Statuten: Tierschutzverein Tierfreude



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Transkript:

Statuten: Tierschutzverein Tierfreude 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen Tierschutzverein Tierfreude. (2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit dorthin, wo Hilfe gebraucht wird. (3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist möglich. 2: Zweck (1) Der Verein arbeitet selbstständig und unabhängig und seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet. (2) Der Verein bezweckt eine Verbesserung der Mensch-Tier-Beziehung in allen Aspekten. (3) Der Verein bezweckt die Sicherung des Artenschutzes. (4) Der Verein bezweckt die materielle und ideelle Unterstützung diverser Tierheime, Organisationen oder dergleichen. (5) Der Verein bezweckt die Unterstützung von Tieren in Not, die Unterbringung dieser und die Vermittlung. (6) Der Verein bezweckt die Aufklärung über Tierschutz und Haltungsformen. (7) Der Verein bezweckt die Unterstützung von in Not geratenen Tierhaltern. (8) Der Verein bezweckt die Errichtung von Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren. (9) Der Verein bezweckt die Führung eines mobilen Sozialmarktes für Tierhalter und somit die Unterstützung von hilfsbedürftigen Tierhaltern. 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes (1) Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch die in 3, Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. (2) Als Ideelle Mittel dienen: a) Vorträge und Versammlungen b) Herausgabe eines Mitteilungsblattes, Buches, Zeitschrift o.ä. c) Teilnahme an Veranstaltungen (Messen, etc.) d) Einrichtung von Referaten, Arbeitskreisen, Projektgruppen e) Unterstützung von Einrichtungen, die dieselben Zwecke verfolgen f) Verbreitung von Informationen und Erkenntnissen in der Öffentlichkeit g) Gemeinsame Ausflüge mit Mensch & Tier (3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: a) freiwillige Mitgliedsbeiträge und Fördermitgliedsbeiträge b) Kurse, Lehrgänge, Veranstaltungen und dgl. c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse, Patenschaften und sonstige Zuwendungen d) Schutzgebühren (bei Vermittlung eines Tieres) e) Sponsor-Beiträge f) Förderungen und Subventionen g) Spendeneinnahmen durch den mobilen Sozialmarkt für Tierhalter Seite 1 von 6

h) Erträge aus der Verbreitung einschlägiger Waren, wie z.b. T-Shirts, Aufkleber, Bücher, Videos,.. 3a: Mittelverwendung für ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke (1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden. (2) Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. (3) Es darf keine Person durch dem Verein zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins haben die Vereinsmitglieder entsprechend den gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken keinerlei Ansprüche auf einen Anteil am Vereinsvermögen. 4: Arten der Mitgliedschaft (1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Voll und Teilmitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. (2) Ordentliche Vollmitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Ordentliche Vollmitglieder sind aktiv und müssen keinen Mitgliedsbeitrag bezahlen. Ein freiwilliger Beitrag kann jedoch durch das Mitglied erfolgen. (3) Ordentliche Teilmitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Ordentliche Teilmitglieder sind aktiv und müssen keinen Mitgliedsbeitrag bezahlen. Ein freiwilliger Beitrag kann jedoch durch das Mitglied erfolgen. (4) Fördermitglieder sind solche, die ausschließlich durch Zahlung eines Beitrages die Vereinstätigkeit fördern. (5) Sammelstellen, sind Personen, die ausschließlich für eines unserer Projekte Futter und Sachspenden von Privatpersonen und Unternehmen sammeln. (6) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Generalversammlung ernannt werden. 5: Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied kann jeder werden, der sich den Satzungen des Vereines unterstellt. Der Vorstand ist berechtigt, Aufnahmewerber ohne Angabe von Gründen abzulehnen. (2) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung. 6: Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft von Mitgliedern erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. (2) Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand vorher schriftlich mitgeteilt werden. Bereits eingezahlte Mitgliedsbeiträge fallen an den Verein. Seite 2 von 6

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses seiner Vereinstätigkeit nicht nachkommt oder unehrenhaft handelt, sowie bei Verletzung anderer Mitgliedspflichten. Der Ausschlussgrund muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im 6, Abs.3 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden. (4) Ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung des noch nicht verbrauchten Mitgliedsbeitrags, Vereinsvermögen oder Teile davon. 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. (2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. (3) Ordentliche und Ehrenmitglieder dürfen außerdem die Einrichtungen des Vereins beanspruchen. (4) Ordentliche Vollmitglieder besitzen das volle Stimmrecht, so wie das volle aktive und passive Wahlrecht. Die Vollmitgliedschaft kann jeder erwerben, der zumindest 6 Monate lang durchgehend Teilmitglied war und sofern sie durch ein Vorstandsmitglied genehmigt wurde. (5) Ordentliche Teilmitglieder besitzen das volle Stimmrecht und aktives Wahlrecht. Die Teilmitgliedschaft kann jeder erwerben, sofern sie durch ein Vorstandsmitglied genehmigt wurde. (6) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. 8: Vereinsorgane Organe des Vereins sind (1) der Vorstand ( 9,10): Der Vorstand muss mindestens aus folgenden 2 Funktionären bestehen: Obmann und Kassier, aber darf maximal aus 5 Funktionären bestehen. Mehrfachfunktionen von Mitgliedern sind zulässig mit Ausnahme des Obmannes. Bei Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes erfüllt der Stellvertreter diese Funktionen. Die Funktionsperiode beträgt 4 Jahre. Für den Fall, dass der Vorstand aus lediglich zwei Mitgliedern besteht, ist zur Wahrung des Vier-Augen-Prinzips die Anwesenheit beider Mitglieder, sowie Einstimmigkeit zur Beschlussfassung erforderlich. (2) die Kontrolle ( 9): Die Kontrolle hat beratende Funktion im Vorstand. Die Funktionsperiode beträgt 4 Jahre. Seite 3 von 6

