrecht grds. insolvenzfest, 80 Abs. 2 S. 2, 50 InsO (OLG Frankfurt ZInsO 2016, 453). (Zwischen den 50 Geschädigten gilt das Prioritätsprinzip) 02.09.2016 Rechtsanwalt Christof Püschel 11

C. Das Problem 2. Insolvenzfestigkeit v. Sicherungsmaßnahmen Maßnahme\ Zeitpunkt Mehr als 3 M. vor Antrag 3 M. bis 1 M. vor Antrag 1 M. vor Antrag bis Eröffnung Ab Eröffnung Beschlagnahme 80 Abs. 2 S. 1 InsO 80 Abs. 2 S. 1 InsO 88 Abs. 1 InsO 89 Abs. 1 InsO Pfändung 50, 80 Abs. 2 S. 2 InsO grds. insolvenzfest Anfechtbar 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO 88 Abs. 1 InsO 89 Abs. 1 InsO 02.09.2016 Rechtsanwalt Christof Püschel 12

C. Das Problem 3. Fall problematische Variante A stellt den Eröffnungsantrag erst am 01.09.2016. Ergebnis hängt davon ab, was pot. Gesch. veranlasst haben 1. Var.: Verletzte haben sich Titel beschafft und Zwangsvollstreckung beantragt 2. Var.: Verletzte haben keine Maßnahmen ergriffen Auskehr str. 02.09.2016 Rechtsanwalt Christof Püschel 13

C. Das Problem 3. Fall problematische Variante Var. 2: Verletzte haben keine Maßnahmen ergriffen Pfändung bleibt wirksam ( 80 Abs. 2 S. 2 InsO). Sichert die Privileg. des staatl. Auffangrechtserwerbs ( 50 InsO) s. OLG Frankfurt a.m. ZInsO 2016, 453; KG wistra 2013, 445; OLG Hamm ZinsO 2015, 2097 Aufhebung der Arrestierungen u. der Pfändungen u. Freigabe f. Insolvenzverfahren s. OLG Nürnberg ZInsO 2013, 882; OLG Karlsruhe NZI 2014, 430 02.09.2016 Rechtsanwalt Christof Püschel 14

Neusser Straße 99 50670 Köln Tel. +49 (221) 912645 0 Fax: +49 (221) 912645 45 E Mail: mail@strafverteidigerbuero.de www.strafverteidigerbuero.de 02.09.2016 Rechtsanwalt Christof Püschel 15