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Transkript:

Neue Herausforderungen für die Transportwirtschaft Ing. Peter Kaufmann Ingenieurbüro für Verkehrswesen und Verkehrswirtschaft 4040 Linz

Die Herausforderungen Verkehrsunternehmensregister Risikoeinstufungssystem 2010 Verordnung EG 403/2016 1.01.2017 KFG 1.07.2017 Richtlinie EU 2014/47 20.05.2018 KFG 20.05.2019 Verordnung EG 165/2014 Intelligentere Fahrtenschreiber 2019 Konsequenzen bei Verstößen gegen diese Regelwerke: Verwaltungsrechtliche Strafen Häufige und strengere Prüfung Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters kann in Frage gestellt werden

Verkehrsunternehmensregister Risikoeinstufungssystem Risikoeinstufungssystem 103c KFG 013 Relevante Kriterien Verstöße gegen VO EG 561/2006, 165/2014 oder AETR Anzahl der Verstöße Schwere der Verstöße (Anhang III Richtlinie 2006/22/EG) Anzahl der Kontrollen Zeitfaktor Konsequenzen einer hohen Risikoeinstufung: strengere und häufigere Prüfung

Verkehrsunternehmensregister Das BMVIT hat beim Bundesrechenzentrum ein automatisiertes zentrales Verkehrsunternehmensregister zu führen: Name und Rechtsform des Unternehmens Anschrift der Niederlassung Namen der Verkehrsleiter Art der Konzession, Anzahl der eingesetzten Kraftfahrzeuge schwerwiegende Verstöße GütbefG 24a

Risikoeinstufung Zum Zwecke der Risikoeinstufung hat die Behörde, die einen Strafbescheid wegen eines Verstoßes gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 oder (EWG) Nr. 165/2014 oder gegen das AETR erlässt, nach Rechtskraft des Bescheides diesen Verstoß im Verkehrsunternehmensregister bei den Daten dieses Unternehmens zu vermerken. Dabei sind auch der Vorname und der Familien- oder Nachname und das Geburtsdatum des Lenkers, der den Verstoß begangen hat, zu erfassen. Unternehmen, die nicht im Verkehrsunternehmensregister enthalten sind, sind in dem dafür vorgesehenen Teil des Verkehrsunternehmensregisters neu anzulegen. KFG 103 c

Risikoeinstufungssystem Die Arbeitsinspektion zur Verfolgung von Verstößen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) oder des Arbeitsruhegesetzes (ARG) zur Abfrage Risikoeinstufung anhand von Namen und Anschrift des Unternehmens Behörden, zum Zwecke des Vollzugs des Risikoeinstufungssystems Unternehmen auf Anfrage Auskunft über ihre jeweilige Risikoeinstufung KFG 103 c

KDV 60a. Berechnung der Risikoeinstufung nach 103c KFG 1967 Für die Berechnung der Risikoeinstufung werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EWG) Nr. 3821/85 oder gegen das AETR der letzten drei Jahre berücksichtigt. Die Verstöße werden nach Maßgabe des 134 Abs. 1b KFG (Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG) nach ihrer Schwere gewichtet. Sehr schwere Verstöße werden mit dem Faktor 40, schwere Verstöße mit dem Faktor 10 und leichte Verstöße mit dem Faktor 1 gewichtet. Zusätzlich werden die Verstöße im letzten Jahr mit Faktor 3, im vorletzten Jahr mit Faktor 2 und im vorvorletzten Jahr mit Faktor 1 gewichtet.

KDV 60a. Berechnung der Risikoeinstufung nach 103c KFG 1967 Das Ergebnis bildet den Wert für die Risikoeinstufung. Liegt der ermittelte Wert für die Risikoeinstufung eines Unternehmens im Bereich der unteren 30 % in Relation zu allen im Risikoeinstufungssystem erfassten Unternehmen, so liegt eine geringe Risikoeinstufung vor. Liegt der Wert für die Risikoeinstufung im Bereich der oberen 20 % in Relation zu allen im Risikoeinstufungssystem erfassten Unternehmen, so liegt eine hohe Risikoeinstufung vor. Eine Selbstkontrolle durch den Unternehmer ist auf Grund der nicht veröffentlichten Werte aller im Risikoeinstufungssystem erfassten Unternehmen nicht möglich!

