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RICHTLINIEN des Landkreises Konstanz über die Förderung fachlich betreuter Wohnformen für volljährig behinderte Menschen (BWB-RL) vom 06.11.06 in der Fassung vom 11.06.2012 1. Definition und Ziele des fachlich betreuten Wohnens Das Betreute Wohnen ist die Verbindung einer selbständigen Lebensführung in eigenem Wohnraum mit einer planmäßig organisierten Beratung und persönlichen Betreuung durch Fachkräfte. Die Betreuung ist entsprechend dem individuell festzulegenden Hilfe- /Gesamtplan befristet angelegt, während das Wohnen nach Möglichkeit auf Dauer angelegt sein soll. Es wird in Wohngemeinschaften, im Einzel- und Paarwohnen, sowie in besonders begründeten Fällen auch in der Herkunftsfamilie angeboten. Ziele des fachlich betreuten Wohnens sind Erreichen von Eigenständigkeit d. h. Wohnen ohne Begleitung und Unterstützung. Dies könnte auch das dauerhafte Leben in einer betreuten Wohnform bedeuten und damit Unabhängigkeit von stationärer Betreuung Unterstützung der und Befähigung zur Selbständigkeit sowie der eigenen Handlungskompetenz Förderung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft Förderung der Eigenverantwortlichkeit und der Entscheidungsfähigkeit ( Selbstbestimmung ) Förderung von Beziehungsfähigkeit Förderung der Krankheitseinsicht und Verbesserung des Umgangs mit der Erkrankung. 2. Aufgabe der fachlich betreuten Wohnformen Aufgabe der fachlich betreuten Wohnformen ist es, ihren Bewohnern Hilfe zur Selbsthilfe zu vermitteln. Das Angebot gewährleistet die alltagspraktische Unterstützung, Einübung von und Anleitung zu hauswirtschaftlichen bzw. lebenspraktischen Fähigkeiten, wie bei: Basisversorgung und alltägliche Lebens- und Haushaltsführung - Ernährung - Körper- und Wäschepflege - Reinigung und Aufräumen der Wohnung Sozialen Bedürfnissen - Kontaktpflege zu Angehörigen und Freunden - Kontaktaufbau zum Wohnumfeld - Freizeitgestaltung - Organisation, Beratung Unterstützung Anleitung und Vermittlung von Hilfen im häuslichen und außerhäuslichen Bereich - Mitwirkung bei der Erstellung des Gesamtplans (Ziffer 3.4) - Sicherung einer Krisenintervention - Entwicklung einer angemessenen Tagesstruktur. 1

3. Art der Leistungen Der Träger des betreuten Wohnens erbringen Klientenbezogene Betreuungsleistungen und Klientenübergreifende Leistungen. Auf die Klientenbezogenen Leistungen entfallen 85 %, auf die Klientenübergreifenden Leistungen 15 % der Gesamtleistung. 3.1. Klientenbezogene Betreuungsleistungen Zu den klientenbezogenen Betreuungsleistungen gehören insbesondere Hausbesuche bei der Klientin / dem Klienten Gespräche mit der Klientin / dem Klienten und dem sozialen Umfeld Kontakte mit der Klientin / dem Klienten in der Dienststelle des Trägers des betreuten Wohnens Klinikbesuche bei stationären Aufenthalten Begleitung der Klientin / des Klienten außerhalb der eigenen Wohnung Telefonische Kontakte mit der Klientin / dem Klienten Hilfeplanung Gruppenangebote Gespräche im sozialen Umfeld der Klientin / des Klienten Organisation und Vernetzung der erforderlichen Hilfen Kontakte mit gesetzl. Betreuern, Leistungserbringern u.