No Data No Market. Neue Herausforderungen des EU-Chemikalienrechtes. Bernd Simmchen

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Transkript:

No Data No Market Neue Herausforderungen des EU-Chemikalienrechtes Bernd Simmchen

Sicherheitsdatenblatt zentrales Kommunikationselement für sicherheitsrelevante Informationen insbesondere erforderlich bei der Abgabe von gefährlichen Stoffen und Gemischen Zielgruppe: berufsmäßige Verwender von Chemikalien Lieferant ist für die Inhalte verantwortlich

Verwendung der Inhalte SDB Betriebsarzt

Entwicklung des SDB 1988 Sicherheitsdatenblätter in D verfügbar Richtlinie 88/379/EWG Artikel 10:... sieht die Schaffung eines Informationssystems für gefährliche Zubereitungen (eine Art sicherheitstechnisches Merkblatt) vor... 1994 Sicherheitsdatenblätter in EU obligatorisch EG-Sicherheitsdatenblatt 91/155/EWG Richtlinie 88/379/EWG Artikel 10: Einzelheiten dieses Systems binnen 3 Jahren 2006 Sicherheitsdatenblätter in REACH-VO Titel IV und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zentrales Mittel zur Kommunikation von Informationen über Stoffe und Gemische in der Lieferkette... Fotonachweis: Michael Fiegle - wikipedia.org

Umfang und Qualität des SDB 1988 1994 EG-Sicherheitsdatenblatt 91/155/EWG 2006 4 Seiten 6-8 Seiten + 10-14 Seiten + esdb Defizite ca. 70 % mangelhaft ECLIPS-Projekt 2004 > 50% mangelhaft REACH-EN-FORCE 1 (2009; 2010) REACH-EN-FORCE 2 (2011; 2012)

Neues Chemikalienrecht REACH-Verordnung 1907/2006 CLP-Verordnung 1272/2008 Registrierung von Stoffen Informationen in der Lieferkette Stoffbewertung Zulassung Beschränkung Einstufung Kennzeichnung Verpackung Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis

Datenanforderungen für Stoffe unter REACH vor REACH für Altstoffe keine Daten keine Sorgen mit REACH für alle Stoffe keine Daten kein Markt

REACH-Sicherheitsdatenblatt Erwägungen zur REACH-Verordnung (57) Da das bestehende Sicherheitsdatenblatt in der Lieferkette von Stoffen und Zubereitungen bereits als Kommunikationsmittel eingesetzt wird, sollte es weiterentwickelt und in das durch diese Verordnung einzurichtende System übernommen werden.

erweitertes Sicherheitsdatenblatt für Stoffe Stoff wird in Verkehr gebracht gefährlich, PBT/vPvB oder in Kandidatenliste? ja 10 t/a? nein ja Expositionsbewertung nein Kein SDB oder SDB auf Anfrage (ggf. Art 32) SDB ohne Anhang SDB mit Anhang (Expositionsszenarien)

Expositionsszenarien SDB Rohstoff A Rohstoff B Rohstoff C A SDB B SDB C es A es B SDB für Gemisch ggf. + es A es B

GHS Global Harmonisiertes System der Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien Aktivitäten in Vorbereitung implementiert

Einstufung und Kennzeichnung in der EU Altes Recht Richtlinie 67/548/EWG [Stoffrichtlinie] Richtlinie 1999/45/EG [Zubereitungsrichtlinie] Neues Recht Verordnung (EG) (EG) Nr. Nr. 1272/2008 [CLP-Verordnung] [EU-GHS-Verordnung]

Einstufung und Kennzeichnung in der EU Alte Kennzeichnung Neue Kennzeichnung Leichtentzündlich Giftig Methanol EG-Nr: 200-659-6 EG-Kennzeichnung R23/24/25: Giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut. R39/23/24/25: Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken. S7: Behälter dicht geschlossen halten. S16: Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen. S36/37: Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen. S45: Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen). Musterfirma Musterstrasse 1 D 12345 Musterstadt Tel: +49 (0)1234 56789 Methanol Index-Nr: 603-001-00-X 1 Liter H225: Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar. H331: Giftig bei Einatmen. H311: Giftig bei Hautkontakt. H301: Giftig bei Verschlucken. H370: Schädigt die Organe. P210: Von Hitze/Funken/offener GEFAHR Flamme/heißen Oberflächen fernhalten. Nicht rauchen. P233: Behälter dicht verschlossen halten. P280: Schutzhandschuhe/Schutzkleidung tragen. P301+P310: BEI VERSCHLUCKEN: Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. P303+P361+P353: BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen/duschen. P304+P340: BEI EINATMEN: An die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die das Atmen erleichtert. Musterfirma Musterstrasse 1 D 12345 Musterstadt Tel: +49 (0)1234 56789

