Entwicklung des Gefahrgutrechts Besonderheiten der Klasse 6.2 GGVSEB und ADR i. V. m. GefahrgutbeauftragtenVO. Verantwortlichkeiten nach GGVSEB

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Transkript:

Entwicklung des Gefahrgutrechts 2017 Besonderheiten der Klasse 6.2 GGVSEB und ADR i. V. m. GefahrgutbeauftragtenVO Verantwortlichkeiten nach GGVSEB Wer muss einen Gefahrgutbeauftragten bestellen? Welche Schulungsverpflichtungen bestehen im Hinblick auf verantwortliche Personen Jörg Holzhäuser Gefahrgutdialog Rhein-Main 2017 1

Worüber reden wir bei der Klasse 6.2 Klasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe Ansteckungsgefährliche Stoffe im Sinne des ADR sind Stoffe, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger enthalten. Krankheitserreger sind Mikroorganismen (einschließlich Bakterien, Viren, Rickettsien, Parasiten und Pilze) und andere Erreger wie Prionen, die bei Menschen oder Tieren Krankheiten hervorrufen können. Abgrenzung: Bem. 1. Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen, biologische Produkte, diagnostische Proben und infizierte lebende Tiere sind dieser Klasse zuzuordnen, wenn sie deren Bedingungen erfüllen. 2. Toxine aus Pflanzen, Tieren oder Bakterien, die keine ansteckungsgefährlichen Stoffe oder Organismen enthalten oder die nicht in ansteckungsgefährlichen Stoffen oder Organismen enthalten sind, sind Stoffe der Klasse 6.1 UN-Nummer 3172 oder 3462. Jörg Holzhäuser Gefahrgutdialog Rhein-Main 2017 2

Zum Zwecke des Transportes gilt: Biologische Produkte Produkte von lebenden Organismen Verwendung für Vorbeugung, Behandlung oder Diagnose von Krankheiten an Menschen oder Tieren oder für diesbezügliche Entwicklungs-, Versuchs- oder Forschungszwecke Kulturen absichtliche Vermehrung Krankheitserreger Medizinische oder klinische Abfälle Abfälle aus der medizinischen Behandlung von Tieren oder Menschen oder aus der biologischen Forschung Von Patienten entnommene Proben (Patientenproben) menschliches oder tierisches Material (direkt von Menschen oder Tieren entnommen) Jörg Holzhäuser Gefahrgutdialog Rhein-Main 2017 3

Zuordnung Ansteckungsgefährliche Stoffe sind der Klasse 6.2 und je nach Fall der UN-Nummer 2814, 2900, 3291 oder 3373 zuzuordnen. Jörg Holzhäuser Gefahrgutdialog Rhein-Main 2017 4

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318 Für Zwecke der Dokumentation ist die offizielle Benennung für die Beförderung durch die technische Benennung zu ergänzen (siehe Unterabschnitt 3.1.2.8). Wenn die zu befördernden ansteckungsgefährlichen Stoffe nicht bekannt sind, jedoch der Verdacht besteht, dass sie den Kriterien für eine Aufnahme in Kategorie A und für eine Zuordnung zur UN-Nummer 2814 oder 2900 entsprechen, muss im Beförderungspapier der Wortlaut «Verdacht auf ansteckungsgefährlichen Stoff der Kategorie A» nach der offiziellen Benennung für die Beförderung in Klammern angegeben werden. Jörg Holzhäuser Gefahrgutdialog Rhein-Main 2017 7

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vollständige Freistellungen vom ADR Stoffe, die keine ansteckungsgefährlichen Stoffe enthalten oder es ist unwahrscheinlich dass Krankheiten hervorrufen (Menschen oder Tiere) Stoffe, die Mikroorganismen enthalten und nicht krankheitserregend sind (Menschen oder Tieren) Stoffe in einer Form in der jegliche vorhandene Krankheitserreger neutralisiert oder deaktiviert - Kein Gesundheitsrisiko (gilt auch für medizinische Geräte ohne freie Flüssigkeit) Stoffe - Konzentration von Krankheitserregern auf einem in der Natur vorkommenden Niveau ohne ein bedeutsames Infektionsrisiko Jörg Holzhäuser Gefahrgutdialog Rhein-Main 2017 10

vollständige Freistellungen vom ADR Getrocknetes Blut (Bluttropfen auf ein saugfähigem Material) Vorsorgeuntersuchungsproben (Screening-Proben) für im Stuhl enthaltenes Blut Blut oder Blutbestandteile für Zwecke der Transfusion oder der Zubereitung von Blutprodukten (auch Gewebe oder Organ zur Transplantation und Proben zu diesen Zwecken) Jörg Holzhäuser Gefahrgutdialog Rhein-Main 2017 11

