Die Verantwortung aus Sicht der Unteren Wasserbehörde

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Transkript:

Die Verantwortung aus Sicht der Unteren Wasserbehörde Melchior Rettenmeier 1. Grundlagen der Verantwortung Die Allgemeine Gewässeraufsicht ( 82 (1) WG) in Verbindung mit den 67 und 68 WHG bilden die Grundlage dafür, dass die Untere Wasserbehörde beim Betrieb von Hochwasserrückhaltebecken (HRB) die Einhaltung der wasserrechtlichen Vorschriften überwacht. Genauso kann es nötig werden im Rahmen der Gefahrenabwehr beim Betrieb von HRB tätig zu werden, was in 82 (2) WG geregelt ist. Gemäß 96 (1) WG liegt die sachliche Zuständigkeit, sofern nichts anderes bestimmt ist, bei der Unteren Wasserbehörde. Aus den 44, 45 Wasserverbandsgesetz geht detailliert hervor, dass die Untere Wasserbehörde bei der Verbandsschau, sofern es sich bei dem oder den Hochwasserrückhaltebecken um Verbandsanlagen handelt, beteiligt werden muss. Ganz wichtig für die Aufgabenzuordnung ist eine Ausarbeitung der WBW Fortbildungsgesellschaft und des Umweltministeriums, letztmals überarbeitet und vorgestellt beim Erfahrungsaustausch für Betriebsbeauftragte im November 2005 (mit den Änderungen nach der Verwaltungsreform). Im Vorwort wird erläutert, dass die unteren Verwaltungsbehörden für konzeptionelle Arbeiten an Gewässern II. Ordnung, z. B. bei der Erstellung von Hochwasserschutzkonzepten zuständig sind. Außerdem beraten und unterstützen sie die Kommunen, Wasser- und Bodenverbände und Hochwasserschutz- Zweckverbände. Der Betriebsbeauftragte, sofern er vor dem 30.06.1995 bei den Wasserwirtschaftsämtern angesiedelt war, wird ab 2005 von der Unteren Wasserbehörde gestellt. Weiter wird konkret darauf hingewiesen, dass die Untere Wasserbehörde darüber zu wachen und dafür zu sorgen hat, dass die Aufgabenerledigung wahrgenommen wird und, dass hierfür qualifiziertes Personal in ausreichender Form eingesetzt wird. Nochmals deutlich klar wird die Aufgabenzuordnung in Abbildung 1. Abb. 1: Zuständigkeitsbeziehungen im Rahmen von Konzeption, Planung, Bau und Betrieb von Hochwasserrückhaltebecken zwischen den Beteiligten [1] 18

2. Was ist zu überwachen? Wo ist die Untere Wasserbehörde in der Verantwortung? Auch an dieser Stelle wird auf die o.g. Aufgabenzuordnung von WBW Fortbildungsgesellschaft und Umweltministerium verwiesen. Hier sind sämtliche Aufgaben und Tätigkeiten beim Bau und Betrieb von HRB genau definiert und beschrieben. Für jede dieser Aufgaben ist eine Zuordnung der Zuständigkeit erfolgt und zwar auch für Betriebsbeauftragte und die Untere Verwaltungsbehörde. Bei der Art der Zuständigkeit wird unterschieden nach: Originär zuständig, als Beauftragter zuständig, als Pflichtbeteiligter oder als zweckmäßig Beteiligter. Aus dieser Aufstellung lässt sich eine klare und saubere Aufgabenzuteilung und trennung herausnehmen. Zu beachten ist für die Untere Wasserbehörde natürlich die Frage des Betriebsbeauftragten. Ist die Untere Wasserbehörde Betriebsbeauftragter hat sie auch dessen Aufgaben, die aus der Aufstellung hervorgehen, zu übernehmen. Abbildung 2 zeigt beispielhaft einen Teil dieser Aufgabenzuordnung. 3. Die Praxis Wie sieht diese Überwachung in der Praxis aus? Abbildung 3 zeigt die 32 Hochwasserrückhaltebecken, die im Ostalbkreis von verschiedenen Einrichtungen betrieben werden. Es stellt sich hier als erstes die Frage nach dem Personal: Im Ostalbkreis sind Stauwärter grundsätzlich vorhanden, allerdings in sehr unterschiedlicher Form. Teilweise sind sie hauptberufliche Arbeiter bei einem Verband und daher sehr gut im Detail informiert und immer auf dem neusten Stand. Teilweise gibt es bei verschiedenen Verbänden auch Stauwärter im Nebenberuf, welche dadurch nicht die enge Bindung zum Thema haben. Hier ist die Stauwärterausbildung bei der WBW Fortbildungsgesellschaft als sehr wertvoll zu nennen, garantiert sie doch die notwendige Qualifikation für dieses sehr sensible Aufgabenfeld. Trotzdem existiert im Ostalbkreis ein Wasserverband bei dem noch kein Stauwärter diese Qualifikation aufweisen kann. Zahllose Aufforderungen sind bisher ins Abb. 2: Auszug aus dem Arbeitspapier: Aufgaben und deren Zuordnung bei Konzeption, Planung, Bau und Betrieb von Hochwasserrückhaltebecken 19