Übergangsphase in der EU 01.06.2007 20.01.2009 01.12.2010 01.06.2013 01.06.2015 01.06.2018 REACH 3½ Jahre 2½ Jahre 5 Jahre CLP 3½ Jahre 4½ Jahre Stoffe Gemische Stoffe Einstufung SDB Stoffrichtlinie CLP-Verordnung Stoffe Kennzeichnung Stoffrichtlinie +2 für Altware CLP-Verordnung Gemische Einstufung SDB Zubereitungsrichtlinie CLP-Verordnung Gemische Kennzeichnung Zubereitungsrichtlinie +2 für Altware CLP-Verordnung

Physikalische Gefahren Quelle: BAuA, BAM, UBA Das Global Harmonisierte System (GHS) in der EU Umwandlungshilfe Physikalische Gefahren

Einstufung von Stoffen Legaleinstufung Einstufung der nicht legal vorgegebenen Gefahren Selbsteinstufung Einstufung des des Stoffes Meldung Einstufungs- und und Kennzeichnungsverzeichnis

Mindesteinstufung Stoffrichtlinie T+; R28 T; R25 Xn; R22 ATE / LD 50 [mg/kg] 5 5-25 25-50 50-200 200-300 300-2000 CLP-Verordnung Kat. 1 Kat. 2 Kat. 3 Kat. 4 es wird die weniger strenge Einstufung vorgegeben Einstufung ist anzupassen, wenn Informationen verfügbar sind, die zu einer strengeren Einstufung führen

Akute Toxizität: Gemische Einstufungsverfahren über die Bestandteile 100 ATE mix = Σ n C i ATE i ATE Schätzwert akuter Toxizität C i Konzentration von Bestandteil i falls für einzelne Bestandteile keine Information verfügbar» Anteil 1%: Hinweis auf Kennzeichnungsetikett und im SDB Prozent des Gemisches bestehen aus einem oder mehreren Bestandteilen mit unbekannter [akuter oraler/dermaler/inhalativer] Toxizität.» Anteil > 10%: angepasste Formel anwenden 100 (ΣC unbekannt falls > 10%) = Σ n C i ATE mix ATE i Nichtwissen kann zu strengeren Einstufungen führen

Akute Toxizität: Gemische differenziertere Bewertungsverfahren» Beispiel akute Inhalationstoxizität Flüssiggemisch Dämpfe Nebel fester Bestandteil Staub Dämpfe (sublimierend) nicht relevant relevant relevant relevant

Ätzend/reizend auf Haut/Auge: Gemische Einstufungsverfahren über die Bestandteile» Vergleich mit altem Recht (additives Verfahren)» Grenzwerte: deutliche Unterschiede ätzend: bis Faktor 2 reizend: bis Faktor 5 20 20 Haut altes Recht Auge 10 10 10 CLP-Verordnung 10 10 10 55 5 5 5 1 1 C;R35 1 C;R34 Stoff Xi;R38 Xi;R38 C;R34 C;R35 Zubereitung Stoff C;R35 C;R34 Xi;R41 5 3 Xi;R36 3 3 5 5 11 1 1 Xi;R41 Xi;R36 Zubereitung

Gewässergefährdung einstufungsrelevante Daten Test Bemerkungen Stoff Gemisch Einstufung alte Einstufung neue Einstufung sowie M-Faktor im Falle von Stoffen der Kategorie akut 1 und/oder chronisch 1 akute aquatische 96 h LC 50 Fische z. B. OECD 203 Toxizität 48 h EC 50 Krebstiere z. B. OECD 202 in der Regel Daphnie 72 oder 96 h ErC 50 Algen oder z. B. OECD 201 auch als EC 50 oder IC 50 andere Wasserpflanzen angegeben vorzugsweise bezogen auf Wachstumsrate, alternativ auf Biomasse Persistenz leicht/schnell abbaubar z. B. OECD 301 kein Nachweis bedeutet nicht leicht/schnell abbaubar Bioakkumulation BCF z. B. OECD 305 vorzugsweise gegenüber log K OW chronische aquatische Toxizität log K OW z. B. OECD 107 auch als log P OW angegeben chronische NOEC Fische z. B. OECD 210 chronische NOEC Krebstiere z. B. OECD 211 chronische NOEC Algen oder z. B. OECD 201 andere Wasserpflanzen chronische EC X Fische z. B. OECD 210 chronische EC X Krebstiere z. B. OECD 211 z. B. EC 5 oder EC chronische EC 10 X Algen oder z. B. OECD 201 andere Wasserpflanzen

Gewässergefährdend: Gemische für einzelne Bestandteile keine Information verfügbar» Anteil 1%: Hinweis auf Kennzeichnungsetikett und im SDB Prozent des Gemisches bestehen aus Bestandteilen mit unbekannter Gewässergefährdung.