Deliktkatalog Enthält rund 80 Verstöße Strafrahmen nach KFG 134 schwere Verstöße 200 bis 5.000 sehr schwere Verstöße 300 bis 5.000 schwerste Verstöße 400 bis 5.000 [ geringfügige Verstöße nach EU Verordnung 2016/403 Anhang III ]

Häufigste Fehlverhalten aus der Praxis Kein manueller Nachtrag (Mindeststrafe 300) Nicht Bedienen des Geräts (Mindeststrafe 300) Keine Abfahrtskontrolle Keine Eingabe des Symbols Abfahrt Land Auf Grund des Kontrollzeitraums sind Strafbescheide von 1.000 und darüber pro Kontrolle keine Seltenheit.

GZ. BMVIT-169.354/0007-IV/ST5/2013 Wien, am 09.01.2014 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und Richtlinie 2006/22/EG; Einrichtung eines Verkehrsunternehmensregisters; Inbetriebnahme.. 5. Es wird klargestellt, dass die Risikoeinstufung eines Unternehmens ausschließlich für die Kontrolle und Überprüfung des Unternehmens heranzuziehen ist (gemäß 103c Abs. 2 KFG sind Unternehmen mit hoher Risikoeinstufung strenger und häufiger zu prüfen) und nicht auch für die Prüfung der Zuverlässigkeit des Unternehmers bzw. Geschäftsführers oder Verkehrsleiters.

Die Herausforderungen Verkehrsunternehmensregister Risikoeinstufungssystem 2010 Verordnung EG 403/2016 01.01.2017 KFG 01.07.2015 Richtlinie EU 2014/47 20.05.2018 KFG 20.05.2019 Verordnung EG 165/2014 Intelligentere Fahrtenschreiber 2019 Konsequenzen bei Verstößen gegen diese Regelwerke: Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters kann in Frage gestellt werden

Verordnung EG Nr. 403/2016 Einstufung schwerwiegender Verstöße gegen die Unionsvorschriften, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer führen können. Zusätzlich tritt mit 1.1.2017 die EG Verordnung 403/2016 in Kraft / Risikoeinstufung KFG 103 c ab 1.7.2017. Diese regelt zusätzlich zu Verstößen zu Lenk- und Ruhezeiten bzw. Fahrtenschreiber noch rund 60 Delikte aus den Bereichen: Arbeitszeiten Vorschriften für Gewichte und Abmessungen Technische Überwachung Verstöße gegen Bestimmungen betreffend Geschwindigkeitsbegrenzer Grundqualifikation und Weiterbildung Vorschriften zum Führerschein Beförderung von Gefahrgut auf der Straße Zugang zum Markt des Grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs Tiertransporte

7 Todsünden für den Verkehrsleiter VO (EG) Nr. 1071/2009 Anhang 1. a) Überschreitung der 6-tägigen oder 14-tägigen Höchstlenkzeiten um 25%. b) Überschreitung der maximalen Tageslenkzeit um 50% oder mehr 2. Fehlender Fahrtenschreiber und/oder fehlender Geschwindigkeitsbegrenzer oder betrügerische Manipulationen 3. Fahren ohne gültigen Nachweis der technischen Überwachung oder schwerste Mängel 4. Beförderung gefährlicher Güter, deren Beförderung verboten ist 5. Beförderung von Personen oder Waren ohne gültigen Führerschein oder gültigen Gemeinschaftslizenz 6. Verwendung einer gefälschten Fahrerkarte, einer Karte eines anderen Fahrers oder einer unrechtmäßig erworbenen Karte 7. Überschreitung der zulässigen Gesamtmasse um 20% bei zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen bzw. um 25% oder mehr bei zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 12 Tonnen.