ä. Dokumentation des Betreuungsprozesses Klientenbezogene Fahrzeiten Einzelfallbesprechungen 3.2. Klientenübergreifende Leistungen Dazu gehören z.b.: Supervision Facharbeitskreise Teamsitzungen Fortbildungen 4. Personenkreis, Dauer des Aufenthalts 4.1 Allgemeine Aufnahmevoraussetzungen Aufnahme in fachlich betreuten Wohnformen finden volljährige körperlich, geistig und seelisch wesentlich behinderte Menschen, die vorübergehend oder für längere Zeit oder auf Dauer nicht ohne Hilfe selbständig und selbstbestimmt leben können. Das Angebot ist nur geeignet für Personen, die in der Lage sind, ein Mindestmaß an eigenständiger Lebensführung zu gestalten und bei denen dadurch eine stationäre Unterbringung vermieden werden kann. Es wird davon ausgegangen, dass nicht wesentlich behinderte Menschen einer Betreuung in einer fachlich betreuten Wohnform nicht bedürfen. Vor Aufnahme in die fachlich betreute Wohnform ist zu prüfen, ob die im Bereich des örtlichen Trägers vorgehaltenen sonstigen Dienste (ASD, SpDi, Tagesstätte, usw.) ausreichend sind, um den individuellen Hilfebedarf zu befriedigen oder ob und ggf. aus welchen Gründen eine intensivere persönliche Beratung, Begleitung und Unterstützung in der Form des betreuten Wohnens erforderlich ist. 2

Die Leistungen des ambulant betreuten Wohnens sind kein Ersatz für Hilfen bzw. Angebote, die von Anderen zu erbringen sind, wie z. B. Soziotherapie Integration in das Berufsleben (Integrationsfachdienst) Leistungen der Krankenversicherung wie Gesprächstherapie, usw. Aufgaben des gesetzl. Betreuers Rehabilitation psychisch Kranker z.b. RPK-Leistungen Leistungen der Pflegekassen nach SGB XI. 4.2. Spezielle Aufnahmevoraussetzungen in das intensiv betreute Wohnen für Menschen mit seelischer Behinderung Aufnahme im intensiv betreuten Wohnen finden Menschen mit einer wesentlichen seelischen Behinderung, die für einen befristeten Zeitraum (6 Monate oder länger) einer sehr intensiven Begleitung und Betreuung bedürfen, das betreute Wohnen nicht ausreicht und ansonsten stationär versorgt werden müssten. 4.3 Sonderregelungen für suchtkranke Menschen Das Angebot des fachlich betreuten Wohnens für Suchtkranke richtet sich insbesondere an suchtkranke Menschen, die vorher eine Entwöhnungsmaßnahme erfolgreich durchlaufen haben. Im Hinblick auf den besonderen Therapieverlauf bei Suchtkranken wird das fachlich betreute Wohnen in der Regel in Wohngemeinschaften umgesetzt. In begründeten Einzelfällen kann die Hilfe auch im Einzel- oder Paarwohnen erfolgen. 4.4 Dauer des Aufenthaltes Die Leistungsgewährung ist grundsätzlich zeitlich befristet. Die Entscheidung über eine Verlängerung erfolgt nach der Besonderheit des Einzelfalles auf der Grundlage der individuellen Hilfeplanung. Das Angebot in betreuten Wohngemeinschaften nach der Gesamtbehandlungskonzeption Suchtkranker ist in der Regel auf bis zu 6 Monate angelegt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Betreuungsdauer um weitere 6 Monate auf längstens 1 Jahr verlängert werden. 4.5 Gesamtplan Für die Durchführung des betreuten Wohnens und des intensiv betreuten Wohnens wird vom Träger der Sozialhilfe in Zusammenarbeit mit dem Hilfesuchenden und dem Träger der fachlich betreuten Wohnform ein Gesamtplan im Sinne von 58 SGB XII aufgestellt bzw. ein bestehender Gesamtplan fortgeschrieben. 5. Fachpersonal Die Betreuung muss von geeignetem Fachpersonal wahrgenommen werden. Fachpersonal im Sinne dieser Richtlinien sind Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, Heilerziehungspfleger oder sonstiges Fachpersonal mit entsprechender Zusatzqualifikation bzw. entsprechender Erfahrung in der Betreuung behinderter Menschen. 3