Erleichterungen (teilweise Freistellung vom ADR) Patientenproben - von Menschen oder Tieren entnommene Proben (minimale Wahrscheinlichkeit dass sie Krankheitserreger enthalten) unterliegen nicht den Vorschriften des ADR Voraussetzungen: Kennzeichnung «FREIGESTELLTE MEDIZINISCHE PROBE» bzw. «FREIGESTELLTE VETERINÄRMEDIZINISCHE PROBE» Vorgabe an die Verpackung (dreiteilig) fachliche Beurteilung - Grundlage bekannter Anamnese, Symptome und individuellen Gegebenheiten des betreffenden Patienten oder Tieres Jörg Holzhäuser Gefahrgutdialog Rhein-Main 2017 12

Erleichterungen (teilweise Freistellung vom ADR) «GEBRAUCHTES MEDIZINISCHES INSTRUMENT» oder «GEBRAUCHTES MEDIZINISCHES GERÄT Gilt nicht für UN 3291 medizinischen Instrumenten oder Geräten mit Stoffen nach UN 2814 oder UN 2900 kontaminiert medizinischen Instrumenten oder Geräten mit gefährlichen Gütern anderer Klassen Medizinische Instrumente oder Geräte, die möglicherweise mit ansteckungsgefährlichen Stoffen kontaminiert sind oder solche Stoffe enthalten und die zur Desinfektion, Reinigung, Sterilisation, Reparatur oder zur Beurteilung der Geräte befördert werden. Voraussetzungen: Verpackung darf nicht unter normalen Beförderungsbedingungen zu Bruch gehen, durchstoßen werden oder Inhalt freisetzen Verpackungen müssen den Bauvorschriften nach 6.1.4 oder 6.6.4 entsprechen Verpackungen müssen 4.1.1.1 und 4.1.1.2 entsprechen Verpackungen müssen in der Lage sein, nach einem Fall aus einer Höhe von 1,20 m die medizinischen Instrumente und Geräte zurückzuhalten Kennzeichnung Jörg Holzhäuser Gefahrgutdialog Rhein-Main 2017 13

Erleichterungen (teilweise Freistellung vom ADR) Biologische Produkte solche Produkte, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der zuständigen nationalen Behörden hergestellt und verpackt sind und zum Zwecke ihrer endgültigen Verpackung oder Verteilung befördert werden und die für die Behandlung durch medizinisches Personal oder Einzelpersonen verwendet werden. Stoffe dieser Gruppe unterliegen nicht den Vorschriften des ADR; solche Produkte, von denen bekannt ist oder bei denen Gründe für die Annahme bestehen, dass sie ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten, und die den Kriterien für eine Aufnahme in Kategorie A oder B entsprechen. Zuordnung je nach Fall zu UN 2814, 2900 oder 3373 Jörg Holzhäuser Gefahrgutdialog Rhein-Main 2017 14

Medizinische oder klinische Abfälle die ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A enthalten, sind je nach Fall der UN-Nummer 2814 oder 2900 zuzuordnen. die ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie B enthalten, sind der UN-Nummer 3291 (VG II) zuzuordnen. bei denen Gründe für die Annahme bestehen, dass eine geringe Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein ansteckungsgefährlicher Stoffe besteht, sind der UN-Nummer 3291 (VG II) zuzuordnen. Für die Zuordnung dürfen internationale, regionale oder nationale Abfallartenkataloge herangezogen werden. Dekontaminierte medizinische oder klinische Abfälle unterliegen nicht den Vorschriften des ADR. Jörg Holzhäuser Gefahrgutdialog Rhein-Main 2017 15

