1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 14/1245

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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) 1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 14/1245 eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreform 2000) 2. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 14/1721 eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreform 2000) A. Zielsetzung Ziel ist, in der gesetzlichen Krankenversicherung eine gute Versorgung der Versicherten im Krankheitsfall auf qualitativ hohem Niveau zu zumutbaren Beiträgen sicherzustellen. Ein sozial gerechtes Krankenversicherungssystem muss sich zudem verpflichtet wissen, die Selbstbestimmung und Selbstverantwortung der Patientinnen und der Patienten zu achten, ihre Eigenkompetenz zu stärken sowie ihnen einerseits überflüssige diagnostische und therapeutische Maßnahmen zu ersparen, andererseits aber Defizite in der Versorgung zu beseitigen. Das Gesetz dient dazu, dies umzusetzen. Gesundheitsförderung, Vorsorge und Rehabilitation erhalten den ihnen gebührenden Stellenwert. Diese hohen Anforderungen an den Versorgungsstandard müssen durch einen effizienten und zielorientierten Einsatz der Finanzmittel bei einer dauerhaften Stabilisierung der Beitragssätze erreicht werden. Starre Versorgungsstrukturen stehen einer an den Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten ausgerichteten Versorgung im Wege. Sie werden aufgebrochen. Fehlversorgung und ineffizienter Ressourcenverbrauch sind durch permanente Orientierung der Versorgung an anerkannten Qualitätsstandards abzulösen.

Drucksache 14/1977 2 Deutscher Bundestag 14. Wahlperiode B. Lösung Unter Verzicht auf einen detaillierten Regelungsmechanismus setzt das Gesetz für alle Beteiligten Anreize, ressourcenverzehrende Defizite in der Versorgung zu beseitigen, die medizinische Orientierung des Gesundheitswesens in den Mittelpunkt zu rücken sowie Qualität und Effizienz der Versorgung über den Wettbewerb zwischen den Krankenkassen und zwischen den Leistungserbringern zu stärken. Dies geschieht insbesondere durch folgende Maßnahmen: Die Versicherten werden unterstützt, sich im Gesundheitswesen zu orientieren und ihre Rechte wahrzunehmen, Für die Krankenkassen und die Leistungserbringer werden die Möglichkeiten erweitert, die Grenzen bisheriger bereichsspezifischer Strukturen zu überwinden und sich auf medizinische Aspekte der Versorgung zu konzentrieren. Die Globalbudgets flankiert durch eine Vielzahl von Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Gesundheitsversorgung sichern die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung unter Überwindung sektorspezifischer Schranken. Die von den Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Ausschuss eingebrachten und vom Ausschuss mehrheitlich angenommen umfangreichen Änderungsanträge haben vor allem folgende Punkte zum Inhalt: Verbesserungen im Bereich der Gesundheitsförderung, Prävention und Selbsthilfe Befreiung von Zuzahlungen bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen Förderung der Einrichtungen für Verbraucher- und Patientenberatung durch die Krankenkassen mit 10 Mio. DM jährlich Festlegung der Veränderungsrate des Globalbudgets auf 2,6 v. H. Einbezug der Hochschulkliniken in die Monistik Stufenweise Einführung eines gesamtdeutschen Risikostrukturausgleichs Maßnahmen zur Entschuldung der Krankenkassen in den neuen Bundesländern Verbesserungen beim Datenschutz. Mehrheitsentscheidung im Ausschuss C. Alternativen Keine

Deutscher Bundestag 14. Wahlperiode 3 Drucksache 14/1977 D. Kosten der öffentlichen Haushalte Für den Bund ergeben sich geringfügige Mehrbelastungen durch die Übernahme der Kosten eines Instituts für die Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung. Gemeinden werden nicht belastet. Für die Länder ergeben sich ab dem Jahr 2004 finanzielle Entlastungen durch die stufenweise Einführung einer monistischen Krankenhausfinanzierung. E. Sonstige Kosten Die Sicherung der Beitragssatzstabilität in der gesetzlichen Krankenversicherung soll Mehrbelastungen für Arbeitgeber, Betriebe und Versicherte vermeiden. Daher sind Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.

Drucksache 14/1977 4 Deutscher Bundestag 14. Wahlperiode Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen: Den Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 14/1245 in der aus der anliegenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen und den Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 14/1721 für erledigt zu erklären. Berlin, den 3. November 1999 Der Ausschuss für Gesundheit Klaus Kirschner (Vorsitzender) Wolfgang Lohmann (Lüdenscheid) (Berichterstatter) Dr. Dieter Thomae (Berichterstatter) Gudrun Schaich-Walch (Berichterstatterin) Katrin Göring-Eckardt (Berichterstatterin) Dr. Ruth Fuchs (Berichterstatterin)

Deutscher Bundestag 14. Wahlperiode 5 Drucksache 14/1977 Zusammenstellung des s eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreform 2000) Drucksache 14/1245 mit den Beschlüssen des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreform 2000) Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Krankenversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch..., wird wie folgt geändert: 1. 5 wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä ndert a) In Absatz 1 Nr. 10 werden nach dem Wort Tätigkeit die Wörter ohne Arbeitsentgelt eingefügt. b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt: (4a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden. c) Folgender Absatz wird angefügt: (10) Kommt eine Versicherung nach den 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zustande oder endet eine Versicherung nach den 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Aussscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versiche- Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Krankenversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch..., wird wie folgt geändert:

Drucksache 14/1977 6 Deutscher Bundestag 14. Wahlperiode rungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. 2. In 6 wird nach Absatz 3 folgender Absatz eingefügt: (3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 steht die Ehe mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. 2. u n v e r ä ndert 3. 8 wird wie folgt geändert: 3. u n v e r ä ndert a) In Absatz 1 Nr. 1a werden folgende Wörter angefügt: wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, b) Folgender Absatz wird angefügt: (3) Die Absätze 1 und 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend für Versicherungspflichtige, die Anspruch auf Krankenversorgung nach dem Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung haben. 4. 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä ndert a) In Nummer 2 werden folgende Wörter angefügt: wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet wurde, die in Nummer 1 genannte Vorversicherungszeit erfüllen, b) In Nummer 3 wird das Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: Beschäftigungen vor oder während der beruflichen Ausbildung bleiben unberücksichtigt,

Deutscher Bundestag 14. Wahlperiode 7 Drucksache 14/1977 5. Dem 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Ehegatten sind für die Dauer der Schutzfristen nach 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie des Erziehungsurlaubs nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren. 6. In 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort Krankheiten die Wörter und von deren Verschlimmerung eingefügt. 5. u n v e r ä ndert 7. 17 wird wie folgt geändert: 7. u n v e r ä ndert a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ihrem Arbeitgeber durch die Wörter der Krankenkasse ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Die Krankenkasse hat die nach Absatz 1 entstandenen Kosten bis zu der Höhe zu tragen, in der sie ihr im Inland entstanden wären. Der Arbeitgeber hat der Krankenkasse die Kosten, die sie nach Satz 1 nicht zu tragen hat, zu erstatten. Hierzu teilt die Krankenkasse dem Arbeitgeber die Behandlungszeit sowie die Höhe der von dem Arbeitgeber zu tragenden Kosten mit. Die Mitteilung darf keine Angaben über die Krankheit des Versicherten enthalten. 6. a) In 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort Krankheiten die Wörter und von deren Verschlimmerung eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter Zu den Leistungen nach Absatz 1 gehören auch durch die Wörter Versicherte haben auch Anspruch auf ersetzt 8. 20 wird wie folgt gefasst: 8. 20 wird wie folgt gefasst: 20 Gesundheitsförderung, Prävention, Selbsthilfe (1) Die Krankenkasse kann ihre Versicherten über Angebote zur allgemeinen Gesundheitsförderung informieren; eine finanzielle Beteiligung der Krankenkasse an diesen Angeboten ist nicht zulässig. Die Krankenkasse kann in der Satzung Leistungen zur Prävention vorsehen, wenn diese in dem nach Satz 3 zu beschließenden Katalog enthalten sind. Die Spitzenverbände der Krankenkassen beschließen gemeinsam und einheitlich unter Einbeziehung unabhängigen Sachverstandes und unter Beteiligung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes Verfahren zur Prüfung der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungen nach Satz 2, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Zielgruppe, Inhalt und Methodik, sowie deren Qualitätssicherung und auf dieser Grundlage einen Katalog von Leistungen. 20 Prävention und Selbsthilfe (1) Die Krankenkasse soll in der Satzung Leistungen zur primären Prävention vorsehen, die die in Satz 2 und 3 genannten Anforderungen erfüllen. Leistungen zur Primärprävention sollen den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen erbringen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen beschließen gemeinsam und einheitlich unter Einbeziehung unabhängigen Sachverstandes und unter Beteiligung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes prioritäre Handlungsfelder und Kriterien für Leistungen nach Satz 1, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Zielgruppen, Zugangswegen, Inhalten und Methodik, sowie Verfahren zur Prüfung der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit, der Qualitätssicherung und Dokumentation. Die Krankenkassen haben die Einhaltung der in Satz 3 genannten Anforderungen für Leistungen nach Satz 1 zu dokumentieren und zu veröffentlichen; das Nähere regeln die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich.