6.Träger der fachlich betreuten Wohnform Träger des betreuten Wohnens können vor allem sein: Träger der freien Wohlfahrtspflege freie gemeinnützige Träger, die einem Verband der freien Wohlfahrtspflege angehören kreisangehörige Gemeinden und der Landkreis. Es gilt jedoch der Vorrang der freien Wohlfahrtspflege nach 5 Abs. 4 SGB XII. Bei der Auswahl und Zulassung eines Trägers des betreuten Wohnens sind folgende Kriterien maßgeblich: Der Träger muss die Gewähr für eine qualifizierte Betreuungsarbeit bieten. Es muss gewährleistet sein, dass das betreute Wohnen ein Element im Gesamtangebot der Betreuung und Versorgung von behinderten Menschen darstellt und eine Vernetzung der unterschiedlichen Angebote im Landkreis sichergestellt ist. Im Rahmen dieser Vernetzung soll sichergestellt werden, dass bei ehemaligen Heimbewohnern im Falle der Beendigung des betreuten Wohnens eine Wiederaufnahme in die frühere oder eine sonstige geeignete Einrichtung erfolgen kann. Träger des betreuten Wohnens für seelisch behinderte Menschen müssen bereit sein im Gemeindepsychiatrischen Verbund (GPV) mitzuarbeiten. Träger des betreuten Wohnens für suchtkranke Menschen müssen bereit sein im Suchthilfeverbund mitzuarbeiten. Der Träger muss gewährleisten, dass er die organisatorischen und personellen Voraussetzungen dafür schaffen und die fachlich betreuten Wohnformen entsprechend der Konzeption ausgestalten kann. Dazu gehört eine sparsame und wirtschaftliche Betriebsgestaltung, die besonderen Situationen, z. B. Ausfallzeiten von Mitarbeitern, ausreichend Rechnung trägt. Zwischen den Trägern des betreuten Wohnens sind konzeptionelle Absprachen (z. B. Einzugsbereich, Personenkreis) zu treffen. Dem Antrag eines Trägers auf Zulassung ist eine entsprechende Konzeption beizufügen. Über die Zulassung eines Trägers des betreuten Wohnens entscheidet der Landkreis als örtlicher Träger der Sozialhilfe, beim betreuten Wohnen für seelisch behinderte Menschen nach Vorberatung durch den GPV, bei betreutem Wohnen für suchtkranke Menschen nach Vorberatung durch den Suchthilfeverbund. 7.Zusammenarbeit und Verfahren 7.1 Bearbeitung der Einzelanträge Die Leistungsgewährung erfolgt durch den Landkreis. Über die Anträge wird nach Vorliegen der entscheidungserheblichen Unterlagen unverzüglich entschieden. Zur Entscheidung sind folgende Unterlagen vorzulegen: Antrag auf Kostenübernahme mit Begründung für die Aufnahme in das betreute Wohnen Sozialhilfeantrag Formblatt HB/A wesentliche Behinderung (Schweigepflichtsentbindung). Zur Entscheidung über die Aufnahme in das intensiv betreute Wohnen für Menschen mit einer wesentlichen seelischen Behinderung ist der intensive Betreuungsbedarf konkret zu beschreiben d.h. darzulegen, aus welchem Grund das betreute Wohnen nicht ausreicht. 4

