STATUT. der. Peruaner Börse, Riga, Druck der Livl. Gouvernements-Typographie. 1874,

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Transkript:

STATUT der Peruaner Börse, / Riga, Druck der Livl. Gouvernements-Typographie. 1874,

STATUT der PERNAUER BÖRSE. Riga. Druck der Livl. Gouvcrnements-Typograpliie. 1871,

Von der Censur erlaubt. Riga, 16. Sept 1874, U- "! äly

Auf dem Original steht geschrieben: Der Herr und Kaiser hat dieses Statut durchzusehen und Allerhöchst zu bestätigen geruht, in St. Petersburg, am 19. April 1874. Unterzeichnet: Der Dirigirende der Angelegenheiten des Comite's der Herren Minister, Staats-Secretair Kornilow. Von der Börse und der Bestimmung derselben. 1. Die Peruaner Börse ist der Versammlungsort zum gegenseitigen Verkehr und zu Geschäftsverabredungen i i allen Umsätzen des Handels und der Industrie, wie auch zum Erhalt der für dieselben nothwendigen Nachrichten. 2. Die Peruaner Börs@ steht unter den Ministerium der Finanzen, und zwar speciell unter dem Departement des Handels und der Manufact uren, 3. Die Bestimmung der Tage und der Zeit für die Börsen Versammlungen, sowie der Courstage hängt vom Ermessen des Börsenvereins ab, doch muss über jede in dieser 1*

4 Beziehung getroffene Anordnung, resp. Abänderung zeitig vorher in den Localblättern eine Publieation erlassen und an der Börse eine Bekanntmachung angeschlagen werden. Jedenfalls aber bleibt die Börse an den Sonn- und Fesitagen geschlossen, und die Coursgeschäfte werden am Tage vorher abgemacht. Von den die Börse besuchenden Personen. 4. Jedermann ist es erlaubt, die Börse zu besuchen, sowohl um die nöthigen Auskünfte zu erhalten. als auch zur Betreibung von Handelsgeschäften in den einem Jeden durch das Handels- und Gewerbesteuer-Reglement verstatteten Grenzen. 5. Alle diejenigen, welche die Börse in Handelsgeschäften (in eigener Person oder durch Bevollmächtigte) besuchen, sind verpflichtet, bei dem Comite jährlich gewisse Abgaben zum Unterhalt des Börsenhauses und zu anderen Oekonomiebediirfnissen zu entrichten. Der Betrag dieser Abgaben wird durch Beschluss des Börsenvereins festgesetzt. Die über den Empfang des Geldes

5 ertheilte Quittung gewährt das Recht zum Besuch der Börse. Personen, welche die Börse zeitweilig besuchen, erhalten am Eingange Contremarquen gegen eine gleichfalls vom Börsen-Verein bestimmte Bezahlung. 6. Von der Entrichtung dieser Abgaben sind befreit: a. zeitweilig in Handelsgeschäften in Pernau Angereiste, im Verlauf eines Monats; b. Schiffer; c. Kaufmannskinder und -Brüder, Comptoirgehilfen und Commis, welche in Angelegenheiten ihrer Principale, die die Zahlung für sich bereits entrichtet haben, zur Börse kommen; d. Arteltschiks. Diese Personen werden zum Besuch der Börse mit auf ihren Namen lautenden Freikarten versehen.?. Das Börsenjahr beginnt mit dem ersten Januar; daher ist Jeder, der die Börse beständig besuchen will, verpflichtet, im Laufe des Decembers sich schriftlich bei dem Börsen-Comite unter Entrichtung der zum Unterhalt der Börse festgesetzten Summe, sowie unter Angabe seines Vor- und Familiennamens und Standes, desgleichen der Stadt,

6 wo er angeschrieben ist, zu melden; Handelsfirmen legen ausserdem ein Exemplar ihrer usuellen Cireulaire über den Bestand der Firma bei; Personen, für welche sich schon im Laufe des Jahres die Nothwendigkeit des Börsenbesuchs ergiebt, sind ebenfalls verpflichtet, darüber dem Börsen-Comite, unter Beobachtung derselben Bedingungen, vorgängig Anzeige zu machen. Von dem Börsen-Verein. 8. Der Börsen-Verein der Stadt Pernau besteht sowohl aus den örtlichen, als auch auswärtigen Kaufleuten I. und II. Gilde, die einen jährlichen Beitrag für den Besuch der Börse zahlen. Die erste Zuzähhmg zum Börsen-Verein erfolgt durch Unterschriften, welche im Rathe entgegengenommen werden, bis die erste Wahl der Mitglieder des Börsen- Comite's stattgefunden hat; in der Folge wird die Zuzählung zum Peruaner Börsen- Verein durch den Börsen-Comite bewerkstelligt. 9. Zur Berathung über Vereins "Angelegenheiten hat der Börsen -Verein allgemeine Versammlungen. Ueber die Anberaumung

