B. Unterschlagung ( 246 StGB) (1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. (2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (3) Der Versuch ist strafbar.
I. Allgemeine Bemerkungen Rechtsgut: nur Eigentum. seit 1998 nicht mehr notwendig, dass der Täter die Sache in Besitz oder Gewahrsam hat. früher waren etwa Fundunterschlagung, Leichenfledderei problematisch. allgemeiner Auffangtatbestand, Subsidiaritätsklausel. Bestimmtheitsprobleme
II. Tatbestand 1. Tatobjekt: fremde bewegliche Sache = 242 StGB
2. Tathandlung: Zueignung Zueignung = Betätigung des Zueignungswillens in objektiv erkennbarer Weise (Sch/Sch/Eser/Bosch, 246 Rn. 11), kürzer: Manifestation des Zueignungswillens. Zueignungswille: Wille zur Enteignung und Aneignung, grds. wie 242 StGB s. etwa BayObLG NJW 1999, 1777. Absicht i.s.v. dolus directus 1. Grades nicht notwendig.
2. Tathandlung: Zueignung Manifestation: ein innerlich bleibender Entschluss reicht nicht aus (BGHSt GrS 14, 38, 41). Würdigung aller Tatumstände (BGHSt GrS 14, 38, 41). - Eindeutigkeit des Willens nicht erforderlich (BGHSt GrS 14, 38, 41); sicherer Schluss auf Zueignungswille muss aber möglich sein (BGHSt 34, 309, 312) and. die sog. enge Manifestationstheorie, s.u. etwa: Verzehr, Verbrauch, Verarbeitung ( 950 BGB), Verbindung mit einer anderen Sache ( 947 II BGB), Vermischung fremden Geldes mit eigenem ( 948 BGB), rechtsgeschäftliche Verfügung, Verkaufsofferte.
2. Tathandlung: Zueignung Manifestation: Unterlassen der geschuldeten Rückgabe nicht per se Manifestation des Zueignungswillens (RGSt 4, 404). - hinzukommen muss etwa: Ableugnung des Besitzes (BGH wistra 2006, 227), Verfügung über die fremde Sache (BGHSt 16, 280, 281), Gebrauch, so dass die Sache an Sachwert verliert (BGHSt 34, 309, 312). - Begehungsdelikt! gewahrsamslose Zueignung - Bsp.: A verschenkt dem B das Auto des C, das in dessen Garage steht. - faktisches Näheverhältnis zur Sache (als Besitz bzw. besitzähnliches Verhältnis o.ä.) erforderlich, damit nicht jede Manifestation des Zueignungswillens ohne Eigentumsschaden als vollendete Unterschlagung strafbar wird. Alternative Ansätze: sog. enge Manifestationstheorie ; Enteignungstheorie.
3. Rechtswidrigkeit der Zueignung = 242 StGB
III. Veruntreuende Unterschlagung, 246 Abs. 2 StGB Anvertraut sind Sachen, deren Besitz oder Gewahrsam dem Täter in dem Vertrauen eingeräumt worden ist, er werde die Gewalt über sie nur im Sinne des Einräumenden ausüben. (BGHSt 16, 280, 282). z.b. Verkauf unter Eigentumsvorbehalt (BGHSt 16, 280, 282), Leihe. besonderes persönliches Merkmal, 28 II StGB.
IV. Sonstige Fragen 1.Subsidiaritätsklausel 246 I HS 2: wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. andere Vorschriften = alle Vorschriften, nicht nur Zueignungsdelikte (BGHSt 47, 238; str.). Arg.: insb. Wortlaut. veruntreuende Unterschlagung auch von der Klausel erfasst (BGH NJW 2012, 3046). 2. Wiederholte Zueignung str.; Subsidiaritätsklausel nicht einschlägig ( wenn die Tat nicht ) Tatbestandslösung: nach einer erfolgreichen Zueignung ist für eine zweite Zueignung schon begrifflich kein Raum mehr (BGHSt GrS 14, 38, 43). Zusatzargumente: Verjährung; Beihilfe (S. 45 f.). Konkurrenzlösung: die an sich gegebene Unterschlagung ist ein mitbestrafte Nachtat. 3. Strafantrag, 247, 248 StGB 4. Hinweise für die Fallbearbeitung