KORRUPTION ERKENNEN UND BEKÄMPFEN 22. Fachtagung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und der Vermessungs- und Katasterverwaltung Templin, 4. September 2015
1. corrumpere (lat.) Bestechlichkeit, Sittenverfall, Verderbtheit (wörtlich) 2. Missbrauch von anvertrauter Macht zu privatem Nutzen und Vorteil (TI) 3. Missbrauch eines öffentlichen Amtes, einer Funktion in der Wirtschaft oder eines politischen Mandates mit dem Ziel, einen Vorteil für sich oder einen Dritten zu erlangen (kriminologisch)
Heimlichkeitsdelikt Spielt sich in abgeschotteten Bereichen ab Keine Tatzeugen i.d.r. sind alle Beteiligten auch Täter Täter mit Macht (politisch, wirtschaftlich, finanziell) Scheinbar kein Opfer Entpersonalisierung Kein Aufdeckungsinteresse Zunächst kein erkennbarer Schaden Fehlende Sachbeweise Öffentlichkeit und Medien
Situative Korruption Hierunter sind Korruptionshandlungen zu verstehen, denen ein spontaner Willensentschluss zugrunde liegt, d.h. die Tatbestandsverwirklichung erfolgt als unmittelbare Reaktion auf eine dienstliche Handlung und unterliegt keiner gezielten Planung oder Vorbereitung. Strukturelle Korruption Hierbei handelt es sich um Fälle, bei denen die Korruptionshandlungen auf der Grundlage längerfristig angelegter korruptiver Beziehungen bereits im Vorfeld der Tatbegehung bewusst geplant wurden. Es liegen konkrete bzw. geistige Vorbereitungshandlungen sowie häufig Begleitdelikte vor. 16%* 84 %* *Brandenburg 2014
Rang Land CPI Wert 2014 1 Dänemark 92 2 Neuseeland 91 3 Finnland 89 4 Schweden 87 5 Norwegen 86 12 Deutschland 79 69 Rumänien 43 69 Senegal 43 69 Italien 43 136 Russland 27 172 Afghanistan 12 174 Nordkorea 8 174 Somalia 8
50000 45000 40000 35000 30000 25000 20000 15000 10000 5000 0 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 Korruptionsstraftaten direkt damit zusammenhängende Straftaten
2013 2012 2011 2010 2009 Allgemeine Öffentliche Verwaltung 60% 56% 35% 35% 48% Wirtschaft 30% 30% 56% 64% 46% Strafverfolgungs- und 9% 13% 8% 1% 5% Justizbehörden Politik 1% 1% 1% 0% 1% Quelle BKA Lagebild Korruption
Vergibt Aufträge Schließt Verträge Vergibt Subventionen und andere finanzielle Leistungen Verfügt über (vertrauliche) Informationen Kontrolliert, beaufsichtigt und überwacht Erteilt Genehmigungen, Konzessionen, Erlaubnisse Verhängt Sanktionen Erhebt Steuern und Gebühren Trifft Personalentscheidungen
Behörde Andere Behörden (dienstl/ Privat) Amtsträger Familie, Freunde, Nachbarn Firmen (dienstl./ privat) Clubs, Vereine, Hobby
Regelungen: 331 ff. StGB Beamten- und tarifrechtliche Regelungen 71 BBG, 42 BeamtStG, 3 TVöD, 3TV- RL der Bundesregierung zur Korruptionsprävention vom 30.7.2004 Rundschreiben des Bundesministerium des Inneren zum Verbot der Annahme von Geschenken vom 8.11.2004 Verwaltungsvorschrift über die Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen durch Beschäftigte des Landes Brandenburg vom 5.9.2012 Bbg. Landesrichtlinie Korruption vom 7. Juni 2011 (engere) Dienstanweisungen
I. Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. II. III. Die Tat ist nicht nach Absatz I strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen lässt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen Ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.
Beamte, Richter, Angestellte, Soldaten, Bestellte Weiter, sog. funktionaler Amtsträgerbegriff Entscheidend ist nicht Organisationsform sondern konkrete Aufgabe Ein- oder Anbindung an Verwaltung ( verlängerter Arm ) Bsp. Ortsarchitekt, Vorstand Landesbank, Chefarzt, GF Stadtwerke, Ingenieur Internationale und EU-Amtsträger Besonders Verpflichtete (VerpflG) Bsp. Sachverständige, Ingenieure
Alles worauf Amtsträger keinen rechtlich begründeten Anspruch hat Keine starre Wertgrenze Materielle und immaterielle Vorteile Drittvorteile (für natürliche und juristische Personen) Achtung: Sozialadäquanz Genehmigung
I. Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dafür seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. II. III.
Betrug 263 StGB Subventionsbetrug 264 StGB Untreue 266 StGB Urkundsdelikte 267 ff., 348 StGB Verletzung des Dienstgeheimnisses 353 b StGB Verletzung von Privatgeheimnissen 203 StGB Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen 17 UWG
(Kriminal-)Strafe Auflagen (zusätzlich oder bei Einstellung) Nebenfolgen Verfall und Einziehung disziplinar- und arbeitsrechtliche Folgen Unternehmensgeldbuße Geldbuße Zivilrechtl. Folgen Sonstiges (Medien, Ansehensverlust, Behördenklima.)
KORRUPTION IST GEFÄHRLICH AUCH FÜR DEN TÄTER! KORRUPTION LOHNT SICH NICHT!