solcher Versammlungen, wie auch über die Gegenstände der Berathungen werden zeitig vorher der Gouvernements - Chef von Livland, sowie auch die Mitglieder des Vereins in Kenntniss gezetzt. Bis zur Bewerkstelligung der ersten Wahlen werden die Versammlungen durch den Bürgermeister zusammenberufen. der auch in denselben präsidirt; in der Folge aber steht die Berufung der Versammlungen, sowie der Vorsitz in denselben dem Präses des Börsen-Comite's zu ( 34). 10. Der Peruaner Börsen-Verein ist berechtigt: a. Beschlüsse zu fassen über Alles, was die Einrichtung und Ordnung der Börsengeschäfte anbelangt; b. sich betreffenden Ortes für die Entscheidung über aller Art Fragen und Bedürfnisse des Handels zu verwenden und c. über die der Börse gehörigen Summen zu verfügen. Diejenigen von den Bestimmungen des Börsen-Vereins, welche ein allgemeines Handelsinteresse haben, werden in den Zeitungen veröffentlicht. 11. Zu Anfang des Jahres finden, nach dem näheren Ermessen des Börsen-Vereins, zwei

regelmässige Versammlungen des Vereins statt; auf der ersten derselben wird über Einnahme und Ausgaben der Summen für das abgelaufene Jahr Rechenschaft abgelegt und das Budget für das neue Jahr beprüft, auf der zweiten aber wird der Bericht des Börsen - Comite's über die zum Nutzen des Handels getroffenen Anordnungen vorgetragen und werden nötigenfalls die Wahlen der Glieder des Comite's vollzogen. Ausserordentliche Versammlungen werden nach Maassgabe des Bedürfnisses zusammenberufen. 12. In den regelmässigen und den ausserordentlichen Versammlungen des Börsen- Vereins müssen alle Glieder desselben zugegen sein. Wenn in einer Versammlung weniger als die Hälfte der Mitglieder erscheint, so wird nach zwei Wochen eine neue Versammlung anberaumt, in welcher die Angelegenheiten entschieden werden ohne Berücksichtigung der Anzahl der an der Versammlung theilnehmenden Mitglieder. 13. In den Versammlungen des Börsen -Vereins werden die Angelegenheiten in geheimer

9 Abstimmung durch Stimmenmehrheit der anwesenden Glieder entschieden, mit Ausnahme derjenigen Beschlüsse, welche die Auflage einer neuen Steuer auf die Glieder oder die Verausgabung der Capitalien des Vereins zum Gegenstande haben ; zur Giltigkeit dieser letzteren Beschlüsse ist eine Stimmenmehrheit von 2 /3 der anwesenden Glieder erforderlich. Vom Börsen-Comite. 14. Die unmittelbare Leitung der Börsenangelegenheiten liegt dem Börsen-Comite ob. 15. Der Börsen-Comite besteht aus fünf Mitgliedern, die der Börsen -Verein aus seiner Mitte auf drei Jahre aus der Zahl der Kaut- 1 eute 1. und 2. Gilde, sowohl der örtlichen, als auch der auswärtigen, welche beständig in Pernau ihren Wohnsitz haben und ihre Handelsgeschäfte oder Geldumsätze an der Peruaner Börse bewerkstelligen, wählt. Anmerkung. Die Anzahl der Glieder des Börsen - Comite's kann nach dem Ermessen des Börsen -Vereins und mit Genehmigung des Finanz - Ministers erhöht werden.

10 16. Zu Gliedern des Börsen-Comite's können nicht zwei oder mehrere Personen gewählt werden, welche unter einer Firma handeln. Das Recht, die Wahl zum Mitgliede des Börsen-Comite's abzulehnen, steht nur solchen Personen zu, welche entweder bereits drei Jahre Mitglieder des Comite's gewesen sind, oder endlich auf Anordnung der Regierung in anderen Aemtern stehen. 17. Von den zuerst gewählten Gliedern des Börsen-Comites tritt nach Verlauf des dritten Jahres ein, und nach Verlauf von vier Jahren das zweite Glied nach Entscheidung des Looses aus; wonächst alljährlich eines nach der Reihenfolge austritt. Ausgetretene Glieder des Comite's können wieder gewählt werden. 18. Die Wahl wird bewerkstelligt durch Abgabe von Wahlzetteln und darauf durch ein Ballotement über diejenigen Personen, welche die grösste Anzahl von Zetteln erhalten haben. Die Glieder des Börsen-Comite's betheiligen sich an den Wahlen nicht.