Klasse 6.2 Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen Genetische veränderte Mikroorganismen, die nicht der Begriffsbestimmung für ansteckungsgefährliche Stoffe entsprechen, sind nach 2.2.9 zu klassifizieren. Klasse 9 Genetisch veränderte Mikroorganismen oder Organismen - UN 3245 Genetisch veränderte Mikroorganismen (GMMO) und genetisch veränderte Organismen (GMO) sind Mikroorganismen und Organismen, in denen das genetische Material durch gentechnische Methoden absichtlich in einer Weise verändert worden ist, wie sie in der Natur nicht vorkommt. Sie sind in der Lage sind, Tiere, Pflanzen oder mikrobiologische Stoffe in einer Weise zu verändern, die normalerweise nicht aus natürlicher Reproduktion resultiert. (wenn nicht giftig oder ansteckungsgefährlich) 1. GMMO und GMO, die ansteckungsgefährliche Stoffe sind UN 2814, 2900 oder 3373 2. GMMO oder GMO unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn sie von den zuständigen Behörden der Ursprungs-, Transit- und Bestimmungsländer zur Verwendung zugelassen wurden. Jörg Holzhäuser Gefahrgutdialog Rhein-Main 2017 16

3. Genetisch veränderte lebende Tiere, die nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse keine pathogenen Auswirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen haben und die in Behältnissen befördert werden, die geeignet sind, sowohl ein Entweichen der Tiere als auch einen unzulässigen Zugriff sicher zu verhindern, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR. Die für den Luftverkehr vom Internationalen Luft -verkehrsverband (IATA) festgelegten Bestimmungen Live Animals Regulations, LAR (Vorschriften für Lebendtiertransporte) können als Leitfaden für geeignete Behältnisse für die Beförderung lebender Tiere herangezogen werden. 4. Lebende Tiere dürfen nicht dazu benutzt werden, der Klasse 9 zugeordnete genetisch veränderte Mikroorganismen zu befördern, es sei denn, diese können nicht auf eine andere Weise befördert werden. Genetisch veränderte lebende Tiere müssen nach den von den zuständigen Behörden der Ursprungs- und Bestimmungsländer festgelegten Bedingungen befördert werden. Jörg Holzhäuser Gefahrgutdialog Rhein-Main 2017 17

Erleichterungen (teilweise Freistellung vom ADR) UN 3373 SV 319 Stoffe, die in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 650 verpackt bzw. gekennzeichnet sind, unterliegen keinen weiteren Vorschriften des ADR. UN 3291 SV 565 Dieser Eintragung sind unspezifizierte Abfälle zuzuordnen, die aus ärztlicher/tierärztlicher Behandlung von Menschen/Tieren oder aus biologischer Forschung stammen und bei denen die Wahrscheinlichkeit gering ist, dass sie Stoffe der Klasse 6.2 enthalten. Dekontaminierte klinische oder aus biologischer Forschung stammende Abfälle, die ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften der Klasse 6.2. Jörg Holzhäuser Gefahrgutdialog Rhein-Main 2017 18

Klasse 6.2 Klasse 6.2 2.2.62.1.1 Bem. 1 (Ergänzung) 1. Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen, biologische Produkte, diagnostische Proben und absichtlich infizierte lebende Tiere sind dieser Klasse zuzuordnen, wenn sie deren Bedingungen erfüllen. Die Beförderung nicht absichtlich oder auf natürliche Weise infizierter lebender Tiere unterliegt nur den relevanten Rechtsvorschriften der jeweiligen Ursprungs-, Transit- und Bestimmungsländern. Siehe auch M 290 Jörg Holzhäuser Gefahrgutdialog Rhein-Main 2017 19

Klasse 6.2 2.2.62.1.12.1 Infizierte Tiere Bem. (neu) Die Genehmigung der zuständigen Behörden ist auf der Grundlage der einschlägigen Regelungen für Tiertransporte zu erteilen, gefahrgutrechtliche Gesichtspunkte sind dabei zu berücksichtigen. Welche Behörden für die Festlegung dieser Bedingungen und Regelungen für eine Genehmigung zuständig sind, ist auf nationaler Ebene zu regeln. Falls keine Genehmigung der zuständigen Behörde eines RID- Vertragsstaates/ADR-Mitgliedsstaates vorliegt, kann die zuständige Behörde eines RID-Vertragsstaates/ADR-Mitgliedsstaates eine von der zuständigen Behörde eines Landes, das kein RID-Vertragsstaat/ADR- Mitgliedsstaat ist, erteilte Genehmigung anerkennen. Regelungen für Tiertransporte sind z.b. enthalten in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr. L 3 vom 5. Januar 2005) in der jeweils geltenden Fassung. Jörg Holzhäuser Gefahrgutdialog Rhein-Main 2017 20

