UN-Kaufrecht. Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internat Warenkauf ( Wiener Kaufrechtsabkommen )

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Transkript:

UN-Kaufrecht Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internat Warenkauf ( Wiener Kaufrechtsabkommen ) in Ö seit 1.1.1989 in Kraft materielles Recht dispositives Recht (Art 6) Regelungen über Vertragsform, Angebot, Annahme, Rechtsstellung von VK u K Regelungen für Geschäftsfähigkeitsmängel, Gesetz- u Sittenwidrigkeit, Willensmängel, Produkthaftung (Art 4) Anwendungsbereich: Vertragsparteien mit NL in verschiedenen Vertragsstaaten Waren = bewegliche Sachen Kaufvertrag, Werklieferungsvertrag, Werkvertrag, Dienstleistungsvertrag Sowohl Unternehmer- als auch Nicht- Unternehmergeschäfte Unternehmensrechtliche und zivilrechtliche Verträge Art 2: Waren für persönl Gebrauch, Art 2a; außer VK wusste/musste davon vor/bei Vertragsabschluss nichts wissen Versteigerungen Zwangsvollstreckungen Wertpapiere od Zahlungsmittel Seeschiffe, Binnenschiffe, Luftkissenfahrzeuge, Luftfahrzeuge elektrische Energie 1

KV-Abschluss, Art 14ff: Angebot ist auch nach Zugang, bis zur Absendung der Annahmeerklärung widerruflich außer: Empf durfte vernünftiger Weise auf Unwiderruflichkeit vertrauen bzw Unwiderruflichkeit od best Widerrufsfrist wurde vereinbart (Art 16) Unwesentl Ergänzungen/Abweichungen vom Angebot in Annahme: Vertrag kommt mit Modifikation zustande, wenn Anbotsteller nicht sofort widerspricht. (Art 19 Abs 3: wesentl Abweichungen) Verspätete Annahme ist wirksam, wenn Anbotsteller Anbotnehmer davon unverzüglich informiert. (Art 21 Abs 1, ör: verspätete Annahme wäre 2 Anbot) Verspätete Annahme aufgrund von Problemen auf Übermittlungsweg ist wirksam, wenn Anbotsteller Anbot nicht unverzüglich als erloschen erklärt. (Art 21 Abs 2, ör: 862a ABGB) Wesentliche Vertragsverletzung, Art 25ff: Einheitlicher Begriff der Vertragsverletzung: Keine Unterscheidung zw urspr., nachträgl Unmöglichkeit, Verzug, Gew, pos. Forderungsverletzung! Wesentlich = wenn der anderen Partei im Wesentlichen entgeht, was sie nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen Bsp: Nichtlieferung der Betriebsanleitung, Verzug beim Fixgeschäft, Lieferung von nur 10% der bestellten Ware außer: vertragsbrüchige Partei + vernünftige Person hat Folgen des Vertragsbruches nicht vorhergesehen (Art 25). Partei hat Zurückbehaltungsrecht, wenn nach Vertragsabschluss Erfüllung der Gegenleistung unsicher ist (Art 71) außer: Ist vor Erfüllungszeitpunkt schon offensichtlich, dass Partei wesentl Vertragsverletzung begehen wird: Recht zur Vertragsaufhebung (Art 72) VK-Pflichten, Art 30ff: Erfüllungsort: Art 31 Nebenpflichten: Art 32 Erfüllungszeit: Art 33 (izw angemessene Frist nach Vertragsabschluss, ohne dass es Mahnung bedarf) Keine Haftung für Vertragswidrigkeit der Ware, wenn K bei Vertragsabschluss diese kannte od darüber nicht in Unkenntnis sein konnte (vgl. in die Augen fallende Mängel, 928) (Art 35 Abs 3) 2