Gewichtung der Verstöße: schwerste Verstöße (MSI) sehr schwerwiegende Verstöße (VSI) schwerwiegende Verstöße (SI) geringfügige Verstöße (MI)

Bewertung der Verstöße - Berechnung Bei der Bewertung der Häufigkeit des Auftretens wiederholter Verstöße werden folgende Faktoren berücksichtigt: Schweregrad des Verstoßes (SI oder VSI); Zeit (mindestens ein rollierendes Jahr ab dem Tag der Kontrolle); Zahl der Fahrer, die für die vom Verkehrsleiter geleitete Fahrtätigkeit eingesetzt wurden (Jahresdurchschnitt). 3 SI (schwerwiegender Verstoß)/pro Fahrer/pro Jahr =1 VSI (sehr schwerwiegender Verstoß) 3 VSI/pro Fahrer/pro Jahr =Einleitung eines nationalen Verfahrens zur Beurteilung der Zuverlässigkeit.

Bewertung der Verstöße - Berechnung Die Zahl der Verstöße pro Fahrer pro Jahr ist ein Durchschnittswert, der berechnet wird, indem die Gesamtzahl aller Verstöße des selben Schweregrads durch die durchschnittliche Zahl der im Laufe des Jahres beschäftigten Fahrer geteilt wird.

Unterschiede zum Risikobewertungssystem Bei der Bewertung ist die durchschnittliche Anzahl der Fahrer im Unternehmen zu berücksichtigen Die Bewertung der Verstöße nach der VO EG 403/2016 ist daher nicht kompatibel mit dem Risikobewertungssystem nach 103 c KFG Verstöße können zur Aberkennung der Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters führen VO (EU) 2016/403 Verstöße werden jedoch bei der Risikoeinstufung berücksichtigt (7.07.2017)!!!

Deliktkatalog Beispiele für schwerwiegende Verstöße: Verwendung eines Führerscheins, der beschädigt oder unleserlich ist oder nicht dem gemeinsamen Muster entspricht Geschwindigkeitsbegrenzer nicht von einer zugelassenen Werkstatt eingebaut Bespiele für sehr schwerwiegende Verstöße: Beförderung von Gütern oder Personen ohne obligatorische Grundqualifikation und/oder obligatorische Weiterbildung Trennwände sind nicht fest genug, um dem Gewicht der Tiere standhalten zu können (Tiertransport) Beispiele für schwerste Verstöße: Beförderung von Personen oder Gütern ohne gültigen Führerschein Fahren ohne gültigen, nach EU-Recht vorgeschriebenen Prüfnachweis ( 57 a Plakette, Prüfbericht)

Die Herausforderungen Verkehrsunternehmensregister Risikoeinstufungssystem 2010 Verordnung EG 403/2016 01.01.2017 KFG 01.07.2017 Richtlinie EU 2014/47 20.05.2018 KFG 20.05.2019 Verordnung EG 165/2014 Intelligentere Fahrtenschreiber 2019 Konsequenzen bei Verstößen gegen diese Regelwerke: Verwaltungsrechtliche Strafen Häufige und strengere Prüfung

Richtlinie 2014/47 Technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen (technischer Zustand und Ladungssicherung) Diese EG Richtlinie tritt mit 20. Mai 2018 in Kraft. Übernahme der Mängel ins Risikoeinstufungssystem mit 20. Mai 2019. Das Regelwerk der technischen Überprüfung beinhaltet rund 140 Positionen, die Ladungssicherung über 60 Positionen der Überprüfung. Überprüfung 5 % der Gesamtzahl dieser Fahrzeuge pro Jahr, die in den Mitgliedstaaten zugelassen sind.

Auswahl der Fahrzeuge für die anfängliche technische Unterwegskontrolle Fahrzeuge von Unternehmen mit einem hohen Risikoprofil gemäß der Richtlinie 2006/22/EG Fahrzeuge können nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werden Fahrzeuge bei denen der Verdacht besteht, dass sie eine Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit oder die Umwelt darstellen.

