Besondere Vereinbarungen für die von Immobilienmaklern Stand 1.7.2012 I. Versicherte Tätigkeiten 1. Versicherungsschutz besteht für die Tätigkeit als Immobilienmakler. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf: a) den Nachweis und die Vermittlung von Verträgen über Grundstücke und Wohnungseigentum, Hypotheken, Grund- und Rentenschulden sowie Miet- und Pachtverträge über Wohn- und Geschäftsräume und Grundstücke. Ferner besteht Versicherungsschutz für die hiermit in Zusammenhang stehenden Grundbuchgeschäften und die Ablieferung der erzielten Gegenwerte. Mitversichert ist die Überprüfung bestehender Verhältnisse (zum Beispiel Miet- und Pachtverhältnisse) bezüglich der Bewirtschaftung von bebauten Grundstücken; b) die Tätigkeit als Sachverständiger/Gutachter auf dem Gebiet des Grundstücksund Wohnungswesens und die Erstellung von Verkehrswertgutachten für Immobilien (Sachverständiger); c) die Vermittlung von Finanzierungen mit grundpfandrechtlicher Sicherheit (Finanzierungsmakler); d) die Beratung und Hilfestellung bei der Beantragung von Fördermitteln im Bereich Wohnungsbau (Fördermittelberatung); e) die Tätigkeit als bevollmächtigter Vertreter bei der Vornahme von Rechtsgeschäften über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Grundpfandrechte sowie im Zwangsversteigerungsverfahren für den Fall, dass der Versicherungsnehmer von einer bestimmten Weisung seines Auftraggebers versehentlich abweicht. Ist der Versicherungsnehmer für dasselbe Rechtsgeschäft von mehreren Auftraggebern bevollmächtigt, so besteht Versicherungsschutz nur für Versehen bei der Abgabe von Erklärungen, die der Erfüllung von Verträgen dienen und keine neuen Verpflichtungen schaffen; f) die rechtlich zulässige Beratung der Mieter und Wohnungseigentümer.
2. Die Verwaltung von Haus- und Grundbesitz, soweit nicht mehr als 100 Wohn- und Geschäftseinheiten oder Gewerbeobjekte mit nicht mehr als 100.000 Euro jährlichen Miet- und Pachteinnahmen verwaltet werden (Hausverwaltung). Hierbei ist auch versichert: a) die Entgegennahme von Mietkautionen; b) das Erstellen von Bestätigungen über Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im Sinne von 35a Abs. 2 und 3 Einkommensteuergesetz (EStG); c) die Tätigkeit als Ersatzzustellungsvertreter oder als Vertreter des Ersatzzustellungsvertreters nach 45 II Wohnungseigentumsgesetz (WEG); d) Tarif- und Preisvergleich von Energieunternehmen (Energiepreisoptimierung); e) die Betreuung von Bauvorhaben im verwalteten Bereich, auf rechtlichem und finanziellem Gebiet mit einer jährlichen Bausumme von bis zu 100.000 Euro; f) auferlegte Prozesskosten nach 49 Abs. 2 WEG, die in Erweiterung von Ziffer 2.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVB-VH) als Vermögensschaden behandelt werden. 3. Facility Manager im Bereich Gebäude-Management für gewerbliche Gebäude (nicht hingegen für Industrie: Produktionshallen und Fabriken) für folgende Tätigkeiten: a) Definition von Zielen und Prozessen; b) Analysen, Gutachten, Beratung, Planung, Konzeption und Vorschläge zur Organisation und Optimierung von Betriebs- und Prozessabläufen, Dokumentation; c) Wirtschaftlichkeitsberechnungen sowie sonstige Berechnungen aufgrund betriebswirtschaftlicher Methoden; d) Hilfestellung bei der Realisierung, insbesondere Ausschreibung, Vergabe, Empfehlung von ausführenden Unternehmen einschließlich Überwachung von Lieferungen und Leistungen; e) erste Inbetriebnahme, Einregulierung, Abnahme; f) Mängelmanagement, Gewährleistungsverfolgung;
g) Flächenmanagement: Erfassung und Beurteilung von Flächen zur Optimierung der Nutzung und der Kosten sowie das Erstellen von Raumbüchern; h) Umzugsmanagement: Planung, Koordination und Organisation von Umzügen; i) Fuhrparkmanagement; j) Büroservicetätigkeiten: aa) bb) cc) dd) ee) ff) gg) Sekretariat; Schreibbüro; Empfang; Telefonzentrale; Poststelle; Kopierdienst; Reisestelle; k) Energiemanagement: Erstellen von Berichten, Gutachten und Konzepten, sowie Beratung, Empfehlung und Hilfestellung bei der Optimierung des Energieverbrauches und der Energiekosten; l) Technisches Gebäudemanagement: Routinemäßiger Betrieb von technischen Gebäudeanlagen bis zu 50 % der vereinbarten Versicherungssumme aber höchstens 500.000 Euro für alle Schäden eines Versicherungsjahres.
