H a n d l u n g s f e l d A u s b i l d u n g. 1. Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken.

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Transkript:

H a n d l u n g s f e l d A u s b i l d u n g 1. Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken

2.2 Mitwirkung- und Mitbestimmungsrechte berücksichtigen Gesetzliche Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats berücksichtigen Der Betriebsrat vertritt die Arbeitnehmerinteressen in betrieblichen und personellen Angelegenheiten Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit

Beratungs- und Vorschlagsrecht in Fragen der Ausbildung ( 96 BetrVG) Beratungsrecht bei der Einrichtung und Ausstattung von Einrichtungen der Berufsausbildung ( 90 BetrVG) Mitbestimmung bei der Bestellung und Abberufung von Ausbildern ( 98 Abs. 2 BetrVG) Initiativrecht für die Auswahl von Teilnehmern an Bildungsmaßnahmen ( 98 Abs. 3 BetrVG)

Mitwirkungsrechte Informationsrechte ( 92 BetrVG) z.b. Personalplanung Vorschlagsrecht ( 90 BetrVG) z.b. Planung von Arbeitsplätze Anhörungsrecht ( 102 BetrVG) z.b. Kündigung Beratungsrecht ( 97 BetrVG) z.b. Ausstattung betrieblicher Einrichtungen der Berufsausbildung

Mitbestimmungsrechte (Skript S. 73) Zustimmungsrecht, z.b. zum Inhalt von Personalfragebögen ( 94 BetrVG), zu Richtlinien über personelle Auswahl bei der Einstellung u.a. von Auszubildenden ( 95 Abs. 1 BetrVG) Initiativrecht, z.b. bei der Ausschreibung von Arbeitsplätzen ( 93 BetrVG) Regelungsrechte, z.b. über Fragen der Arbeitszeit/Betriebsordnung ( 87 BetrVG) Auswahlrecht, z.b. bei der Einstellung von Azubis ( 99 BetrVG) Möglichkeit des Abschlusses von Betriebsvereinbarungen ( 77 BetrVG). Einigungsstelle ( 76 BetrVG) bzw. Klage beim Arbeitsgericht bei fehlender Einigung

Gesetzliche Vorschriften zur Jugend- und Auszubildendenvertretung beachten Relevante Vorschriften: 60 73 BetrVG Die JAV vertritt die Belange von Arbeitnehmern, die das 18. Lj. noch nicht vollendet haben sowie von Azubis, die das 25. Lj. Noch nicht vollendet haben. JAV ohne eigene Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte

Aufgaben der JAV ( 70 BetrVG) Die Maßnahmen, die den in 60 Abs. 1 BetrVG genannten AN dienen, beim Betriebsrat zu beantragen. Überwachung der Vorschriften, die zu Gunsten der in 60 BetrVG genannten AN getroffen wurden. Die Anregungen, der in 60 Abs. 1 BetrVG genannten AN entgegenzunehmen und beim BetrR auf eine Erledigung hinzuwirken

Weitere gesetzliche Vorschriften Wahlberechtigung ( 61 Abs. 1 BetrVG) Wählbarkeit ( 61 Abs. 2 BetrVG) Regelmäßige Wahlen der JAV ( 64 Abs. 1 BetrVG) Regelmäßige Amtszeit ( 64 Abs. 2 und Abs. 3 BetrVG) Sprechstunden während der Arbeitszeit ( 69 BetrVG) Zugend- und Auszubildendenversammlung ( 71 BetrVG)

Besondere Schutzvorschriften für Mitglieder des BetrR/der JAV Eine außerordentliche Kündigung ( 626 BGB) von Mitgliedern des BetrR/der JAV bedarf der Zustimmung des Betriebsrats ( 103 BetrVG) Eine ordentliche Kündigung von Mitgliedern des BetrR/JAV sind i.d.r. unzulässig ( 15 KSchG) Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ( 78 a BetrVG), es sei denn wirtschaftlich schlechte Situation