11 19. Der Börsen-Comite wählt alljährlich aus seiner Mitte einen Präses und einen Vice- Präses. * 20. Der Dienst der Glieder des Börsen-Comite's wird als städtischer Wahldienst, gleich demjenigen der Rathsherren, geachtet. 21. Ueber die im Bestände des Börsen-Comite's eingetretenen Veränderungen ist unverzüglich dem Gouvernementschef zu berichten und in den Localzeitungen eine Publieation zu erlassen. 22. Zum Ersatz eines Gliedes des Börsen- Comite's während der Krankheit oder Abwesenheit desselben, oder auch im Falle seines Austrittes werden in derselben Grundlage, wie die Glieder, drei Candidaten gewählt, welche nach der Mehrzahl der ihnen bei der Wahl zugefallenen Stimmen in das Amt eines Gliedes eintreten, indem sie alle Rechte und Pflichten desselben übernehmen. 23. Der Börsen-Comite ist berechtigt: a. auf Verlangen der competenten Autoritäten Meinungen

12 und Gutachten in Angelegenheiten des Handels und der Handelsschifffahrt abzugeben; b. Vorschläge jeder Art, welche die Erleichterung und Förderung irgend eines Zweiges des Handels oder der Fabrikindustrie zum Zweck haben, vorzustellen; c. um Abstellung von Inconvenienzen, welche aus irgend welchen Anordnungen oder Gesetzesbestimmungen in Bezug auf Handel oder Schifffahrt entspringen, wie auch von Missbräuchen, die sich in dieser Beziehung herausstellen, zu bitten; d. die ökonomischen Angelegenheiten, Summen und Institute des Börsen-Vereins, in Grundlage der weiter unten angegebenen Regeln zu verwalten; e. die Aufsicht darüber zu führen, dass an der Börse keine gesetzwidrige Maklerei zum Nachtheil des Handels getrieben werde; f. über Ordnung und Wohlanständigkeit in den Börsen - Versammlungen zu wachen, und auf Ersuchen der Handeltreibenden Schiedsrichter in Handelsstreitigkeiten zu sein; g. die Prüfung der Gaudidaten zu den Makler-, Wraker- und Dispacheurstellen zu bewerkstelligen. 24. Dem Börsen-Comite liegt überhaupt die Fürsorge für die Aufrechthaltung und Ent-

13 Wickelung des Engroshandels in Pernau, sowie für die Interessen und Bedürfnisse des Handels überhaupt ob; er ist verpflichtet, alle Anträge, die den Nutzen und die Erleichterung des Handels und der Handelsschifffalirt zum Zweck haben, in Beiathung zu ziehen, wenn dieselben schriftlich von nicht weniger als drei Handelsfirmen gestellt worden sind. Falls solche Anträge für nützlich und ausführbar erkannt worden, ergreift der Comite in festgesetzter Ordnung die Massregeln zu ihrer Realisirung; im entgegengesetzten Falle giebt er schriftlich die Gründe ihrer Ablehnung an. 25. In allen Angelegenheiten, die der Entscheidung und Bestätigung der Regierung bedürfen, wendet sich der Börsen-Comite mit seinen Vorstellungen an den livländischen Gouvernementschef. 26. In besonders wichtigen oder keinen Aufschub leidenden Fällen hat der Börsen- Comite das Recht, sich mit Vorstellungen unmittelbar an den Oberchef des Landesgebiets oder an das betreffende Ministerium zu

