Abgelehnt! Widerspruch! Strategien zur Durchsetzung von Sozialleistungen Übersicht I. Das Verwaltungsverfahren II. Warum widersprechen? III. Form und Frist des Widerspruchs IV. V. Widerspruchsfrist versäumt und jetzt? 1
Sozialleistungen? Sozialleistungen ( 11 S. 1 SGB I): Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst, Sach und Geldleistungen (Sozialleistungen). Sozialgesetzbuch Sozialleistungen? Allgemeiner Teil und Verfahren I, X Sozialversicherung IV VII, XI Sozialhilfe/Grundsicherung II/XII Entschädigungsrecht XIII? Schwerbehindertenrecht u. (bald) Eingliederungshilfe IX 2
Das Verwaltungsverfahren Verfahrensgrundsätze Nichtförmlichkeit ( 9 SGB X) Besonderheiten der Eingliederungshilfe: Antragserfordernis ( 108 SGB IX n.f.) Zuständigkeitsklärung ( 14 SGB IX) Abschluss des Verfahrens Entscheidung über den Leistungsanspruch ggf. Versagungsbescheid ( 66 SGB I) Warum widersprechen? Die Ablehnungsentscheidung ergeht durch Verwaltungsakt sie erwächst in Bestandskraft ( 77 SGG) Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. auf die Rechtmäßigkeit kommt es nicht an! das Vorverfahren ist Voraussetzung für die Klageerhebung ( 79 Abs. 1 S. 1 SGG) 3
Form und Frist des Widerspruchs Schriftlich oder zur Niederschrift ( 84 Abs. 1 SGG) keine bloßen E Mails auch nicht per Telefon Ein Monat ab Bekanntgabe ( 84 Abs. 1 SGG) es sei denn, die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt oder ist unrichtig dann ein Jahr ( 66 Abs. 2 SGG) Klageerhebung Form: Schriftlich oder zur Niederschrift ( 90 SGG) Also auch hier: keine einfache E Mail und nicht telefonisch Frist: Ein Monat ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides ( 87 Abs. 1 S. 1 SGG) Auch hier aber: nur bei zutreffender Rechtsmittelbelehrung 4
Zuständiges SG ( 57 SGG) Wohnsitz oder notfalls Aufenthaltsort Kein Anwaltsprozess ( 73 Abs. 1 SGG) Die Beteiligten können vor dem SG und dem LSG den Rechtsstreit selbst führen. Vertretungsbefugnis ( 73 Abs. 2 SGG) Rechtsanwälte (S. 1) volljährige Familienangehörige (S. 2 Nr. 2) Verbände u. Gewerkschaften (S. 2 Nr. 5 8) Amtsermittlung ( 103 SGG) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Meistbegünstigung ( 123 SGG) Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Kostenfreiheit ( 183 SGG) Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen (...) kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. ( ) 5
Einstweiliger Rechtsschutz ( 86b SGG) Rechtsmittel: Berufung ( 144 SGG) bzw. Beschwerde ( 172 Abs. 1 SGG) Frist versäumt und jetzt? Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ( 27 Abs. 1 S. 1 SGB X) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 6
Frist versäumt und jetzt? Ansonsten: Bestandskraft ( 77 SGG) Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 44 SGB X Ermessen (in hier nicht interessierenden Fällen ) Beweislastverteilung Einjahresfrist im SGB II/XII, im Übrigen vier Jahre 7