2.5. Ausbildungsvertrag vorbereiten und Eintragung veranlassen (S. 95) Rechtliche Grundlagen bei der Vorbereitung des Berufsausbildungsvertrages (BAV) berücksichtigen (s. Übersicht S. 95) BAG ist ein privatrechtlicher Vertrag gem. BGB Zustandekommen durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (WE) Vertragsschluss mündlich, schriftlich oder konkludent möglich Beachte bei mündlich abgeschlossenen Verträgen: EU-Nachweisrichtlinie und 11 BBiG (Folge Verstoß: Ordnungswidrigkeit gem. 102 BBiG)

Besonderheiten beim Abschluss von Berufsausbildungsverträgen mit Jugendlichen: Zustimmungserfordernis der gesetzlichen Vertreter bei Minderjährigen, andernfalls schwebende Unwirksamkeit ( 108 BGB) Jugendliche Azubis dürfen gem. 4 Abs. 3 BBiG nur in einem anerkannten Ausbildungsberuf ausgebildet werden. Jugendliche dürfen gem 32 JArbSchG nur ausgebildet werden, wenn sie innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht wurden (Erstuntersuchung) Nachuntersuchung gem. 33 JArbSchG ein Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung.

Inhalte des BAV rechtlich gestalten (Skript 99 ff) Gem. 11 BBiG müssen BAV gesetzliche Mindestangaben enthalten (Vordrucke!) Arbeitsvertragsparteien (Azubi, Ausbildender) Bei Jugendlichen: Nennung gesetzliche Vertreter Benennung des Ausbilders Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Ausbildung Antrag zur Eintragung in das Verzeichnis der BAV

Beginn und Dauer der Ausbildung (exaktes Anfangsund Enddatum!) Ort der Ausbildung (Anschrift des Ausbildungsbetriebs/Zweigstelle) Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte Alle Phasen sind mit Zeitangabe festzulegen Bis zu einem Viertel der Ausbildung können im Ausland durchgeführt werden ( 2 Abs. 3 BBiG) Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit Acht Stunden exklusive Ruhepausen Abweichende Regelungen in Tarifverträgen/Betriebsvereinbarungen möglich

Fortsetzung Inhalt BAV Grenzen gem. Jugendarbeitsschutzgesetz ( 8 Abs. 1 JArbSchG regelmäßige Arbeitszeit darf 8 h/täglich nicht überschreiten/erhöhung auf max. 8,5 h/täglich nach 8 Abs. 2/Abs. 2a bei Vor- oder Nacharbeiten) Vorgaben des Arbeitszeitgesetz Dauer des Urlaubs Kalenderjahr entscheidend, nicht Ausbildungsjahr Höhe Jugendliche JArbSchG Höhe Erwachsene BUrlG Staffelung nach Alter (Stichtag: 1. Jan des jeweiligen Jahres) Rundung auf volle Tage

Zahlung und Höhe der Vergütung Erhöhung der Vergütung für jedes Ausbildungsjahr Angemessenheit der Vergütung, keine Bindung an MiLoG Falls kein Tarifvertrag/BV maßgeblich, max. 20 % Abschlag auf eine vergleichbare tarifliche Ausbildungsvergütung Erhöhung der Ausbildungsvergütung alle 8 Monate bei Verkürzung der Ausbildungsdauer

Kündigungsvoraussetzungen Berufsausbildungsverhältnisses des Allgemeiner Hinweis auf anwendbare Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen

Vermeidung unwirksamer Vereinbarungen (S. 102) Vereinbarungen sind unwirksam (u.a. s. 12 BBiG), wenn Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen Sittenwidrige Regelungen Verpflichtung des Azubis oder der Eltern zur Zahlung einer Entschädigung für die Ausbildung Einschränkung der Berufsfreiheit des Azubis Vertragsstrafenregelung Schadensersatzbeschränkung/-Ausschluss

Rechte und Pflichten der Vertragsparteien (S. 103) Rechte und Pflichten ergeben sich aus: dem Berufsausbildungsvertrag (BAV) Berufsbildungsgesetz (BBiG) Sonstigen Gesetzen Die Verletzung der Pflichten führen u.u. zu Schadensersatzpflichten/Kündigungen/Abmahnu ngen Ordnungswidrigkeitsverfahren/Strafverfahren