14 wenden, wobei er Abschriften seiner Vorstellungen dem Gouverneur mittheilt. 27. In allen Fällen, wo der Gegenstand der Sache die communalen städtischen Institutionen tangirt oder zu den Interessen und Angelegenheiten der Stadt in Beziehung steht, tritt der Börsen - Comite in Relation zu den bezüglichen communalen Institutionen, und stellt im Falle einer Meinungsdifferenz die Sache dein Gouverneur vor. 28. Der Börsen-Comite versammelt sich nach Massgabe des Bedürfnisses, auf Anordnung des Präses, sowie auch, wenn nicht weniger als drei Comite-Glieder es verlangen. 29. Im Börsen-Comite werden die Angelegenheiten nach Stimmenmehrheit entschieden; kommt eine solche nicht zu Stande, d. h. ergiebt sich für keine Meinung eine Majorität von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder, so wird der Sachverhalt dem Börsen-Verein zur Beurtheilung vorgestellt. 30. Ueber alle seine Vorlagen, die eine Anordnung der Obrigkeit verlangen, sowie auch

15 über seine eigene Anordnungen führt der Börsen-Comite kurze Journale, die von dem Präses und den anwesenden Gliedern des Börsen-Comite's unterzeichnet werden. 31. Klagen über den Börsen - Comite werden bei dem Börsen-Verein, Klagen über diesen letzteren aber bei dem Gouvernementschef angebracht. 32. Der Börsen - Comite hat eine Kanzlei, bestehend aus einem Secretair und einem Buchhalter, welche vom Börsen-Comite angestellt und entlassen werden, auf dessen Vorstellung vom Börsen-Verein sowohl der Betrag des ihnen zu bewilligenden Gehalts, als auch eine Summe für Schreiber und zu Kanzlei- Ausgaben bestimmt wird. 33. Der Börsen-Comite hat ein Siegel mit dem Wappen der Stadt Pernau und der Inschrift : Siegel des Peruaner Börsen-Comite's". 34. Der Präses des Börsen-Comite's führt den Vorsitz in den Versammlungen des Börsen-

16 Vereins, bei der Wahl des Präses selbt aber vertritt der Viee-Präses seine Stelle. 35. Der Börsen-Comite führt besondere Bücher: a. über die Personen, welche die Börse besuchen, mit Angabe des Vor- und Familiennamens, der Firma, des Standes, des Wohnorts und der Art der Beschäftigung; b. über die Personen, welche den Bestand des Börsen- Vereins bilden, mit denselben speciellen Angaben, wie bei den die Börse besuchenden Personen. 36. Hinsichtlich der Beobachtung der Ordnung und Wohlanständigkeit auf der Peruaner Börse werden die in den Art. 2189 2194 des Handels-Reglements enthaltenen Regeln beobachtet, welche auch bei dem Eingange in den Börsensaal anzuschlagen sind. Ein der Verletzung des Börsenstatuts Schuldiger wird von dem Börsen- Comite den dafür in den Art. 1275 1279 des Strafcodex, Ausg. vom Jahre 1866, statuirten Bealmdungen unterzogen. 8 37. Ausser den im Art. 2157 des Handels- Reglements (Cod. der Reichsgesetze, Bd. XI,

_17_ Ausgabe vom Jahre 1857) festgesetzten Bekanntmachungen werden von dem Börsen- Comite auf der Börse Nachrichten verschiedener Art angeschlagen, die den Handel betreffen und für die Börse von Nutzen sein können. Von den dem Börsen-Verein gehörenden Summen und der Rechenschaftsablegung über dieselben. 38. Die Einnahmen des Börsen-Vereins bestehen : a. aus freiwilligen Beiträgen der Glieder, welche vom Verein beschlossen werden; b. ans Abgaben, welche auf legislativem Wege zu den Bedürfnissen des Peruaner Handels angeordnet werden, unter Stellung derselben zur Disposition des Börsen-Vereins, und c. aus den Zinsen der dem Börsen-Verein gehörenden Capitalien. Die Einnahmen der ersten und dritten Kategorie werden nach dem Ermessen des Börsen - Vereins zum Unterhalt der Börse und der Börsen- Institutionen verausgabt; die Handelsabgaben werden für die Bedürfnisse des Handels, zu deren Befriedigung sie angeordnet sind, verwandt. 2 TK J RaamatuK t

18 39. Ueber alle Einnahmen und Ausgaben des Börsen-Vereins wird für jedes Jahr ein Budget angefertigt, welches, nachdem es vom Verein in der ersten regelmässigen Versammlung desselben bestätigt worden, dem Gouvernementschef vorgestellt wird, zur Vergewisserung darüber, ob in das Budget nicht Abgaben aufgenommen worden, welche nicht in der J estgesetzten Ordnung genehmigt sind, und b die festgesetzten Abgaben ihrer Bestimmung gemäss verwandt werden. Wenn von dem Gouverneur bis zur zweiten regelmässigen Versammlung keine Mittheilung erfolgt, so wird das Budget als von dem Gouverneur genehmigt betrachtet. 40. Falls der Gouvernementschef seinerseits irgend welche Bemerkungen zum Budget macht, trifft der Börsen-Verein in Betreff derselben seine allendliche Verfügung, von welcher dem Gouverneur eine Abschrift mitgetheilt wir. Sodann wird das Budget in Ausführung gebracht; der Gouverneur behält jedoch das Recht, die Erfüllung derjenigen Posten zu beanstanden, welche er für ungesetzlich hält, worüber er im Laufe einer

