Asylrechtliche Beratungsfälle aus der Praxis

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Transkript:

Asylrechtliche Beratungsfälle aus der Praxis Ver%efungsveranstaltung im Rahmen der Refugee Law Clinic Berlin Johanna Mantel 1

Familienzusammenführung nach der Dublin- Verordnung Familiennachzug nach 27 ff. AufenthG (Familienasyl nach 26 AsylG) 2

Familienzusammenführung nach der Dublin- Verordnung 3

Dublin- Familiennachzug allgemeine Voraussetzungen Familienangehörige müssen sich in einem Dublin- MS augalten Nachzugswillige Person muss Asylantrag in Dublin- MS gestellt haben Antrag in Dublin- MS in dem sich nachzugswillige Person augält (Dublin- Verfahren = Verfahren zwischen MS, kein individuelles Antragsverfahren)

Dublin- Familiennachzug Familienangehörige EhegaJen / dauerhase partnerschasliche Beziehung Eltern eines minderjährigen ledigen Kindes / für Kind verantwortliche Person minderjährige ledige Kinder auch zu Geschwistern, verantwortlicher Person, Verwandten Kindeswohl vorrangig

Dublin- Familiennachzug Fall 1: Ein afghanischer Mann reist nach Deutschland ein, ihm kann kein Aufenthalt in anderem Dublin- MS nachgewiesen werden. Asylverfahren in Deutschland wurde eröffnet. Seine Ehefrau und zwei Kinder befinden sich in Griechenland (Eurodac- Treffer, kein Asylantrag). Welches Land ist zuständig? Abwandlung: Das kinderlose Paar hat erst kurz bevor der Mann nach Europa geflohen ist im Iran geheiratet.

Dublin- Familiennachzug zu schutzsuchender Person Art. 10 Dublin- III- VO Kernfamilie (Eheleute, Kinder, Eltern) Familie muss im HKL bestanden haben (= Verstoß gg. EMRK?) schrislich Wunsch äußern MS zuständig in dem Schutzsuchende Asylantrag gestellt hat (s. auch Art. 11 Dublin- III- VO) kein Ermessen keine Lebensunterhaltssicherung / Wohnraum erforderlich

Dublin- Familiennachzug Fall 2: Ein iranischer Mann wurde in Deutschland als Flüchtling anerkannt. Seine Ehefrau und zwei Kinder befinden sich in Griechenland (Eurodac- Treffer, kein Asylantrag). Welches Land ist zuständig? Abwandlung: Das kinderlose Paar hat erst kurz bevor der Mann nach Europa geflohen ist in der Türkei geheiratet.

Dublin- Familiennachzug zu schutzberechrgter Person Art. 9 Dublin- III- VO Kernfamilie (Eheleute, Kinder, Eltern) Ausnahme: Familie muss nicht im HKL bestanden haben schrislich Wunsch äußern MS zuständig in dem sich Schutzberech%gte augält kein Ermessen keine Lebensunterhaltssicherung / Wohnraum erforderlich auch Familiennachzug nach AufenthG möglich

Dublin- Familiennachzug Fall 3: Eine Frau aus dem Sudan befindet sich im Asylverfahren in Deutschland. Ihre schwangere alleinstehende volljährige Schwester hat in Frankreich einen Asylantrag gestellt. Die Schwester in Frankreich möchte zur Schwester in Deutschland. Ist das möglich?

Dublin- Familiennachzug abhängige Personen Art. 16 Dublin- III- VO volljährige Kinder, Geschwister, Eltern auf Unterstützung angewiesen Familie muss im HKL bestanden haben Unterstützung möglich schrislich Wunsch äußern MS zuständig in dem sich Personen rechtmäßig augalten Ermessen: Soll- VorschriS keine Lebensunterhaltssicherung / Wohnraum erforderlich

Dublin- Familiennachzug aus humanitären Gründen / Härtefälle Art. 17 Abs. 2 Dublin- III- VO jede verwandtschasliche Beziehung schrislich Wunsch äußern MS zuständig in dem sich Personen rechtmäßig augalten Ermessen keine Lebensunterhaltssicherung / Wohnraum erforderlich