Drucksache 14/1977 8 Deutscher Bundestag 14. Wahlperiode (2) Die Krankenkassen können den Arbeitsschutz ergänzende Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung durchführen und wirken bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren mit; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Krankenkassen arbeiten bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen und unterrichten diese über die Erkenntnisse, die sie über Zusammenhänge zwischen Erkrankungen und Arbeitsbedingungen gewonnen haben. Die Spitzenverbände der Krankenkassen und der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung vereinbaren Näheres zur Zusammenarbeit. Ist anzunehmen, dass bei einem Versicherten eine berufsbedingte gesundheitliche Gefährdung oder eine Berufskrankheit vorliegt, hat die Krankenkasse dies unverzüglich den für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen und dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen. (3) Die Ausgaben der Krankenkasse für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 und 2 dürfen insgesamt einen Betrag von fünf Deutschen Mark für jeden ihrer Versicherten je Kalenderjahr nicht überschreiten. (4) Die Krankenkasse soll Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen fördern, die sich die Prävention oder die Rehabilitation von Versicherten bei einer der im Verzeichnis nach Satz 2 aufgeführten Krankheiten zum Ziel gesetzt haben. Die Spitzenverbände der Krankenkassen beschließen gemeinsam und einheitlich ein Verzeichnis der Krankheitsbilder, bei deren Prävention oder Rehabilitation eine Förderung zulässig ist; sie haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung und Vertreter der für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzenorganisationen zu beteiligen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen beschließen gemeinsam und einheitlich Grundsätze zur Förderung der Selbsthilfe, wobei eine über die Projektförderung hinausgehende Förderung der gesundheitsbezogenen Arbeit von Selbsthilfekontaktstellen durch pauschale Zuschüsse zu ermöglichen ist. Die in Satz 2 genannten Vertreter der Selbsthilfe sind zu beteiligen. Die Ausgaben der Krankenkasse für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Satz 1 dürfen insgesamt einen Betrag von einer Deutschen Mark für jeden ihrer Versicherten je Kalenderjahr nicht überschreiten. (2) Die Krankenkassen können den Arbeitsschutz ergänzende Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung durchführen und wirken bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren mit; Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die Krankenkassen arbeiten bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen und unterrichten diese über die Erkenntnisse, die sie über Zusammenhänge zwischen Erkrankungen und Arbeitsbedingungen gewonnen haben. Die Spitzenverbände der Krankenkassen und der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung vereinbaren Näheres zur Zusammenarbeit. Ist anzunehmen, dass bei einem Versicherten eine berufsbedingte gesundheitliche Gefährdung oder eine Berufskrankheit vorliegt, hat die Krankenkasse dies unverzüglich den für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen und dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen. (3) Die Ausgaben der Krankenkasse für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 und 2 sollen insgesamt im Jahr 2000 für jeden ihrer Versicherten einen Betrag von fünf Deutschen Mark umfassen; sie sind in den Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach 18 Abs. 1 des Vierten Buches anzupassen. (4) Die Krankenkasse soll Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen fördern, die sich die Prävention oder die Rehabilitation von Versicherten bei einer der im Verzeichnis nach Satz 2 aufgeführten Krankheiten zum Ziel gesetzt haben. Die Spitzenverbände der Krankenkassen beschließen gemeinsam und einheitlich ein Verzeichnis der Krankheitsbilder, bei deren Prävention oder Rehabilitation eine Förderung zulässig ist; sie haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung und Vertreter der für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzenorganisationen zu beteiligen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen beschließen gemeinsam und einheitlich Grundsätze zur Förderung der Selbsthilfe, wobei eine über die Projektförderung hinausgehende Förderung der gesundheitsbezogenen Arbeit von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen durch pauschale Zuschüsse zu ermöglichen ist. Die Ausgaben der Krankenkasse für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Satz 1 sollen insgesamt im Jahr 2000 für jeden ihrer Versicherten einen Betrag von einer Deutschen Mark umfassen; sie sind in den Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach 18 Abs. 1 des Vierten Buches anzupassen. Die in Satz 2 genannten Vertreter der Selbsthilfe sind zu beteiligen. Die Ausgaben der Krankenkasse für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Satz 1 dürfen insgesamt einen Betrag von einer Deutschen Mark für jeden ihrer Versicherten je Kalenderjahr nicht überschreiten.

Deutscher Bundestag 14. Wahlperiode 9 Drucksache 14/1977 (5) Die Krankenkasse kann in der Satzung Schutzimpfungen mit Ausnahme von solchen aus Anlaß eines nicht beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes vorsehen. (5) e n t f ä llt 9. 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 9. u n v e r ä ndert a) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: Sie haben auf flächendeckende Maßnahmen hinzuwirken. In Schulen und Behinderteneinrichtungen, in denen das durchschnittliche Kariesrisiko der Schüler überproportional hoch ist, werden die Maßnahmen bis zum 16. Lebensjahr durchgeführt. b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4; in ihm wird das Wort Diese durch das Wort Die ersetzt. c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5. 10. 22 Abs. 4 wird aufgehoben. 10. u n v e r ä ndert 11. 23 wird wie folgt geändert: 11. 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) u n v e r ä ndert aa) In Nummer 2 werden das Wort oder durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer eingefügt: 3. Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder bb) Die bisherige Nummer 3 wird die Nummer 4. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) u n v e r ä ndert aa) In Satz 1 werden die Wörter Maßnahmen in Form einer ambulanten Vorsorgekur durch die Wörter ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter der Kur durch den Halbsatz die Versicherten im Zusammenhang mit dieser Leistung entstehen, ersetzt. cc) Folgender Satz wird angefügt: Bei ambulanten Vorsorgeleistungen für versicherte chronisch kranke Kleinkinder kann der Zuschuss nach Satz 2 auf bis zu 30 Deutsche Mark erhöht werden. c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: (5) Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach Absatz 4 sowie die Vorsorgeeinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Leistungen nach den Absätzen 2 und 4 sollen für längstens drei Wochen erbracht werden, es sei denn, eine Verlängerung der Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Satz 2 gilt nicht, soweit die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam (5) Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach Absatz 4 sowie die Vorsorgeeinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Leistungen nach den Absätzen 2 und 4 sollen für längstens drei Wochen erbracht werden, es sei denn, eine Verlängerung der Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Satz 2 gilt nicht, soweit die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam

Drucksache 14/1977 10 Deutscher Bundestag 14. Wahlperiode und einheitlich in Leitlinien Indikationen festgelegt und diesen jeweils eine Regeldauer zugeordnet haben; von dieser Regeldauer kann nur abgewichen werden, wenn dies aus dringenden medizinischen Gründen im Einzelfall erforderlich ist. Leistungen nach den Absätzen 2 und 4 können nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. und einheitlich nach Anhörung der für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Vorsorgeeinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen in Leitlinien Indikationen festgelegt und diesen jeweils eine Regeldauer zugeordnet haben; von dieser Regeldauer kann nur abgewichen werden, wenn dies aus dringenden medizinischen Gründen im Einzelfall erforderlich ist. Leistungen nach den Absätzen 2 und 4 können nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. d) Folgende Absätze werden angefügt: d) Folgende Absätze werden angefügt: (7) Medizinisch notwendige stationäre (7) u n v e r ä ndert Vorsorgemaßnahmen für versicherte Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen in der Regel für vier bis sechs Wochen erbracht werden. (8) Die jährlichen Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied für Leistungen nach Absatz 4 zusammen mit denen nach 40 Abs. 2 dürfen sich für das jeweils folgende Kalenderjahr höchstens um die nach 142 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 8 maßgebliche Veränderungsrate verändern; 142 Abs. 2 gilt entsprechend. Überschreitungen des in Satz 1 genannten Ausgabenrahmens sind mit den für das auf die Überschreitung folgende Kalenderjahr nach Satz 1 zur Verfügung stehenden Ausgaben zu verrechnen. Die Überschreitung und deren Verrechnung ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich nachprüfbar darzulegen. (8) Die jährlichen Ausgaben der Krankenkasse je Mitglied für Leistungen nach Absatz 4 zusammen mit denen nach 40 Abs. 2 dürfen sich für das jeweils folgende Kalenderjahr höchstens um die nach 142 Abs. 8 maßgebliche Veränderungsrate verändern; 142 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 gilt entsprechend. Der Veränderung für das Kalenderjahr 2000 sind die in Satz 1 genannten jährlichen Ausgaben der Krankenkasse im Kalenderjahr 1999 zugrunde zu legen. Überschreitungen des in Satz 1 genannten Ausgabenrahmens sind mit den für das auf die Überschreitung folgende Kalenderjahr nach Satz 1 zur Verfügung stehenden Ausgaben zu verrechnen. Die Überschreitung und deren Verrechnung ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich nachprüfbar darzulegen. (9) Die Krankenkasse kann in der Satzung Schutzimpfungen mit Ausnahme von solchen aus Anlass eines nicht beruflich bedingten Auslandsaufenthalts vorsehen. 12. 24 wird wie folgt geändert: 12. 24 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Medizinische a) u n v e r ä ndert Vorsorge für Mütter. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) u n v e r ä ndert aa) In Satz 1 werden die Wörter Maßnahmen in Form einer Vorsorgekur durch das Wort Vorsorgeleistungen und der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: die Leistung kann in Form einer Mutter- Kind-Maßnahme erbracht werden.

Deutscher Bundestag 14. Wahlperiode 11 Drucksache 14/1977 bb) In Satz 2 wird das Wort Kur durch die Wörter Leistungen nach Satz 1 ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Für Maßnahmen nach Absatz 1, deren Kosten voll von der Krankenkasse übernommen werden, gilt 23 Abs. 5 und 6 entsprechend. c) In Absatz 2 wird die Angabe Satz 1 und 2 gestrichen. d) Absatz 3 wird aufgehoben. d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 13. In 27 Abs. 2 werden der Nummer 2 die Wörter sowie Spätaussiedler im Sinne des 4 des Bundesvertriebenengesetzes und ihre Ehegatten und Abkömmlinge im Sinne des 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes angefügt, die Wörter mit Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz gestrichen und die Wörter Eintritt der Behandlungsbedürftigkeit durch das Wort Inanspruchnahme ersetzt. (3) Für Maßnahmen, deren Kosten voll von der Krankenkasse übernommen werden, gilt 23 Abs. 6 entsprechend. 12a. 24b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: 2. den operativen Eingriff oder die Gabe einer den Schwangerschaftsabbruch herbeiführenden Medikation, 13. u n v e r ä ndert 14. 28 Abs. 2 Satz 9 wird wie folgt gefasst: 14. u n v e r ä ndert Das gleiche gilt für implantologische Leistungen, es sei denn, es liegen seltene vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen in Richtlinien nach 92 Abs. 1 festzulegende Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vor, in denen die Krankenkasse diese Leistung einschließlich der Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung erbringt. 15. 29 wird wie folgt geändert: 15. u n v e r ä ndert a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: Zur Überprüfung des Behandlungsverlaufs kann die Krankenkasse Zwischenbegutachtungen vornehmen lassen. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4) Der Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen bestimmt in den Richtlinien nach 92 Abs. 1 befundbezogen die objektiv überprüfbaren Indikationsgruppen, bei denen die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen. Dabei sind auch einzuhaltende Standards zur kieferorthopädischen Befunderhebung und Diagnostik sowie deren Auswertung und Verfahren zur Einhaltung der Richtlinien vorzugeben.

Drucksache 14/1977 12 Deutscher Bundestag 14. Wahlperiode 16. 30 wird wie folgt geändert: 16. u n v e r ä ndert a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt. Für Suprakonstruktionen besteht der Anspruch in vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen in Richtlinien nach 92 Abs. 1 festzulegenden Ausnahmefällen. b) Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst: Aufwendige Versorgungen sollen vor der Genehmigung begutachtet werden; bei Suprakonstruktionen ist eine Begutachtung zwingend erforderlich, wobei der Krankenkasse hierfür ein die gesamte Behandlung einschließlich implantologischer Leistungen umfassender Heilund Kostenplan vorzulegen ist. 17. 31 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel in der vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähig sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen. 17. u n v e r ä ndert 17a. Nach 33 wird folgender Paragraph eingefügt: 33a Verordnungsfähige Arzneimittel (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf der Grundlage der Vorschlagsliste nach Absatz 6 eine Liste verordnungsfähiger Arzneimittel, aufgeführt als Wirkstoffe und Wirkstoffkombinationen jeweils unter Berücksichtigung der Indikationen und Darreichungsformen in der vertragsärztlichen Versorgung, zu erlassen. Die Rechtsverordnung ist erstmalig bis zum 30. September 2001 zu erlassen. Auf Grundlage der Rechtsverordnung gibt das Bundesministerium für Gesundheit eine Fertigarzneimittelliste bekannt, die in dem datenbankgestützten Informationssystem des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information zur Verfügung gestellt wird. (2) Zur Vorbereitung der Rechtsverordnung nach Absatz 1 wird beim Bundesministerium für Gesundheit ein Institut für die Arzneimittelverordnung in der gesetzlichen Krankenversicherung errichtet, das aus einer Kommission und einer Geschäftsstelle besteht. Mitglieder der Kommission sind 1. drei medizinische Sachverständige, davon zwei aus der ärztlichen Praxis, darunter ein Hausarzt nach 73 Abs. 1a Satz 1, und einer aus der klinischen Medizin, 2. zwei Sachverständige der Pharmakologie und der klinischen Pharmakologie,