Pflichten des Auszubildenden ( 13 BBiG) Lernpflicht Weisungen befolgen (Nr. 3) Sorgfältiges Ausführen der Aufgaben (Nr. 1) Pflegliches Behandeln der Werkzeuge, Maschinen und sonstiger Einrichtungen Befolgung der betrieblichen Ordnung Teilnahme an freigestellten Maßnahmen Geheimhaltungs- und Schweigepflicht

Duldung ärztlicher Untersuchungen/Nachuntersuchungen durch jugendliche Auszubildende ( 32, 33 JArbSchG) Führung des Ausbildungsnachweises nebst regelmäßiger Vorlage Unverzügliche Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer/Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ( 5 EFZG)

Pflichten des Auszubildenden Ausbildungspflicht Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit ( 14 BBiG) Gewährleistung einer planmäßigen, sachlichen und zeitlich gegliederten Ausbildung (Abs. 1 Nr. 1) Der Ausbildende kann selbst ausbilden oder einen Ausbilder ausdrücklich damit beauftragen (Abs.1 Nr. 2) Übertragung von Aufgaben, die dem Ausbildungszweck dienen und angemessen für die körperlichen Kräfte des Auszubildenden ( 14 Abs. 2)

Erziehungs- und Sorgfaltspflichten ( 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG) Sonstige Pflichten Rechtzeitiges Eintragenlassen des BAV und dessen Änderungen ( 36 Abs. 1 BBiG) in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse Ausbildender hat sich eine Bescheinigung vorlegen zu lassen, dass ein Jugendlicher seine ärztlichen Untersuchungen hat vornehmen lassen. Diese ist der zuständigen Stelle vom Ausbildenden einzureichen ( 35 Abs. 1 Nr. 3 BBiG i.v., 32, 33 BBiG) Anmeldung an der Berufsschule, Freistellung für den Besuch der Berufsschule (Landesschulgesetze; 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG, 15 BBiG) Anmeldung zur Sozialversicherung Zurverfügungsstellen des konstenlosen Ausbildungsnachweises ( 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG) Zurverfügungsstellen der Ausbildungsmittel (Nr. 3) Anmeldung zur Prüfung Freistellung für den Tag der Prüfung sowie den Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung ( 15 BBiG, 10 JArbSchG, Prüfungsordnung) Ausstellung eines Zeugnisses ( 16 BBiG)

Notwendige Eintragungen/Anmeldungen vornehmen ( 36 BBiG) Der Ausbildende ist verpflichtet, den Berufsausbildungsvertrag unverzüglich nach dessen Abschluss der zuständigen Stelle zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse zur Verfügung zu stellen.

Bestandteile der Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse Berufsausbildungsvertrag Bescheinigung über die Erstuntersuchung bei jugendlichen Auszubildenden Betrieblicher bzw. individueller Ausbildungsplan Ausbilderkarte Anmeldebestätigung der Berufsschule

Die zuständige Stelle prüft, ob die Eintragungsvoraussetzungen vorliegen, insb ob: die vertraglichen Bestandteile den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen Die Bescheinigung der Erstuntersuchung für jugendliche Auszubildende vorliegt. die Inhalte des Ausbildungsplans den Mindestanforderungen der Ausbildungsordnung entsprechen Die persönliche und fachliche Eignung der beteiligten Personen zum Ausbilden vorliegt Die Ausbildungsstätte geeignet ist. Bei Mängeln: Fristsetzung zur Beseitigung, bei fehlender Mangelbeseitigung Ablehnung der Eintragung

Einschätzen der Beendigungsmöglichkeiten für Berufsausbildungsverhältnisse Berufsausbildungsverhältnis als besonderes Vertragsverhältnis Zweckgebundenheit und zeitliche Befristung des Vertrags Vorzeitige Beendigung des Vertrags ist der zuständigen Stelle anzuzeigen ( 36 Abs. 1 BBiG) Schriftformerfordernis Kündigung/Aufhebungsvereinbarung ( 22 Abs. 3 BBiG) Kündigungsgründe sind bei Kündigungen außerhalb der Probezeit anzugeben ( 22 Abs.3 BBiG)

Zugang Kündigung bei Minderjährigen gesetzliche Vertreter Auflösungsvereinbarungen sind auch von den Eltern zu unterzeichnen Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören ( 102 BetrVG) Unzulässigkeit der ordentliche Kündigung von JAV-Mitgliedern ( 15 KSchG) Zustimmungserfordernis des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des JAV-Mitglieds ( 103 BetrVG)

