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Transkript:

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Fragen Teil 1: Versicherbarkeit Ist eine Versicherung von Geldstrafen, Geldbußen und Strafschadensersatz überhaupt mit deren Sanktionszweck zu vereinbaren? Sind Regressansprüche des Unternehmens gegen seine Organe aus einer gegen das Unternehmen gerichteten Geldbuße zulässig und versicherbar? Wenn ja, inwieweit ist die Versicherung jeweils zulässig? Teil 2: Praxis Welche Klauseln werden in der Praxis verwendet? Gibt es Wirksamkeitsbedenken gegen diese Klauseln? DLA Piper UK LLP Dr. Thomas Gädtke / Peter Ruttmann 12. Oktober 2012 2

Sanktionen im deutschen Recht (1) Geldstrafe Durch strafgerichtliches Urteil oder Strafbefehl gegen eine natürliche Person verhängte Geldzahlungspflicht für die Begehung einer Straftat Zwecke der Geldstrafe sind Vergeltung sowie General- und Spezialprävention Strafrechtlicher Verfall, 73 ff. StGB Zielsetzung: Abschöpfung des unrechtmäßig erlangten Vermögenszuwachses beim Täter oder Dritten Adressat kann auch eine juristische Person sein, wenn diese Vorteile aus der Tat erlangt hat (Geltung des Bruttoprinzips) DLA Piper UK LLP Dr. Thomas Gädtke / Peter Ruttmann 12. Oktober 2012 3

Sanktionen im deutschen Recht (2) Geldbuße Im Ordnungswidrigkeitenverfahren festgesetzte Geldzahlungspflicht für die Begehung einer Ordnungswidrigkeit Zweck: General- und Spezialprävention Im Unterschied zur Geldstrafe dient Geldbuße auch der Abschöpfung unrechtmäßig erlangter wirtschaftlicher Vorteile aus der Tat Verbandsgeldbuße Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung Zweck: General- und Spezialprävention Bußgeldrahmen grundsätzlich bis zu 1 Mio., wird aber im Regelfall gemäß 17 Abs. 4 OWiG um den wirtschaftlichen Vorteil erhöht (Geltung des Nettoprinzips) DLA Piper UK LLP Dr. Thomas Gädtke / Peter Ruttmann 12. Oktober 2012 4

Strafen/Bußen gegen Organe versicherbar? Potentielle Wirksamkeitshindernisse: 134 i.v.m. strafrechtlichen Vorschriften (z.b. 258 StGB) 138 BGB Vereinbarkeit mit dem Sanktionszweck der Geldstrafe/-buße? Differenzierung zwischen Vorsatz- und Fahrlässigkeitstaten? 103 VVG 81 VAG Soweit die Versicherung als zulässig angesehen wird, ist eine Erweiterung der Versicherungsfalldefinition erforderlich Geldstrafen/-bußen sind kein Vermögensschaden eines Dritten DLA Piper UK LLP Dr. Thomas Gädtke / Peter Ruttmann 12. Oktober 2012 5

Verbandsgeldbuße Voraussetzungen ( 30 OWiG) Anknüpfungstat einer Person mit Leitungsbefugnissen Verletzung betriebsbezogener Pflichten (z.b. 130 OWiG) oder Bereicherung des Unternehmens durch die Tat Höhe der Verbandsgeldbuße Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils ( 30 Abs. 3, 17 Abs. 4 OWiG) VN Ahndung des Rechtsverstoßes (bis zu 1 Mio.) Nettoprinzip Regress vp Gericht / Behörde VR DLA Piper UK LLP Dr. Thomas Gädtke / Peter Ruttmann 12. Oktober 2012 6

Regressanspruch gegen Organe (1) Regressverbot? Rechtsprechung: Geldstrafen/-bußen stellen grundsätzlich eine ersatzfähige Vermögenseinbuße dar; Voraussetzung für Regress: "besonderer Rechtsgrund" z.b. vertragliche Verpflichtung zur Bewahrung vor Bestrafung Legalitätspflicht der Organe ist dazu funktionsgleich Teil der Literatur: Zweck der Geldbuße steht dem Regressanspruch entgegen Vermittelnde Lösung: Bußgeldrahmen für Organe als Obergrenze für Regress? DLA Piper UK LLP Dr. Thomas Gädtke / Peter Ruttmann 12. Oktober 2012 7