Klasse 9 Klasse 9 2.2.9.1.11 Änderung Fußnote zu Bem. 2 Siehe Teil C der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 106 vom 17. April 2001, Seiten 8 bis 14) und Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003, Seiten 1 bis 23), in dem die Zulassungsverfahren für die Europäische Union festgelegt sind. neue Bem. 3 (bisherige Bem. 3 wird Bem. 4) Genetisch veränderte lebende Tiere, die nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse keine pathogenen Auswirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen haben und die in Behältnissen befördert werden, die geeignet sind, sowohl ein Entweichen der Tiere als auch einen unzulässigen Zugriff sicher zu verhindern, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR/RID/ADN. Die für den Luftverkehr vom Internationalen Luftverkehrsverband (IATA) festgelegten Bestimmungen Live Animals Regulations, LAR (Vorschriften für Lebendtiertransporte) können als Leitfaden für geeignete Behältnisse für die Beförderung lebender Tiere herangezogen werden. Jörg Holzhäuser Gefahrgutdialog Rhein-Main 2017 21

Was ist noch zu beachten? 5.5.3 Sondervorschriften für Versandstücke, Fahrzeuge und Container mit Stoffen, die bei der Verwendung zu Kühl- oder Konditionierungszwecken eine Erstickungsgefahr darstellen können (wie Trockeneis (UN 1845), Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig (UN 1977) oder Argon, tiefgekühlt, flüssig (UN 1951)) Kennzeichnung und Dokumentation nur wenn eine tatsächliche Erstickungsgefahr im Fahrzeug besteht. Betroffene Beteiligte obliegt es, dieses Risiko der für die Kühlung oder Konditionierung verwendeten Stoffen und der Menge der zu befördernden Stoffe, der Dauer der Beförderung, der zu verwendenden Umschließungsarten und der in der Bem. zu Absatz 5.5.3.3.3 angegebenen Gaskonzentrationswerte zu beurteilen. Jörg Holzhäuser Gefahrgutdialog Rhein-Main 2017 22

Allgemeine Vorschriften Fahrzeuge und Container mit Stoffen, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken (ausgenommen zur Begasung) während der Beförderung verwendet werden, unterliegen neben den Vorschriften dieses Abschnitts keinen weiteren Vorschriften des ADR. Wenn gefährliche Güter in Fahrzeuge oder Container, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten, verladen werden, gelten neben den Vorschriften dieses Abschnitts alle für diese gefährlichen Güter anwendbaren Vorschriften des ADR. 5.5.3.2.3 (bleibt offen) 5.5.3.2.4 Die mit der Handhabung oder Beförderung von Fahrzeugen und Containern, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten, befassten Personen müssen entsprechend ihren Pflichten unterwiesen sein. Jörg Holzhäuser Gefahrgutdialog Rhein-Main 2017 23

5.5.3.3 Versandstücke, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten 5.5.3.3.1 Verpackte gefährliche Güter, für die eine Kühlung oder Konditionierung erforderlich ist und denen die Verpackungsanweisung P 203, P 620, P 650, P 800, P 901 oder P 904 des Unterabschnitts 4.1.4.1 zugeordnet ist, müssen den entsprechenden Vorschriften der jeweiligen Verpackungsanweisung entsprechen. Jörg Holzhäuser Gefahrgutdialog Rhein-Main 2017 24