Beachtung des besonderes Kündigungsschutzes Beendigungstatbestände s. Übersicht S. 106

Beendigung des BAV Beendigung durch Zweckerreichung ( 21 Abs. 2 BBiG Bestehen der Abschlussprüfung) Beendigung durch Zeitablauf ( 21 Abs. 1 BBiG) Kündigung innerhalb der Probezeit ( 22 Abs. 1, Abs. 3 BBiG) Aufhebungsvertrag Ordentliche Kündigung durch den Azubi außerhalb der Probezeit ( 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG) Außerordentliche Kündigung durch den Azubi oder Ausbildenden aus wichtigem Grund ( 626 BGB) Schadensersatzanspruch bei vorzeitiger Beendigung gem. 23 BBiG (Frist 3 Monate)

Handlungsfeld 4: Ausbildung abschließen (S. 265) Auszubildenden zu einem erfolgreichen Abschluss führen: Abschlussprüfung als Instrument zur Überprüfung der erworbenen beruflichen Handlungsfähigkeit ( 38 BBiG): Beherrscht er die erforderliche beruflichen Fertigkeiten? Besitzt er die notwendigen beruflichen Kenntnisse? Ist er mit dem wesentlichen Lehrstoff der Berufsschule vertraut?

Inhalt der Abschlussprüfung bestimmt die Ausbildungsordnung (Ausbildungsrahmenplan und Prüfungsanforderungen) und der Rahmenlehrplan (S. Übersicht S. 265) Weitere Funktionen der Abschlussprüfung (s. Übersicht S. 267): Soll-Ist-Vergleich Bewertung der Qualität der Ausbildung Vergleich der Auszubildenden Voraussetzungen für die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis Sicherung beruflicher Chancen Prüfungsergebnis als Momentaufnahme

Aufbau der Abschlussprüfung Aufteilung der Prüfung in: Fertigkeitsprüfung (z.b. Prüfungsstück/praktische Übung) und Kenntnisprüfung (z.b. Schriftliche und mündliche Prüfung) Handlungsorientierte Prüfungen (z.b. selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren) Betriebsspezifische Aufgabenstellungen bei neuen und novellierten Ausbildungsberufen (z.b. betriebsspezifische Aufgabenstellung mit anschließendem Fachgespräch) Möglichkeit der sog. gestreckten Abschlussprüfung ( 5 Abs. 2 Nr. 2 BBiG)

Bewertung der Abschlussprüfung Bewertung und Feststellung des Prüfungsergebnisses ist in der Prüfungsordnung festgelegt. In der Regel: 100 Punkte-Schema (s. S. 268) Eine Prüfung ist bestanden, wenn Bei Ausbildungsberufen sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung Bei allen anderen Ausbildungsberufen sowohl die Fertigkeitsprüfung als auch die Kenntnisprüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind

Wiederholung der Abschlussprüfung (Skript S. 269) Zweimalige Wiederholungsmöglichkeit einer nichtbestandenen Abschlussprüfung ( 37 BBiG) Der erste Teil einer, in zwei auseinander fallende Teile bestehende Abschlussprüfung kann nicht eigenständig wiederholt werden. Gemeinsame Analyse der Ursachen einer nicht bestandenen Prüfung Erarbeiten von Lösungsmöglichkeiten Zielgerichtete inner- bzw. außerbetriebliche Vorbereitung auf die nächste Prüfung. Motivation des Auszubildenden

Mitwirkung in Prüfungsausschüssen (Skript S. 269) Prinzip der Selbstverwaltung: Prüfungsausschüsse werden eigenständig von den zuständigen Stellen installiert Ausbilder/Ausbildende sollten an Prüfungsausschüssen mitwirken Ehrenamt Gründe für die aktive Teilnahme an Prüfungsausschüssen (Übersicht

Zusammensetzung von Prüfungsausschüssen ( 39 41 BBiG) Mindestens drei Mitglieder Mitglieder sind Beauftragte der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Berufsschullehrkraft Mindestens 2/3 der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sein Wahl des Vorsitzenden/Stellvertreter aus seiner Mitte