Familiennachzug gem. 27 ff. AufenthG 13

Familiennachzug Fall 4: Ein 17- Jähriger aus Syrien wurde in Deutschland als Flüchtling anerkannt. Seine Eltern befinden sich im Libanon. Ist ihr Nachzug möglich? Sein 11jähriger Bruder ist auch noch im Libanon. Ist sein Nachzug möglich? Seine 19jährige Schwester befindet sich auch noch im Libanon. Ist ihr Nachzug möglich?

Familiennachzug Familienangehörige 30 AufenthG: EhegaJen / eingetragene Lebenspartner ( 27 II AufenthG) 32 AufenthG: minderjährige ledige Kinder 36 I AufenthG: Eltern eines minderjährigen ledigen Kindes (UMF) 36 II AufenthG: sonsrge Familienangehörige bei Härtefall

Familiennachzug allgemeine Voraussetzungen grundsätzliche Erteilungsvoraussetzungen nach 27 ff. AufenthG: Passpflicht ( 5 I Nr. 4, 3 AufenthG) Nachweise zu verwandtschaslicher Beziehung Lebensunterhaltssicherung ( 5 I Nr. 1 AufenthG) ausreichender Wohnraum ( 29 I Nr. 2 AufenthG) Deutschkenntnisse ( 30 I 1 Nr. 2 AufenthG) Eheganen müssen 18 Jahre alt sein ( 30 I Nr.1 AufenthG)

Familiennachzug zu Flüchtlingen/AsylberechRgten EhegaJennachzug 30 AufenthG Abweichung von Mindestalter möglich ( 30 II 1 AufenthG) keine Deutschkenntnisse vorzuweisen ( 30 I 3 Nr. 1 AufenthG) Absehen von LU- Sicherung und Wohnraumerfordernis möglich ( 29 II 1 AufenthG kann ) Absehen von LU- Sicherung und Wohnraumerfordernis ( 29 II 2 Nr. 1 AufenthG ist ) bei Antragstellung innerhalb von 3 Monaten nach Anerkennung der stammberech%gten Person

Familiennachzug zu Flüchtlingen/AsylberechRgten Kindernachzug 32 II AufenthG Frist: Minderjährigkeit muss bei Antragstellung noch bestehen! bei 16- und 17- jährigen, Absehen von Deutschkenntnissen und posi%ver Integra%onsprognose ( 32 II 2 Nr. 1 AufenthG) Absehen von LU- Sicherung und Wohnraumerfordernis möglich ( 29 II 1 AufenthG kann ) Absehen von LU- Sicherung und Wohnraumerfordernis ( 29 II 2 Nr. 1 AufenthG ist ) bei Antragstellung innerhalb von 3 Monaten nach Anerkennung der stammberech%gten Person

Familiennachzug zu Flüchtlingen/AsylberechRgten Elternnachzug 36 I AufenthG zu unbegleiteten Minderjährigen keine LU- Sicherung und ausreichender Wohnraum erforderlich Frist: Minderjährigkeit muss bei Visumserteilung/Einreise noch bestehen! VormundschaS in BRD steht dem nicht entgegen (enrällt bei Einreise d. Eltern)

Familiennachzug Hinweise für die Beratung Probleme: nachträgliche Eheschließung fehlende Angaben zu Familienangehörigen verzögerte Antragstellung bei Auslandsvertretung Privilegierung bei Antragstellung innerhalb 3 Monatsfrist Ø Fristwahrung durch Antragstellung durch Stammberech%gte bei ABH ( 29 II 3 AufenthG) Ermessensentscheidung bzgl. Absehen von LU- Sicherung und Wohnraumerfordernis Nach Einreise: ggf. Antrag auf Familienasyl gem. 26 AsylG

Familiennachzug zu subsidiär SchutzberechRgten Privilegierung bei Wahrung der 3 Monatsfrist wie bei Flüchtlingen (erst 8/2015 eingefügt) sonst: Ermessensentscheidung bzgl. Absehen von LU- Sicherung und Wohnraumerfordernis aber: Aussetzung bis März 2018! ( 104 Abs. 13 AufenthG) Ø Upgrade- Klage? Ø Antrag auf Aufnahme aus dem Ausland nach 22 AufenthG?