II. Umfang des Versicherungsschutzes 1. Löschen und Blockieren von Daten Das versehentliche Löschen oder Blockieren von Daten des Auftraggebers durch Fehlbedienung des Versicherungsnehmers wird als Vermögensschaden im Sinne von Ziffer 2.1 AVB-VH behandelt und ist mitversichert. 2. Sachschäden Ziffer 2.2 und Ziffer 2.3 AVB-VH gelten nicht. 3. Unbegrenzte Nachhaftung Abweichend von Ziffer 6.3 AVB-VH umfasst der Versicherungsschutz die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße. 4. Internet Versicherungsschutz besteht auch für den Einsatz des Internets zu beruflichen Zwecken. Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden durch Viren oder sonstige bösartige Angriffe (zum Beispiel Würmer, trojanische Pferde, etc.) sind gleichfalls versichert, wenn der Versicherungsnehmer nachweisen kann, dass er zum Verstoßzeitpunkt einen dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Virenscanner verwendet hat. 5. Kosten für die Erneuerung der Schließanlage Mitversichert sind abweichend von Ziffer 2.3 b) AVB-VH im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme Kosten in Höhe von 20.000 Euro pro Versicherungsjahr für die Erneuerung der Schließanlage als Folge des Abhandenkommens von Schlüsseln. 6. Vermögensschäden wegen Betriebsstillstand Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden durch Betriebsstillstand, die die Folge einer durch mangelhafte Leistung im versicherten Bereich verursachten Betriebsstörung sind, gelten bis zu 50 % der vereinbarten Versicherungssumme aber höchstens 500.000 Euro für alle Schäden eines Versicherungsjahres mitversichert.
7. Verstoß gegen Datenschutzgesetze Mitversichert sind auch Haftpflichtansprüche für unmittelbar verursachte Vermögensschäden aufgrund Verletzung von Datenschutzgesetzen. Dies gilt auch für Haftpflichtansprüche auf Ersatz eines immateriellen Schadens wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts. Die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Organe und Angestellten des Versicherungsnehmers ist ebenfalls mitversichert. 8. Einstweiliger Rechtsschutz In Erweiterung von Ziffer 10.3 AVB-VH ersetzt der Versicherer im Rahmen der Versicherungssumme: a) Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; b) Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer; c) außergerichtliche Anwaltskosten, die dem Versicherungsnehmer entstehen, soweit ein Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassung gegen ihn geltend gemacht werden; mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Haftpflichtanspruchs der Streitwert tritt. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherer unverzüglich von dem Verfahren, bzw. einem Widerrufsverlangen oder Unterlassungsbegehren unterrichtet wird. III. Nicht versicherte Tatbestände/Ausschlüsse Ziffer 9 (Ausschlüsse) AVB-VH wird wie folgt ergänzt: 1. Immobilienmakler und Verwaltung von Haus- und Grundbesitz Es besteht kein Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche, die dadurch entstanden sind, dass Verpflichtungen zur Nachforschung über die Bonität/Kreditwürdigkeit eines Interessenten nicht erfüllt worden sind.
2. Verwaltung von Haus- und Grundbesitz und Facility Manager Es besteht kein Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche, die dadurch entstanden sind, dass a) Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden. Dies gilt nicht für den Fall der umfassenden Betreuung des Versicherungsnehmers in seiner beruflichen Tätigkeit durch einen hauptberuflichen Versicherungsvermittler; b) der Zustand des Bodens, des Wassers oder der Luft verändert wird. 3. Facility Manager Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf a) die Haftung als Generalüber- oder -unternehmer von Service- und/oder Ausführungstätigkeiten. Versicherungsschutz besteht jedoch hinsichtlich der Tätigkeiten im versicherten Bereich für das Auswahlverschulden bei der Beauftragung von Subunternehmern; b) die Planung (wohl hingegen Layoutplanung), Konstruktion oder Berechnung von Fabriken, Gebäuden, Maschinen und Anlagekomponenten einschließlich der Bauüberwachung (Architekten- und Ingenieurrisiko); c) Schäden aus fehlerhafter Berechnung oder aus der Überschreitung von Bauzeiten und Lieferfristen; d) die Ausführung technischer Wartungsarbeiten sowie auf Schäden, die darauf beruhen, dass technische Gebäudeanlagen, insbesondere EDV- und Telekommunikationsanlagen, ausfallen oder fehlerhaft funktionieren (zum Beispiel wegen Überlastung). Versichert sind aber die Folgen fehlerhaften Operatings oder Regulierungsfehler des Versicherungsnehmers. IV. Im Übrigen gelten die AVB-VH.