Deutscher Bundestag 14. Wahlperiode 13 Drucksache 14/1977 3. ein Sachverständiger der medizinischen Statistik. Weitere Mitglieder der Kommission sind 4. ein Sachverständiger der Phytotherapie, 5. ein Sachverständiger der Homöopathie, 6. ein Sachverständiger der anthroposophischen Medizin mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium der Medizin oder Pharmazie. Die Sachverständigen und ein Stellvertreter für jede der in Satz 2 und 3 genannten Gruppen werden vom Bundesministerium für Gesundheit für die Dauer von vier Jahren berufen. (3) Die Mitglieder der Kommission nach Absatz 2 Satz 2 und 3 und die Stellvertreter sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie können ihr Amt durch Erklärung gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit jederzeit niederlegen. Die Mitglieder dürfen keine finanziellen oder sonstigen Interessen haben, die ihre Unparteilichkeit beeinflussen könnten. Sie haben dem Bundesministerium für Gesundheit vor ihrer Berufung alle Beziehungen zu Interessenverbänden, Auftragsinstituten und der pharmazeutischen Industrie einschließlich Art und Höhe von Zuwendungen offenzulegen. (4) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Bestellung, die Amtsführung der Mitglieder der Kommission, die Geschäftsführung und das Verfahren zu bestimmen. Die Mitglieder der Kommission erhalten Ersatz der Auslagen und ein Entgelt für den Zeitaufwand. (5) An den Sitzungen der Kommission können die Mitarbeiter der Geschäftsstelle und weitere Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit teilnehmen. Die Beratungen der Kommission sind vertraulich. (6) Das Institut erstellt auf der Grundlage der Kriterien nach Absatz 7 zur Vorbereitung der Rechtsverordnung nach Absatz 1 eine Vorschlagsliste von Arzneimitteln, die in der vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähig sind (Vorschlagsliste). Die Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen Phytotherapie, Homöopathie und Anthroposophie werden in einem Anhang aufgelistet. Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen können in den Hauptteil der Vorschlagsliste aufgenommen werden, sofern sie den für diesen geltenden Urteilsstandards entsprechen. Die Vorschlagsliste einschließlich Anhang ist nach Anwendungsgebieten und Stoffgruppen zu ordnen. Sie

Drucksache 14/1977 14 Deutscher Bundestag 14. Wahlperiode kann Anwendungsgebiete von Arzneimitteln von der Verordnungsfähigkeit ausnehmen oder die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln an bestimmte medizinische Bedingungen knüpfen. (7) In die Vorschlagsliste aufzunehmen sind Arzneimittel, die für eine zweckmäßige, ausreichende und notwendige Behandlung, Prävention oder Diagnostik von Krankheiten oder erheblichen Gesundheitsstörungen geeignet sind; Voraussetzung für diese Eignung ist ein mehr als geringfügiger therapeutischer Nutzen, gemessen am Ausmaß des erzielbaren therapeutischen Effekts. Den indikationsbezogenen Bewertungen sind jeweils einheitliche Urteilsstandards zugrunde zu legen. In die Bewertungen einzubeziehen sind Qualität und Aussagekraft der Belege, die therapeutische Relevanz der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Erfolgswahrscheinlichkeit der therapeutischen, präventiven oder diagnostischen Maßnahme. Sätze 1 bis 3 gelten auch, soweit nach 34 Abs. 1 eine Verordnungsfähigkeit besteht. Nicht aufzunehmen sind Arzneimittel, die für geringfügige Gesundheitsstörungen bestimmt sind, die für das Therapieziel oder zur Minderung von Risiken nicht erforderliche Bestandteile enthalten oder deren Wirkung wegen der Vielzahl der enthaltenen Wirkstoffe nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilbar ist. Die Kriterien für die Aufnahme von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen haben den Besonderheiten der jeweiligen Therapierichtung Rechnung zu tragen. (8) Das Institut kann zu seiner Beratung Sachverständige heranziehen. Die Behörden des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums für Gesundheit sowie die Verbände der Ärzteschaft, der Apothekerschaft und der pharmazeutischen Industrie sind verpflichtet, der Kommission auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. (9) Die Kommission beschließt die Vorschlagsliste mit mindestens sieben Stimmen. Sachverständigen der medizinischen Wissenschaft, insbesondere den wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften, den Vereinigungen zur Förderung der Belange der besonderen Therapierichtungen, den Berufsvertretungen der Ärzte, Zahnärzte und Apotheker, den Verbänden der pharmazeutischen Industrie, den Spitzenverbänden der Krankenkassen sowie den Vereinigungen von Patienten und Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Vorschlagsliste ist erstmalig bis zum 31. März 2001 zu beschließen. (10) Die Kommission soll die Vorschlagsliste laufend an den Stand der wissenschaftlichen