Abb. 3: Übersichtskarte Hochwasserrückhaltebecken im Ostalbkreis (blau = Dauerstau, grün = Trockenbecken) Leere gelaufen. Möglicherweise könnte hier eine Kürzung der pauschalen Unterhaltung Abhilfe schaffen. Ganz wichtig ist auch die Sicherstellung des Personals im Krankheits- oder Urlaubsfall. D.h. man benötigt Stellvertreter für die Stauwärter, die natürlich mit den Anlagen und den Betriebsvorschriften vertraut sein müssen. Bei den Betriebsbeauftragten sind beim Landratsamt Ostalbkreis fünf verschiedene Fälle zu unterscheiden: 1. Betriebsbeauftragte kraft Sonderbehördeneingliederungsgesetz Das bedeutet, dass die Betriebsbeauftragten vor 1995 vom Wasserwirtschaftsamt gestellt wurden und jetzt vom Landratsamt gestellt werden. Dies ist bei den Wasserverbänden Kocher-Lein und Obere Jagst der Fall. 2. Betriebsbeauftragte gegen Bezahlung In diesem Fall ist das Landratsamt Betriebsbeauftragter, aber nicht kraft Gesetzes, sondern in einer Freiwilligkeitsleistung des Landkreises gegen Bezahlung. Im Ostalbkreis trifft das auf den Wasser- und Bodenverband Sechta-Eger zu. 3. Betriebsbeauftragter ist ein anderes Landratsamt Dieser Fall betrifft den Wasserverband Egau. Hier befindet sich das Becken im Ostalbkreis, doch hat der Wasserverband seinen Sitz im Landkreis Heidenheim. Da auch hier vor 1995 das Wasserwirtschaftsamt den Betriebsbeauftragten gestellt hat, übernimmt dies heute der Landkreis Heidenheim. 4. Der Betriebsbeauftragter wird vom Betreiber gestellt. Der Wasserverband Rems musste sich, ebenso wie Sechta-Eger, den Betriebsbeauftragten selbst suchen und hat diesen im Tiefbauamt der Stadt Schorndorf angesiedelt bzw. derzeit ausgeschrieben. 5. Betriebsbeauftragter im Nachbarlandkreis Im letzten Fall stellt das Landratsamt Ostalbkreis die Betriebsbeauftragten für die Verbände Obere Jagst und Kocher-Lein, auch für die HRB in den Nachbarkreisen Schwäbisch Hall und Waiblingen. Die Aufgaben des Betriebsbeauftragten sind sehr umfangreich. Der Betriebsbeauftragte muss über ein ausreichendendes Fachwissen verfügen. Er ist für die Einhaltung aller Vorschriften und insbesondere des für das Hochwasserrückhaltebecken geltenden wasserrechtlichen Bescheides und der Betriebsvorschrift verantwortlich. Er hat die Anweisungen, die zur Durchführung der Betriebsvorschrift notwendig sind, an den Stauwärter und an die sonstigen mit der Bedienung und Wartung 20