(3) die Generalversammlung ( 12) (4) das Schiedsgericht ( 14) 9: Aufgaben der Funktionäre (1) Der Obmann vertritt und repräsentiert den Verein nach außen, hat Sitz und Stimme in der Vereinsleitung, sorgt für eine einheitliche nach den Satzungen ausgerichtete Führung des Vereines. (2) Der Obmann Stellvertreter übernimmt die Funktion des Obmanns bei Verhinderung des Obmanns. (3) Der Schriftführer hat die Führung der Protokolle bei Sitzungen, die Aufzeichnungen über besondere Begebenheiten z.b. die Ernennung von Ehrenmitgliedern, Notizen über Veranstaltungen, Einberufungen von Sitzungen und Besprechungen zu erledigen. Es obliegt ihm die Führung des Vereinsarchivs. (4) Dem Kassier obliegt die finanzielle Betreuung des Vereines. (5) Der Kontrolle obliegt die Kontrolle der Kassagebarung, die Überprüfung der Protokolle und der Vereinstätigkeit. Die Kontrolle kann jederzeit erfolgen, hat aber mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Der Bericht über die Prüfung erfolgt schriftlich an alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Die Kontrolle berichtet der Hauptversammlung und hat kein Stimmrecht im Vorstand. 10: Aufgaben der Vereinsleitung (1) Planmäßige Führung des Vereines, die Führung und Betreuung des Betriebes im Sinne des Vereinszweckes. (2) Die Planung und Umsetzungen von Projekten, Veranstaltungen und dgl. (3) Die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung. (4) Statutengemäße Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung. (5) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis. (6) Verwaltung des Vereinsvermögens. (7) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen Vereinsmitgliedern. (8) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins. (9) Regelung der Mittelverwendung. (10) Unterstützung der für Datenschutz und Werbemaßnahmen verantwortlichen Personen. (11) Der Vorstand bestellt einen Datenschutzbeauftragten und einen Öffentlichkeitssprecher. Dieser kann, muss aber nicht Vorstandsmitglied sein. 11: Zeichnungsberechtigung Alle Schriftstücke des Vereines bedürfen zu ihrer Richtigkeit der Unterschrift des Vereinsobmannes oder eines anderen Vorstandmitglieds. 12: Die Generalversammlung (1) Die ordentliche Generalversammlung findet alle vier Jahre statt. (2) Die Neuwahl des Vorstandes erfolgt alle vier Jahre. Seite 4 von 6

(3) Die Generalversammlung muss zwei Wochen vor dem Termin der Abhaltung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich angekündigt werden. (4) Die Hauptversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. (5) Außerordentliche Generalversammlungen können jederzeit vom Vereinsvorstand einberufen werden. Der Vereinsvorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn dies: - von mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder schriftlich begehrt wird, - auf Verlangen der Kontrollorgane. Die Generalversammlung hat dann binnen 6 Wochen zu erfolgen, und beschränkt sich auf die Behandlung der Anträge die zur Einberufung geführt haben. Aus gleichem Sachverhalt kann innerhalb des Zeitraumes der ordentlichen Generalversammlungen keine weitere außerordentliche Generalversammlung einberufen werden. (6) Tagesordnung der ordentlichen Generalversammlung umfasst: a) Feststellung der Stimmberechtigungen b) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung c) Tätigkeitsberichte und Entlastung der Funktionäre d) Bericht der Kontrolle e) Wahl des Vereinsvorstandes f) Wahl der Kontrolle g) Beschlussfassungen bedarf es einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für die Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereines bedarf es einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. h) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft. 13: Besitz des Vereins Sämtliche aus Vereinsmitteln entstandene Ausrüstungen sind Eigentum des Vereines. Insbesondere zählt das Barvermögen zum ausschließlichen Eigentum des Vereines. 14: Vereinsschiedsgericht Bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis wählen beide Seiten je zwei Schiedsrichter, die eine fünfte Person zum Obmann der Schiedsrichter wählen. Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Kommt bei der Wahl des Obmannes keine Einigung zustande, entscheidet das Los unter den Vorgeschlagenen. 15: Auflösung des Vereins (1) Eine eventuelle Auflösung des Vereines erfolgt, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder dies beantragen. Eventuell verbleibendes Vereinsvermögen ist zur Gänze an eine wohltätige Organisation, die in der Liste der begünstigten Spendenempfänger eingetragen ist, zu übergeben. (2) Die Wahl der Organisation obliegt dem Vereinsvorstand. Seite 5 von 6

16: Gleichstellung In allen genannten Funktionen sind männliche und weibliche Mitglieder gleichgestellt, wegen der einfacheren Darstellung wurde in diesen Satzungen die männliche Form verwendet. Seite 6 von 6