Deutscher Bundestag 14. Wahlperiode 15 Drucksache 14/1977 Erkenntnisse anpassen und neue Arzneimittel berücksichtigen. Der pharmazeutische Unternehmer kann nach Zulassung des Arzneimittels dessen Berücksichtigung in der beschlossenen Vorschlagsliste beantragen. Soweit es sich um neu zugelassene Arzneimittel handelt, hat das Institut innerhalb eines Monats nach Antrag über dessen Aufnahme in die Vorschlagsliste zu entscheiden. Kommt eine Entscheidung innerhalb dieser Frist nicht zustande, ist das Arzneimittel in die Liste nach Absatz 1 Satz 1 aufzunehmen. Arzneimittel, die den Anforderungen nach Absatz 7 nicht oder nicht mehr entsprechen, sind aus der Vorschlagsliste herauszunehmen. (11) Der Vertragsarzt kann Arzneimittel, die nicht nach Absatz 1 verordnungsfähig sind, ausnahmsweise im Einzelfall mit Begründung im Rahmen der Arzneimittel-Richtlinien verordnen, sofern dies dort vorgesehen ist. (12) Klagen gegen die Vorschlagsliste sind unzulässig. Für Klagen gegen die Liste verordnungsfähiger Arzneimittel nach Absatz 1 gelten die Vorschriften über die Anfechtungsklage entsprechend. Die Klagen haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Gesonderte Klagen gegen die Gliederungen nach Anwendungsgebieten oder Stoffgruppen oder gegen sonstige Teile der Zusammenstellungen sind unzulässig. Für Klagen auf Aufnahme in die Liste verordnungsfähiger Arzneimittel nach Absatz 1 gelten die Vorschriften über die Leistungsklage entsprechend. 18. 34 wird wie folgt geändert: 18. 34 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort Arznei-, gestrichen. a) e n t f ä llt b) Die Absätze 2, 3 und 5 werden aufgehoben. a) Die Absätze 2, 3 und 5 werden aufgehoben. c) Absatz 4 wird Absatz 2; Satz 4 wird aufgehoben. b) Absatz 4 wird Absatz 2; Satz 4 wird aufgehoben. 19. Nach 34 wird folgender Paragraph eingefügt: 19. e n t f ä llt 34a Liste verordnungsfähiger Arzneimittel Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf der Grundlage der Vorschlagsliste nach 92a Abs. 5 eine Liste verordnungsfähiger Fertigarzneimittel in der vertragsärztlichen Versorgung zu erlassen. Die Rechtsverordnung ist erstmalig bis zum 30. September 2001 zu erlassen. 20. Nach 37 wird folgender Paragraph eingefügt: 20. Nach 37 wird folgender Paragraph eingefügt: 37a Soziotherapie (1) Versicherte, die wegen schwerer psychischer Erkrankung nicht in der Lage sind, Leistungen 37a Soziotherapie (1) Versicherte, die wegen schwerer psychischer Erkrankung nicht in der Lage sind, ärztliche oder

Drucksache 14/1977 16 Deutscher Bundestag 14. Wahlperiode selbstständig in Anspruch zu nehmen, die ihnen auf Grund eines ärztlichen Behandlungsplans verordnet worden sind, haben Anspruch auf Soziotherapie, wenn dadurch Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder wenn diese geboten, aber nicht ausführbar ist. Die Soziotherapie umfasst im Rahmen des Absatzes 2 die im Einzelfall erforderliche Koordinierung der verordneten Leistungen sowie Anleitung und Motivation zu deren Inanspruchnahme. Der Anspruch besteht für höchstens 120 Stunden innerhalb von drei Jahren je Krankheitsfall. (2) Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen bestimmt in den Richtlinien nach 92 das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der Versorgung nach Absatz 1, insbesondere 1. die Krankheitsbilder, bei deren Behandlung im Regelfall Soziotherapie erforderlich ist, 2. den Inhalt, den Umfang, die Dauer und die Häufigkeit der Soziotherapie, 3. die Voraussetzungen, unter denen Ärzte zur Verordnung von Soziotherapie berechtigt sind, 4. die Anforderungen an den ärztlichen Behandlungsplan und an die Therapiefähigkeit des Patienten, 5. Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Arztes mit dem Leistungserbringer. ärztlich verordnete Leistungen selbstständig in Anspruch zu nehmen, haben nach Genehmigung durch die Krankenkasse Anspruch auf Soziotherapie auf der Grundlage eines ärztlichen Behandlungsplanes, wenn dadurch Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder wenn diese geboten, aber nicht ausführbar ist. Die Soziotherapie umfasst im Rahmen des Absatzes 2 die im Einzelfall erforderliche Koordinierung der verordneten Leistungen sowie Anleitung und Motivation zu deren Inanspruchnahme. Der Anspruch besteht für höchstens 120 Stunden innerhalb von drei Jahren je Krankheitsfall. (2) Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen bestimmt in den Richtlinien nach 92 das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der Versorgung nach Absatz 1, insbesondere 1. u n v e r ä ndert 2. die Ziele, den Inhalt, den Umfang, die Dauer und die Häufigkeit der Soziotherapie, 3. u n v e r ä ndert 4. u n v e r ä ndert 5. u n v e r ä ndert 21. 40 wird wie folgt geändert: 21. 40 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Reicht bei Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, um die in 11 Abs. 2 beschriebenen Ziele zu erreichen, kann die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche Leistungen in Form einer ambulanten Rehabilitation in einer Einrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach 125a besteht. b) In Absatz 2 wird das Wort Behandlung durch das Wort Rehabilitation ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Leistungen nach Absatz 1 sollen für längstens 20 Behandlungstage, Leistungen nach Absatz 2 für längstens drei Wochen erbracht werden, es sei denn, eine Verlängerung der Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Satz 2 gilt nicht, soweit die Spitzenverbände der a) u n v e r ä ndert b) u n v e r ä ndert c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Leistungen nach Absatz 1 sollen für längstens 20 Behandlungstage, Leistungen nach Absatz 2 für längstens drei Wochen erbracht werden, es sei denn, eine Verlängerung der Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Satz 2 gilt nicht, soweit die Spitzenverbände der