5.5.3.3.3 Versandstücke, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten, müssen in gut belüfteten Fahrzeugen und Containern befördert werden. Eine Kennzeichnung gemäß Unterabschnitt 5.5.3.6 ist in diesem Fall nicht erforderlich. Eine Kennzeichnung gemäß Unterabschnitt 5.5.3.6, nicht aber eine Belüftung ist erforderlich, wenn: ein Gasaustausch zwischen dem Ladeabteil und dem Fahrerhaus verhindert wird oder das Ladeabteil wärmegedämmt oder mit Kältespeicher oder Kältemaschine ausgerüstet ist, wie nach ATP, geregelt ist, und das Ladeabteil vom Fahrerhaus getrennt ist. Bem. «Gut belüftet» bedeutet in diesem Zusammenhang, dass eine Atmosphäre vorhanden ist, in der die Kohlendioxid-Konzentration unter 0,5 Vol.-% und die Sauerstoff-Konzentration über 19,5 Vol.-% liegt. Jörg Holzhäuser Gefahrgutdialog Rhein-Main 2017 25

5.5.3.4 Kennzeichnung von Versandstücken, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten Benennung der gefährlichen Güter, gefolgt von dem Ausdruck «ALS KÜHLMITTEL» bzw. «ALS KONDITIONIERUNGSMITTEL», 5.5.3.5 Fahrzeuge und Container, die unverpacktes Trockeneis enthalten 5.5.3.5.2 Wenn Trockeneis um Versandstücke angeordnet wird, müssen Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass nach der Verflüchtigung des Trockeneises die Versandstücke während der Beförderung in ihrer ursprünglichen Lage verbleiben. Jörg Holzhäuser Gefahrgutdialog Rhein-Main 2017 26

5.5.3.6 Kennzeichnung der Fahrzeuge und Container Nicht gut belüftete Fahrzeuge die gefährliche Güter zu Kühloder Konditionierungszwecken enthalten, müssen an jedem Zugang an einer für Personen mit einem Warnkennzeichen versehen sein. Dieses Kennzeichen muss so lange auf dem Fahrzeug oder Container verbleiben, bis folgende Vorschriften erfüllt sind: a) das Fahrzeug oder der Container wurde gut belüftet, um schädliche Konzentrationen des Kühl- oder Konditionierungsmittels abzubauen, und b) die gekühlten oder konditionierten Güter wurden entladen. Solange das Fahrzeug oder der Container gekennzeichnet sind, müssen vor dem Betreten die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden. Die Notwendig-keit einer Belüftung über die Ladetüren oder mit anderen Mitteln (z.b. Zwangsbelüftung) muss bewertet und in die Schulung der beteiligten Personen aufgenommen werden. Jörg Holzhäuser Gefahrgutdialog Rhein-Main 2017 27

5.5.3.7 Dokumentation UN-Nummer, der die Buchstaben «UN» vorangestellt sind, und die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2 angegebene Benennung, gefolgt von dem Ausdruck «ALS KÜHLMITTEL» bzw. «ALS KONDITIONIERUNGSMITTEL» Beispiel: «UN 1845 KOHLENDIOXID, FEST, ALS KÜHLMITTEL» Jörg Holzhäuser Gefahrgutdialog Rhein-Main 2017 28

Wo gelten die Beförderungsvorschriften? GGBefG 2 Begriffsbestimmungen (2) Die Beförderung im Sinne dieses Gesetzes umfasst nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und die Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen), Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsmitteln und Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter, auch wenn diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt werden. Jörg Holzhäuser Gefahrgutdialog Rhein-Main 2017 29

Arztpraxis, Labor, Krankenhaus 2 GGVSEB Auftraggeber des Absenders ist das Unternehmen, das einen Absender beauftragt, als solcher aufzutreten und Gefahrgut selbst oder durch einen Dritten zu versenden; Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender nach diesem Vertrag. Jörg Holzhäuser Gefahrgutdialog Rhein-Main 2017 30

Arztpraxis, Labor, Krankenhaus 2 GGVSEB Verlader ist das Unternehmen, das verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks in oder auf ein Fahrzeug (ADR) verlädt oder Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert; Verpacker ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen einfüllt oder die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet. Verpacker ist auch das Unternehmen, das gefährliche Güter verpacken lässt oder das Versandstücke oder deren Kennzeichnung oder Bezettelung ändert oder ändern lässt; Jörg Holzhäuser Gefahrgutdialog Rhein-Main 2017 31

