Netzwerk Kinderschutz

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Transkript:

Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin 1 Abteilung Jugend und Schule Abteilung Soziales und Gesundheit Netzwerk Kinderschutz Kooperationsvereinbarung zwischen dem Bezirksamt Treptow Köpenick Abt. Jugend und Schule Abt. Soziales und Gesundheit und den Leistungserbringern der Drogen und Suchthilfe/ Suchtkrankenhilfe im Bezirk Treptow - Köpenick BA Treptow Köpenick 5/2010 Jugendamt Koordinierungsstelle Kinderschutz

Auf Grundlage des Berliner Gesetzes zum Schutz und Wohl des Kindes vom 17.12.2009, der Gemeinsamen Ausführungsschriften über die Durchführung von Maßnahmen zum Kinderschutz in den Jugend und Gesundheitsämtern der Bezirksämter des Landes Berlin vom 8.April 2008 sowie der Rahmenvereinbarung zum Schutz von Kindern suchtkranker Eltern vor der Gefährdung des Kindeswohles schließen die Leistungserbringer der Drogen und Suchthilfe/Suchtkrankenhilfe mit den Kooperationspartnern Jugendamt Treptow Köpenick sowie der Abt. Soziales und Gesundheit Treptow Köpenick nachstehende Kooperationsvereinbarung ab. 1. Ziele Ziel der Kooperationsvereinbarung ist die verbindliche Gestaltung der Zusammenarbeit und Aufgabenwahrnehmung im Rahmen des Kinderschutzes im Bezirk Treptow Köpenick, hier: die Gefährdung von Kindern suchtkranker Eltern frühzeitig zu erkennen, um schnell, professionell und angemessen Hilfe anbieten und ggf. intervenieren zu können. 2.Zuständigkeit und Aufgabenwahrnehmung 2.1 Die Leistungserbringer der Drogen-und Suchthilfe/Suchtkrankenhilfe haben Kontakt zu suchtkranken Eltern mit minderjährigen Kindern und prüfen in den ersten Kontakten die Familiensituation und das mögliche Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung. Dies erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt Treptow Köpenick oder dem Kinder und Jugendgesundheitsdienst Treptow Köpenick (hier für Kinder in der Altersgruppe von 0-6Jahren). Die Dokumentation und Meldung einer möglichen Kindeswohlgefährdung an das Jugendamt durch die Drogen und Suchthilfe erfolgt mit dem Bogen Berlineinheitliche Risikoeinschätzung bei Verdacht einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen ( Anlage 5 der Rahmenvereinbarung) und wird an den Krisendienst Kinderschutz des Jugendamtes Treptow Köpenick geschickt Als Arbeitshilfe zur Einschätzung einer möglichen Kindeswohlgefährdung für die Leistungserbringer der Sucht und Drogenhilfe dient der Bogen Einschätzung des Kindeswohles (Anlage 4 der Rahmenvereinbarung) 2.2 Die Leisungserbringer der Drogen und Suchthilfe/Suchtkrankenhilfe haben Kontakt zu suchtkranken Schwangeren und stellen im Rahmen ihrer Aufgaben sicher die medizinische Betreuung durch Vermittlung in die Infektionsambulanz der Charite Campus Virchow oder andere Geburtskliniken den Zugang zu Hilfe und Unterstützungsangeboten während der Schwangerschaft und nach der Geburt ggf. die Einleitung der Substitution mit begleitender psycho sozialer Betreuung die Kontaktaufnahme zum Jugendamt Treptow Köpenick die Vermittlung in das Angebot der aufsuchenden Elternhilfe (s. Flyer) 2.3 Das Jugendamt Treptow Köpenick nimmt die im Art. 6 Grundgesetz definierte Wächterfunktion wahr und gewährleistet im Rahmen seiner sozialpädagogischen Arbeit den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdungen gem. 8a SGB VIII. Das Jugendamt Treptow Köpenick gewährleistet die Erreichbarkeit in Fällen möglicher Kindeswohlgefährdungen durch den werktäglichen Krisendienst Kinderschutz in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Tel. 90297-55555; Fax. 90297-4943; e-mail: kinderschutz@ba-tk.berlin.de 2