Familiennachzug zu Personen mit naronalen Abschiebungsverboten Stammberech%gte: AE gem. 25 III AufenthG zusätzliche Voraussetzung: völkerrechtlicher oder humanitärer Grund oder Wahrung poli%scher Interessen der BRD ( 29 III AufenthG) keine Privilegierung bei Wahrung der 3 Monatsfrist aber auch Ermessensentscheidung bzgl. Absehen von LU- Sicherung und Wohnraumerfordernis

Familienasyl gem. 26 AsylG 23

Familienasyl stammberechrgte Person: unanfechtbar anerkannt als Asylberech%gte, Flüchtling oder subsidiär Geschützte Schutzstatus nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen Familienangehörige: Befinden sich bereits in Deutschland

Familienasyl Familienangehörige EhegaJen / eingetragene Lebenspartner ( 26 I AsylG) minderjährige ledige Kinder ( 26 II AsylG) Eltern / Personensorgeberech%gte von minderjährigen ledigen Kindern ( 26 III 1 AsylG) minderjährige ledige Geschwister ( 26 III 2 AsylG)

Familienasyl Familienangehörige EhegaJen / Lebenspartner ( 26 I AsylVfG) Ehe muss nach deutschem Recht anerkennungsfähig sein Ehe muss in HKL bestanden haben Ehegane vor Anerkennung eingereist oder Asylantrag unverzüglich nach Einreise

Familienasyl Familienangehörige minderjährige ledige Kinder ( 26 II AsylVfG) eheliche, nicht- eheliche und adop%erte bei Antragstellung ledig und minderjährig miteingereiste Kinder - mit Antragstellung eines Elternteils gilt Asylantrag auch für Kind als gestellt ( 14a I AsylVfG) nachgereiste oder nachgeborene Kinder Anzeigepflicht mit Anzeige gilt Antrag für Kind als gestellt ( 14a II AsylVfG)

Familienasyl Familienangehörige Eltern / PersonensorgeberechRgte von minderjährigen ledigen Kindern ( 26 III 1 AsylVfG) Familie muss nach deutschem Recht anerkennungsfähig sein Familie muss in HKL bestanden haben Elternteil vor Anerkennung eingereist oder Asylantrag unverzüglich nach Einreise Elternteil muss Personensorge innehaben

Familienasyl Familienangehörige minderjährige ledige Geschwister ( 26 III 2 AsylVfG) Familie muss nach deutschem Recht anerkennungsfähig sein Familie muss in HKL bestanden haben Geschwister vor Anerkennung eingereist oder Asylantrag unverzüglich nach Einreise Geschwister bei Antragstellung ledig und minderjährig

Familienasyl Hinweise für die Beratung formloser Antrag gem. 13 AsylG unverzügliche Antragstellung fehlende Angaben zu Familienangehörigen Ausschlussgründe ( 3 II, 4 II AsylG, 60 VIII AufenthG) auch bei Angehörigen anwendbar Kinder von Person mit abgeleitetem Schutz ausgeschlossen ( 26 IV 2 AsylG) Rechtsfolge: gleicher Schutzstatus wie Stammberech%gter

Links / Lesehinweise familie.asyl.net Nachricht: "Verlangsamung" des Familiennachzugs aus Griechenland vom 02.06.2017 auf asyl.net Hinweise zum Elternnachzug, RLC Berlin, 11/2016: familie.asyl.net / Merkbläner Schwerpunkt Familienzusammenführung: Asylmagazin 4/2017 Beitrag + Arbeitshilfe: Aufnahme aus dem Ausland nach 22 AufenthG Asylmagazin 6/2017 und asyl.net