Deutscher Bundestag 14. Wahlperiode 17 Drucksache 14/1977 Krankenkassen gemeinsam und einheitlich in Leitlinien Indikationen festgelegt und diesen jeweils eine Regeldauer zugeordnet haben; von dieser Regeldauer kann nur abgewichen werden, wenn dies aus dringenden medizinischen Gründen im Einzelfall erforderlich ist. Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 können nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund öffentlichrechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. 23 Abs. 7 gilt entsprechend. d) In Absatz 4 werden die Angabe Absatz 2 durch die Angabe den Absätzen 1 und 2 ersetzt und der Halbsatz, die nicht anstelle einer sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung durchgeführt werden, gestrichen. e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Angabe 2 durch die Angabe 1 oder 2 und die Zahl 25 durch die Zahl 17 ersetzt. f) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe 2 durch die Angabe 1 oder 2 ersetzt. Krankenkassen gemeinsam und einheitlich nach Anhörung der für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen in Leitlinien Indikationen festgelegt und diesen jeweils eine Regeldauer zugeordnet haben; von dieser Regeldauer kann nur abgewichen werden, wenn dies aus dringenden medizinischen Gründen im Einzelfall erforderlich ist. Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 können nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund öffentlichrechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. 23 Abs. 7 gilt entsprechend. 22. 41 wird wie folgt geändert: 22. 41 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Medizinische Rehabilitation für Mütter. a) u n v e r ä ndert b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) u n v e r ä ndert aa) In Satz 1 werden die Angabe 27 Satz 1 durch die Angabe 27 Absatz 1 Satz 1, die Wörter Maßnahmen in Form einer Rehabilitationskur durch die Wörter Leistungen der Rehabilitation sowie der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: die Leistung kann in Form einer Mutter- Kind-Maßnahme erbracht werden. bb) In Satz 2 wird das Wort Kur durch die Wörter Leistungen nach Satz 1 ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Für Maßnahmen nach Absatz 1, deren Kosten voll von der Krankenkasse übernommen werden, gilt 40 Abs. 3 bis 5 entsprechend. c) In Absatz 2 wird die Angabe Satz 1 und 2 gestrichen. d) Absatz 3 wird aufgehoben. d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) Für Maßnahmen, deren Kosten voll von der Krankenkasse übernommen werden, gilt 40 Abs. 5 entsprechend.

Drucksache 14/1977 18 Deutscher Bundestag 14. Wahlperiode 23. 43 wird wie folgt geändert: 23. 43 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort wird das Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: dies gilt auch für das Funktionstraining,. bb) In Nummer 2 wird das Wort erbringen durch die Wörter ganz oder teilweise erbringen oder fördern ersetzt. cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer eingefügt: 3. Patientenschulungsmaßnahmen für chronisch Kranke erbringen, wenn die Qualität der Schulungsprogramme nachgewiesen ist; Angehörige und ständige Betreuungspersonen sind einzubeziehen, wenn dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist, aa) u n v e r ä ndert bb) u n v e r ä ndert b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. b) u n v e r ä ndert 24. 58 wird wie folgt geändert: 24. u n v e r ä ndert a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Folgender Absatz wird angefügt: (2) Vom 1. Januar 2008 an werden der Krankenkasse die Aufwendungen, die sie nach Absatz 1 erbracht hat, von dem Land erstattet, in dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. 25. In 63 Abs. 4 Satz 1 werden nach der Angabe 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 folgende Wörter eingefügt: oder der Ausschuss nach 137c Absatz 2 im Rahmen der Beschlüsse nach 137c Absatz 1 cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer eingefügt: 3. Patientenschulungsmaßnahmen für chronisch Kranke erbringen, wenn die Wirksamkeit und Effizienz der Schulungsprogramme gegenüber der Krankenkasse nachgewiesen ist; Angehörige und ständige Betreuungspersonen sind einzubeziehen, wenn dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist, 24a. In 61 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe Abs. 2 gestrichen. 25. u n v e r ä ndert 26. 64 wird wie folgt geändert 26. 64 wird wie folgt geändert a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Die Krankenkassen und ihre Verbände können mit den in der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen Leistungserbringern oder Gruppen von Leistungserbringern Vereinbarungen über die Durchführung von Modellvorhaben nach 63 Abs. 1 oder Absatz 2 schließen. Soweit die ärztliche Behandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung betroffen ist, können sie nur mit einzelnen Vertragsärzten, mit Gemeinschaften dieser Leistungserbringer oder mit Kassenärztlichen Vereinigungen Verträge über die Durchführung von Modellvorhaben nach 63 Abs. 1 oder Absatz 2 schließen. Sind Kassenärztliche Vereinia) u n v e r ä ndert