Regressanspruch gegen Organe (2) Pflichtverletzung Verstoß gegen Legalitätspflicht (insbesondere 130 OWiG) Beurteilungsspielraum des Organs? Verschulden Schaden Differenzhypothese Wertende Gesichtspunkte: Vorteilsausgleichung? Abschöpfungsteil Ahndungsteil DLA Piper UK LLP Dr. Thomas Gädtke / Peter Ruttmann 21. Juni 2012 8

Versicherbarkeit des Regressanspruchs Beeinträchtigung des Zwecks der Verbandsgeldbuße? Regressanspruch erst werthaltig durch Versicherbarkeit Unterlaufen der Sanktionswirkung? Abschöpfungsteil Ahndungsteil Keine Steigerung des Moral Hazard, da kein wirtschaftlicher Vorteil beim Unternehmen vp droht aufgrund Anknüpfungstat Kriminalstrafe oder Geldbuße Beeinträchtigung des Zwecks des Regressanspruchs? zivilrechtl. Schadensersatzanspruch bezweckt allein Schadensausgleich Deckung grundsätzlich zulässig DLA Piper UK LLP Dr. Thomas Gädtke / Peter Ruttmann 12. Oktober 2012 9

Geldstrafen / -bußen gegen Organe (Ausland) Gilt 138 BGB auch für im Ausland verhängte Sanktionen? Grundsatz: bei deutschem Vertragsstatut (z.b. aufgrund Art. 7 Rom I-VO) sind alle Rechtsfragen nach deutschem Recht zu beurteilen Beinhaltet auch die Geltung von 138 BGB für die Versicherung von im Ausland belegenen Risiken Im Rahmen von 138 BGB auch die Einflüsse der ausländischen Rechts- und Werteordnung zu berücksichtigen Versicherung ausländischer Strafen und Bußen zulässig, wenn keine Beeinträchtigung der Zwecke der Sanktion durch die Versicherung vorliegt oder die Beeinträchtigung bei reinen Auslandssachverhalten geduldet wird. DLA Piper UK LLP Dr. Thomas Gädtke / Peter Ruttmann 12. Oktober 2012 10

Geldstrafen / -bußen gegen Organe (Ausland) Beispiel: Fines und Penalties nach dem FCPA FCPA verbietet die Bestechung ausländischer Beamter zu geschäftlichen Zwecken Sanktionen: Criminal Fines - Strafrahmen bis zu 2 Mio. US$ (Unternehmen), bis zu 100.000 US$ oder bis 5 Jahre Haft (natürliche Personen) Civil Penalties bis zu 10.000 US$ Versicherbarkeit in USA bisher umstritten Tendenz in der Literatur: Criminal Fines nicht versicherbar, Civil Penalties umstritten Wenn eine Versicherung in reinen US-Verträgen zulässig ist, dann ist sie es auch in deutschen Verträgen DLA Piper UK LLP Dr. Thomas Gädtke / Peter Ruttmann 12. Oktober 2012 11

Strafschadensersatz in den USA (1) Begriff (Exemplary und Punitive Damages) Verurteilung zur Bezahlung einer Geldsumme an den Kläger über den entstandenen Schaden hinaus Besonderheit: Split Recovery-statute (derzeit 8 Bundesstaaten) Vorwiegend gegen Unternehmen, aber auch gegen natürliche Personen möglich Voraussetzungen der Verhängung von Strafschadensersatz Bestehen eines Schadensersatzanspruchs und Qualifizierte Pflichtverletzung (Qualifikation je nach Bundesstaat unterschiedlich, mindestens grob fahrlässige Pflichtverletzung) DLA Piper UK LLP Dr. Thomas Gädtke / Peter Ruttmann 12. Oktober 2012 12