Hauptaufgaben der Prüfungsausschüsse: -Entscheidung über die Prüfungszulassung in besonderen Fällen -Durchführung der Prüfung -Bewertung der Prüfungsleistung Die Abstimmung erfolgt: -Beschlussfähigkeit, wenn 2/3 der Mitglieder, mindestens drei mitwirken -Der Prüfungsausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen -Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden

Anforderungen an die Prüfer ( 40 BBiG) Wissen und Können Prüfungspädagogische Eignung (insb. Berücksichtigung der Prüfungssituation, Ängste nehmen, professionelle Fragetechniken einsetzen) Charakterliche Reife, Verantwortungsbewusstsein, Urteilsvermögen

Zielorientierte Prüfungsvorbereitung gestalten (Skript S. 270) Optimum der systematischen Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Berufserfahrungen über die gesamte Ausbildungszeit Ablauf der Prüfungsvorbereitung Beginn bereits mit Ausbildungsbeginn Beginn der individuellen Vorbereitung rechtzeitig vor dem jeweiligen Prüfungstermin (Zeitpunkt Umstände des Einzelfalls)

Erste Handlung: Feststellung des individuellen Leistungsstands jedes einzelnen Prüflings Soll-Ist-Vergleich Quelle: s. Übersicht S. 271 Bereitstellung aller notwendigen Rahmenbedingungen (Räumlichkeiten, Vorbereitungszeiten, Lern- und Arbeitsmaterial) vom Ausbilder zur Verfügung zu stellen Anbieten von externen und/oder internen Vorbereitungslehrgängen

Sensibilisierung des Azubis für die Stärken und Schwächen Kontrolle des Leistungsstandes unter simulierten Prüfungsbedingungen Ermöglichung der Selbstkontrolle Anschließende Besprechung und Überprüfung durch Auszubildenden und Ausbilder

Umgang mit Prüfungsangst Möglichkeiten der Minimierung der Prüfungsangst mithilfe des Ausbilders, s. Schaubild S. 272

Zur Prüfung anmelden (S. 273) Zulassungsvoraussetzungen zur Abschlussprüfung prüfen. Heranzuziehen sind: Gesetzliche Regelung ( 43 47 BBiG) Jeweilige Prüfungsordnungen

Zulassung zur Abschlussprüfung (S. 273) ist: Wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet, Wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat und Wessen Berufsausbildungverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.

Zur Abschlussprüfung ist auch zugelassen, Wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht.

Zulassung zur Abschlussprüfung bei zeitlich auseinander fallenden Teilen ( 44 BBiG): Zum ersten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen, Wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungszeit zurückgelegt hat, Wer vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat und Wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzliche Vertreter zu vertreten haben.

Zum zweiten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen, Wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet und Wer am ersten Teil der Abschlussprüfung teilgenommen hat.

Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung ( 45 Abs. 1 BBiG) Externenprüfung ( 45 Abs. 2 und Abs. 3 BBiG): Als Externer ist zuzulassen, wer mindestens das 1 ½ fache der Zeit, die als Ausbildungszeit für einen Ausbildungsberuf vorgeschrieben ist, in dem entsprechenden Beruf tätig gewesen ist oder wer nachweisen kann, dass die berufliche Handlungsfähigkeit anderweitig erworben wurde.

Wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft machen kann, dass er die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. Entscheidung gem. 46 Abs. 1 BBiG durch die zuständige Stelle Körperlich, geistig und seelisch Behinderte ( 65 BBiG, s. auch 64-67 BBiG)

Auszubildende zur Prüfung bei der zuständigen Stelle anmelden Modalitäten siehe jeweilige Prüfungsordnung i.d.r zwei Termine pro Jahr Aufforderung der Ausbildungsbetriebe zur Anmeldung (grundsätzlich) durch zuständige Stelle Örtliche Zuständigkeit abhängig vom jeweiligen Sitz der Ausbildungsstätte (s. 45 BBiG) Die Abschlussprüfung ist gem. 37 Abs. 4 BBiG für den Auszubildenden gebührenfrei. Anmeldung erfolgt in der Regel durch den Ausbildenden