Deutscher Bundestag 14. Wahlperiode 19 Drucksache 14/1977 gungen nicht Vertragspartner von Verträgen nach Satz 2, werden die Verträge im Benehmen mit der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung geschlossen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) u n v e r ä ndert aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Die Spitzenverbände der Krankenkassen können mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung in den Bundesmantelverträgen Grundsätze zur Durchführung von Modellvorhaben mit Vertragsärzten vereinbaren. bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben. c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern entsprechend der Zahl die Wörter und der Risikostruktur eingefügt. 27. Nach 65 werden folgende Paragraphen eingefügt: 27. Nach 65 werden folgende Paragraphen eingefügt: 65a Versichertenbonus in der hausärztlichen Versorgung Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein Versicherter, der sich verpflichtet, vertragsärztliche Leistungen außerhalb der hausärztlichen Versorgung nur auf Überweisung des von ihm gewählten Hausarztes in Anspruch zu nehmen, Anspruch auf einen Bonus hat. In der Satzung kann bestimmt werden, welche Facharztgruppen ohne Überweisung in Anspruch genommen werden können. Die Höhe des Bonus richtet sich nach den mit einem Verfahren nach Satz 1 verbundenen Einsparungen. Die Krankenkasse kann die für die Berechnung der Einsparungen erforderlichen Daten mit Einverständnis des Versicherten versichertenbezogen erfassen und speichern. Sie hat zum Nachweis dieser Einsparungen geeignete Unterlagen, die sich auf den Zeitraum mindestens eines Jahres beziehen, nicht versichertenbezogen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen können mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung das Nähere zur Übermittlung der für die in Satz 3 genannten Zwecke erforderlichen Daten vereinbaren. 63 bis 65 gelten entsprechend. 65b Förderung von Einrichtungen zur Verbraucher- und Patientenberatung Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen unterstützen im Rahmen von Modellvorhaben gemeinsam und einheitlich Einrichtungen zur Verbraucher- oder Patientenberatung, die sich die gesundheitliche Information, Beratung und Aufklärung von Versicherten zum Ziel gesetzt haben und die die Verbände als förderungsfähig anerkannt haben. Die Förderung einer Einrichtung zur Verbraucher- oder Patientenbera- 65a Versichertenbonus in der hausärztlichen Versorgung Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein Versicherter, der sich schriftlich verpflichtet, vertragsärztliche Leistungen außerhalb der hausärztlichen Versorgung nur auf Überweisung des von ihm gewählten Hausarztes in Anspruch zu nehmen, Anspruch auf einen Bonus hat. In der Satzung kann bestimmt werden, welche Facharztgruppen ohne Überweisung in Anspruch genommen werden können. Die Höhe des Bonus richtet sich nach den mit einem Verfahren nach Satz 1 verbundenen Einsparungen. Die Krankenkasse kann die für die Berechnung der Einsparungen erforderlichen Daten mit schriftlichem Einverständnis des Versicherten versichertenbezogen erfassen und speichern. Sie hat zum Nachweis dieser Einsparungen geeignete Unterlagen, die sich auf den Zeitraum mindestens eines Jahres beziehen, nicht versichertenbezogen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen können mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung das Nähere zur Übermittlung der für die in Satz 3 genannten Zwecke erforderlichen Daten vereinbaren. 63 bis 65 gelten entsprechend. 65b Förderung von Einrichtungen zur Verbraucher- und Patientenberatung (1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen fördern mit jährlich insgesamt 10 Millionen Deutsche Mark je Kalenderjahr im Rahmen von Modellvorhaben gemeinsam und einheitlich Einrichtungen zur Verbraucher- oder Patientenberatung, die sich die gesundheitliche Information, Beratung und Aufklärung von Versicherten zum Ziel gesetzt haben und die von den Spitzenverbänden als förderungsfähig anerkannt wurden. Die Förde-

Drucksache 14/1977 20 Deutscher Bundestag 14. Wahlperiode tung setzt deren Nachweis über ihre Neutralität und Unabhängigkeit voraus. 63 Abs. 5 Satz 2, 65 sowie 213 Absatz 2 gelten entsprechend. 28. In 66 werden das Wort können durch das Wort sollen ersetzt und folgender Satz wird angefügt: Das Nähere über die Voraussetzungen und den Inhalt der Unterstützung ist in den Satzungen der Krankenkassen zu regeln. rung einer Einrichtung zur Verbraucher- oder Patientenberatung setzt deren Nachweis über ihre Neutralität und Unabhängigkeit voraus. 63 Abs. 5 Satz 2 und 65 gelten entsprechend (2) Die Fördermittel nach Absatz 1 Satz 1 sind von den Krankenkassen durch eine dem Anteil ihrer Mitglieder an der Gesamtzahl aller Mitglieder der Krankenkassen entsprechende Umlage aufzubringen. Das Nähere zum Verfahren der Umlagefinanzierung und zur Vergabe der Fördermittel vereinbaren die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich. (3) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen können über die Förderung nach Absatz 1 hinaus auf Landesebene Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1, die sie als förderungsfähig anerkannt haben, im Rahmen von Modellvorhaben fördern. Absatz 1 Satz 2 sowie 63 Abs. 5 Satz 2 und 65 gelten entsprechend. 28. u n v e r ä ndert 29. 69 wird wie folgt gefasst: 29. 69 wird wie folgt gefasst: 69 Anwendungsbereich Dieses Kapitel und 142 (Globalbudget) regeln abschließend die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden, einschließlich der Beschlüsse der Bundes- und Landesausschüsse nach den 90 bis 94. Die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu den Krankenhäusern und ihren Verbänden werden abschließend in diesem Kapitel, in 142 und in dem Krankenhausfinanzierungsgesetz sowie den hiernach erlassenen Rechtsverordnungen geregelt. Für die Rechtsbeziehungen nach Satz 1 und 2 gelten im übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel und 142 vereinbar sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, soweit durch diese Rechtsbeziehungen Rechte Dritter betroffen sind. 30. In 70 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern und muß die Wörter in der fachlich gebotenen Qualität sowie eingefügt. 69 Anwendungsbereich Dieses Kapitel, 63 und 64 und 142 (Globalbudget) regeln abschließend die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden, einschließlich der Beschlüsse der Bundes- und Landesausschüsse nach den 90 bis 94. Die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu den Krankenhäusern und ihren Verbänden werden abschließend in diesem Kapitel, in 63, 64, 142 und in dem Krankenhausfinanzierungsgesetz sowie den hiernach erlassenen Rechtsverordnungen geregelt. Für die Rechtsbeziehungen nach Satz 1 und 2 gelten im übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel und 142 vereinbar sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, soweit durch diese Rechtsbeziehungen Rechte Dritter betroffen sind. 30. u n v e r ä ndert 31. 71 wird wie folgt geändert: 31. u n v e r ä ndert