19 Woche, vom Tage des Empfanges der Verfügung des Vereins an, denselben benachrichtigt und dem Dirigirenden Senat zur allendlichen Entscheidung vorstellt. 41. Das angefertigte und in der festgesetzten Ordnung genehmigte Budget wird in den örtlichen Zeitungen in russischer und deutscher Sprache abgedruckt und vom Börsen-Comite, dem keinerlei Abweichungen von dem Budget gestattet sind, in Ausführung gebracht; falls Ausgaben nothwendig werden, die im Budget nicht vorhergesehen sind, wird ein Ergänzungsbudget angefertigt, bei dessen Bestätigung die hinsichtlich des Jahresbudgets festgesetzte Ordnung zu beobachten ist. 42. Zur Verzeichnung der Einnahmen und Ausgaben des Börsen-Vereins führt der Börsen- Comite allgemeine und specielle Cassabücher nach den auf Vorstellung des Comite's vom Verein genehmigten Regeln. 43. Alle Summen, mit Ausnahme derer, die zu den laufenden Ausgaben nöthig sind, werden von dem Börsen-Comite in einer

20 dein Beschlüsse des Börsen - Vereins gemäss gewählten Creditanstalt zur Verzinsung angelegt. Diese Summen können nicht anders zurückempfangen werden, als auf eine Forderung hin, die von dreien Gliedern des Börsen-Comite's unterzeichnet ist. Die Baarsummen und Gelddocumente werden monatlich in einer von dem Börsen-Verein festzusetzenden Ordnung verificirt. 44. Zu Anfang des Jahres fertigt der Börsen- Comite einen Rechenschaftsbericht über Einnahme und Ausgabe der Summen ( 38) für das abgelaufene Jahr an und stellt ihn und die Cassabücher dem Börsen-Verein in dessen erster regelmässiger Versammlung vor; hierauf überträgt der Verein die Revision dieser Bücher, sowie auch des Rechenschaftsberichts über die dem Comite anvertrauten Summen, dreien besonderen Gliedern des Vereins, welche zu diesem Zwecke vom Verein zu erwählen sind. 45. Zur Revision der Bücher und des Rechenschaftsberichts werden 14 Tage bestimmt, nach deren Ablauf der Bericht der Glieder über die Resultate der Revision nebst den

Büchern und dem Rechenschaftsbericht dem Börsen-Verein in der zweiten Versammlung desselben zur allendlichen Beprüfung vorgestellt wird. Der Rechenschaftsbericht, wie auch die Revision werden in russischer und deutscher Sprache publicirt. 46. Im Falle der Verschleuderung von Summen des Börsen -Vereins oder unrechtmässiger Verausgabung derselben werden die Glieder des Börsen-Comite's der Verantwortung und der Ersatzpflichtigkeit unterzogen, auf Grundlage der Gesetzbestimmungen, welche für Krons- und Communalsummen bestehen. Von den Maklern. 47. Bei der Fernauer Börse können Makler angestellt werden, deren Anzahl nach dem Ermessen der General - Versammlung des Börsen-Vereins bestimmt wird und die Zahl von zehn nicht übersteigen darf; im Falle wirklicher Nothwendigkeit kann die Zahl der Makler erhöht werden, jedoch nur mit Bewilligung des Ministers der Finanzen; einer von den Maklern wird zum älteren Makler ernannt.

22 48. Die Wahl der Makler geschieht in Grundlage der in der Anmerkung zum Art. 2495 des Handels - Reglements Band XI. Fortsetzung vom Jahre 1868 für die Börsen von St. Petersburg und Moskau festgesetzten Regeln. Die besondere Ordnung für ihre Anstellung und Entlassung, desgleichen die Rechte und Verpflichtungen dieser Personen werden in einer besonderen von dem Finanzminister zu bestätigenden Instruction festgestellt. Unterzeichnet: Minister der Finanzen, Staats-Secretair Reutern.