Sofern eine befristete Leistungszusage verlängert werden soll, ist ein Bericht über das Ergebnis der bisher durchgeführten Maßnahmen sowie eine Begründung über Art und Dauer der weiterhin erforderlichen Hilfe vorzulegen. 7.2 Abrechnungsverfahren Die Maßnahmenpauschale wird vom Träger der fachlich betreuten Wohnform dem Landkreis Konstanz als örtlichem Träger der Sozialhilfeunmittelbar in Rechnung gestellt. 7.3 Aufnahme von Hilfe suchenden Menschen aus fremden Bereichen Grundsätzlich stehen die fachlich betreuten Wohnformen nur Hilfe suchenden Menschen offen, die ihren tatsächlichen Aufenthalt im Bereich des Landkreises Konstanz haben oder bei derzeit stationär untergebrachten Hilfe suchenden Menschen ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt hatten. Ausnahmsweise kann eine Aufnahme von Hilfe suchenden Menschen mit tatsächlichem oder gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb des Landkreises in die fachlich betreute Wohnform in Betracht kommen, wenn der zuständige auswärtige Träger der Sozialhilfe die Zahlung der Maßnahmepauschale sowie der evtl. erforderlichen sonstigen Leistungen nach SGB XII vorher zusichert. Über die Aufnahme auswärtiger seelisch behinderter Hilfesuchender entscheidet der Landkreis Konstanz nach vorheriger Beratung in der Hilfeplankonferenz des GPV. 8. Vergütung (Maßnahmepauschale) 8.1 Allgemeines Die in der fachlich betreuten Wohnform anfallenden Personal-, Sach- und Gemeinkosten werden vom Träger der Sozialhilfe über eine Maßnahmepauschale abgegolten. Die Maßnahmepauschale wird jeweils für den vollen Monat gewährt, in dem das betreute Wohnen stattfindet, frühestens jedoch ab dem Monat der Antragstellung beim Träger der Sozialhilfe. Die Leistung endet, wenn das betreute bzw. intensiv betreute Wohnen beendet wird (z. B. Rückverlegung in ein Heim) oder wenn der behinderte Mensch soweit selbständig ist, dass eine weitere Begleitung durch eine Fachkraft nicht mehr notwendig ist. Bei vorübergehender Abwesenheit (z.b. Krankenhausaufenthalt) erfolgt keine Kürzung der Maßnahmepauschale solange die Maßnahme fortgesetzt wird. Nach einer Abwesenheit von zwei Monaten ist jedoch zu überprüfen, ob diese Absicht realistisch ist. Der Träger des betreuten Wohnens ist verpflichtet, den Sozialhilfeträger über Abwesenheitszeiten zu unterrichten 8.2. Vergütung beim betreuten Wohnen für Menschen mit geistiger/körperlicher Behinderung Die Maßnahmepauschale wird je nach Hilfebedarfsgruppe wie folgt gestaffelt: HBG 1 545 HBG 2 775 HBG 3 1.355 HBG 4 1.805 HBG 5 2.710 5

Die Einstufung in die Hilfebedarfsgruppe erfolgt durch den Medizinisch-pädagogischen Dienst der KVJS oder den Sozialen Dienst der Eingliederungshilfe. Auf die Klientenbezogenen Betreuungsleistungen (Ziffer 3.1.) entfallen folgende Zeitanteile: Personalschlüssel klientenbezogene Betreuungsleistung Std./Woche Std./Monat HBG 1 1:10 2,7 11,9 HBG 2 1:7 3,9 17,0 HBG 3 1:4 6,9 29,7 HBG 4 1:3 9,1 39,6 HBG 5 1:2 13,7 59,4 In jedem Einzelfall wird bei geistig und körperlich behinderten Menschen ab Beginn des fachlich betreuten Wohnens ein ambulantes Wohntraining für die Dauer von 6 Monaten gewährt. Sofern dies im konkreten Einzelfall begründet ist, kann das ambulante Wohntraining angemessen verlängert werden, längsten jedoch für die Dauer von 6 Monaten. Während der Dauer des ambulanten Wohntrainings kann in besonders begründeten Einzelfällen ein Zuschlag von 20 % der Maßnahmepauschale gewährt werden. 