2. Betriebsbeauftragter und Stauwärter Für das Hochwasserrückhaltebecken bestellt der Betreiber einen Betriebsbeauftragten und einen Stauwärter sowie deren Stellvertreter und benennt sie der zuständigen Wasserbehörde. Der Betriebsbeauftragte muss über ein ausreichendes Fachwissen verfügen. Er ist für die Einhaltung aller Vorschriften und insbesondere des für das Hochwasserrückhaltebecken geltenden wasserrechtlichen Bescheides und der Betriebsvorschrift verantwortlich. Er hat die Anweisungen, die zur Durchführung der Betriebsvorschrift notwendig sind, an den Stauwärter und an die sonstigen mit der Bedienung und Wartung der Stauanlage betrauten Personen zu geben und ihre Ausführung zu überwachen. Er hat das Betriebstagebuch und das Kontrollblatt für die Instandhaltung, die ihm [Turnus z. B. vierteljährlich] vom Stauwärter vorgelegt werden, gegenzuzeichnen und [Turnus z. B. vierteljährlich] die Stauanlage gemeinsam mit dem Stauwärter zu besichtigen. Abb. 4: Auszug aus der Arbeitshilfe zur DIN 19700 der LUBW -Betriebsvorschrift- [2] der Stauanlage betrauten Personen zu geben und ihre Ausführung zu überwachen. Die Arbeitshilfe zur DIN 19700 gibt darüber detailliert Auskunft. Weiter tragen die Unteren Wasserbehörden Sorge dafür, dass die wasserrechtlichen Bestimmungen und die auferlegten Verpflichtungen, beim Betrieb von HRB, erfüllt werden. Insbesondere sind sie dafür verantwortlich, dass zu jeder Stauanlage ein Stauanlagenbuch und eine Betriebsvorschrift vorliegen und dass das Betriebstagebuch fortlaufend geführt, regelmäßig ein Sicherheitsbericht erstellt und turnusmäßig eine vertiefte Sicherheitsüberprüfung durchgeführt wird. (Auszug aus Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25.10.2005) Die Erfahrungen (insbesondere bei der Ausbildung von Stauwärtern) haben allerdings gezeigt, dass längst nicht bei jedem Betreiber diese Grundvoraussetzungen gegeben sind. Ganz im Gegenteil, es kommt sogar vor, dass für Anlagen keine Betriebsvorschriften vorliegen. Was haben der Betriebsbeauftragte und die Untere Wasserbehörde im Einstau- und Hochwasserfall zu tun? Der Betriebsbeauftragte steuert entsprechend dem Betriebsplan. Eine Abweichung vom Betriebsplan bedarf der Genehmigung der Unteren Wasserbehörde. Nach dem Hochwasserfall ist eine Berichtserstellung des Betreibers wünschenswert. Wenn diese erfolgt, sollte von Seiten der Unteren Wasserbehörde eine Prüfung und Kommentierung nicht fehlen. Der jährliche Sicherheitsbericht ist, gemäß Arbeitshilfe zur DIN 19700, der Unteren Wasserbehörde vorzulegen. Eventuell muss die Untere Wasserbehörde diesen anfordern, auf jeden Fall aber prüfen, Rückmeldung geben und, falls nötig, auffordern Schäden und Mängel zu beheben. 4. Fazit Die Untere Wasserbehörde hat sowohl beim Betrieb, als auch bei der Überwachung von Hochwasserrückhaltebecken eine umfangreiche und hohe Verantwortung, welche noch gesteigert wird, wenn die Untere Wasserbehörde gleichzeitig Betriebsbeauftragter ist. Dass diese Verantwortung sogar strafrechtlich verfolgt werden kann, ist wiederum in der Arbeitshilfe zur DIN 19700 nachzulesen. 21

Strafrechtliche Verantwortung [Freyer 1999]: Grundsätzlich gilt, dass eine strafrechtliche Verantwortung nur bei eigenem Verschulden des Handelnden bzw. Unterlassenden besteht. Der Kreis möglicher Verantwortlicher besteht aus Betreibern im weiteren Sinne (inklusive Betriebsbeauftragtem und Stauwärter) sowie den sachlich zuständigen Aufsichts- und Genehmigungsbehörden. Aus diesem Grund ist es von entscheidender Bedeutung, dass der Betreiber die Maßnahmen der Eigenkontrolle regelmäßig durchführt und dokumentiert. Die klare Aufgabendefinition bzw. Zuständigkeitsregelung innerhalb der Organisation des Betreibers ist Voraussetzung für einen ordnungsgemäßen Betrieb und ist die Basis für ein strafrechtlich korrektes Verhalten. So umfasst die klare Aufgabendefinition u. a. eine jährliche Einweisung der Beschäftigten, Erstellung von Dienstanweisung und Betriebsvorschrift, die Meldungen von erkannten Missständen, Von gleicher Bedeutung ist für die Aufsichtsbehörden, dass die Dokumentation der regelmäßigen Kontrollen (z. B. Sicherheitsbericht bei mittleren und großen Becken jährlich) angefordert und überprüft wird. Abb. 5: Auszug aus der Arbeitshilfe zur DIN 19700 der LUBW [2] 22

5. Literatur [1] Umweltministerium Baden-Württemberg, WBW Fortbildungsgesellschaft für Gewässerentwicklung. Sonderdruck im Vorgriff zum zwölften Erfahrungsaustausch am 15.11.2005 in Abtsgmünd Vorstellung der Fortschreibung des Arbeitspapiers Aufgaben und deren Zuordnung bei Konzeption, Planung, Bau und Betrieb von Hochwasserrückhaltebecken [2] Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg Arbeitshilfe zur DIN 19700 für Hochwasserrückhaltebecken Band 106 in der Reihe Oberirdische Gewässer, Gewässerökologie, Karlsruhe im Oktober 2007 Anschrift des Verfassers Melchior Rettenmeier Landratsamt Ostalbkreis Geschäftsbereich Wasserwirtschaft Sebastiansgraben 34, 73479 Ellwangen melchior.rettenmeier@ostalbkreis.de 23