VK-Pflichten, Art 30ff: Haftung für Vertragswidrigkeit, die im Ztp des Gefahrenüberganges besteht, auch wenn sie erst später erkennbar wird (Art 36) Bsp: Falsche Lebensmittellagerung Fäulnis nach Übergabe Haftung für nach Gefahrenübergang eintretende Vertragswidrigkeit, wenn von VK durch Pflichtverletzung verursacht od VK Eigenschaften, Zweckverwendung für best Zeitraum nach Übergabe garantiert hat. Gefahrtragung (Art 66ff) vgl österrr Rügeobliegenheit des K Bei Sachmängeln: erkennbare Mängel: innerhalb angem Frist Verborgene Mängel: angem Frist ab Hervorkommen Sachmängel müssen innerhalb von 2J ab Übergabe ( Lieferung) angezeigt werden Vernünftige Entschuldigung für unterlassene Rüge: dennoch Preisminderung od Ersatz des positiven Schadens außer: VK hätte bei rechtzeitiger Rüge durch Nachtrag vollständig erfüllen können. Bei Rechtsmängeln: angem Frist ab Erkennbarkeit Keine absolute Frist Befreiung von Rügepflicht nur bei Kenntnis des VK (strenger als bei Sachmangel!) Vernünftige Entschuldigung für unterlassene Rüge: dennoch Preisminderung od Ersatz des positiven Schadens außer: VK hätte bei rechtzeitiger Rüge durch Nachtrag vollständig erfüllen können. 3

Rechtsbehelfe des K, Art 45ff: Erfüllungsanspruch: Anspruch auf (Rest-)Lieferung bei wesentlicher Vertragsverletzung, außer bei Geltendmachung von Vertragsaufhebung, Preisminderung (Art 46 Abs1) Anspruch auf Ersatzlieferung bei wesentlicher Vertragsverletzung (Art 46 Abs 2) Anspruch auf Nachbesserung (Art 46 Abs 3) Vertragsaufhebungsanspruch: bei wesentl Vertragsverletzung (Art 49 Abs 1a) bei Nichtlieferung in der Nachfrist (Art 47) wenn VK erklärt, dass er nicht innerhalb der Nachfrist leisten wird (Art 49 Abs 1b) Preisminderungsanspruch: auch bei wesentl Vertragsverletzung (Art 50) Relative Berechnungsmethode; aber relevant ist Wert zum Ztp der Lieferung ( 932: Ztp des Vertragsabschlusses) Schadenersatzanspruch: SE in Konkurrenz zu Erfüllungsanspruch u Vertragsaufhebungsanspruch. K-Pflichten, 53ff: Kaufpreiszahlungspflicht = Bringschuld ( 905: Geldschuld = qualifizierte Schickschuld: K trägt Gefahr des Verlustes, nicht aber der Verzögerung) (Art 57) Zug-um-Zug Prinzip: Kaufpreis ist fällig, sobald Ware übergeben u untersucht (Art 58) K ist zur Abnahme verpflichtet!, wenn ihm vertragsgem angeboten wurde, sonst: Vertragsverletzung Klage auf Abnahme od Vertragsaufhebung od Erf üllung + SE (Art 62ff) 4

Schadenersatz: UNK hat KEINE Anwendung auf Personenschäden Verschuldensunabhängige, objektivierte Garantiehaftung Beweislast bei Vertragsbrüchigem, dass Nichterfüllung auf einem außerhalb seines (seiner Leute) Einflussbereiches liegenden Hinderungsgrund beruht u von ihm keine Beseitigung desselben erwartet werden durfte (Art 79) Bediente sich der Vertragsbrüchige eines (außenstehenden) Dritten, müssen Entlastungsvoraussetzungen bei ihm u Drittem vorliegen Ersatz des entgangenen Gewinns aber: Vorhersehbarkeitsregel: SE darf Verlust nicht übersteigen, den vertragsbrüchige Partei bei Vertragsabschluss für Vertragsverletzung vorhergesehen hat/ hätte müssen. Bsp: unvorhersehbar = Schaden, der durch nicht bekannt gegebene außergewöhnl Verwendung entsteht. Ersatzberechnung nach Marktpreis, Art 76 Erfüllung u SE für Begleitschäden SE wegen Nichterfüllung als Folge der Aufhebung SE wegen Nichterfüllung anstatt des Erfüllungsanspruches bei aufrechtem Vertrag Schadensminderungspflicht, Art 77: Keine Schadensteilung nach 1304, sd Kulpakompensation Partei kann sich nicht auf Nichterfüllung berufen, wenn Nichterfüllung durch ihre Handlung/Unterlassung verursacht wurde, Art 80 5