ATPs zur CLP-Verordnung ATP = Anpassung an den technischen Fortschritt Änderungsverordnung späteste Anwendung Abverkauf Inhalte 01.12.2010 - Aktualisierung der Listen der Legaleinstufungen 1. ATP [VO (EG) Nr. 790/2009] 2. ATP [VO (EU) Nr. 286/2011] 3. ATP [VO (EU) Nr. 618/2012] 4. ATP [VO (EU) Nr. 487/2013] 5. ATP [VO (EU) Nr. 944/2013] 01.12.2012 für Stoffe 01.06.2015 für Gemische + 2 Jahre Anpassung der Einstufungs- und Kennzeichnungsregeln an die 3. Revision des UN-GHS 01.12.2013 - Aktualisierung der Listen der Legaleinstufungen 01.12.2014 für Stoffe 01.06.2015 für Gemische 01.12.2014 für Stoffe 01.06.2015 für Gemische + 2 Jahre Anpassung der Einstufungs- und Kennzeichnungsregeln an die 4. Revision des UN-GHS + 2 Jahre Korrektur der Verwendungsbedingungen des P210 01.01.2015 Ausnahme: 01.04.2016 * - Aktualisierung der Listen der Legaleinstufungen * für Index-Nr. 648-055-00-5 (Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur) 6. ATP [in Vorbereitung] 7. ATP [in Vorbereitung] 8. ATP [in Vorbereitung] voraussichtlich 01.04.2015 Aktualisierung der Listen der Legaleinstufungen??? Aktualisierung der Listen der Legaleinstufungen??? Anpassung der Einstufungs- und Kennzeichnungsregeln an die 5. Revision des UN-GHS

REACH Anhang II Verordnung (EU) Nr. 453/2010» Anforderungen an die Erstellung des Sicherheitsdatenblattes SDB-Format I SDB-Format II Anhang in VO 453/2010 Anhang I Anhang II Einstufung/Kennzeichnung Stoffe Zubereitungen/Gemische neues Recht (CLP-VO) altes Recht (Zubereitungsrichtlinie) neues Recht (CLP-VO) neues Recht (CLP-VO) alte Einstufung bis 01.06.2015 ja ja anzuwenden ab 01.12.2010 01.06.2015 freiwillig früher ja ja +2 Jahre Übergangsfrist für Stoffe im Abverkauf für Zubereitungen/Gemische, wenn SDB vor dem 01.12.2010 geliefert wurde für Zubereitungen/Gemische im Abverkauf

Abschnitt 3 Stoff» Hauptbestandteil» Verunreinigungen und andere Bestandteile wenn sie zur Einstufung beitragen Name und Identifikationsnummer(n) Einstufung nicht explizit verlangt Gemisch» Bestandteile mit alter Einstufung» auch mit CLP-Einstufung (sofern vom Vorlieferanten zur Verfügung gestellt)» bei Konzentrationsbereichen müssen die verwendeten Maximalwerte mit der in Abschnitt 2 angegebenen Einstufung in Einklang sein

Datenabschnitte Abschnitt 9: Physikalische und chemische Eigenschaften» die relevanten empirischen Daten sind zu beschreiben» Angaben müssen mit der Einstufung übereinstimmen Abschnitt 11: Toxikologische Angaben» Angaben zu jeder Gefahrenklasse, Differenzierung oder Wirkung» Angaben müssen mit der Einstufung vereinbar sein» bei Nichteinstufung ist der Grund anzugeben Abschnitt 12: Umweltbezogene Angaben» Angaben zur Beurteilung der ökologischen Wirkung» Angaben müssen mit der Einstufung übereinstimmen» Begründung wenn eine bestimmte Eigenschaft nicht zutrifft oder keine Informationen zu einer bestimmten Eigenschaft vorliegen

Dokumentation und Aufbewahrung Informationen über die Einstufung und Kennzeichnung» mindestens 10 Jahre nach der letzten Lieferung» betrifft Lieferant» Artikel 49 CLP Sicherheitsdatenblatt» mindestens 10 Jahre nach der letzten Herstellung, Einfuhr, Lieferung oder Verwendung des Stoffes oder der Zubereitung» betrifft Hersteller, Importeur, nachgeschaltete Anwender und Händler» Artikel 36 REACH

Informationsgehalt und Anforderungen vor REACH und CLP mit REACH und CLP Informationsgehalt des SDB Anforderungen an das SDB

Zusammenfassung Chemikalienrecht stark geprägt durch REACH und CLP Lieferanten übernehmen mehr Verantwortung Informationsanforderungen deutlich gestiegen Sicherheitsdatenblatt» zentrales Kommunikationselement für sicherheitsrelevante Informationen» Gefahrenermittlung (Einstufung) muss plausibel sein» Erstellung inhaltlich anspruchsvoll» häufiger zu aktualisieren» sichere und effektive Verarbeitung entlang der Lieferkette sinnvoll

Vielen Dank für f Ihre Aufmerksamkeit Fragen?