Krankenstandsmeldung Was der Arbeitgeber hiezu wissen sollte

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Transkript:

Krankenstandsmeldung Was der Arbeitgeber hiezu wissen sollte 2 Entscheidungen des OLG Wien führen dazu, dass dem Arbeitgeber dringend anzuraten ist, seine innerbetrieblichen Regelungen bzw Abläufe rund um die Krankenmeldung zu überprüfen. OLG Wien 28.3.2008, 9 Ra 154/07v: Krankenmeldung per eingeschriebenen Brief ist zulässig Sachverhalt Ein Arbeitnehmer erschien 3 Tage lang (vom 26.09.2006 bis 28.09.2006) nicht zur Arbeit. Weder meldete er sich in dieser Zeit noch konnte er telefonisch erreicht werden. Am Vormittag des 28.09.2006 schrieb der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, dass das Dienstverhältnis mit dem letzten Arbeitstag (= 25.09.2006) aufgelöst sei. Diese Vertragsauflösung bekämpfte der Arbeitnehmer und bekam Recht. Er war am 26.09.2006 beim Arzt, der ihn krankschrieb. Die eingeschrieben aufgegebene Krankmeldung langte beim Arbeitgeber erst am 28.09.2006, nachdem dieser bereits das Entlassungsschreiben abgeschickt hatte, ein. Das Urteil Gemäß 4 Abs 1 EFZ hat der Arbeitnehmer die Pflicht, Arbeitsverhinderungen ohne Verzug bekanntzugeben. Da das Gesetz keine bestimmte Mitteilungsform vorsieht, kann sofern im Dienstvertrag nichts anders vereinbart ist die Krankmeldung per Telefon, mündlich, per Fax, per StS, per E-Mail, durch Dritte oder per Brief (!) erfolgen. Steuer & Service Steuerberatungs GmbH Wipplingerstraße 24, 1010 Wien tel +43 (1) 24 721-0 fax +43 (1) 24 721-111 mail office@steuer-service.at web www.steuer-service.at

Der Arbeitnehmer ist somit seiner Mitteilungspflicht unverzüglich nachgekommen, indem er die Krankmeldung eingeschrieben per Post an den Arbeitgeber übersandte. Somit war die vom Arbeitgeber ausgesprochene Entlassung nicht rechtmäßig. Hinweis für die Praxis Dem Arbeitgeber ist dringend zu empfehlen, im Dienstvertrag zu regeln, in welcher Form die Krankmeldung zu erfolgen hat. Tut er dies nicht, dann tappt er uu mehrere Tage (= Dauer des Postweges) im Dunkeln, ob die Abwesenheit seines Mitarbeiters zurecht oder zu unrecht vorliegt. OLG Wien 20.02.2008, 7 Ra 12/08y: Aufforderung zur Vorlage der Krankenstandsbestätigung worauf zu achten ist Sachverhalt Ein Arbeitnehmer erkrankte. Eine ihm nahestehende Person meldete den Krankenstand an den unmittelbaren Vorgesetzten, der darauf hinwies, dass dem kranken Mitarbeiter auszurichten sei, dass er eine Krankenstandsbestätigung vorlegen muss. Der Arbeitnehmer legte keine Krankenstandsmeldung vor, worauf der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung einstellte zu unrecht, wie das OLG Wien feststellte. Wie ist das zu erklären? 2

Das Urteil a) Die Mitteilung der Erkrankung kann auch durch eine dritte Person geschehen. Der Arbeitnehmer kann davon ausgehen, dass die Mitteilung seiner Erkrankung durch die dritte Person an seinen Vorgesetzten weitergeleitet wird an die innerbetrieblich hiefür zuständige Stelle. Ergebnis: Seine Krankmeldung war korrekt. b) Der Arbeitgeber bzw sein Repräsentant (in unserem Fall: der Vorgesetzte) darf hingegen nicht ohne Rückfrage annehmen, dass diese dritte Person auch Anordnungen für den Arbeitnehmer entgegennehmen darf, dh ermächtigt ist, die Aufforderung zur Vorlage einer Krankenstandsmeldung entgegenzunehmen. Da sich der Arbeitgeber nicht vergewissert hat, ob diese dritte Person ermächtigt ist, Erklärungen für den Arbeitnehmer entgegenzunehmen und dem Arbeitnehmer die Aufforderung konkret auch nicht ausgerichtet wurde, liegt kein schuldbares Versäumnis vor, daher ist die Entgeltfortzahlung unverändert weiter zu leisten. Hinweis für die Praxis Aufforderungen zur Vorlage einer ärztlichen Krankmeldung sind a) entweder nur an den Arbeitnehmer direkt zu richten oder b) der Arbeitgeber hat sich zu vergewissern, dass die angesprochene Person, die dem Arbeitnehmer ausrichten soll, dass er eine ärztliche Bestätigung vorzulegen hat, vom Arbeitnehmer zur Entgegennahme von Erklärungen (= Aufforderung zur Vorlage der Krankenstandsbestätigung) ermächtigt wurde. Eine diesbezüglich dienstvertragliche Regelung erscheint zwecks Vermeidung von Unklarheiten zweckmäßig. 3

Textvorschlag Werden Krankmeldungen nicht vom Arbeitnehmer direkt, sondern von einer dritten Person vorgenommen, so erklärt der Arbeitnehmer ausdrücklich, dass diese Person von ihm auch zur Entgegenahme von Erklärungen (zb Aufforderung zur Vorlage einer Krankenstandsbestätigung) ermächtigt ist. Zusammenfassung Um keine bösen Überraschungen izm Krankmeldungen zu erleben, empfehlen wir aufgrund der zuvor besprochenen Rechtsprechung: Regeln Sie im Dienstvertrag die Mitteilungsform der Krankmeldung Nehmen Sie in den Dienstvertrag eine Ermächtigungsregelung auf (= Ermächtigung der dritten Person durch den Arbeitnehmer, Erklärungen für den Arbeitnehmer entgegennehmen zu dürfen). 4

Für weitere Infos oder Fragen stehen zur Verfügung: Herr Mag. Ernst Patka Tel.: 01/24 721-100 e-mail: ernst.patka@steuer-service.at Ihr persönliches Betreuungsteam Alle bisherigen Quick News finden Sie auch auf unserer Website http://www.steuerservice.at/ unter der Rubrik "NEWS". Für den Inhalt verantwortlich: Mag. Ernst Patka Die Inhalte in diesem Newsletter stellen lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzen nicht individuelle Beratung im Einzelfall. Die Steuer & Service Steuerberatungs GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, welcher Art immer, aufgrund der Verwendung der hier angebotenen Informationen. Die Steuer & Service Steuerberatungs GmbH übernimmt insbesondere keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts der Newsletter. Impressum: Medieninhaber und Herausgeber: Steuer & Service Steuerberatungs GmbH Anschrift:1010 Wien, Wipplingerstraße 24 Die Offenlegung gemäß Mediengesetz finden Sie auf unserer Homepage unter folgendem Link: http://www.steuer-service.at/impressum.39.0.html 5