Richtlinie 2014/47 Technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen (technischer Zustand und Ladungssicherung) In der Richtlinie werden die Mängel gewichtet in: geringer Mangel erheblicher Mangel gefährlicher Mangel Risikoeinstufung erfolgt anlog KFG 103c bzw. KDV 60 (20.5.2019)

Mängelkatalog technischer Zustand Beispiele für geringe Mängel: Glas- oder (falls zugelassen) Kunststoff-Scheiben gesprungen oder verfärbt (außerhalb des Wischbereichs der Scheibenwischer) Bespiele für erhebliche Mängel: Antiblockiersystem (ABS) - Warnvorrichtung zeigt Funktionsstörung des Systems an Beispiele für gefährliche Mängel: Elektronisches Bremssystem (EBS) - Anschluss zwischen Zugfahrzeug und Anhänger ist nicht kompatibel oder fehlt

Artikel 13 Kontrolle der Ladungssicherung Kontrollen können durchgeführt werden, um zu überprüfen, dass unter allen Einsatzbedingungen des Fahrzeugs, auch in Notsituationen oder beim Anfahren bergaufwärts, Teile der Ladung ihre Lage zueinander sowie zu Fahrzeugwänden oder -oberflächen nur äußerst geringfügig ändern können und Ladung sich nicht aus dem Laderaum herausbewegen oder außerhalb der Ladefläche gelangen kann.

Mängelkatalog Ladungssicherung Beispiele für geringe Mängel: Zustand der Netze und Abdeckungen (Etikett fehlt/beschädigt aber Gegenstand sonst in gutem Zustand / bei Sicherung mit Netz und Decken) Bespiele für erhebliche Mängel: Gewählte Methode zur Sicherung des Ladeguts nicht optimal (blockieren) Beispiele für gefährliche Mängel: Abstand nach vorn zur Stirnwand bei Verwendung für direkte Ladungssicherung zu groß - mehr als 15 cm sowie Gefahr des Durchdringens der Wand Nach Ermessen des Prüfers: Die Transportverpackung gestattet keine ordnungsgemäße Sicherung der Ladung

Unterwegskontrollen auf Autobahnen und Schnellstraßen Im Artikel 15 der Richtlinie 2014/47 wurde die Möglichkeit geschaffen, dass in Fällen, in denen bei einer gründlicheren Kontrolle Mängel festgestellt werden, die Zahlung einer angemessenen und verhältnismäßigen Gebühr, die mit den Kosten der Kontrolle im Zusammenhang eingehoben werden kann. Seit 1. Juli 2015 führt die ASFINAG auf Autobahnen und Schnellstraßen die technischen Unterwegskontrollen durch.

Die Herausforderungen Verkehrsunternehmensregister Risikoeinstufungssystem 2010 Verordnung EG 403/2016 01.01.2017 KFG 01.07.2017 Richtlinie EU 2014/47 20.05.2018 KFG 20.05.2019 Verordnung EG 165/2014 Intelligentere Fahrtenschreiber 2019 Konsequenzen bei Verstößen gegen diese Regelwerke: Verwaltungsrechtliche Strafen Häufige und strengere Prüfung Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters kann in Frage gestellt werden

Zunehmende Automatisierung der Überwachung des Schwerverkehrs Intelligenter Tachograf (2019) Sozialbestimmung Gewichte und Achslasten (2021) Standort Verwiegung der LKW während der Fahrt Scannen von Fahrzeugabmessungen Profiltiefenmessung während der Fahrt usw.

Zunehmende Automatisierung der Überwachung des Schwerverkehrs Kontrollen werden dadurch immer treffsicherer, auffällige Fahrzeuge im Bezug auf Abmessungen, Gewichte oder Übertretungen der Sozialvorschriften können zukünftig bereits durch technische Maßnahmen im Vorfeld erkannt und gezielt einer Kontrolle zugeführt werden. Unter den angeführten Regelungen ist, bei einer Beibehaltung des Status quo in den Transportbetrieben, mit einer deutlichen Zunahme der Verwaltungsstrafen und Problemen bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Unternehmers/Verkehrsleiters zu rechnen.

Herausforderung an die Aus- und Weiterbildung Vision Zero für Berufskraftfahrer bei Verwaltungsübertretungen Auf diese Herausforderungen abgestimmte Aus- und Weiterbildungen für Lenker für Verkehrsleiter Aufnahme der Mängel- und Deliktkataloge in die Aus- und Weiterbildung Bewusstseinsbildung in den Betrieben (Güterbeförderer und Werkverkehr) Offene Kommunikation Verkehrsleiter/Fahrer über Kontrollen und Beanstandungen Lenker und Verkehrsleiter sitzen noch enger in einem Boot Organisatorische Anpassung der Strukturen