GGVSEB 17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders Praxis 18 Pflichten des Absenders Praxis 19 Pflichten des Beförderers Dienstleister 20 Pflichten des Empfängers Praxis 21 Pflichten des Verladers Praxis 22 Pflichten des Verpackers Praxis 23a Pflichten des Entladers Praxis 25 Pflichten des Herstellers von Verpackungen P 650 27 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr? 28 Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr Dienstleister 29 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr Praxis, Dienstleister Jörg Holzhäuser Gefahrgutdialog Rhein-Main 2017 32

Gefahrgutbeauftragtenverordnung 1 Geltungsbereich (1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene, auf schiffbaren Binnengewässern und mit Seeschiffen umfasst. Grundlage: 1.8.3 ADR 3 Bestellung von Gefahrgutbeauftragten (1) Sobald ein Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und ihm Pflichten als Beteiligter in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt oder in der Gefahrgutverordnung See zugewiesen sind, muss es mindestens einen Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeauftragter) schriftlich bestellen. Jörg Holzhäuser Gefahrgutdialog Rhein-Main 2017 33

2 Befreiungen (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Unternehmen, 1. denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Schiffsführer, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen oder als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von Großpackmitteln (IBC) zugewiesen sind, 2. denen ausschließlich Pflichten als Auftraggeber des Absenders zugewiesen sind und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR, 3. denen ausschließlich Pflichten als Entlader zugewiesen sind und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind, Jörg Holzhäuser Gefahrgutdialog Rhein-Main 2017 34

2 Befreiungen (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Unternehmen, 4. deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die von den Vorschriften des ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind, 5. deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter im Straßen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs- oder Seeverkehr erstreckt, deren Mengen die in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR festgelegten höchstzulässigen Mengen nicht überschreiten, - nur UN 3291-6. deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die nach den Bedingungen des Kapitels 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind, und 7. bei der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben, wobei dies bei radioaktiven Stoffen nur für solche der UN-Nummern 2908 bis 2911 gilt. Jörg Holzhäuser Gefahrgutdialog Rhein-Main 2017 35

Aufgaben trotz Freistellungen Vollständige Freistellungen keine Vorgaben aus dem ADR Beauftragte Personen nach OWiG RSEB Personen im Sinne des 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 OWiG, die ausdrücklich beauftragt sind, in eigener Verantwortung Aufgaben im Bereich der Beförderung gefährlicher Güter wahrzunehmen, müssen in den Anforderungen, die die Beförderung gefährlicher Güter an ihren Arbeits- und Verantwortungsbereich stellt, unterwiesen sein. Jörg Holzhäuser Gefahrgutdialog Rhein-Main 2017 36

Aufgaben trotz Freistellungen P 650 (11) Ansteckungsgefährliche Stoffe, die der UN-Nummer 3373 zugeordnet sind und... unterliegen keinen weiteren Vorschriften des ADR. (12) Hersteller und nachfolgende Verteiler von Verpackungen müssen dem Absender oder der Person, welche das Versandstück vorbereitet (z.b. Patient), klare Anweisungen für das Befüllen und Verschließen dieser Versandstücke liefern, um eine richtige Vorbereitung des Versandstücks für die Beförderung zu ermöglichen. Jörg Holzhäuser Gefahrgutdialog Rhein-Main 2017 37

Aufgaben trotz Freistellungen Unterweisungen? Bei vollständigen Freistellungen keine Unterweisung?! Unterweisung nach Kapitel 1.3 ADR für UN 2814, 2900, 3291 Jörg Holzhäuser Gefahrgutdialog Rhein-Main 2017 38

9 Abs. 2 OWiG Handeln für einen anderen Ist jemand vom Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen, und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrags für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist der Satz 1 sinngemäß anzuwenden. Jörg Holzhäuser Gefahrgutdialog Rhein-Main 2017 39

Ordnungswidrigkeitentatbestand der Aufsichtspflichtverletzung ( 130 OWiG ) Tatbestand der Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben/Unternehmen: Nach 130 OWiG handeln der Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens bzw. seine Repräsentanten ordnungswidrig, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlassen, die erforderlich sind, um in den Unternehmen oder Betrieb Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als solchen treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Eine weitere Voraussetzung ist, daß jene Zuwiderhandlung durch gehörige Aufsicht hätte verhindert werden können oder doch zumindest wesentlich erschwert worden wäre. Jörg Holzhäuser Gefahrgutdialog Rhein-Main 2017 40

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