Strafschadensersatz in den USA (2) Zwecke Bestrafung und Spezial-/Generalprävention (weitgehend unstreitig) Anreiz zur gerichtlichen Geltendmachung, Kompensation für immaterielle Schäden und Ersatz von Prozesskosten (str.) Versicherbarkeit von Strafschadensersatz in den USA streitig Bundesstaaten: 2 nicht versicherbar / 25 stets versicherbar 12 Bundesstaaten: nur bei Vicarious Liability Contra Versicherbarkeit: Vereitelung der Bestrafungs- und Präventionswirkung Pro Versicherbarkeit: Sicherung der Präventionszwecke durch immaterielle Nachteile Grenze zwischen einfacher / grober Fahrlässigkeit nicht trennscharf Existenzbedrohung und Problematik risikogeneigter Tätigkeiten DLA Piper UK LLP Dr. Thomas Gädtke / Peter Ruttmann 12. Oktober 2012 13

Strafschadensersatz in deutschen Verträgen Versicherung im Ausland verhängten Strafschadensersatzes in deutschen Versicherungsverträgen grundsätzlich zulässig: Fehlende Vollstreckbarkeit kein Gegenargument, da auch ausländisches Haftungsurteil Bindungswirkung entfaltet Keine Berücksichtigung ausländischer Versicherungsverbote im Wege der Sonderanknüpfung oder im Rahmen von 138 BGB Grund: Versicherungsverbote dienen Sicherung der Bestrafungsund Präventionsfunktion des Strafschadensersatzes Nach deutschem Recht sind die Zwecke der Versicherungsverbote nicht mit den Maximen des Schadensersatzrechts vereinbar DLA Piper UK LLP Dr. Thomas Gädtke / Peter Ruttmann 12. Oktober 2012 14

In der Praxis verwendete Klauseln (1) Ziff. 5.11 AVB-AVG "Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche wegen Vertragsstrafen, Kautionen, Bußgeldern und Entschädigungen mit Strafcharakter (punitive und exemplary damages)." Praxisbeispiele: "Keine Vermögensschäden sind Bußgelder, Verluste aus Verfall, Strafzahlungen sowie Vertragsstrafen." "Es besteht kein Versicherungsschutz im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen, die auf Zahlung von Vertragsstrafen, Bußgeldern oder Geldstrafen gerichtet sind." DLA Piper UK LLP Dr. Thomas Gädtke / Peter Ruttmann 12. Oktober 2012 15

In der Praxis verwendete Klauseln (2) Praxisbeispiel für die Deckung von Strafen und Bußen: "Für die Zwecke dieser Ziffer umfasst der Begriff des Vermögensschadens auch Strafen und Bußen, die gegen eine versicherte Person gemäß Sektion 78 ff (c), 78 dd-2 (g) (2) des Foreign Corrupt Practices Act verhängt werden." DLA Piper UK LLP Dr. Thomas Gädtke / Peter Ruttmann 12. Oktober 2012 16

Wirksamkeitsbedenken Unangemessene Benachteiligung, 307 Abs. 1, 2 BGB Einschränkung wesentlicher Rechte und Pflichten des Vertrags? Compliance ist eine der Hauptpflichten des Vorstands Weiter Anwendungsbereich von 130 OWiG Transparenzgebot, 307 Abs. 1 S. 2 BGB Übereinstimmung von Vermögensschadensbegriff und Leistungsausschlüssen erforderlich Regelung zu Sanktionen gegen vps und zu Regressansprüchen empfehlenswert Überraschende Klausel, 305c BGB DLA Piper UK LLP Dr. Thomas Gädtke / Peter Ruttmann 12. Oktober 2012 17

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! Dr. Thomas Gädtke Rechtsanwalt / Partner Litigation & Regulatory T +49 89 23 23 72 160 F +49 89 23 23 72 100 thomas.gaedtke@dlapiper.com Peter Ruttmann Rechtsanwalt / Associate Litigation & Regulatory T +49 89 23 23 72 163 F +49 89 23 23 72 100 peter.ruttmann@dlapiper.com DLA Piper UK LLP Isartorplatz 1 80331 München DLA Piper UK LLP Isartorplatz 1 80331 München DLA Piper UK LLP Dr. Thomas Gädtke / Peter Ruttmann 12. Oktober 2012 18