8.3. Vergütung beim Betreuten Wohnen für Menschen mit seelischer Behinderung Die Maßnahmepauschale beträgt einheitlich 545. Auf die klientenbezogenen Betreuungsleistungen entfallen 2,7 Stunden pro Woche bzw. 11,9 Stunden pro Monat. Ein ambulantes Wohntraining kommt nur in besonders begründeten Einzelfällen in Betracht. Das intensiv betreute Wohnen wird mit einer Pauschale von 775 vergütet. 8.4 Sonderregelung für das fachlich betreute Wohnen für suchtkranke Menschen Der Träger des betreuten Wohnens für suchtkranke Menschen erhält die volle Maßnahmepauschale nach Ziffer 8.3. Für das betreute Wohnen suchtkranker Menschen gewähren die Träger vorangegangener Entwöhnungsmaßnahmen (Kranken und Rentenversicherungsträger) im Einzelfall Behandlungspauschalen. Diese sind vom Träger des betreuten Wohnens für suchtkranke Menschen vorrangig geltend zu machen und an den Träger der Sozialhilfe zu erstatten. 9. Kostenbeitrag, Einsatz des Einkommens und Vermögens, Heranziehung unterhaltspflichtiger Eltern Der Hilfeempfänger hat sich mit seinem Einkommen und Vermögen an den Kosten des betreuten bzw. intensiv betreuten Wohnens zu beteiligen. Der Einsatz des Einkommens und Vermögens richtet sich dabei nach den Bestimmungen des Elften Kapitels SGB XII. Auf die Heranziehung der unterhaltspflichtigen Eltern/Kinder wird bei psychisch Kranken/seelisch behinderten Menschen verzichtet. 10. Qualitätssicherung Der Träger des betreuten Wohnens erstellt jährlich zum 31.03 einen Bericht über die erfolgte Betreuungsarbeit und das eingesetzte Personal. Der Träger des betreuten Wohnens erstellt in den Einzelfällen einen jährlichen Entwicklungsbericht. 6

Das Betreuungsverhältnis wird in einem Betreuungsvertrag zwischen dem Hilfesuchenden und dem Träger des betreuten Wohnens geregelt. Dieser beinhaltet Vereinbarungen in Bezug auf Intensität, Zeit und Betreuungsschwerpunkte. Der Träger der Sozialhilfe erhält eine Mehrfertigung Die Betreuungsleistung wird dokumentiert. Diese Dokumentation wird dem Träger der Sozialhilfe mit dem jährlichen Entwicklungsbericht vorgelegt. 11. Prüfungsvereinbarung 11.1. Qualitätsprüfung Liegen begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Träger des betreuten Wohnens die Leistungen nicht in der vereinbarten Qualität erbringt, klärt der Träger der Sozialhilfe den Sachverhalt auf. In diesem Zusammenhang ist er berechtigt eine Qualitätsprüfung durchzuführen. Der Träger des betreuten Wohnens verpflichtet sich, die Unterlagen für eine Qualitätsprüfung durch den Landkreis Konstanz als Träger der Sozialhilfe bereitzuhalten. 11.2. Wirtschaftlichkeitsprüfung Prüfungen der Wirtschaftlichkeit können auf Verlangen des Trägers des betreuten Wohnens oder des Trägers der Sozialhilfe durchgeführt werden. Sie dürfen verlangt werden, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine wirtschaftliche Leistungserbringung nicht erfolgt. Wirtschaftlichkeitsprüfungen werden von einem sachverständigen Dritten durchgeführt. Der Träger der Sozialhilfe beauftragt den im Einvernehmen mit dem Träger des betreuten Wohnens bestimmten Sachverständigen. Die Kosten des Sachverständigen trägt der Träger, der die Wirtschaftlichkeitsprüfung verlangt hat. 12. In-Kraft-Treten Die Richtlinien treten ab dem 11.06.2012 in Kraft. Konstanz, den 11.06.2012 F. Hämmerle (Landrat) 7