Außerhalb dieser Dienstzeiten steht die Berliner Hotline Kinderschutz Tel. 610066 zur Verfügung. Das Jugendamt Treptow Köpenick prüft im Rahmen des Berliner Kinderschutzverfahrens die eingegangenen Meldungen zu möglichen Kindeswohlgefährdungen und veranlasst ggf. Hilfe und Schutzkonzepte für die betroffenen Kinder und deren Eltern. 2.4 Der Kinder und Jugendgesundheitsdienst Treptow Köpenick / Koordinierungsstelle Kinderschutz stellt die Kooperation mit den Ärzten, im besonderen Frauen und Kinderärzten, sowie Hebammen und Entbindungspflegern im Bezirk Treptow - Köpenick sicher. Desweiteren steht die Koordinierungsstelle Kinderschutz als Beratung in Kinderschutzfragen zur Verfügung. Die Kooperationsvereinbarung vom 15.7.2008 zwischen Jugendamt Treptow-Köpenick und dem Kinder und Jugendgesundheitsdienst Treptow Köpenick bleibt davon unberührt. 2.5 Koordinierungsstellen Kinderschutz / Suchthilfekoordination Ansprechpartner in Konflikt und/oder Beratungsfällen sind: Koordinierungsstelle Kinderschutz Jugendamt Treptow Köpenick Frau Barbara Stark / Jug KS Tel. 90297-4943 e-mail: barbara.stark@ba-tk.berlin.de Koordinierungsstellle Kinderschutz im Kinder und Jugendgesundheitsdienst Treptow-Köpenick Frau Monika Schütte / Ges 57 Tel.90297-4702 e-mail: monika.schuette@ba-tk.berlin.de Suchthilfekoordinator im Bezirk Treptow Köpenick, Abt. Soziales und Gesundheit Herr Mario Nätke / QPK/S Tel. 90297-6167 e-mail: mario.naetke@ba-tk.berlin.de 3. Netzwerk Kinderschutz / Kinderschutzkonferenzen Das Jugendamt Treptow Köpenick führt im Rahmen des Netzwerkes Kinderschutz jährlich regionalisierte Kinderschutzkonferenzen durch. Die bezirklichen Leistungserbringer der Drogen und Suchthilfe / Suchtkrankenhilfe nehmen an diesen Kinderschutzkonferenzen teil entsprechend ihrer regionalen Verortung, ebenso der Suchthilfekoordinator des Bezirkes Treptow Köpenick. 4. Dokumentation und Statistik Die Koordinierungsstelle Kinderschutz des Jugendamtes Treptow Köpenick wertet das Kinderschutzverfahren jährlich aus, auf der Grundlage eingegangener Gefährdungsmeldungen / Berlineinheitliche Risikoeinschätzung zur Erkennung und Einschätzung von Gefährdungssituationen. 5. Rahmenvereinbarung zum Schutz von Kindern suchtkranker Eltern Die Kooperationspartner verpflichten sich zur uneingeschränkten Anwendung der Rahmenvereinbarung zum Schutz von Kindern suchtkranker Eltern vor der Gefährdung des Kindeswohls vom Dezember 2009. 3

6. Datenschutz / Schweigepflicht Die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu berücksichtigen. Hinweis: Die Leistungserbringer der Drogen und Suchthilfe unterliegen der berufsrechtlichen Schweigepflicht nach 203 Strafgesetzbuch. Die Übermittlung personenbezogener Daten bedarf grundsätzlich der Einwilligung der Betroffenen oder einer gesetzlichen Offenbarungsbefugnis. Ergibt sich im Rahmen akuter Gefährdungssituationen die Notwendigkeit gegen das Einverständnis der Betroffenen das Jugendamt zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung zu informieren, enthält 11 (a) Berliner Kinderschutzgesetz die Befugnis zur Durchbrechung der Schweigepflicht. Die Kooperationsvereinbarung tritt am 1.9.2010 in Kraft. Berlin, den Ines Feierabend Bezirksstadträtin für Soziales und Gesundheit Dirk D.Retzlaff Bezirksstadtrat für Jugend und Schule Andreas von Welczek Amtsarzt / Leitung des Gesundheitsamtes Kerstin Stappenbeck Leiterin der Verwaltung des Jugendamtes Monika Schütte Koordinierungsstelle Kinderschutz KJGD Barbara Stark Koordinierungsstelle Kinderschutz Jugendamt Mario Nätke Suchthilfekoordinator Gesundheit und Soziales 4

Die Leistungserbringer der Sucht und Drogenhilfe / Suchtkrankenhilfe : Suchtberatungsstelle Köpenick Johannisches Sozialwerk Suchtberatungsstelle Treptow - MUT Gesellschaft für Gesundheit GmbH Märkisches Sozial und Bildungswerk e.v.- Projekt Triathlon Reha-Zentrum GEBEWO- Soziale Dienste 3 Anlagen Rahmenvereinbarung zum Schutz von Kindern suchtkranker Eltern vor der Gefährung des Kindeswohls vom Dezember 2009 Flyer Aufsuchende Elternhilfe Flyer Krisendienst Kinderschutz und Ansprechpartner bei Kindeswohlgefährdungen 5